Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1959, Az.: 1 StR 50/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1959
- Aktenzeichen
- 1 StR 50/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 12.04.1958
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Juni 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter
Dr. Willms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. April 1958 wird mit den Feststellungen
aufgehoben
- 1.)
auf die Revision des Angeklagten J.
- a)
soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue im Zusammenhang mit der Bewilligung des von dem Mitangeklagten B. geforderten Honorars verurteilt ist,
- b)
im Strafausspruch wegen schwerer Bestechlichkeit,
- c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe
- 2.)
auf die Revision des Angeklagten B.
- a)
im Schuldspruch, soweit er wegen Untreue verurteilt ist,
- b)
im Strafausspruch wegen Bestechung,
- c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
II.
Im übrigen werden die Rechtsmittel beider Beschwerdeführer verworfen; jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, daß der Angeklagte J. von dem Vorwurf der Untreue in einem weiteren Falle (Abschluß des Ansiedlungsvertrages) freigesprochen wird und die Kosten des Verfahrens insoweit der Staatskasse auferlegt werden.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten J. wegen zweier Vergehen der Untreue, eines Verbrechens der schweren und zweier Vergehen der einfachen Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen von 200,- und 100,- DM verurteilt;, gegen den Angeklagten B. hat sie - unter Freisprechung im übrigen - wegen Untreue, Anstiftung zur Untreue und Bestechung auf eine Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten und Geldstrafen von 5.000,- und 1.000,- DM erkannt.
Gegen J. war das Hauptverfahren eröffnet worden wegen fortgesetzter in drei Einzelakten begangener Untreue; das Landgericht hat ihn nur in zwei Fällen für schuldig befunden und diese als rechtlich selbständige Taten gewürdigt; im dritten Falle war das Gericht von seiner Schuld nicht überzeugt, hat ihn jedoch Siicht freigesprochen.
Beide Angeklagte haben das Urteil in vollem Umfang angegriffen; aus der Begründung der Rechtsmittel ergibt sich jedoch, daß sie die Aufhebung des Urteils nur insoweit erstreben, als sie verurteilt sind.
A.
Revision des Angeklagten J.
I.
Verfahrensrecht.
1.)
Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung unzulässigerweise auf Protokolle früherer Vernehmungen des Angeklagten verwiesen, anstatt den Inhalt der Aussagen im Urteil selbst wiederzugeben, ist nicht richtig. Die Strafkammer führt zwar (UA S. 23) an, der Angeklagte gebe zu, "die in Blatt 117 und 127 protokollierten Angaben gemacht zu haben"; den wesentlichen Inhalt der "protokollierten Angaben" hat sie aber in dem unmittelbar vorangehenden Satz des Urteils wiedergegeben. Dort ist ausgeführt, der Angeklagte habe,
"während der Haftzeit wiederholt, auch vor dem Richter, erklärt, daß er die Zusage (einer Zahlung von 3.000,- DM) am 17. November 1955 anläßlich der Besprechung der Honorarforderung B. erhalten habe, und zwar ausdrücklich dafür, daß er die Honorarforderung beim Gemeinderat durchsetzt".
Der vollständigen Wiedergabe der Aussagen bedurfte es nicht. Daß der Inhalt der früheren Angaben in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei, behauptet die Revision nicht.
2.)
Die weiteren als Verletzung der §§ 267, 338 Nr. 7 StPO bezeichneten Rügen beschränken sich auf die Behauptung, das Urteil sei mangelhaft begründet, die Feststellungen seien lückenhaft und widersprüchlich. Darauf ist im Rahmen der Sachprüfung einzugehen.
II.
Sachliches Recht.
1.)
Die bisherigen Feststellungen vermögen die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit der Bewilligung des von dem Mitangeklagten Brösamle gefordeten Honorars nicht zu tragen.
a)
Ein Schuldspruch wegen Untreue würde voraussetzen, daß der Gemeinde Tuningen durch pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten ein Nachteil zugefügt wurde. Ein solcher Nachteil könnte nur dann zu bejahen sein, wenn die Honorarforderung, für deren Anerkennung sich der Angeklagte bei dem Gemeinderat eingesetzt hat, sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre Dazu läßt das Urteil klare Feststellungen vermissen.
