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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1959, Az.: II ZR 152/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1959
Aktenzeichen
II ZR 152/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Stuttgart - 21.05.1958

Prozessführer

der Verkäuferin Helene Br. geb. Sch. in R., H.str. ...,

Prozessgegner

1. die U. V., eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, in R., M.platz ..., gesetzlich vertreten durch den Vorstand Direktor Dr. P. und Bankdirektor Bi., beide in U./D.,

2. den Bankdirektor Herbert J. in R., E.str. ...,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haager, Liesecke, Dr. Reinicke und Hill

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 21. Mai 1958 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Unterlassens einer Überweisung an den Hausbesitzer B. in R. durch die Beklagte zu 1) zurückweist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin klagt aus dem abgetretenen Recht ihres Ehemannes Heinz Br. Dieser betrieb seit April 1954 in R. eine Wäscherei ("G. Waschsalon") in Räumen, die er von dem Vermieter B. gemietet hatte. Br. hat als Mitglied der Beklagten zu 1), deren stellvertretendes Vorstandsmitglied der Beklagte zu 2) ist, von dieser im Jahre 1954 einen sog. Überziehungskredit erhalten, der nach seiner Angabe auf 3.000 DM, nach Behauptung der Beklagten zu 1) auf 2.500 DM und später auf 2.000 DM begrenzt worden ist.

2

Br. bemühte sich um einen Aufbaukredit von 20.000 DM, der abgelehnt wurde. Die Beklagte zu 1) forderte Br. am 27. Mai 1955 auf, den im Hinblick auf die Verhandlungen über das Aufbaudarlehen gewährten Überziehungskredit, der sich damals auf 2.611,40 DM belief, abzudecken. Sie drohte am 6. Juli 1955 die Einziehung der Forderung an. Am 22. Juli 1955 erhielt Br. von der Beklagten zu 1) einen Betriebskredit von 25.000 DM, nachdem die Firma Na. Werk Be. & Co in W. die Bürgschaft übernommen hatte. Zur Sicherheit wurde von Br. der Beklagten zu 1) die Wäschereieinrichtung und ein Kraftwagen übereignet.

3

Br. hatte sich in einem Rechtsstreit mit dem Vermieter B. über die Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 2.202,65 DM am 25. November 1955 dahin verglichen, daß B. berechtigt sein solle, die Räumung aus einem vorliegenden Räumungstitel zu betreiben, wenn die Eheleute Br. mit den von ihnen am 15. jeden Monats neben der laufenden Miete zu leistenden Zahlungen in Höhe von 500 DM länger als 10 Tage in Verzug kommen sollten. Die Beklagte zu 1) trat dem Vergleich bei und versprach im Rahmen der ihr aus dem bestehenden Kreditvertrag mit Br. gegebenen Möglichkeiten für die pünktliche Zahlung der Mietrückstände und der laufenden Miete zu sorgen. Br. erteilte der Beklagten zu 1) einen Dauerauftrag zur Überweisung von 500 DM monatlich auf die Rückstände.

4

Anfang Dezember 1955 erhielt die Beklagte zu 1) Kenntnis von einer ungünstigen Entwicklung der Vermögensverhältnisse Br. Eine vom Wirtschaftsprüfer L. angefertigte Gewinn- und Verlustrechnung ergab für 1954 einen Kapitalverlust von 12.847,90 DM, für 1955 einen solchen von 11.632,92 DM. Das Finanzamt belegte sein Vermögen wegen rückständiger Steuern mit einem Arrest in Höhe von 42.921,75 DM. Die Beklagte zu 1) forderte Br. am 12. Dezember 1955 auf, größere Beträge auf sein laufendes Konto einzuzahlen, da dieses mit einem Sollsaldo von 2.950,96 DM den mit ihm vereinbarten Kreditrahmen von 2.000 DM überschreite, am 15. Dezember aber 500 DM aus dem Dauerauftrag hinsichtlich der Mietrückstände fällig würden. Am 20. Dezember 1955 wies sie Br. darauf hin, daß sie diese Zahlung nur ausführen könne, wenn 500 DM bis 23. Dezember an ihrer Kasse bar eingezahlt würden. Daraufhin zahlte Br. am 23. Dezember 1955 300 DM bar ein. Am 28. Dezember 1955 überwies die Beklagte zu 1) an B. 200 DM. B. erteilte am 2. Januar 1956 Räumungsauftrag, weil der Vergleich vom 25. Dezember 1955 nicht eingehalten worden sei. Im Einverständnis mit der Firma N. Werk Be. & Co kündigte die Beklagte zu 1) am 11. Januar 1956 Br. den Kredit von 25.000 DM unter Bezugnahme auf Nr. 17 AGB der Banken. Am 10. Februar 1956 wurde die Räumung der Wäscherei im Wege der Zwangsvollstreckung durchgeführt. Die Beklagte zu 1) verkaufte am 16. Februar 1955 nach Einholung einer gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Be. die Einrichtung und den Opel-Kombi-Wagen für insgesamt 20.500 DM an B., der die Wäscherei weiterbetrieb. Bei dem Verkauf war der Beklagte zu 2) als Sachbearbeiter für die Beklagte zu 1) tätig. Die Firma N. Werk Be. & Co wurde aus ihrer Bürgschaft noch in Höhe von etwa 6.000 DM in Anspruch genommen.

