Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1959, Az.: III ZR 52/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 52/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 07.11.1957
Rechtsgrundlagen
- § 115 ZPO
- § 249 J BGB
- § 282 (Beweislast) ZPO
Fundstellen
- BGHZ 30, 226 - 232
- MDR 1959, 733-734 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1732-1734 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1960, 280-283
Prozessführer
des Rechtsanwalts Max B., U., F.str. ...,
Prozessgegner
Dieter H., geb. am ... 1946, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt W., dieses wiederum vertreten durch seinen Stadtvormund Oda von G.,
Amtlicher Leitsatz
Die Beiordnung eines Armenanwalts begründet noch kein privates Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und der Partei; jedoch entstehen für den Anwalt schon mit der Beiordnung Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten u.a. dahin, die arme Partei, soweit mangels deren eigener Rechtskenntnis erforderlich, über die nun zu ergreifenden Maßnahmen und vor allem über die zu wahrenden Fristen zu belehren und so nach Kräften zu verhindern, daß die arme Partei aus Rechtsunkenntnis Schaden erleide.
Zur Beweislastregelung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, daß dieser als sein Prozeßbevollmächtigter in einem von ihm, Kläger, geführten Unterhaltsprozeß gegen seinen Erzeuger die rechtzeitige Einlegung der Berufung gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil schuldhaft versäumt habe. Im einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalt:
Der Kläger wurde am ... 1946 von Frau Edith J. geb. H., die damals mit dem Bäcker Hubertus Hu. verheiratet war, geboren. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 1949 (1 R 401/49) wurde festgestellt, daß er nicht ehelich geboren ist, und zwar mit der Begründung, daß ein Geschlechtsverkehr der Eheleute Hu. in der gesetzlichen Empfängniszeit des Klägers nicht stattgefunden habe. Daraufhin nahm der Kläger den von seiner Mutter als Erzeuger angegebenen Kaufmann Arthur He. in E. bei U. auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht Ulm wies die Klage gegen He. jedoch durch Urteil vom 21. Januar 1951 (3 C 794/50) ab. In diesem Rechtsstreit war der Kläger durch das Bezirksjugendamt B. gesetzlich vertreten, das seinerseits in der Klageschrift dem Jugendamt U. Prozeßvollmacht erteilt hatte. Diesem wurde das amtsgerichtliche Urteil im Parteibetrieb am 15. Februar 1951 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 3. März 1951, der beim Landgericht Ulm am 9. März 1951 einging, beantragte das Bezirksjugendamt B. für den Kläger das Armenrecht für die Berufungsinstanz. Mit Beschluß vom 27. März 1951 bewilligte das Landgericht in Ulm dem Kläger das Armenrecht für den Berufungsrechtszug und ordnete ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte den Beklagten bei. Dieser Beschluß ging dem Bezirksjugendamt W. am 2. April 1951 zu. Der Beklagte wurde von der Armenrechtsbewilligung für den Kläger und seiner eigenen Beiordnung als Armenanwalt durch einfachen Brief, der am 28. März 1951 abging, und durch am 29. März 1951 erfolgte Übersendung der bis dahin angefallenen Akten benachrichtigt. Nachdem ihm am 16. April 1951 Handakten und Vollmacht des Bezirksjugendamtes W. zugegangen waren, legte der Beklagte mit einem undatierten, am 17. April 1951 beim Landgericht Ulm eingegangenen Schriftsatz namens des Klägers Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 21. Januar 1951 ein. In diesem Schriftsatz führte der Beklagte aus, daß die Berufung fristgemäß eingelegt worden sei, da das amtsgerichtliche Urteil am 15. Februar 1951 lediglich dem Kreisjugendamt U. nicht aber dem Jugendamt B. als dem gesetzlichen Vertreter des Klägers zugestellt worden sei. Für den Fall, daß die Zustellung des Urteils am 15. Februar 1951 als ordnungsmäßig erfolgt angesehen werde, bat der Beklagte gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit der Begründung, daß der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger erst am 27. März 1951 ergangen sei. Nach mündlicher Verhandlung verwarf das Landgericht Ulm die Berufung durch Urteil vom 27. Juni 1951 als unzulässig mit der Begründung, daß die 14-tägige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs angesichts dessen, daß der Beklagte den Armenrechtsbeschluß und seine Beiordnung mit den Akten am 29. März 1951 in die Hände bekommen habe, mit dem 13. April 1951 abgelaufen, das Wiedereinsetzungsgesuch mithin verspätet eingegangen sei.