Die Strafkammer erwähnt zwar wiederholt, J. habe die Forderung für zu hoch gehalten; bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 29) bezeichnet auch sie selbst - beiläufig - die Honorarforderung als "übersetzt.", und in anderem Zusammenhang - bei der Beweiswürdigung zu der dem Angeklagten B. vorgeworfenen aktiven Bestechung (UA S. 27) - erwähnt sie, die Honorarforderung sei, "gemessen an der Vertragssumme", nicht begründet gewesen.
Da keine festen Gebührensätze bestehen, die Höhe des Honorars, daher der freien Wereinbarung unterlag und der B. erteilte Auftrag auch über die reine Maklertätigkeit hinausging, hätte die Strafkammer, um die Feststellung treffen zu können, daß das geforderte Honorar nicht begründet war, angeben müssen, welches Honorar nach ihrer Ansicht gerechtfertigt, gewesen wäre. Zur Nachprüfung ihres Ergebnisses hätte sie auch darlegen müssen, auf Grund welcher Überlegungen und Berechnungen sie zu diesem Ergebnis gelangt war. Die Möglichkeit, daß die Strafkammer nicht alle für die Berechnung maßgebenden Gesichtspunkte geprüft, hat, drängt sich schon deshalb auf, weil sie - wie sich aus einem UA S. 20 erwähnten Vorhalt ergibt - von einem Vertragswert von 350.000,- DM ausgegangen zu sein scheint, ohne sich damit auseinanderzusetzen, daß bei den ersten Verhandlungen zwischen J. und B. - bevor der Auftrag erteilt war - ein Betrag von 500.000,- DM genannt wurde (UA S. 7), und daß der schließlich abgeschlossene Vertrag Sonderabreden (über Schulderlaß) enthielt, die möglicherweise - eine Wertänderung ergeben. Da B. von D. bei dem gleichen Vertragswert das gleiche Honorar erhalten hat und auch der Angeklagte selbst für die Vermittlung des Ankaufs, des Gutes Grafenmatt 5 % des Vertragswertes bezahlt hat, war das von B. von der Gemeinde Tuningen geforderte Honorar jedenfalls nicht offensichtlich unberechtigt; wenn die Strafkammer es für übersetzt hielt, mußte sie diese Ansicht nachprüfbar begründen.
b)
Auch in subjektiver Hinsicht sind die Feststellungen unzureichend. Insbesondere fehlt ein Hinweis darauf, daß dem Angeklagten bewußt gewesen sei, er füge der Gemeinde mit der Empfehlung, das geforderte Honorar zu bewilligen, einen Nachteil zu. Die Feststellung, daß er die Forderung für "zu hoch" angesehen habe, genügt nach den besonderen Umständen des Falles nicht. Denn wer eine Forderung für zu hoch hält, muß - wenn die Höhe dieser Forderung erst ausgehandelt werden soll - noch nicht der Ansicht sein, daß sie rechtlich nicht vertretbar sei. Selbst, wenn der Angeklagte aber die Honorarforderung als ungerechtfertigt hoch angesehen hat, steht damit sein Vorsatz, der Gemeinde einen Schaden zuzufügen, noch nicht außer Zweifel. Denn nach den Urteilsfeststellungen hatte B. angedroht, seine Tätigkeit einzustellen, wenn das Honorar nicht in der geforderten Höhe bezahlt werde. Dadurch konnte der Angeklagte die bisherigen Pläne einer Industrieansiedelung gefährdet sehen Hat er in der weiteren Mitwirkung B. einen so großen Vorteil für die Gemeinde gesehen, daß dadurch nach seiner Meinung der Nachteil eines übersetzten Honorars ausgeglichen worden wäre, und hat - neben dem Versprechen der Zahlung von 3.000,- DM - die Sorge, die Ansiedlungspläne könnten beim Ausscheiden B. scheitern, eine entscheidende Rolle für seine Stellungnahme vor dem Geraeinderat gespielt, so könnte bezweifelt werden, daß dem Angeklagten bewußt wurde, er füge der Gemeinde mit seinem Rat, das Honorar in der verlangten Höhe zu bewilligen, einen Schaden zu.
