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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1959, Az.: 4 StR 110/59

Beinamputation; Vegetatives Nervensystem; Herabsetzung der Selbstbeherrschung; Alkoholgenuß; Hemmungsvermögen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1959
Aktenzeichen
4 StR 110/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VRS 17, 18

Redaktioneller Leitsatz

Durch eine Beinamputation kann erfahrungsgemäß nicht nur allgemein eine Wirkung auf das vegetative Nervensystem mit der Folge einer Herabsetzung der Selbstbeherrschung erfolgen. Die Beinamputation begünstigt vielmehr einen stärkeren Einfluß des Alkoholgenusses auf das Hemmungsvermögen, als dies bei unversehrten Personen der Fall ist.