Der Kläger hat vorgetragen, daß die Berufung in dem Vorprozeß, wenn sie rechtzeitig eingelegt worden wäre, zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Verurteilung des damaligen Beklagten He. zur Zahlung von Unterhalt geführt haben würde. Für den Verlust seines Unterhaltsanspruchs macht er den Beklagten verantwortlich.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung im einzelnen ausgeführt: Der Beklagte habe es zwar schuldhaft unterlassen, rechtzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu stellen. Dadurch sei dem Kläger jedoch kein Schaden entstanden, da die Berufung, auch wenn sie durchgeführt worden wäre, sachlich keinen Erfolg hätte haben können.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweisaufnahme unter - teilweiser - Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3.502,87 DM sowie vom 1. November 1957 bis zum 31. Mai 1962 eine monatliche Rente von 50 DM zu bezahlen.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Begründete Bedenken in der Richtung, ob der Kläger auch in dem vorliegenden Rechtsstreit durch das Jugendamt W. als seinen gesetzlichen Vertreter rechtswirksam vertreten werden kann, bestehen nicht, da die Voraussetzungen des § 1795 oder des § 181 BGB hier nicht gegeben sind. Das zuständige Vormundschaftsgericht wird jedoch angesichts dessen, daß der Beklagte ein Mitverschulden des Jugendamts geltend gemacht und das Berufungsgericht ein solches auch bejaht hat, zu erwägen haben, ob nicht mit Rücksicht auf die prozessuale Lage dieses Rechtsstreits, die eine Streitverkündung des Klägers an seinen gesetzlichen Vertreter als zweckmäßig und geboten erscheinen lassen könnte, die Bestellung eines Pflegers gemäß §§ 1796, 1909 BGB angebracht ist.
II.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet:
In dem Vorprozeß habe die Berufungsfrist mit der am 15. Februar 1951 erfolgten Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an das Jugendamt U. als Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu laufen begonnen. Der Kläger, der arm im Sinne des Gesetzes gewesen sei und rechtzeitig um das Armenrecht für die Berufungsinstanz nachgesucht habe, habe Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehabt. Das in seiner Armut liegende Hindernis, rechtzeitig Berufung einzulegen, sei am 2. April 1951 behoben gewesen, als das Jugendamt W. als gesetzlicher Vertreter des Klägers die Nachricht erhalten habe, daß dem Kläger das Armenrecht bewilligt und ihm der Beklagte als Armenanwalt beigeordnet worden sei. Von diesem Tage an habe die 14-Tagefrist zur Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages unter Nachholung der Berufungseinlegung zu laufen begonnen. Am letzten Tage dieser Frist, dem 16. April 1951, habe der Beklagte die Handakten des Jugendamts W. und die Prozeßvollmacht in Händen gehabt. Er sei mithin in der Lage gewesen, rechtzeitig noch an diesem Tage den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und die Berufungseinlegung nachzuholen Weil er das Rechtsmittel innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist hätte einlegen können und müssen, sei der Beklagte für die Folgen der Verwerfung der Berufung haftbar zu machen: Der Beklagte habe in der Zeit vom 29. März 1951 bis mindestens 11. April 1951 die Gerichtsakten in Händen gehabt Daraus habe er ersehen, daß das amtsgerichtliche Urteil am 15. Februar 1951 dem Jugendamt U. zugestellt worden sei. Daß er diese Zustellung rechtsirrig für unwirksam gehalten habe, beruhe auf seiner Nachlässigkeit. Er habe davon ausgehen müssen, daß die Zustellung ordnungsmäßig gewesen sei. Er hätte mithin den Ablauf der Berufungsfrist erkennen und die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im einzelnen prüfen müssen. Dabei hätte er sich bei gewissenhafter Prüfung nicht mehr auf die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 303; 147, 154; JW 1936, 813 und HRR 1931 Nr. 870) verlassen dürfen, wonach es zur Ingangsetzung