Nach den bisherigen Feststellungen liegt allerdings folgende Überlegung nicht fern: Zwar forderte B. ein Honorar von 15.000,- DM als angemessen; er erklärte sich aber zugleich bereit, davon 3.000,- DM an J. abzugeben, so daß ihm im Ergebnis nur 12.000,- DM verbliebene Darin könnte ein Anzeichen dafür gesehen werden, daß ein Honorar von höchstens 12.000,- DM sowohl sachlich angemessen war wie auch von B. und J. als angemessen und vertretbar angesehen wurde. Das Landgericht hat diese Überlegung bisher nicht angestellt. Es wird Gelegenheit haben, diesen Umstand in der neuen Hauptverhandlung mitzuberücksichtigen.
2.)
Der Schuldspruch wegen schwerer Bestechlichkeit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; doch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
a)
Da nach den Feststellungen des Landgerichts B. dem Angeklagten 3.000,- DM unter der ausdrücklichen Bedingung versprochen hat, daß dieser das geforderte Honorar in voller Höhe bei dem Gemeinderat durchsetze, ist der Zusammenhang zwischen dem Angebot eines Geldgeschenks und der angesonnenen Amtshandlung offensichtlich; er war für beide Beteiligte erkennbar, und der Angeklagte hat ihn nach der Feststellung der Strafkammer auch erkannt. Schon mit der Bereitschaft, den versprochenen Betrag anzunehmen, hat er sich daher bestechlich gezeigt; daß er die Amtshandlung in dem von B. gewünschten Sinne vornahm, gehört nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit.
Fraglich konnte nur sein, ob der Angeklagte sich der schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht hat, ob die ihm von B. angesonnene Amtshandlung pflichtwidrig gewesen wäre. Das Landgericht hat dies offenbar deshalb bejaht, weil es die Honorarforderung für übersetzt ansah und auch J. sie für zu hoch hielt. Diese Begründung entbehrt, wie sich aus den Ausführungen zu Ziffer 1) ergibt, einer ausreichenden Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen.
Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 74, 251, 255, 256; 77, 75, 78)und des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 11, 125, 129 [BGH 19.12.1957 - 4 StR 485/57]/130; 3, 143, 146; 5 StR 108/58 vom 10. Juni 1958; 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958) verletzt aber ein Beamter, der seine Entschlüsse nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, schon dann seine Amtspflicht, wenn er eine Amtshandlung unter dem Einfluß eines gewährten oder in Aussicht stehenden persönlichen Vorteils vornimmt; denn das Bewußtsein eines mit der Amtshandlung verbundenen persönlichen Vorteils nimmt ihm die innere Unbefangenheit und trübt regelmäßig sein Urteilsvermögen.
Nach diesen Grundsätzen war die dem Beschwerdeführer von B. nahegelegte Amtshandlung pflichtwidrig. Denn da die Höhe des Honorars der freien Vereinbarung unterlag, war es in das pflichtgemäße Ermessen des Angeklagten gestellt, ob er dem Gemeinderat empfehlen oder abraten sollte, die Forderung B. zu billigen. Zwar oblag die endgültige Entscheidung dem Gemeinderat, eigenes Ermessen kann jedoch auch derjenige ausüben, der die Entscheidungen einer anderen Stelle nur vorzubereiten hat (u.a. RGSt 68, 251, 255, 256; BGHSt 3, 143, 148 [BGH 05.09.1952 - 4 StR 885/51]; BGH NJW 1957, 1078, 1079) [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56].
Ob das von B geforderte Honorar rechtlich vertretbar war, und ob B. es für begründet hielt, ist demnach für den Tatbestand der Bestechlichkeit ohne Bedeutung; rechtlich erheblich ist allein, daß B. mit dem ausdrücklich als Gegenleistung für eine Amtshandlung bezeichneten Geldangebot es unternommen hat, auf die innere Entscheidungsfreiheit des Angeklagten einzuwirken. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer auch erkannt, daß B. mit dem Angebot auf seine Entschließung Einfluß nehmen wollte und damit von ihm eine Amtshandlung wünschte, die er nicht oder nicht nur nach sachlichen Gesichtspunkten sondern mindestens auch in der Aussicht auf einen persönlichen Vorteil treffen sollte. Eine solche Amtshandlung ist pflichtwidrig.
