Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1959, Az.: VI ZR 154/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 154/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Köln - 16.07.1958
Prozessführer
des Grubenschlossers Oswin K. in M., S.straße ...,
Prozessgegner
1. die B.-B. in B., H.straße ..., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
2. die A. K. in A., M.allee ..., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Juli 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte hat am 2. Juli 1955 gegen 14.50 Uhr, als er mit seinem Motorrad (NSU 247 ccm) aus Richtung Übach kommend die Geilenkirchener Straße in Merkstein befuhr, in Höhe der Häuser Nr. 503/505 den Fördermaschinisten Nicolas S. angefahren, als dieser die Straße - aus der Richtung des Beklagten gesehen - von links nach rechts überquerte, S. erlitt dabei so schwere Verletzungen, daß er kurze Zeit darauf verstarb.
Die Klägerinnen haben an die Witwe des S. Sozialversicherungsrenten gezahlt und machen mit der Klage die nach §1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Witwe geltend. Sie sind der Meinung, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, weil er zu schnell gefahren sei und nicht genügend auf den die Straße überquerenden Fußgänger geachtet habe. Die Klägerinnen haben zugegeben, daß auch den S. ein Verschulden an dem Unfall trifft. Sie haben dieses Mitverschulden mit 1/2 bewertet und daher nur die Hälfte ihrer Erstattungsansprüche mit der Klage geltend gemacht: Die Bauberufsgenossenschaft 1.913,50 DM sowie für die Zeit vom 1. Juli 1957 bis 12. April 1965 monatlich 70 DM und die Knappschaft 1.167,83 DM sowie für die Zeit vom 1. Juli 1957 bis zum 12. April 1965 monatlich 65,16 DM.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Er sei mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/st gefahren und habe Warnzeichen gegeben, als S. die Straße überquert habe. Da dieser daraufhin stehen geblieben sei, habe er angenommen, S. wolle ihn vorbeilassen. Erst als er bis auf einige Meter herangekommen sei, sei S. plötzlich weitergegangen und in das Motorrad hineingelaufen.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen bejaht:
S. überquerte die 6,20 m breite Fahrbahn in normalem Gang und verhielt etwa auf der Mitte der Fahrbahn, als der Beklagte Warnzeichen gab. Das Anhalten war aber nicht lange genug, um als Stehenbleiben bezeichnet werden zu können. S. ging dann schneller als vorher weiter und wurde, kurz bevor er den Sommerweg erreicht hatte, von dem Motorrad des Beklagten erfaßt und 22,40 m durch die Luft geschleudert. Der Beklagte hatte auf 190 m Entfernung bemerkt, daß der Fußgänger die Straße überquerte. Er gab mehrmals heftige Warnsignale und zwar so, daß man daran erschreckt werden konnte. Daß der Beklagte bei der Annäherung an den Fußgänger mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st gefahren ist, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Es ist entsprechend der eigenen Darstellung des Beklagten davon ausgegangen, daß die Geschwindigkeit des Motorrades 45 bis 50 km/st betrug. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, der Fußgänger sei ihm plötzlich in das Motorrad gelaufen, für widerlegt. Es sieht ein Verschulden des Beklagten darin, daß er sich in seiner Fahrweise nicht genügend auf den Fußgänger eingestellt hat und nicht hinter ihm vorbeigefahren ist. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführt: Da der Beklagte den Fußgänger auf 190 m Entfernung bemerkt habe, sei es gar nicht erforderlich gewesen, ein Warnzeichen zu geben. Es habe vielmehr ausgereicht, die Geschwindigkeit herabzusetzen und auf der völlig freien Straße etwa zur Straßenmitte auszuweichen, um den Fußgänger unbehindert gehen zu lassen. Aber auch nach dem Warnzeichen habe der Beklagte sich noch in dem Zeitpunkt ausreichend auf den Fußgänger einstellen können, als dieser nach seinem Anhalten weitergegangen sei. Gerade in der letzten Zeitphase habe der Beklagte sich darauf einstellen müssen, daß der Fußgänger das Überqueren der Straße fortsetzte. Dieser habe für die drei Meter, die er von der Fahrbahnmitte bis zur Unfallstelle zurückgelegt habe, mindestens drei Sekunden gebraucht. Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe der Beklagte dieses Verhalten des Fußgängers wahrnehmen und ihm in gebührender Weise Rechnung tragen müssen. Er habe die Geschwindigkeit herabsetzen und hinter dem Fußgänger vorbeifahren können. Auch vor dem Fußgänger habe ihm der 3,20 m breite Sommerweg und damit ausreichender Raum zur Vorbeifahrt zur Verfügung gestanden. Der Beklagte sei aber unverändert geradeaus gefahren.
