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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1959, Az.: 5 StR 145/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1959
Aktenzeichen
5 StR 145/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 21.11.1958

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlung vom 26. Mai 1959
in der Sitzung vom 29. Mai 1959,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 21. November 1958

  1. 1.

    dahin berichtigt, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges neben der Urkundenfälschung entfällt,

  2. 2.

    in diesem Falle im Strafausspruch, im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des Berufsverbotes samt den Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 16.000 DM verurteilt. Ihm ist außerdem die Berufsausübung als Rechtsanwalt auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden.

2

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

3

I.

Die Revision beanstandet zunächst die Besetzung des Gerichts. Sie behauptet, der Vorsitzende sei im Dezember 1957 durch Beschluß des Präsidiums und nicht gemäß § 62 Abs. 2 GVG durch den Landgerichtspräsidenten und die Direktoren in abgesonderter Sitzung bestellt worden.

4

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

5

Wie die Ermittlungen ergeben haben, ist der Vorsitzende durch Beschluß des Präsidenten und der Direktoren bestellt worden. Das ist zwar in Gegenwart des dienstältesten Landgerichtsrats geschehen. Dieser hat aber an der Aussprache über die Verteilung des Vorsitzes und an der Abstimmung hierüber nicht teilgenommen. Richtig ist zwar - worauf der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat -, daß sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten nicht ergibt, ob er selbst an der Sitzung des Direktoriums und des Präsidiums teilgenommen hat. Der Senat war auf die Äußerung des Landgerichtspräsidenten jedoch nicht angewiesen. Die Vorgänge in der in Betracht kommenden Sitzung ergeben sich mit genügender Sicherheit aus den Äußerungen des Landgerichtsdirektors C. und des Landgerichtsrats St.. Insbesondere ergibt die Erklärung des Landgerichtsdirektors C., daß die Verteilung des Vorsitzes einstimmig, also vom Landgerichtspräsidenten und allen anwesenden Direktoren beschlossen werden ist.

6

§ 62 Abs. 2 GVG ist daher nicht verletzt. Das Präsidium des Landgerichts und das Direktorium brauchen auch nicht gesondert zu tagen (vgl. BGH MDR 1959, 321).

7

II.

Die Sachrüge ist nur zum Teil begründet.

8

1.

Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug.

9

a)

Was zunächst die Verurteilung wegen Untreue angeht, so hat die Strafkammer mit Recht den Treubruchstatbestand des § 266 StGB als erfüllt angesehen. Was die Revision gegen die Annahme des Landgerichts vorbringt, der Angeklagte habe als, Rechtsanwalt zu den Geschädigten in einem Treueverhälthis gestanden, ist unbegründet. Die Strafkammer geht ohne Rechtsirrtum davon aus, spätestens ab Februar 1952 habe zwischen dem Angeklagten und seinen Vollmachtgebern ein "echtes Mandatsverhältnis" bestanden. Was hierzu in den Urteilsgründen im einzelnen gesagt worden ist, läßt im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Widersprüche und Denkfehler erkennen. Die Strafkammer hat allein für das Jahr 1951 und für den im "Probeprozeß" geltend gemachten Teilanspruch offengelassen, ob objektiv ein anwaltlicher Dienstvertrag zustandegekommen ist. Das schließt nicht aus, daß der Geschädigte Aksel K. die darüber schon 1951 getroffenen Vereinbarungen für einen echten gewöhnlichen Auftrag an einen Anwalt gehalten und sich der Angeklagte 1952 dieser Auffassung angeschlossen hat. Das konnte der Angeklagte auch dann, wenn er zunächst 1951 - was die Strafkammer für möglich hält - auf Grund der Sprachschwierigkeiten davon ausgegangen war, es handele sich um ein Mandat besonderer Art.

10

Wenn die Revision in diesem Zusammenhange noch vorträgt, Aksel K. habe nicht von sich aus dem ursprünglichen Vertrage einen anderen Inhalt gegen können, so liegt das neben der Sache. Darauf kommt es nicht an, wenn der Angeklagte sich K. Auffassung anschloß oder dessen Verlangen nachkam. Das ist fehlerfrei dargetan.

11

b)

Auch die Verurteilung wegen (tateinheitlichen) Betruges läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe die Befugnis gehabt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, hält sie sich unzulässigerweise nicht an die Feststellungen der Strafkammer. Es läßt sich auch zugunsten des Angeklagten nichts daraus herleiten, daß die Strafkammer im Rahmen des Betrugstatbestandes nicht ausdrücklich die Absicht des Angeklagten feststellt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Wie der Urteilszusammenhang, wie insbesondere die Feststellungen über die Verwendung der Gelder ergeben, hatte das Landgericht insoweit keinen Zweifel. Der Angeklagte hat die Gelder auch schon für sich verwendet, bevor er 15.000 DM für den Kirchenbau spendete. Es ist daher nicht richtig, daß der Angeklagte die Gelder als Spende weiterleiten wollte; im übrigen wäre es im Rahmen des § 263 StGB gleichgültig, ob der Angeklagte den Vermögensvorteil sich oder einem anderen zuwenden wollte.