Da der Angeklagte trotzdem das Angebot angenommen hat, ist er der schweren Bestechlichkeit schuldig.
b)
Daß der Angeklagte die ihm angesonnene Amtshandlung vorgenommen hat, ob und inwieweit er sich dabei von dem Geldangebot hat beeinflussen lassen, und ob seine Stellungnahme vor dem Gemeinderat sachlich im Ergebnis zu beanstanden war, ist zwar für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Denn der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit war vollendet, als der Angeklagte in der Erkenntnis, daß B. eine pflichtwidrige Handlung von ihm erwartete, sich einen Vorteil versprechen ließ. Doch können diese Fragen für die Bemessung der Strafe erheblich sein (vgl. BGH 1 StH 150/58 vom 8. Juli 1958 - S. 14 - hinsichtlich der Vornahme der angesonnenen pflichtwidrigen Handlung).
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß das Honorar übersetzt gewesen sei und J. es auch für zu hoch gehalten hat. Sie sieht daher die Stellungnahme des Beschwerdeführers vor dem Gemeinderat auch als sachwidrig an, und wirft ihm - mit der Verurteilung wegen Untreue - vor, er habe der Gemeinde bewußt einen Nachteil zugefügt. Diese - bisher nicht ausreichend begründete - Annahme kann auch die Strafhöhe bei der Bestechlichkeit beeinflußt haben. Da insoweit die Feststellungen der Strafkammer aufzuheben sind (oben Ziffer 1), kann die für die Bestechlichkeit ausgesprochene Strafe nicht bestehenbleiben.
Bei der neuen Verhandlung wird auch zu klären sein, ob das Angebot der 3.000 DM der einzige Beweggrund J. war, das geforderte Honorar beim Gemeinderat zu befürworten, oder ob auch die Drohung B. seine Tätigkeit für, die Gemeinde, einzustellen, dabei eine Rolle spielte. Daß diese Drohung B. ausschlaggebend für Jost war, ist allerdings unwahrscheinlich; denn wäre es J. hauptsächlich darauf angekommen, der Gemeinde die weitere Mitarbeit B. zu sichern, so hätte er das Angebot B. ihm 3.000 DM zu zahlen, aufschlagen und dem Gemeinderat ein Honorar von 12.000 DM vorschlagen können, mit dem sich B. im Ergebnis ja zufrieden gab.
3.)
Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen eines im Zusammenhang, mit dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages begangenen Vergehens der einfachen Bestechlichkeit sind nicht begründet.
a)
Es ist zwar richtig, daß das Urteil insofern einen Widerspruch enthält, als die Strafkammer zunächst (UA S. 13) meint, der Angeklagte habe schon vor Abschluß des Ansiedlungsvertrages den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages mit D. erstrebt, daß sie aber später (UA S. 24/25) zu dem Ergebnis kommt, es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß dies erst nach Vertragsschluß geschah. Dieser Widerspruch gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht, Denn ein Widerspruch in den Feststellungen ist nur dann ein Mangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt, wenn er sich aus dem Urteil selbst nicht klären läßt und das Revisionsgericht daher nicht erkennen kann, welchen Sachverhalt der Tatrichter seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Hier ist aber aus dem Zusammenhang ersichtlich, daß die Strafkammer von der dem Angeklagten günstigeren Annahme ausging, dieser habe sich um eine Beteiligung an dem Betriebe D. erst nach dem Abschluß des Ansiedlungsvertrages bemüht.
b)
Die Ansicht der Revision, der Abschluß des Gesellschaftsvertrages habe für den Angeklagten keinen Vorteil bedeutet, weil er nach dem Vertragsinhalt als Gegenleistung für die Beteiligung seine Fähigkeiten und seine Arbeitskraft einzusetzen hatte, geht fehl. Auch wer einem Beamten eine angemessen bezahlte Nebenbeschäftigung verschafft, bietet ihm einen Vorteil im Sinne der §§ 331, 332, 333 StGB an (RGSt 77, 75, 78; RG HRR 1939 Nr. 1492; RG DR 1943, 77 Nr. 9); denn sie ermöglicht ihm, seine insoweit ungenutzte Arbeitskraft gewinnbringend zu. gebrauchen. Der Wert von Leistung und Gegenleistung spielt dabei keine Rolle.
