Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1959, Az.: IV ZR 61/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 61/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 05.12.1958
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1959, 831 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Professors Dr. Dietrich Go. in B.-L., M.str. ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
Amtlicher Leitsatz
Hat der Verfolgte ein akademisches Studium zeitgerecht und ohne Mehraufwendungen mit der normalen Abschlußprüfung beenden können, so hat er eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung auch dann nicht zu beanspruchen, wenn er sich nach dem Zusammenbruch zusätzlich einem anderen, seinen Neigungen entsprechenden Studium unterzogen hat, auf Grund dessen er unter der nationalsozialistischen Herrschaft keine Berufsaussichten hatte und zu dem er deshalb damals nicht übergewechselt war, und ferner dann nicht, wenn er unter dieser Herrschaft von der zum Abschluß der Berufsausbildung nicht erforderlichen Promotion ausgeschlossen worden ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist am ... 1914 geboren. Sein Vater, der Historiker Dr. phil. Hans Go., war jüdischer Abstammung. Nachdem der Kläger am 18. März 1933 die Reifeprüfung abgelegt und dann in einer Fabrik gearbeitet hatte, studierte er an der Technischen Hochschule in B. vom 1. November 1933 bis zum 21. September 1939 Maschinenbau und wirtschaftswissenschaftliche Fächer. Am 5. Juli 1939 bestand er die Hauptprüfung der Fakultät für Maschinenwesen mit dem Gesamturteil "Gut". Damit war er Diplom-Ingenieur. Vom 1. November 1939 bis zum 6. November 1944 war der Kläger Angestellter der K. Motoren AG in B.-Ma. und seit 1942 der Nachfolgerin dieses Unternehmens, der D. Motorenwerke AG. Vom 7. November 1944 bis zum 11. April 1945 war der Kläger in dem Zwangsarbeitslager Burg bei Magdeburg.
Vom September 1945 an studierte der Kläger an den Universitäten in G. und in Bi. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Zeitweise verwaltete er gleichzeitig eine wissenschaftliche Assistentenstelle bei einem Seminar der G. Universität. Am 24. Februar 1953 promovierte der Kläger in G. zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften mit dem Gesamturteil "Sehr gut". Daraufhin wurde er am 1. April 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum wissenschaftlichen Assistenten der Universität in G. ernannt. Am 1. August 1956 wurde er Dozent für Soziologie an der Pädagogischen Hochschule in B.. Seit dem 17. Juli 1958 ist er Professor der Soziologie.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Er hat vorgetragen: Bereits im Jahre 1935 sei ihm klar geworden, daß das technische Studium seinen eigentlichen Neigungen nicht entspreche. Er habe damals den Wunsch gehabt, dieses Studium aufzugeben und stattdessen ein wirtschaftswissenschaftliches, politisches oder soziologisches Studium zu beginnen. Unter den damaligen politischen Verhältnissen sei ihm jedoch keine andere Wahl geblieben, als das begonnene unpolitische und bei einer etwaigen Auswanderung verwertbare technische Studium zu beenden. Nach der Ablegung der Hauptprüfung an der Technischen Hochschule in B. habe er beabsichtigte dort zu promovieren, doch sei ihm dazu wegen seiner Abstammung keine Möglichkeit gegeben worden. Ein weiterer Schaden sei ihm dadurch entständen, daß er aus dem Dienst der D. Motorenwerke habe ausscheiden müssen und bis zum 31. August 1945 arbeitslos gewesen sei.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen versagt.
Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 5.000 DM wegen Ausbildungsschadens und von 683 DM wegen Schadens durch Entlassung aus dem privaten Dienst verlangt hat.
Das Landgericht hat das beklagte Land durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger wegen Schadens in der Ausbildung 5.000 DM zu zahlen.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Teilurteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen, soweit das Landgericht über sie erkannt hat.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
I.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach §209 Abs. 3 BEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte Land niemand erschienen. Nach dieser Vorschrift ist deshalb auf die einseitige Verhandlung des Klägers entschieden worden.
II.
