Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1959, Az.: V ZR 30/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1959
Aktenzeichen
V ZR 30/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 26.09.1957
LG Darmstadt

Fundstellen

  • DB 1959, 1052-1053 (amtl. Leitsatz)
  • DNotZ 1959, 495-498
  • MDR 1959, 922-923 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1680-1681 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der Ehefrau Elisabeth Emilie Anna Sch. geb. Z.,

2. des Fabrikanten Dr. Erich Sch.

3. des Fabrikanten Berthold Z.,

Prozessgegner

den Landwirt Richard K. in Ü., Krs. D. W. L.-Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat in einem vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes geschlossenen Kaufvertrag über ein landwirtschaftliches Grundstück der Käufer den "Lastenausgleich" übernommen, so kann sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben, daß für die Berechnung des auf das Grundstück "entfallenden" Anteils an der Vermögensabgabe des Verkäufers nicht das für deren Berechnung in Betracht kommende gewogene Mittel, sondern nur ein Vierteljahrssatz von 1,1 % maßgebend ist.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Zivilsenat in Darmstadt - vom 26. September 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1955 verstorbene Fabrikant Karl Sch., dessen Erben die Kläger zu 1 und 2 sind, und der Kläger zu 3 waren am Stichtag der Währungsreform Eigentümer von Betriebsvermögen und von landwirtschaftlichem Vermögen. Dazu gehörte der ihnen als Miteigentümern je zur Hälfte zustehende, etwa 120 Morgen große sogenannte Schwanenhof (Land- und Gastwirtschaft) in R. den sie an die Gemeinden Ü. und R. sowie an den Beklagten verkauften. Dieser erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 23. August 1951, der zugleich die Auflassung enthielt, einen etwa 17 Morgen großen Acker für 22.000 DM. Seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 11. Juli 1952. In §4 des Kaufvertrags wurde u.a. vereinbart:

"Nutzungen, Lasten, Steuern und öffentliche Abgaben, einschließlich Soforthilfe und Lastenausgleich gehen mit Wirkung vom 1. September 1951 auf den Käufer über."

2

Die Parteien sind sich darüber einig, daß nach dieser Vertragsbestimmung der Beklagte, einen Teil der die Kläger treffenden Vermögensabgabe übernommen hat und verpflichtet ist, zur Herbeiführung der Genehmigung der Schuldübernahme nach §60 LAG mitzuwirken. Streitig ist zwischen den Parteien jedoch die Frage, in welcher Höhe der Beklagte die Vermögensabgabe der Kläger zu tragen hat.

3

Die Kläger sind der Meinung, der durchschnittliche Vierteljahrssatz (das gewogene Mittel) des §36 Abs. 3 LAG, durch dessen Anwendung die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe für ihr gesamtes abgabepflichtiges Vermögen nach dem Stand vom 20. Juni 1948 zu berechnen seien, betrage 1,5 % und dieser Vierteljährssatz sei auch für die Berechnung der Vierteljahrsbeträge des Teils der Vermögensabgabe maßgebend, der auf das an den Beklagten verkaufte Grundstück entfalle. Da das Grundstück unter Zugrundelegung des festgesetzten Einheitswertes von 8.445 DM und unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Soforthilfeabgabe von 760 DM noch mit einem Betrag von 3.462 DM (50 % von 8.445 DM = 4.222,50 DM - 760 DM) abgabepflichtig sei, belaufe sich somit der das Grundstück betreffende Vierteljahrsbetrag auf 1,5 % von 3.462 DM = 51,90 DM.

4

Die Kläger haben demgemäß beantragt,

5

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, gemäß Vertrag vom 23. August 1951 die für das Grundstück in der Gemarkung Ü. Flur IX Nr. 85, Ackerland, Le.weg, ..., 102 qm, geschuldete Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz mit Wirkung vom 1.9.1951 zu einem Vierteljahrsbetrag von 51,90 DM zu übernehmen und gemeinsam mit den Klägern einen Antrag gemäß §60 des Lastenausgleichsgesetzes an das Finanzamt La. zur Genehmigung der Schuldübernahme in dieser Höhe zu stellen,

6

hilfsweise,

7

den Beklagten zu verurteilen, gemeinsam mit den Klägern den folgenden Antrag an das Finanzamt La. zu richten:

8

Die Beteiligten beantragen gemeinsam die Genehmigung der Schuldübernahme nach §60 % LAG durch das Finanzamt und erklären, daß Rückstände des Veräußerers an der Vermögensabgabe nicht bestehen. Der Erwerber verpflichtet sich zur Entrichtung eines Vierteljahrsbetrages von 51,90 DM mit Wirkung vom 1. September 1951.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hält die Berechnung der Kläger für den von ihm zu tragenden Anteil an der Vermögensabgabe der Kläger sowohl hinsichtlich des Einheitswertes des Grundstücks als auch hinsichtlich des von den Klägern angewendeten Vierteljahrssatzes nicht für richtig. Er meint, es sei von dem infolge der Abtrennung für das Grundstück neu zu bildenden Einheitswert auszugehen, der nur 6.060 DM betrage, und es sei, da er nur landwirtschaftliches Vermögen erworben habe, der das Grundstück betreffende Vierteljahrsbetrag unter Anwendung eines Vierteljahrssatzes von nur 1,1 % zu berechnen.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Hauptantrag, da eine Leistungsklage auf Stellung des Übernahmeantrags nach §60 LAG möglich sei, als unzulässig und den Hilfsantrag als unbegründet erachtet.

13

In der Berufungsinstanz haben die Kläger beantragt,

14

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, gemeinsam mit den Klägern den folgenden Antrag an das Finanzamt La. zu richten:

15

Die Beteiligten beantragen gemeinsam nach §60 des Lastenausgleichsgesetzes die Genehmigung der Schuldübernahme durch das Finanzamt und erklären, daß Rückstände des Veräußerers an Vermögensabgabe nicht bestehen. Der Erwerber verpflichtet sich, einen Vierteljahrsbetrag von 51,90 DM mit Wirkung vom 15. November 1956 an zu entrichten.

16

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

17

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Berufungsantrag weiter.

18

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

19

Gegen die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bestehen entgegen den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Bedenken.

20

Bei der Entscheidung des Rechtsstreits ist von folgenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes aus zugehen: Nach §34 Abs. 2 LAG werden die Vierteljahrsbeträge, die zur Tilgung und Verzinsung der (nach Abzug der anzurechnenden Soforthilfeabgabe) verbleibenden Abgabeschuld zu entrichten sind, durch Anwendung von Vierteljahrssätzen auf die verbleibende Abgabeschuld berechnet. Die Vierteljahrssätze sind je nach der Art des abgabepflichtigen Vermögens verschieden festgesetzt. Sie betragen in den Fällen des §36 Abs. 2 LAG, dessen Voraussetzungen die Parteien übereinstimmend als gegeben erachten, u.a., bei Betriebsvermögen grundsätzlich 1,7 % und bei landwirtschaftlichem. Vermögen 1,1 %. Für das abgabepflichtige Vermögen der Kläger wären daher verschiedene Vierteljahrssätze maßgebend. Für diesen Fall bestimmt jedoch §36 Abs. 3 LAG, daß an ihrer Stelle das (nach §37 LAG zu berechnende) gewogene Mittel aus ihnen anzuwenden ist.

21

Abgesehen von den widersprechenden Meinungen über die Höhe des Einheitswertes des an den Beklagten verkauften Grundstücks geht nun der Streit der Parteien darum, ob der auf das Grundstück entfallende Anteil der Vermögensabgabe der Kläger unter Anwendung des von diesen errechneten gewogenen Mittels von 1,5 % oder, da es sich bei dem Grundstück ausschließlich um landwirtschaftliches Vermögen handelt, nach dem für solches Vermögen anzuwendenden Vierteljahrssatz von 1,1 % zu berechnen ist.

22

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dieser Streit nur im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §157 BGB entschieden werden könne. Es ist insoweit zu dem Ergebnis gekommen, daß nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte unter Lastenausgleich im Sinne des §4 des Kaufvertrags die Abgabe zu dem Tilgungssatz zu verstehen sei, der sich ergebe, wenn man bei der Berechnung unterstelle, das veräußerte Grundstück sei am Stichtag der Währungsreform das einzige abgabepflichtige Vermögensobjekt der Veräußerer gewesen. Das Berufungsgericht ist damit in Übereinstimmung mit dem Beklagten der Auffassung, daß der Vierteljahrsbetrag des auf das veräußerte Grundstück entfallenden Anteils an der Vermögensabgabe unter Anwendung eines Vierteljahrssatzes von nur 1,1 % zu berechnen sei.