c)
Die Strafkammer hat audh das Bewußtsein des Angeklagten vom Zusammenhang zwischen Vorteil- und Amtshandlung ausreichend festgestellt. Daß das Urteil nicht erwähnt, ob D. diesen Zusammenhang erkannt hat oder doch nach Auffassung des Angeklagten erkennen konnte, ob also ein für den Angeklagten erkennbares ausdrückliches Einverständnis darüber bestand, daß der zuzuwendende Vorteil Gegenleistung einer amtlichen Handlung sein sollte, ist unschädlich. Denn, nach den Feststellungen ist der Angeklagte von sich aus - über B. - an D. mit der Bitte um gesellschaftliche Beteiligung herangetreten. Darin lag in versteckter Form das Fordern eines Vorteils. Bei der Bestechlichkeit in der Begehungsform des Forderns eines Vorteils genügt aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHSt 10, 237, 241 [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56]/243), daß der Beamte die Forderung mit dem - sei es auch nur bedingten - Willen stellt, der andere Beteiligte werde sich des Zusammenhangs mit der Amtshandlung bewußt werden. Das hat die Strafkammer festgestellt; denn sie sagt,
"daß J. die Gesellschaftsbeteiligung als Ausfluß einer Anstandspflicht des Fabrikanten D. und dementsprechend als eine Art Belohnung der Dienste angesehen hat, die er dem D. geleistet hatte".
4.)
Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte J. habe sich bei der Anerkennung von Reisekostenrechnungen B. und deren Anweisung zur Auszahlung der Untreue schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit der Feststellung, B. drei Reisen, für die er Kostenrechnungen vorlegte, nicht im Interesse der Gemeinde ausgeführt hat, ist dargetan, daß durch die Anerkennung und Ersatzleistung der Gemeinde ein Nachteil zugefügt wurde, und daß der Angeklagte damit pflichtwidrig handelte. Da er nach der Überzeugung der Strafkammer sich auch bewußt war, daß die Gemeinde mit den Kosten nicht hätte belastet werden dürfen, ist sein Vorsatz, pflichtwidrig zu handeln, festgestellt. Das Landgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der Angeklagte auch im Bewußtsein und mit dem Willen, der Gemeinde einen Nachteil zuzufügen, gehandelt habe; sein darauf gerichteter Vorsatz ergibt sich jedoch aus der Natur der Sache.
5.)
Daß der Angeklagte sich bei den Verhandlungen über den Ankauf von Maschinen, die für die Gemeinde bestimmt waren, eine Provision von 1.900,- DM versprechen ließ, hat das Landgericht rechtlich zutreffend als Bestechlichkeit gewürdigt. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer dabei die oben zu Ziffer 2) aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung nicht berücksichtigt und daher auch nicht geprüft hat, ob das Verhalten des Angeklagten etwa als schwere Bestechlichkeit zu werten sei.
Ebenso beschwert ihn nicht, daß das Landgericht - wie auch bei der schweren Bestechlichkeit - die Anwendbarkeit des § 335 StGBübersehen zu haben scheint.
6.)
Die Strafzumessung ist, soweit nach den bisherigen Ausführungen der Strafausspruch nicht aufzuheben ist, rechtsfehlerfrei und bietet keinen Anlaß zu Erörterungen.
7.)
Das Urteil des Landgerichts ist sonach auf die Revision des Angeklagten J. insoweit, aufzuheben, als diesem Angeklagten Untreue im Zusammenhang mit der Honorarforderung des Mitangeklagten B. vorgeworfen wurde, und im Strafausspruch wegen schwerer Bestechlichkeit. Damit muß auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Daß die übrigen Einzelstrafen durch die Verurteilung wegen Untreue in dem aufzuhebenden Falle beeinflußt worden seien, ist auszuschließen, da ein innerer Zusammenhang nicht ersichtlich ist; sie können daher bestehenbleiben.
Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß eine aus drei Einzelakten bestehende fortgesetzte Untreue vorgeworfen worden. Verurteilt wurde er wegen zweier rechtlich selbständiger Vergehen der Untreue. Im dritten Fall konnte sich die Strafkammer von seiner Schuld nicht überzeugen. Sie hätte ihn daher insoweit freisprechen müssen (u.a. RGSt 57, 302; BGH LM Nr. 11 zu § 260 StPO; StR 429/53 vom 6. Dezember 1953). Dies holt der Senat nach.