der Frist des § 234 ZPO in Fällen der vorliegenden Art der förmlichen Zustellung an die arme Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten bedurfte. Vielmehr habe der Beklagte angesichts der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 159, 168 (gemeint ist RGZ 157, 168) damit rechnen müssen, daß die formlose Mitteilung der Armenrechtsbewilligung an den gesetzlichen Vertreter zur Inlaufsetzung der in Rede stehenden Frist genüge. Der Beklagte trage mithin Schuld daran, daß namens des Klägers nicht rechtzeitig Berufung in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsgesuch bei Gericht eingereicht worden sei.
Es komme sonach darauf an, wie das Landgericht auf eine rechtzeitig eingelegte Berufung hin nach Ansicht des mit der fehlerhaften Prozeßführung befaßten Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen. Bei richtiger Sachbehandlung aber wäre der damalige Beklagte Heinlein verurteilt worden, dem Kläger bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren.
Der Kläger müsse sich jedoch das Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters anrechnen lassen. Der Sachbearbeiter beim Bezirksjugendamt W. habe über die erforderlichen Rechtskenntnisse auch der einschlägigen Verfahrensvorschriften verfügt. Bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er entweder dafür Sorge tragen müssen, daß bereits zwischen dem 2. und 5. April 1951 Handakten und Prozeßvollmacht an den Beklagten abgesandt worden seien, ohne dessen Anforderung abzuwarten, oder er hätte dann, als ihm der Brief des Beklagten vom 4. April 1951 am 9. April 1951 vorgelegt worden sei, telegrafisch oder telefonisch den Beklagten anweisen müssen, Berufung einzulegen und damit ein Wiedereinsetzungsgesuch zu verbinden, oder schließlich hätte er die Aktenversendung am 10. April 1951 mittels Luftpost unter Eilzustellung veranlassen und im Anschreiben einen Hinweis auf die Notwendigkeit sofortiger Erledigung anbringen müssen. Dieses Mitverschulden sei mit einem Viertel zu bemessen.
III.
Es ist richtig, daß im Vorprozeß bei Eingang der Berufungsschrift und des gleichzeitig gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (17. April 1951) die Frist zur Stellung dieses Antrages bereits abgelaufen war. Zwar hatte diese Frist noch nicht mit dem - formlosen - Zugang der Benachrichtigung des Beklagten von der Bewilligung des Armenrechts und seiner Beiordnung am 29. März 1951 zu laufen begonnen und war dementsprechend entgegen der Auffassung des Landgerichts im Vorprozeß am 13. April 1951 noch nicht beendet. Vielmehr ist anerkannten Rechts, daß bei Bewilligung des Armenrechts für eine Rechtsmittelinstanz nach Ablauf der für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmten Frist das in der Armut der Partei begründete Hindernis an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels erst mit der Bekanntgabe der Armenrechtsbewilligung an die arme Partei (oder ihren Vertreter) und noch nicht mit der Bekanntgabe an den als Armenanwalt beigeordneten Rechtsanwalt, wenn dieser noch nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellt ist, behoben wird und daß dementsprechend auch die 14-tägige Frist für die Anbringung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 234 ZPO) dann, wenn ein Prozeßbevollmächtigter für die Rechtsmittelinstanz noch nicht bestellt ist, erst mit der Bekanntgabe der Armenrechtsbewilligung an die arme Partei selbst (oder ihren Vertreter) zu laufen beginnt. In dem Antrag auf Armenrechtsbewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts selbst kann entgegen der von Rosenberg, Zivilprozeßrecht, § 82 III 1 d Abs. 4, vertretenen Auffassung eine Bevollmächtigung des vom Gericht beizuordnenden Rechtsanwalts noch nicht gesehen werden. Gegenüber dieser vom Reichsgericht bereits in RGZ 94, 342; 135, 303; 147, 154, 156; JW 1932, 21443; 1936, 81326 und 279912; HRR 1931 Nr. 870 vertretenen Auffassung hat auch die spätere Rechtsprechung