23

Diese Auffassung hat das Berufungsgericht auf folgende Erwägungen gestützt:

24

Die Vertragsparteien hätten gewußt, daß Lastenausgleichsabgaben bevorstanden, und hätten im Vertrag eine Regelung darüber getroffen. Einzelheiten hätten sie jedoch nicht festlegen können, insbesondere keine bestimmten Beträge, weil das Lastenausgleichsgesetz damals noch nicht ergangen gewesen sei. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien, wie er in der Vertragsklausel zum Ausdruck komme, sei aber darauf gerichtet gewesen, die Veräußerer ab 1. September 1951 so zu stellen, als seien sie für das veräußerte Grundstück nicht mehr abgabepflichtig. Zurückbezogen auf den Stichtag (der Währungsreform) müßten sie daher ab 1. September 1951 so gestellt sein, als wären sie damals nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen.

25

Die Vorschrift des §36 Abs. 3 LAG bestimme nun zwar, daß bei unterschiedlicher Zusammensetzung des Vermögens ein einheitlicher Tilgungssatz als gewogenes Mittel zu berechnen sei. In der Veranlagung zu dem gewogenen Mittel der Tilgungssätze sei jedoch nur eine erhebungstechnische Vereinfachung für die Finanzverwaltung zu sehen. Diese äußere Erhebungstechnik könne aber für die Frage, wie sich die Lasten zwischen Veräußerer und Erwerber nach einem Kaufvertrag verteilten, nicht maßgebend sein. Denn insoweit komme es allein auf die Parteidisposition im Kaufvertrag an.

26

Der Beklagte übernehme nur dann die auf das veräußerte Grundstück entfallende Vermögensabgabe ("Lastenausgleich" im Sinne der Vertragsklausel), wenn er diejenige Abgabelast übernehme, die sich bei gesonderter Berechnung für den verkauften Acker ergebe. Jede andere Berechnung würde einer Partei ungerechtfertigte Vorteile, der ändern entsprechende Nachteile eintragen.

27

Bei der rechtlichen Würdigung dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist von folgendem auszugehen:

28

Ist in einem vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes geschlossenen Grundstückskaufvertrag eine sogenannte Lastenausgleichsklausel, also eine Vereinbarung der Vertragsschließenden darüber enthalten, wer von ihnen die nach dem künftigen Lastenausgleichsgesetz für das verkaufte Grundstück zu erwartende Lastenausgleichsabgabe zu tragen hat, so bestimmen sich Inhalt und Umfang dieser Vereinbarung in erster Linie nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden, erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsschließenden. Dies wird allerdings häufig dann nicht zu einem Ergebnis führen, wenn, das Lastenausgleichsgesetz die Abgabe anders als erwartet oder voraussehbar bestimmt hat. Erst in diesem Falle, wenn also eine vertragliche Vereinbarung über die Tragung der Lastenausgleichsabgabe tatsächlich nicht vorliegt, ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach §157 BGB zu ermitteln, was die Vertragsschließenden, wenn sie mit der von ihnen nicht erwarteten Form der Lastenausgleichsabgabe gerechnet hätten, über deren Bezahlung vereinbart haben würden (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 11. Juni 1958 - V ZR 277/56 = LM §157 - D - BGB Nr. 10 = WM 1958, 965 = NJW 1958, 1389 = MDR 1958, 672 = DNotZ 1958, 492 [BGH 11.06.1958 - V ZR 277/56]).

29

Das Berufungsgericht hat aus der in §4 des Kaufvertrags vereinbarten Klausel den zur Bestimmung des Inhalts und des Umgangs der Klausel hiernach in erster Linie maßgebenden Willen der Vertragsschließenden entnommen, daß der Beklagte die auf das veräußerte Grundstück entfallende Vermögensabgabe, da sie der "Lastenausgleich" im Sinne der Vertragsklausel sei, übernommen habe. Diese Auslegung ist möglich (Urteil des Senats vom 12. Februar 1958 - V ZR 185/56 = LM §157 - C - BGB Nr. 6 = WH 1958, 432 = MDR 1958, 322 = DNotZ 1958, 490 [BGH 12.02.1958 - V ZR 185/56]) und steht auch mit den von den Parteien in den Tatsacheninstanzen vertretenen Meinungen in Einklang.