II.
1.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß S. auf der Mitte der Fahrbahn nur kurz angehalten habe. Sie behauptet, S. sei auf das Warnzeichen hin stehen geblieben und habe eindeutig zu erkennen gegeben, daß er den Beklagten vorbeifahren lasse.
Mit dieser Rüge greift die Revision tatsächliche Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Ihr Angriff liegt daher auf einem Gebiet, das dem Tatrichter vorbehalten ist. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Beweiswürdigung von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist oder auf unvollständiger Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht. Verstöße dieser Art sind jedoch nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat diese Feststellung auf die Aussage des Zeugen Rolf L. gestützt. Nun stand der Zeuge zwar am Unfalltage erst kurz vor der Vollendung seines 14. Lebensjahres. Das allein macht ihn aber noch nicht zu einem untauglichen Beweismittel. Das Berufungsgericht hat den Angaben des Zeugen Glauben geschenkt, weil er die Vorgänge, die sich vor seinen Augen abspielten, genau beobachtet hat, weil er sie sowohl vor der Polizei als auch vor dem Jugendschöffengericht klar und bestimmt geschildert hat und weil seine Schilderung in vielen Punkten mit der Darstellung des Beklagten übereinstimmt. Diese Erwägungen liegen im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Aussage selbst würdigt, geben ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Die Revision greift weiter die Zeitberechnung an, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang gemacht hat. Ob diese Zeitberechnung richtig ist, kann hier jedoch unentschieden bleiben, denn das Berufungsgericht hat seine Feststellung, daß der Fußgänger auf der Mitte der Fahrbahn nur kurz angehalten hat, nicht auf diese Zeitberechnung, sondern ausschließlich auf die Angaben des Rolf L. gestützt. Diese Feststellung ist in nicht zu beanstandender Weise getroffen und daher für das Revisionsgericht bindend (§561 Abs. 2 ZPO).
2.
Geht man von ihr aus, so ist die Annahme des Berufungsgerichts berechtigt, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft mitverursacht hat. Er mußte sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in seiner Fahrweise auf den Fußgänger einstellen und kann sich nicht mit Erfolg auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Das wäre nur der Fall, wenn S. vor oder in der Mitte der Fahrbahn eine gewisse Zeit stehengeblieben wäre und der Beklagte hätte annehmen dürfen, der Fußgänger werde ihn vorbeifahren lassen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 267/55 - VersR 1957, 128 und die Entscheidungen des BGH vom 16. Juni 1954 - 3 StR 183/54 - VRS 7, 449 Nr. 208; 15. März 1956 - 4 StR 74/56 - NJW 1956, 800 Nr. 18 = VRS 10, 381 Nr. 158 und vom 26. September 1957 - 4 StR 317/57 - VRS 13, 468 Nr. 187). Einer solchen Lage sah der Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht gegenüber. Hat S. auf das Warnzeichen des Kraftfahrers hin beim Überqueren der Straße nur kurz angehalten, so durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, der Fußgänger werde die Vorbeifahrt des Motorrades abwarten. Er mußte vielmehr mit der Möglichkeit rechnen, daß S. nicht stehen bleibe, sondern versuchen werde, noch die andere Straßenseite zu erreichen, die nur etwa drei Meter entfernt war und der er ohnehin zustrebte. Der Beklagte hätte daher den Fußgänger sorgfältig beobachten und seine Geschwindigkeit so herabsetzen müssen, daß er dem Ungewissen Verhalten des Fußgängers Rechnung tragen und in genügendem Abstand hinter oder vor dem Fußgänger, vorbeifahren konnte.
Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht die Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht. Da auch die Abwägungsgründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach §97 ZPO der Beklagte zu tragen.