keinen anderen Standpunkt eingenommen (vgl. BGHZ 2, 228; 5, 157, 160; LM § 234 ZPO Nr. 1 und 17, § 233 ZPO Nr. 29). Geändert hat sich die reichsgerichtliche Rechtsprechung nur in folgender Hinsicht: Früher (RGZ 135, 303; 147, 154) wurde für die Inlaufsetzung der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages eine förmliche Zustellung des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses (an die Partei selbst oder an den Prozeßbevollmächtigten, falls ein solcher bereits bestellt war) verlangt. Seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157, 168 wird hingegen angenommen, daß nicht die Entscheidung über die Armenrechtsbewilligung als solche die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf setzt, daß vielmehr durch die Armenrechtsbewilligung das bisher in der Armut der Partei begründete Hindernis zur Einlegung des Rechtsmittels tatsächlich wegfällt und dementsprechend mit der eine förmliche Zustellung des Beschlusses nicht voraussetzenden Wirksamkeit des Armenrechtsbewilligungsbeschlusses, d.h. mit der formlosen Mitteilung der Armenrechtsbewilligung an die arme Partei oder ihren Vertreter die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen beginnt (vgl. OGHZ 3, 262; BGHZ 5, 157, 160; LM § 234 ZPO Nr. 1 und 17). Da der jetzige Beklagte im Vorprozeß bei Bekanntgabe der Armenrechtsbewilligung für den Kläger an ihn. (29. März 1951) noch nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellt war, wurde mit dieser Bekanntgabe die Wiedereinsetzungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt; vielmehr begann diese Frist erst zu laufen mit der am 2. April 1951 erfolgten Bekanntgabe der Armenrechtsbewilligung an den gesetzlichen Vertreter des Klägers, das Bezirksjugendamt B..
Wenn sonach auch die Begründung des landgerichtlichen Urteils vom 27. Juni 1951 dahin, daß die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits am 13. April 1951 abgelaufen gewesen sei, unrichtig ist, so folgt daraus nicht ohne weiteres, wie die Revision meint, daß die unterlassene rechtzeitige Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages nicht ursächlich für den Schaden, d.h. für die Verwerfung der Berufung, geworden sei. Die Ursächlichkeit würde nur dann zu verneinen sein, wenn auch bei fristgerechter Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (bis zum 16. April 1951) die Berufung verworfen worden wäre. Das kann jedoch nicht angenommen werden. Hätte der Beklagte rechtzeitig bis zum 16. April 1951 einen ordnungsmäßig begründeten Wiedereinsetzungsantrag gestellt, so hätte er in diesem Antrag die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden und damit auch die die Einhaltung der Frist des § 234 ZPO ergebenden Tatsachen sowie die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung angeben müssen. Er hätte darlegen müssen, daß der Beschluß über die Armenrechtsbewilligung bei dem Bezirksjugendamt B. am 2. April 1951 eingegangen sei, und er hätte im Verlauf des weiteren Verfahrens gegenüber der von dem damaligen Beklagten He. in den Schriftsätzen vom 25. April und 21. Juni 1951 vertretenen Auffassung, mit der Bekanntgabe der Armenrechtsbewilligung an ihn, den jetzigen Beklagten, habe die Antragsfrist zu laufen begonnen, auf die einschlägige Rechtsprechung verweisen und geltend machen müssen, daß diese Frist erst mit dem Eingang der Benachrichtigung von der Armenrechtsbewilligung bei dem Jugendamt B. in Lauf gesetzt worden und demnach erst am 16. April 1951 abgelaufen sei. Es muß davon ausgegangen werden, daß dann, wenn der Beklagte in der genannten Weise den Vorprozeß richtig geführt hätte, das Landgericht einen bis zum 16. April 1951 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig gestellt erachtet und die gleichzeitig eingelegte Berufung nicht als unzulässig verworfen haben würde. Zumindest hätte das Landgericht richtigerweise so entscheiden müssen, und darauf kommt es in diesem Zusammenhang an.