30

Einen entsprechenden Willen der Vertragsschließenden hinsichtlich der Berechnung der Höhe des auf das veräußerte Grundstück entfallenden und damit von dem Beklagten übernommenen Anteils an der Vermögensabgabe hat das Berufungsgericht aus der Vertragsklausel jedoch nicht entnehmen können. Es hat deshalb insoweit mit Recht den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung beschritten. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, das Berufungsgericht hätte diese ergänzende Vertragsauslegung nicht vornehmen dürfen, weil es keine Vertragslücke festgestellt habe, und eine solche sei auch nicht gegeben, weil nach dem Wortlaut des §36 Abs. 3 LAG bei zusammengesetzten Vermögen nicht die Einzelveranlagung, sondern die Veranlagung nach dem gewogenen Mittel vorgeschrieben sei und deshalb, wie auch mit Rücksicht auf die für das Lastenausgleichsrecht zu fordernde Klarheit, auf die Einzelveranlagung nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Mit beiden Erwägungen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Eine Vertragslücke hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Daß es aber eine solche hinsichtlich der Frage, ob der auf das veräußerte Grundstück entfallende Teil der Vermögensabgabe nach einem Vierteljährssatz von 1,1 % oder nach dem gewogenen Mittel zu berechnen ist, angenommen hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Diese gehen nämlich davon aus (BU S. 7), daß, weil das Lastenausgleichsgesetz noch nicht ergangen gewesen sei, von den Parteien des Kaufvertrags hinsichtlich des von dem Beklagten zu übernehmenden "Lastenausgleichs" keine Einzelheiten, insbesondere keine bestimmten Beträge und damit auch nichts über die Höhe dieses "Lastenausgleichs" festgelegt werden konnte. Darin ist aber die Feststellung, daß insoweit beim Abschluß des Kaufvertrags eine Lücke vorlag, mitenthalten. Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die Berechnung des auf das veräußerte Grundstück entfallenden Anteils an der Vermögensabgabe der Kläger sich unmittelbar aus der Vorschrift des §36 Abs. 3 LAG ergebe und deshalb eine Vertragslücke, die das Berufungsgericht durch eine ergänzende Vertragsauslegung hätte ausfüllen können, gar nicht vorgelegen habe. Eine solche weittragende Bedeutung kann der Vorschrift des §36 Abs. 3 LAG weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrem Wortlaut beigemessen werden. Die Vorschrift besagt nur, daß bei einem Vermögen des Abgabepflichtigen, das sich aus mehreren Vermögensarten zusammensetzt, die Vierteljahrsbeträge nicht gesondert unter Anwendung der für die einzelnen Vermögensarten festgesetzten Vierteljahrssätze, sondern unter Anwendung des gewogenen Mittels aus diesen Vierteljahrssätzen zu berechnen sind, und betrifft, damit nur das Verhältnis zwischen dem Finanzamt und dem Abgabepflichtigen. Es kann aus ihr nichts für das Verhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und einem Dritten und damit auch nichts dafür entnommen werden, wie der von dem Beklagten übernommene Anteil an der Vermögensabgabe der Kläger zu berechnen ist. Die von dem Berufungsgericht festgestellte Vertragslücke ist daher schon aus diesem Grunde durch die Vorschrift des §36 Abs. 3 LAG nicht ausgefüllt worden, so daß es eines Eingehens auf die (auch von LG Hechingen, Rundschau für den Lastenausgleich 1956, 219 vertretene) Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr bedarf, die Vorschrift des §36 Abs. 3 LAG könne für die Berechnung des von dem Beklagten übernommenen Teils der Vermögensabgabe deshalb nicht maßgebend sein, weil sie nur eine erhebungstechnische Vereinfachung für das Finanzamt darstelle. Bei dieser Sachlage kann auch der in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung nicht beigetreten werden, eine Lastenausgleichsklausel der vorliegenden Art könne nur dahin ausgelegt werden, daß die Vertragsschließenden angesichts der damaligen ungeklärten Rechtslage die Regelung, die das erwartete Lastenausgleichsgesetz bringen würde, also die Berechnung nach dem gewogenen Mittel, ihrem Vertragsverhältnis zugrunde legen wollten und sich deshalb auf eine im Lastenausgleichsgesetz nicht vorgesehene Berechnungsart nicht berufen könnten (in diesem Sinne LG Flensburg, NJW 1956, 471 Nr. 11 und LG Itzehoe, SchlHAnz 1955, 272). Eine solche Auslegung kann sich im Einzelfall ergeben. Sie ist jedoch nicht zwingend. Dies gilt zwar auch für die gegenteilige Auslegung dahin, daß bei der Berechnung der von einem Käufer für einen bestimmten Gegenstand übernommenen anteiligen Vermögensabgabe nicht der Durchschnittssatz des gewogenen Mittels, sondern der für diesen Gegenstand in §36 Abs. 2 LAG festgesetzte Vierteljahrssatz anzuwenden sei. Diese Auslegung liegt aber deshalb näher, weil die in §36 Abs. 2 LAG festgesetzten Vierteljahrssätze in unmittelbarerer Beziehung zu den einzelnen Vermögensarten stehen und weil, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, bei der Anwendung des nach §36 Abs. 2 LAG maßgebenden Vierteljahrssatzes die Berechnung des von dem Käufer für einen bestimmten Gegenstand übernommenen Anteils an der Vermögensabgabe nicht von der zufälligen und ihm auch häufig nicht erkennbaren Zusammensetzung des Vermögens des Verkäufers abhängt. Die vom Berufungsgericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnene Auffassung, der Beklagte übernehme nur dann die auf das veräußerte Grundstück entfallende Vermögensabgabe, wenn er diejenige Abgabelast übernehme, die sich bei der gesonderten Berechnung nach §36 Abs. 2 LAG für das verkaufte Grundstück ergebe, ist deshalb frei von Rechtsirrtum.

