Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1959, Az.: 4 StR 49/59
Fahrweise eines Kraftfahrers; Haltender Bus in Gegenrichtung; Fußgänger auf Fahrbahn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1959
- Aktenzeichen
- 4 StR 49/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 13, 169 - 177
- DAR 1959, 248
- DB 1959, 1003 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 857 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1547-1549 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1378 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Es besteht keine Verpflichtung für den Kraftfahrer, seine Fahrweise darauf einzustellen, daß hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Bus hervor Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchen. Dennoch muß er sich darauf einstellen, daß Fußgänger hinter einem solchen Bus lediglich einige Schritte unachtsam auf die Fahrbahn treten, damit sie sich einen Überblick über den Verkehr verschaffen können.