Es bleibt jedoch zu prüfen, ob dem Beklagten zum Verschulden angerechnet werden kann, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungseinlegung nicht bis zum 16. April 1951 gestellt worden ist: Ein Mandats- und Vollmachtsverhältnis zwischen den jetzigen Prozeßparteien entstand zwar erst mit der Auftrags- und Vollmachtserteilung am 16. April 1951, jedoch entstanden für den Beklagten bereits mit der Beiordnung als Armenanwalt Rechtspflichten zur Fürsorge für den - damaligen und jetzigen - Kläger (RGZ 115, 60; Stein-Jonas-Schönke Anm. V 2 zu § 115 ZPO). Diese aus der Beiordnung als Armenanwalt folgenden Pflichten konnten indes - wie zur Klarstellung gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 24 und 25 des Berufungsurteils bemerkt sei - nicht zur Folge haben, daß die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages bereits mit der Bekanntgabe der Beiordnung an den Beklagten zu laufen begonnen hätte. Die Pflichten, die sich aus der Beiordnung für den Armenanwalt ergeben, sind Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten dahin, die arme Partei, soweit mangels deren eigener Rechtskenntnis erforderlich, über die nun zu ergreifenden Maßnahmen und vor allem über die zu wahrenden Fristen zu belehren und so nach Kräften zu verhindern, daß die arme Partei aus Rechtsunkenntnis Schaden erleidet. Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, und zudem ist es vom Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß der Sachbearbeiter beim Jugendamt Berlin-Wedding ausreichende Rechtskenntnisse auch hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften besaß. Der Beklagte durfte mithin auch, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen, damit rechnen, daß das Jugendamt B. von sich aus ihm so rechtzeitig die für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages und die Einlegung der Berufung erforderlichen Unterlagen (glaubhaft gemachte Angaben über den Zeitpunkt des Eingangs der Armenrechtsbewilligung, Vollmacht usw.) zuleiten werde, daß die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt werden konnte. Wenn ein ganz besonders vorsichtiger und gewissenhafter Rechtsanwalt wohl auch trotzdem sogleich nach seiner Beiordnung von sich aus sich an das Jugendamt gewandt und auf die beizubringenden Unterlagen und die zu wahrenden Fristen hingewiesen haben würde, so kann dem Beklagten, der sich ebenfalls nicht einfach untätig verhalten hat, doch daraus, daß er "erst" am 4. April 1951 an das Jugendamt B. geschrieben und um Vollmachtserteilung gebeten und am 13. April 1951 erinnert hat, ein begründeter und seine Schadensersatzpflicht auslösender Schuldvorwurf nicht gemacht werden.