B.
Revision des Angeklagten B.
I.
Verfahrensrügen.
1.)
Daß die Strafkammer dem Beweisantrag des Mitangeklagten J. ein Gutachten über die Höhe der Gewerbesteuer eines gleichartigen und gleichwertigen Betriebes einzuholen, nicht gefolgt ist, kann der Beschwerdeführer nicht rügen, weil er sich diesem Antrag nicht angeschlossen, sich ihn daher nicht zu eigen gemacht hat, Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit nicht gerügt.
2.)
Soweit die Revision mit ihrem Vorbringen, die Strafkammer hätte wegen der Höhe der Honorarforderung weitere Untersuchungen anstellen müssen (S. 10 der RevBegr.), eine Verletzung der Aufklärungspflicht behaupten will, entbehrt diese Rüge der in § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen, Form, weil sie keine Beweismittel nennt (BGHSt 2, 168).
An dem gleichen Mangel leidet die Rüge, die Strafkammer hätte genauer prüfen müssen, ob die von dem Angeklagten bei seinen Reisen ausgeführten Geschäfte nicht die Gemeinde Tuningen betrafen (S. 15. der Rev. Begr.).
3.)
Mit der Rüge, dem Angeklagten hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, an die Zeugen M. und. O. Fragen zu stellen, er oder sein Verteidiger hätten von der kommissarischen Vernehmung dieser Zeugen verständigt werden müssen, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, da er und sein Verteidiger der Verlesung der Aussagen dieser Zeugen nicht widersprochen haben (BGHSt 1, 284).
II.
Sachrüge.
1.)
Die Verurteilung wegen Untreue hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zur inneren Tatseite bejaht die Strafkammer zwar den Vorsatz des Angeklagten, der Gemeinde Nachteile zuzufügen, doch fehlt jede Feststellung darüber, daß dem Angeklagten die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sei. Zwar weiß derjenige, der seinem Treugeber vorsätzlich einen Vermögensnachteil zufügt, in der Regel auch, daß er damit pflichtwidrig handelt ( BGH 5 StR 313/57 vom 17. Dezember 1957 - S 17); Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß er das Bestehen eines Treuverhältnisses kennt. Dazu sagt das Urteil nichts.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei sich der Pflichtwidrigkeit seiner Unterlassung bewußt gewesen, ergibt sich auch nicht zwingend aus den Feststellungen zur äußeren Tatseite. Das Landgericht hat bei der Beweiswürdigung (UA S. 26) zwar ausgeführt, daß B. den Auftrag übernommen habe, "die Interessen der Gemeinde Tuningen bei den Vertragsverhandlungen zu vertreten", und hat wohl daraus eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 StGB gefolgert. Woraus die Strafkammer diese Pflicht zur "Interessenvertretung" ableitet, ist aus dem Urteil aber nicht klar ersichtlich.
B. war zwar am 25. Oktober 1955 "zur Vertretung der Gemeinde Tuningen in Sachen der Industrieansiedlung" bevollmächtigt worden (UA S. 6); ob dieser Vollmacht der Auftrag zugrunde lag, über die bloße Maklertätigkeit hinaus die Vermögensinteressen der Gemeinde wahrzunehmen, steht nach dem Urteilszusammenhang nicht außer Jedem Zweifel; denn nach den unmittelbar anschließenden Ausführungen der Strafkammer hat Jost am 8. November 1955. dem Angeklagten B. beatätigt, den Auftrag erteilt zu haben, "mit einer für die Industrieansiedlung geeigneten Firma Verhandlungen aufzunehmen". Dieser Wortlaut läßt die Deutung zu, daß nur ein Maklerauftrag im Sinne des § 652 BGB erteilt würde; jedenfalls enthält diese Auftragsbestätigung nicht den ausdrücklichen Hinweis, daß dem Angeklagten die Pflicht auferlegt war, über die Aufgaben eines Maklers hinaus die Interessen der Gemeinde gegenüber etwaigen. Vertragsgegnern zu wahren. Bei der offenbaren Geschäftsungewandtheit der Mitglieder des Gemeinderats Tuningen erscheint es danach nicht ausgeschlossen, daß Vollmacht oder Auftragsbestätigung - oder beide - die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen nicht zuverlässig wiedergeben. Der wirkliche Inhalt des erteilten Auftrags geht aus den vom Landgericht erwähnten Beweismitteln jedenfalls nicht eindeutig hervor.