12

c)

Die Strafkammer hat ausgeführt, bei dem Betruge handele es sich nicht um eine straflose Nachtat, etwa zur Sicherung des durch die Untreue Erlangten, vielmehr stehe der Betrug in Idealkonkurrenz zur Untreue, weil die Täuschungshandlung mit der Untreue zeitlich zusammenfalle und auf einem einheitlichen Tatplane beruhe. Die Täuschungshandlung habe bereits mit der Unterlassung von Mitteilungen über die fortschreitenden Vergleichsverhandlungen und den Vergleichsabschluß selbst begonnen. Die Revision bekämpft vergebens diese Auffassung. Allerdings ist es richtig, daß die einer Untreue nachfolgende Betrugshandlung, dann nicht bestraft werden kann, wenn Vorspiegelungen gerade zur Verdeckung der Untreue gemacht werden. Hier lag nun zwar die Betrugshandlung insofern nach der Vollendung der Untreue, als die Strafkammer die Täuschung in dem Schreiben vom 19. Oktober 1953 sieht. Mit Recht erblickt jedoch das Landgericht hierin nur einen Teil des gleichzeitig mit der Untreue durch Verschweigen begangenen Betruges. Daß auch in dem Verschweigen wichtiger Vorgänge eine Täuschung liegen kann, verkennt anscheinend auch die Revision nicht. Sie meint nur, daß sich diese Rechtspflicht "zeitlich nicht fixieren" lasse, jedenfalls noch nicht in der Zeit der Banküberweisungen verletzt worden sei. Die Strafkammer brauchte hier jedoch den Zeitpunkt des "Verschweigens", der Rechtspflicht zur Unterrichtung der Vollmachtgeber nicht ausdrücklich festzustellen, weil sie der Überzeugung war, das betrügerische und das ungetreue Verhalten beruhe auf einem einheitlichen Tatplan. Denn diese Überzeugung lag nach dem gesamten Tun des Angeklagten nahe. Wird aber die Untreue mit Mitteln des Betruges begangen, so ist der Betrug keine straflose Nachtat zur Untreue, er steht vielmehr mit ihr in Tateinheit.

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2.

Nicht bestehenbleiben kann jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug.

14

a)

Hierbei ist allerdings die Urkundenfälschung fehlerfrei festgestellt, worden. Wenn die Revision vorträgt, der Angeklagte habe sich im Rahmen der Vereinbarungen mit seinen Vollmachtgebern gehalten, als er die Vollmachten mit dem Spendenzusatz ausfüllte, so setzt sie sich in Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen.

15

b)

Die Revision wehrt sich in diesem Falle jedoch mit Recht gegen die nochmalige tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges. Daß Helge K. die ihm vom Angeklagten vorgelegte Erklärung unterschrieb, mag dem Angeklagten zwar "rechtswidrig eine günstigere Position gegenüber den Zahlungsansprüchen der Familie K." verschafft haben, "während Helge K. die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche durch die Hergabe seiner Unterschrift ganz erheblich verschlechterte". Hierdurch wurde aber ein über die zu diesem Zeitpunkt sicherlich beendete Untreue hinausgehender Schaden nicht verursacht. Daß die tatsächliche Möglichkeit der Vollmachtgeber des Angeklagten, eine Wiedergutmachung zu erhalten, geschmälert wurde, bedeutet keinen im Rechtssinne neuen Schaden, der über die nachteiligen Folgen der Untreue hinausging (s. BGH Urteil vom 28. Mai 1957 - 5 StR 63/57). Im Gegensatz zur ersten Verurteilung wegen Betruges diente hier das Vorgehen des Angeklagten nur der Sicherung des schon erlangten, nicht aber eines neuen Vermögensvorteils. Die Schädigung fiel also mit dem schon eingetretenen Vermögensschaden zusammen und ist deshalb durch die Bestrafung im ersten Falle abgegolten.

16

Der Senat konnte, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf, den Schuldspruch von sich aus richtigstellen.

17

3.

Da die Strafe im zweiten Falle dem § 263 StGB entnommen worden ist, mußte der Strafausspruch in diesem Falle aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Mit aufzuheben war auch die Maßnahme des Berufsverbotes. Sie ist neben der Gesamtstrafe zu verhängen (§ 76 StGB).

18

Dagegen war es nicht erforderlich, auch die im ersten Falle verhängte Strafe aufzuheben. Sie ist - davon ist der Senat überzeugt - von der Verurteilung im zweiten Falle nicht beeinflußt worden. Auch sind die von der Revision allgemein gegen die Strafzumessungsgründe vorgebrachten Bedenken unbegründet. Näherer Ausführungen bedarf es nur zu folgendem Punkte: Die Revision meint, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, daß er "bis zuletzt in der Hauptverhandlung sein strafwürdiges Verhalten geleugnet und es nicht für erforderlich gehalten habe, seine Manipulationen einzugestehen". Hiermit hat das Landgericht jedoch nicht - was allerdings unzulässig wäre - das hartnäckige Leugnen des Angeklagten allein als Grund zur Strafschärfung angesehen (vgl. BGHSt 1, 342). Wie die weiteren Ausführungen der Strafkammer ergeben, hat diese vielmehr hieraus auf seine verwerfliche Einstellung zu seiner Tat geschlossen und ihm diese zu seinem Nachteile angerechnet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Sarstedt
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Börker