Eine Plichtwidrigkeit des Beklagten kann allenfalls dann bejaht werden, wenn er am 16. April 1951 so rechtzeitig in den Besitz der ihm vom Jugendamt B. übersandten Unterlagen gekommen ist, daß es ihm bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen wäre, Wiedereinsetzungsantrag und Berufung noch an demselben Tage beim Landgericht Ulm einzureichen: Der Beklagte hatte die Gerichtsakten längere Zeit in Besitz gehabt und aus dem Armenrechtsgesuch des Jugendamts B. vom 3. März 1951 entnehmen müssen, daß das amtsgerichtliche Urteil dem Kreisjugendamt U. am 15. Februar 1951 zugestellt worden war. Er mußte damit rechnen und hat auch, wie die Berufungsschrift mit dem Wiedereinsetzungsantrag ergibt, damit gerechnet, daß mit dieser Zustellung die Berufungsfrist zu laufen begonnen hatte und inzwischen am 15. März 1951 abgelaufen war. Es war mithin ein Wiedereinsetzungsantrag erforderlich, und alle Prozeßsachen, in denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden muß, bedürfen angesichts der nur zwei Wochen betragenden Wiedereinsetzungsfrist, gegen deren Versäumung es einen Rechtsbehelf nicht mehr gibt, vordringlicher Bearbeitung. Hier kommt hinzu, daß dem Beklagten aus den Gerichtsakten bereits bekannt sein mußte, daß die Benachrichtigung des Jugendamtes B. von der Armenrechtsbewilligung am 28. März 1951 herausgegangen war und daß mithin mit einem baldigen Ablauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages zu rechnen war. Der Beklagte mußte deshalb die Unterlagen des Jugendamtes nach ihrem Eingang sobald nur irgend möglich in Bearbeitung nehmen. Er hat auch noch am selben Tag die Berufungsschrift mit dem Wiedereinsetzungsantrag angefertigt und ein entsprechendes Schreiben an das Jugendamt B. abgesandt. Der Beklagte hat jedoch nicht bemerkt, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch am selben Tag bei Gericht eingereicht werden mußte. Das hätte er aber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bei der Sachbearbeitung erkennen müssen. Er mußte bei pflichtgemäßer Prüfung und unter Heranziehung einschlägiger Erläuterungsbücher auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157, 168 stoßen, die u.a. im Kommentar von Baumbach zumindest von der 17. Auflage (1943) ab in Anm. 3 B zu § 234 ZPO angegeben war. Er häte alsdann damit rechnen müssen, daß das zur Entscheidung berufene Landgericht der - richtigen - Auffassung sein werde, daß die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages mit der - am 2. April 1951 erfolgten -formlosen Bekanntgabe an das Jugendamt B. als gesetzlichen Vertreter des Klägers zu laufen begonnen habe und dementsprechend noch am Tag des Eingangs der Unterlagen (16. April 1951) ende.
Fraglich aber bleibt, ob der Beklagte auch dann, wenn er pflichtgemäß unverzüglich nach Eingang der Unterlagen des Jugendamts B. am 16. April 1951 die Sache in Bearbeitung genommen und die Rechtslage sorgfältig geprüft hätte, wirklich noch am selben Tage den Eingang des Wiedereinsetzungsantrages (mit gleichzeitiger Berufungseinlegung) bei Gericht hätte bewirken können. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der Beklagte habe nicht zu erklären vermocht, weshalb er den Schriftsatz nicht noch am 16. April 1951 beim Landgericht eingereicht habe. Er habe auch nicht dargetan, daß Handakten und Vollmacht so spät erst - am 16. April 1951 - bei ihm eingetroffen wären, daß er den Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig am gleichen Tag zum Gericht hätte bringen können (S. 17 BU). Die Einreichung noch am selben Tage habe bei der geringen Entfernung seiner Praxisräume vom Landgerichtsgebäude selbst dann keine Schwierigkeiten geboten, wenn man unterstelle, daß er erst mit der Nachmittagspost die Bestätigung des Mandatsvertrages erhalten hätte (S. 18 BU). Diese Begründung reicht jedoch zur Annahme eines Verschuldens des Beklagten allein noch nicht aus. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts - die Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages noch am selben Tage würde keine Schwierigkeiten geboten haben, selbst bei der Unterstellung, daß der Beklagte die Unterlagen erst mit der Nachmittagspost erhalten hätte - hätte einer näheren tatsächlichen Begründung bedurft in der Richtung, um welche Uhrzeit die Nachmittagspost bei dem Beklagten angekommen ist und bis wann er beim Landgericht noch einen Antrag hätte einreichen können. (Nach der Darstellung der Revision war das Landgericht um 17 Uhr oder 17 Uhr 30 geschlossen und ein Nachtbriefkasten nicht vorhanden.) Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen mithin zur Begründung eines Schuldvorwurfs gegen den Beklagten noch nicht aus.