Daß B. bei den Verhandlungen und beim Vertragsabschluß als förmlich bestellter Vertreter der Gemeinde aufgetreten ist, zwingt nicht zu dem Schluß, ihm sei der Auftrag erteilt worden, im Interesse der Gemeinde die Vertragsbedingungen auszuhandeln; der Auftrag kann sich darauf beschränkt haben, die von J. vorgeschlagenen und vom Gemeinderat gebilligten Bedingungen durchzusetzen, zu formulieren und, bei der Protokollierung mitzuwirken.
Den Wortlaut des Angebots vom 17. November 1955, in welchem die Höhe des Honorars festgesetzt wurde, hat die Strafkammer im Urteil nicht wiedergegeben; hat sie aus ihm auf das Bestehen einer Vermögensfürsorgepflicht B. gegenüber der Gemeinde geschlossen, so wäre zu prüfen, ob mit diesem "Angebot" nur die früher getroffenen Vereinbarungen bestätigt und schriftlich festgehalten werden sollten, oder ob erst damit die besondere Verpflichtung B. zur Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde begründet werden sollte. In diesem letzten Falle könnte es von Bedeutung sein, ob B. dem Angebot schon in dem Zeitpunkt zugestimmt hatte, in welchem er nach Ansicht der Strafkammer J. über die Forderungen D. hätte aufklären sollen.
Die Feststellungen zur äußeren Tatseite stehen danach zwar nicht in Widerspruch zu der Meinung der Strafkammer, daß B. die Vermögensinteressen der Gemeinde hätte wahrnehmen müssen; doch folgt aus ihnen nicht zwingend, daß dem Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer das Bestehen einer solchen Pflicht bewußt gewesen sei.
Der Schuldspruch kann daher nicht bestehenbleiben. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch genauere Feststellungen über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen treffen müssen.
2.)
a)
Der Schuldspruch wegen Bestechung ist nicht zu beanstanden.
Daß die Strafkammer nicht zweifelsfrei festgestellt hat, ob die Höhe des geforderten Honorars rechtlich vertretbar und damit die Stellungnahme J. vor dem Gemeinderat sachlich gerechtfertigt war, ist ohne Bedeutung für den Schuldspruch. Der Strafkammer ist auch zuzustimmen, daß es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte selbst seine Forderung für berechtigt gehalten hat.
Denn nach den bei der Revision des Mitangeklagten J. aufgezeigten. Grundsätzen der Rechtsprechung handelt ein Beamter, der Entscheidungen nach seinem Ermessen zu treffen hat, schon dann pflichtwidrig, wenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten läßt sondern der Rücksicht auf einen erwarteten oder gewährten persönlichen Vorteil Raum gibt. Wer also einem Beamten einen Vorteil verspricht in dem erkennbaren Sinne, der Empfänger solle, sich hierdurch bestimmen lassen, sein, Ermessen zugunsten des Versprechenden auszuüben, mutet dem Beamten eine pflichtwidrige Handlung zu (u.a. RGSt 74, 251, 255).
Das hat der Angeklagte getan. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er dem. Mitangeklagten J. 3.000,- DM für den Fall angeboten, daß dieser das geforderte Honorar bei dem Gemeinderat durchsetze. Damit ist der Geldbetrag unmißverständlich - für beide Beteiligte erkennbar - als Entgelt für eine Amtshandlung angeboten worden. Der Angeklagte wußte, daß J. zu dieser bestimmten Amtshandlung nicht verpflichtet war, daß er dem Gemeinderat auch eine andere Entscheidung vorschlagen konnte; er wußte sogar, daß J. wegen der Höhe der Honorarforderungen Bedenken hatte. Mit dem Versprechen, ihm 3.000,- DM für eine bestimmte Stellungnahme zu zahlen, hat er - für J. erkennbar - seinen Willen gezeigt, dieser möge sich nicht oder nicht nur durch sachliche Erwägungen zu seinem Entschluß bestimmen lassen, sondern auch durch die Aussicht auf einen persönlichen Vorteil. Damit wollte er, daß J. pflichtwidrig handle.