31

Die Revision rügt noch in zweifacher Hinsicht Verletzung des §286 ZPO. Sie macht dem Berufungsgericht einmal zum Vorwurf, es habe den unter Beweis gestellten Vertrag der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 1957 nicht beachtet, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks sich darüber im klaren gewesen sei, zu den gleichen Bedingungen wie die Stadt R. zu erwerben, und daß sich dies aus dem gleichen Text der Verträge, die am selben Tag zur selben Zeit durch denselben Notar beurkundet worden seien, ergebe. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Kläger ausdrücklich gewürdigt, und zwar dahin, daß es unerheblich sei, wie sich die Stadt R. zu dem mit ihr geschlossenen Vertrag gleichen Inhalts gestellt habe (BU S. 11). Mit ihrer weiteren Rüge der Verletzung des §286 ZPO macht die Revision die Nichtberücksichtigung des ebenfalls unter Beweis gestellten Vortrags der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 9. November 1956 geltend, der Beklagte habe den Rechtsvorgänger der Kläger zu 1 und 2 gebeten, ihm unter allen Umständen das später veräußerte Grundstück zu überlassen, und sich bereit erklärt, jeden vernünftigen Kaufpreis zu zahlen und sämtliche auf das Grundstück entfallenden Lasten entsprechend einer Veräußerung an die Gemeindem R. und Ü. zu übernehmen. Die Revision ist der Meinung, hieraus ergebe sich der Wille des Beklagten zur Zeit des Vertragsschlusses, wegen seines Interesses an dem Erwerb des Grundstücks den Verkäufern jede Verpflichtung an Lastenausgleich aus dem gekauften Grundstück abzunehmen. Diese Schlußfolgerung ist zwar nicht zwingend, aber immerhin möglich, so daß sich für die Berechnung des von dem Beklagten übernommenen Anteils an der Vermögensabgabe der Kläger die Anwendung des gewogenen Mittels ergeben könnte. Das angefochtene Urteil kann deshalb aus diesem Grunde keinen Bestand haben.

32

Da der Beklagte zur Abgabe der von ihm begehrten Erklärung an das Finanzamt mit einem Vierteljahrsbetrag von 27,35 DM bereit ist, erhebt sich noch die Frage, ob dem Klageantrag schon jetzt insoweit zu entsprechen ist. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch sei in diesem Sinne nicht teilbar und darüber hinaus fehle es hinsichtlich des geringeren Vierteljahrsbetrags an einem Rechtsschutzinteresse, da der Beklagte insoweit seine Verpflichtung anerkenne. Ob diese Begründung zutrifft, kann dahingestellt bleiben; denn selbst wenn der Klageanspruch als teilbar im Sinne des §301 Abs. 1 ZPO angesehen werden könnte, wäre der Erlaß eines Teilurteils, soweit der Beklagte seine Verpflichtung nicht bestreitet, nach Lage der Sache nicht angemessen (§301 Abs. 2 ZPO), da er möglicherweise zu zwei Anträgen an das Finanzamt und damit zu einer zweimaligen Entscheidung durch dieses führen würde. Im übrigen sind auch insoweit, als der Beklagte seine Verpflichtung zur Zahlung von Vierteljahrsbeträgen einräumt, finanzamtliche Unterlagen nicht festgestellt.

33

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache in vollem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Rothe Dr. Freitag