1.
In dem Urteil des Berufungsgerichts wird zunächst ausgeführt, der Kläger sei, nachdem er zunächst ein technisches Studium begonnen hatte, bereits im Jahre 1935 zu der Einsicht gekommen, daß der technische Beruf ihm nicht zusage, und er habe schon damals die Absicht gehabt, zum Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften überzugehen. Diese Absicht habe er jedoch nicht durchführen können. Zwar habe er nicht um die Zulassung zum Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nachgesucht, und die Zulassung sei ihm nicht versagt worden; er habe jedoch ein solches Studium als für ihn aussichtslos ansehen können, weil es ihm keine sichere Erwerbsgrundlage geboten habe. Als rassisch Verfolgter habe er auf Grund dieses Studiums weder Hochschullehrer werden noch in der Industrie eine Anstellung finden können, und auch freiberuflich habe er sich auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nicht betätigen können. Unter diesen Umständen beständen keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Kläger von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden sei.
Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Der Begriff des Ausschlusses von der erstrebten Ausbildung erfordert zwar nicht, daß auf den Verfolgten ein unmittelbarer Zwang ausgeübt worden ist (LM BEG 1956 §115 Nr. 1), es kann vielmehr genügen, daß der Verfolgte von vornherein davon abgesehen hat, sich um die Zulassung zu einer bestimmten Berufsausbildung zu bemühen, weil er wegen seiner Abstammung mit einer Abweisung rechnen mußte (LM BEG 1956 §115 Nr. 7). Doch ist es noch kein Ausschluß von der Berufsausbildung, wenn der Verfolgte einen von ihm an sich gewünschten Wechsel seines Studienfaches nicht durchgeführt hat in der Erwägung, der seinen Neigungen mehr entsprechende Beruf werde ihm im Gegensatz zu demjenigen, für den er bereits mit der Vorbereitung begonnen hat, unter den gegebenen Verhältnissen wegen seiner Abstammung keine Erwerbsgrundlage bieten. Hat der Verfolgte das seinen eigentlichen Neigungen entsprechende Studium unabhängig davon, ob er noch die Möglichkeit hatte, den Studienwechsel durchzuführen, schon im Hinblick auf die ungünstigen Berufsaussichten, wie sie für ihn als Angehörigen einer dem Nationalsozialismus mißliebigen Personengruppe bestanden, unterlassen, aber das bereits begonnene, diesem gleichwertige Studium unangefochten zum Abschluß bringen können, so läßt sich von einem Ausschluß von der erstrebten Ausbildung im Sinne des §115 Abs. 1 BEG nicht sprechen.
Zudem liegt kein Schaden in der Berufsausbildung, für den nach dem Gesetz Entschädigung zu leisten ist, vor, wenn der Verfolgte ohne Verzögerung und ohne zusätzliche Aufwendungen eine der erstrebten gleichwertige Ausbildung hat durchführen können (LM BEG 1956 §115 Nr. 7). Das ist dem Kläger möglich gewesen, da er nach den getroffenen Feststellungen die Abschlußprüfung an der Technischen Hochschule zum frühestmöglichen Zeitpunkt bestanden hat.
Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Kläger ein Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung auch nicht deshalb zuerkannt werden, weil er sich nach der Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft einer zusätzlichen Ausbildung für den Beruf, in dessen Ausübung er seine eigentliche Lebensaufgabe sieht, unterzogen hat. Es wird nicht verkannt, daß er damit Opfer an Kraft, Zeit und materiellen Aufwendungen gebracht hat, um seiner inneren Berufung gerecht werden zu können; nach dem Gesetz kann er jedoch eine Beihilfe zu den Kosten dieser zusätzlichen Ausbildung, die er sich nach dem erfolgreichen, nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehinderten Abschluß eines gleichwertigen Studiums verschafft hat, nicht erhalten. Die Beeinträchtigungen, denen der Kläger als Angehöriger einer vom Nationalsozialismus diskriminierten Bevölkerungsgruppe ausgesetzt gewesen ist und die seine Entschlüsse für den Gang seiner Berufsausbildung bestimmt haben, hat er dank seiner Zielstrebigkeit so weitgehend überwinden können, daß er jetzt in zwei akademischen Berufen voll ausgebildet ist, wobei ihm die Kenntnisse und Erfahrungen, die er auf Grund des ersten Studiums und in dem zunächst ergriffenen Beruf hat sammeln können, auch in seinem jetzigen, eigentlichen Beruf zustatten kommen mögen. Das ändert gewiß nichts daran, daß dem Kläger, der sich seinerzeit durch die nationalsozialistische Rassenpolitik in der Freiheit seiner beruflichen Entscheidungen hat behindert fühlen können, Unrecht geschehen ist. Für einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung, der nur unter bestimmten begrenzten Voraussetzungen besteht, ist unter diesen Umständen jedoch kein Raum.