Ob das Angebot des Beschwerdeführers für das spätere. Verhalten J. ursächlich war, und wie dieses Verhalten rechtlich au beurteilen ist, braucht nicht erörtert au werden Mit dem Angebot auf Zahlung eines erkennbar als Entgelt für eine pflichtwidrige Amtshandlung gedachten Geldbetrags war die Bestechung vollendet.
b)
Dagegen konnte der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer hat die Amtshandlung, die Brösamle von J. verlangte, als sachwidrig angesehen, weil sie das Honorar für übersetzt hielt. Sie hat in dieser Handlung also einen Unrechtsgehalt gesehen, der über den der Bestechlichkeit hinausging, und J. deshalb wegen Untreue verurteilt. Insoweit ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (siehe oben A II 1). Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer in dem besonderen Unrechtsgehalt der angesonnenen Amtshandlung einen straferschwerenden Umstand für B. gesehen hat. Sie hat zwar den Beschwerdeführer nicht wegen tateinheitlich mit Bestechung begangener Anstiftung zur Untreue für schuldig befunden, sie hat aber andererseits auch nicht festgestellt, daß B. in dem Glauben gehandelt habe, die dem Mitangeklagten J. angesonnene Amtshandlung sei sachlich nicht zu beanstanden. Dies kann die Strafbemessung beeinflußt haben.
3.)
Was die Revision gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue vorbringt, sind im wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die Fest Stellungen des Landgerichts.
Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung.
Daß der Mitangeklagte J. sich durch Anerkennung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Reisekostenrechnungen und deren Anweisung zur Auszahlung der Untreue schuldig gemacht hat, ist bei der Revision J. ausgeführt. Zu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellung der Strafkammer, die die dem Angeklagten vorgeworfene Anstiftungshandlung bezeichnet. Denn die Vorlage einer Rechnung ist eine deutliche Aufforderung zur Zahlung.
Nach der. Überzeugung der. Strafkammer wußte der Angeklagte - ebenso wie J. - daß die Kosten der Gemeinde nicht iii Rechnung gestellt werden durften; aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß er auch, erkannt hat, J. handle in diesem Bewußtsein. Damit hat er den Mitangeklagten J. zu der von diesem begangenen Straftat angestiftet.
4.)
Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung greifen nicht durch.
Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer hätte nicht darauf abheben dürfen, daß es dem Angeklagten in erster Linie auf seinen eigenen Vorteil ankomme; denn darauf komme es jedem Geschäftsmann in erster Linie an. Die beanstandete Wendung der Strafkammer ist aber nach dem. Zusammenhang mit den unmittelbar folgenden Ausführungen dahin zu verstehen, daß dem Angeklagten nur seine eigenen Interessen wichtig, diejenigen seiner Auftraggeber aber gleichgültig waren. Diese Einstellung wird nicht von allen Geschäftsleuten geteilt und ist auch nicht zu billigen.
Ob die Strafkammer bei der Strafbemessung berücksichtigt hat, daß der Beschwerdeführer schwerstkriegsbeschädigt ist, vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, Denn der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle für die Strafzumessung in Betracht kommenden Gesichtspunkte im Urteil anzuführen. Die Angabe derjenigen Gründe, die für die Strafhöhe bestimmend waren, genügt. Daß der Angeklagte infolge seiner Kriegsbeschädigung in wirtschaffclicher Bedrängnis gewesen sei ergibt sich aus dem Urteil nicht Die Überzeugung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe aua krasser Gewinnsucht gehandelt. steht daher nioiit in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen.
Nicht zu beanstanden ist daß die Strafkammer den Auftrag zum Verkauf des Anwesens der Fa. B. erwähnt hat, Denn dieser stand nach der Überzeugung der Strafkammer im Zusammenhang mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue.
Der Vergleich mit der bei dem Mitangeklagten J. getroffenen Strafzumessung ist unbeachtlich; jeder Täter ist nach seiner Schuld zu bestrafen.
5.)
Da der Schuldspruch wegen Untreue und der Strafausspruch wegen Bestechung aufgehoben werden müssen, kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.
Dr. Peetz
Mantel
Martin
Willms