Deshalb kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Da es sich auch mit anderer Begründung nicht halten läßt, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
IV.
Für das weitere Verfahren sei mit Rücksicht auf das Vorbringen der Revision noch folgendes bemerkt:
Die Revision vertritt die Auffassung, daß den Beklagten in dem jetzigen Schadensersatzprozeß überhaupt keine Beweislast treffe; dem Kläger obliege die Darlegung und der Beweis, daß seine Mutter innerhalb der Empfängniszeit nicht mit anderen Männern als dem Beklagten des Vorprozesses geschlechtlichen Umgang gepflogen habe, während der Beklagte den sog. Mehrverkehr der Mutter des Klägers nicht zu beweisen habe. Das ist jedoch nicht richtig. Zwar trifft es zu, daß in dem vorliegenden Prozeß der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, daß die Versäumung der Berufungsfrist im Vorprozeß auf ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist. Wenn ein solches die Schadensersatzpflicht des Beklagten begründendes schuldhaftes Verhalten jedoch Nachgewiesen ist, dann gilt für den Nachweis des Schadens, d.h. für den Nachweis, daß der Vorprozeß bei durchgeführter Berufung für den Kläger gewonnen worden wäre, folgendes: In dem Vorprozeß hätte dem - damaligen - Beklagten, der unstreitig mit der Mutter des Klägers innerhalb der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt hatte, der Beweis für den sog. Mehrverkehr obgelegen. Daß der Vorprozeß mit dieser für den Kläger günstigen Beweislage nicht in die Berufungsinstanz gelangt und nicht zur sachlichen Nachprüfung durch das damalige Berufungsgericht gestellt worden ist, beruht auf der Versäumung der Berufungsfrist, für die der jetzige Beklagte - wie in diesem Zusammenhang zu unterstellen ist - verantwortlich und schadensersatzpflichtig ist. Infolgedessen muß der Kläger schon unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes im Blick auf die Beweislast ebenso günstig gestellt werden, wie er ohne das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten des Beklagten im Vorprozeß gestanden haben würde, d.h. auch im jetzigen Schadensersatzprozeß muß der Beklagte den "Mehrverkehr" der Mutter des Klägers beweisen.
Auch die Bedenken, die die Revision dagegen erhoben hat, daß das Berufungsgericht die Beeidigung der als Zeugin vernommenen Mutter des Klägers auf einen Teil ihrer Aussage beschränkt hat, sind nicht begründet. Vielmehr muß eine "Teilbeeidigung" eines Zeugen in der Weise, daß die Beeidigung eine Beschränkung auf die für die Urteilsfindung wesentlichen Teile der Aussage erfährt, als durchaus zulässig und vielfach zweckmäßig erachtet werden (vgl. Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Anm. I 5 zu § 391 ZPO; Rosenberg Lehrbuch 7. Aufl. § 119 Anm. III 3 S. 561).
Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch das Jugendamt W. erneut zu prüfen und gegenüber der schuldhaften Verursachung durch den Kläger neu abzuwägen haben, da nach dem Vorstehenden das Verschulden des Beklagten anders beurteilt werden muß, als das Berufungsgericht es bisher getan hat.
Zu den Einwendungen der Revision gegen die Höhe der Beträge, zu deren Zahlung das Berufungsgericht verurteilt hat, braucht bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht Stellung genommen zu werden.