2.
Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, der Kläger habe im Sommer 1939 seine Absicht, an der Technischen Hochschule in Berlin zu promovieren, nicht durchzuführen vermocht, weil die dafür erforderlichen Mittel nur hätten beschafft werden können, wenn er Angestellter eines Instituts der Hochschule geworden wäre, was aber wegen seiner Abstammung nicht möglich gewesen sei.
Es mag auf sich beruhen, ob dem Kläger damit der Erwerb des Doktorgrades in einer Weise, die dem Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder ihrer erzwungenen Unterbrechung im Sinne des §115 Abs. 1 BEG entspricht, unmöglich gemacht worden ist. Denn wegen der Benachteiligung, die der Kläger dadurch erfahren hat, steht ihm ein Entschädigungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil es wiederum kein Schaden in der Ausbildung im Sinne des Gesetzes ist, den er erlitten hat.
Ein Ausschluß von der Promotion schnitt ihm zwar die Möglichkeit ab, einen zusätzlichen Nachweis für seine Befähigung dafür, daß er wissenschaftlich arbeiten könne und wissenschaftliche Kenntnisse besitze, zu erbringen; ein solcher Befähigungsnachweis war aber neben der bestandenen Hauptprüfung zum Abschluß der Berufsausbildung und für die Ausübung eines danach regelmäßig in Betracht kommenden Berufs nicht erforderlich.
Die Revision ist der Auffassung, etwas anderes müsse gelten, wenn der Verfolgte den Beruf des akademischen Lehrers und Forschers erstrebt habe, da die Promotion die unerläßliche Voraussetzung für die Habilitation und damit für die Erreichung dieses Berufsziels sei. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen, daß er mittels einer an der Technischen Hochschule abgelegten Promotion in die Laufbahn eines Hochschullehrers habe gelangen wollen. Aber auch falls man davon ausgeht, daß er das gewünscht habe, wenn er schon nicht Soziologe hatte werden können, so bleibt es entscheidend, daß er ohne Verzögerung und zusätzliche Aufwendungen eine volle akademische Ausbildung, die ihm die entsprechenden regelmäßigen Berufsmöglichkeiten eröffneten erlangt hat. Wenn auch der Beruf des Hochschullehrers eine Einheit für sich bildet und von ausgeprägter und eigenständiger Art ist, so können für einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung doch keine Unterschiede danach gemacht werden, ob der Verfolgte, der ein volles akademisches Studium zeitgerecht mit der normalen Abschlußprüfung beenden konnte, eine ihm damit ohne weiteres offenstehende Berufslaufbahn oder die besondere, weitere oder andere Anforderungen stellende Laufbahn eines Hochschullehrers einschlagen wollte. Anders könnte es sein, wenn der Verfolgte den normalen Berufsabschluß nicht erlangt hat und ihm die ohne diesen mögliche, von ihm erstrebte Hochschullaufbahn durch den Ausschluß von der Promotion verschlossen worden ist. So liegt es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
3.
Zutreffend hat deshalb das Berufungsgericht angenommen, daß die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung nicht vorliegen. Die Klage ist insoweit mit Recht abgewiesen worden, und die Revision muß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §209 Abs. 1, §225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.