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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1959, Az.: 1 StR 673/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1959
Aktenzeichen
1 StR 673/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau - 04.09.1958

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Mai 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 4. September 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des schweren Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen das Urteil, haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich ausschließlich dagegen, daß der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil im Ganzen anficht, behauptet Verstöße verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Art.

2

I.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Seine Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet. Wenn das Landgericht bei der Beweiswürdigung sagt, daß die Zeugen D. und N. den Angeklagten und den Verletzten P. beim Überschreiten des Bahnübergangs gesehen hätten, so wollte es damit, ersichtlich nur an die Feststellung anknüpfen, daß die beiden Zeugen am 24. Dezember 1957 um ein Uhr nachts zwei Männer beim Überschreiten des Bahnübergangs bemerkten, von denen einer groß, der andere auffallend klein war und einer einen Handkoffer trug, nicht aber zum Ausdruck bringen, daß die Zeugen bekundet hätten, den Angeklagten und P. in diesen beiden Personen erkannt zu haben. Mit seiner Annahme, daß die Tat dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd sei, stützt sich das Landgericht mit Recht auf eine frühere Verurteilung des Angeklagten wegen Volltrunkenheit, der die Beraubung eines Mannes zu Grunde lag, mit dem der Angeklagte vorher gezecht hatte. Darin liegt kein Denkfehler, da gerade Rauschtaten die innere Wesensart des Täters kennzeichnen können (vgl. RGSt 73, 177, 180 ff). Schließlich steht auch die Annahme des Landgerichts, daß sich der Angeklagte bei der Begehung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Tat nicht in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befand, mit den Feststellungen im Einklang. Dem Umstand, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht ermittelt werden konnte und daß der Angeklagte möglicherweise noch mehr Alkohol genossen hatte, als, er selbst angab, hat das Landgericht damit weitgehend Rechnung getragen, daß es entgegen dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der. Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angenommen hat. Zum weiteren Vorbringen der Revision ist zu sagen, daß im Zusammenhang mit der Sachrüge nur von solchen Tatsachen ausgegangen werden kann, die den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen sind.

3

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist begründet. Das Landgericht nimmt unter der Voraussetzung, daß - was im Urteil allerdings nicht ausdrücklich gesagt ist - die frühere Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 330 a StGB sich auf eine vorsätzliche Rauschtat bezog, zutreffend an, daß die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB gegeben sind (vgl. RGSt 73 a.a.O.). Es meint jedoch, daß keine der früheren Straftaten auf eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten deute und glaubt allein deshalb nicht die Überzeugung gewinnen zu können, daß der Angeklagte auch in Zukunft "Delikte mit erheblicher Störung des Rechtsfriedens" begehen werde; der Angeklagte sei also kein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

4

Das Landgericht hat demnach völlig davon abgesehen, zu untersuchen, ob der Angeklagte bei der Begehung seiner Straftaten aus einem eingewurzelten verbrecherischen Hange heraus gehandelt hat und deshalb als Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist (vgl. RGSt 68, 155). Es hat damit verkannt, daß es grundsätzlich nicht angeht, das Merkmal der Gefährlichkeit gänzlich losgelöst von der Frage zu prüfen, ob der Täter überhaupt ein Gewohnheitsverbrecher ist; denn gerade das Vorhandensein des verbrecherischen Hanges, das den Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, ist auch die eigentliche Grundlage seiner Gefährlichkeit und ohne die Kenntnis des Vorhandenseins und der Intensität dieses Hanges kann eine gültige Antwort über den Grad der Gefährlichkeit nicht erwartet werden ( BGH 1 StR 554/58 vom 13. Januar 1959).

5

Im übrigen sind auch die Darlegungen, mit denen die Strafkammer das Merkmal der Gefährlichkeit verneint, für sich genommen sachlich unzureichend und rechtsfehlerhaft. Auf die den Gegenstand der Verurteilung bildende Tat ist das Landgericht in diesem Zusammenhang überhaupt nicht eingegangen. Bei der Erörterung der Vorstrafe des Angeklagten von einem Jahr drei Monaten Gefängnis wegen eines im Mai 1948 begangenen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall - der Angeklagte stieg mit einem anderen in ein Gebäude ein und stahl dort Aggregate - begnügt es sich mit der formelhaften und angesichts der gestohlenen Gegenstände und der späteren Verfehlungen des Angeklagten offenbar auch sachlich abwegigen Wendung, daß die Tat in den wirtschaftlichen Verhältnissen nach Kriegsende begründet gewesen sei (vgl. hierzu BGH NJW 55, 799 Nr. 15 a.E.). Bei dem nächsten im Jahre 1952 begangenen Diebstahl einer Aktentasche mit Inhalt verzichtet es anscheinend angesichts der geringen, ersichtlich nur aus der Nichtberücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten zu erklärenden Strafe überhaupt auf eine besondere Begründung. Den fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahl im Rückfall, dessentwegen der Angeklagte im Jahre 1954 zu acht Monaten Gefängnis verurteilt wurde, scheidet es aus, weil es sich um "einfache Diebstähle von Eisen und Altmetall" gehandelt habe, ohne über die Menge des gestohlenen Guts etwas zu sagen. Es verkennt damit zugleich, daß es für den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, nach dem sich die Gefährlichkeit des Täters bemißt, nicht ausschließlich auf den Umfang des angerichteten Schadens ankommen kann (BGHSt 1, 95, 102) [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51]. Das Vergehen des Angeklagten nach § 330 a StGB, dem ein schwerer Raub als "Rauschtat" zu Grunde lag, will es nicht als Anzeichen für eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten gelten lassen, weil dieser "nicht wegen Raubes, sondern wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit" verurteilt worden ist. Es übersieht dabei; daß gerade die leichte Enthemmbarkeit durch Alkoholgenuß einen zu Gewalthandlungen neigenden Gewohnheitsverbrecher besonders gefährlich macht (RGSt 73 a.a.O.). Unter diesen Umständen fehlte es auf jeden Fall auch an den Voraussetzungen, die ausnahmsweise ein Absehen von der bei der Anwendung des § 20 a StGB gebotenen umfassenden. Gesamtwürdigung und eine Beschränkung der Erörterungen auf die Frage der Gefährlichkeit gestatten könnten (vgl. BGH 1 StR 554/58 vom 13. Januar 1959).

6

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß es bei der Gesamtwürdigung der Straftaten des Angeklagten vor allem auch darauf ankommen wird, den zeitlichen Abstand der Taten und eine etwaige Intensivierung des verbrecherischen Willens, die sich in zunehmend schwereren Rechtsbrüchen ändert, zu berücksichtigen.

Dr. Geier
Hantel
Martin
Willms
Hübner