5

Die Klägerin nimmt auf Grund der Abtretung ihres Ehemannes die Beklagte zu 1) wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem Bankvertrag mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte zu 1) habe die Überweisung von 500 DM an den Vermieter schuldhaft nicht ausgeführt, obwohl Br. einen Anspruch auf einen Kontokorrentkredit bis zu 3.000 DM gehabt habe. Die für die Überweisung eingezahlten 300 DM habe sie verspätet und nur in Höhe von 200 DM weitergeleitet. B. hätte den Räumungsauftrag nicht erteilt, wenn wenigstens der Betrag von 300 DM am 27. Dezember rechtzeitig gezahlt worden wäre. Wegen des Restes habe mit Gegenforderungen aufgerechnet werden können. Durch die Räumung sei der Wäschereibetrieb Br. verloren gegangen und ihm ein erheblicher Schaden entstanden.

6

Ferner habe die Beklagte zu 1) und der für sie handelnde Beklagte zu 2) die Wäschereieinrichtung und den Kraftwagen schuldhaft um mindestens 20.000 DM unter dem Wert verkauft.

7

Die Klägerin hat einen Betrag von 6.100 DM als Teilbetrag des Schadens geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6.100 DM nebst Zinsen zu zahlen.

8

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Die Beklagte zu 1) hat bestritten, daß Br. einen Anspruch auf Gewährung eines Kontokorrentkredits bis zu 3.000 DM zugestanden habe. Dieser Kredit sei durch Aufnahme in den Betriebskredit aufgehoben und eine Rückführung der bereits gewährten Kredite vereinbart worden. Br. sei rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Überweisung gemäß dem Dauerauftrag nur ausgeführt werde, wenn Bardeckung eingezahlt werde. Am 27. Dezember 1955 sei Br. nicht zu erreichen gewesen, um eine volle Bezahlung der fälligen Rate zu besprechen. Es seien nur 200 DM an B. überwiesen worden, weil für die Schecks von Br. noch Geld benötigt wurde. B. habe nicht wegen der Verspätung, sondern deshalb Räumungsauftrag gegeben, weil er nicht die ganze fällige Rate bekommen habe. Die Kündigung des Betriebskredits sei wegen des Vermögensverfalls Br. nötig geworden und habe zur Verwertung der Einrichtung führen müssen, weil die Bürgin nur für den Ausfall haftete. Der Betrieb sei also unabhängig von der von B. betriebenen Räumung zum Erliegen gekommen.

9

Beide Beklagte haben eine Verschleuderung der übereigneten Gegenstände bestritten.

10

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, den sie nunmehr dahin stellt, daß ein Betrag von 5.000 DM von der Beklagten zu 1) als Teil des Schadens durch Vertragsverletzung verlangt und ein Betrag von 1.100 DM gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner als Teil des Schadens durch Verschleuderung der übereigneten Sachen geltend gemacht wird. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Das Berufungsgericht verneint bereits den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Nichtausführung der Überweisung gemäß dem Auftrage Br. und dem Schaden, der Br. aus dem Erliegen des Wäschereibetriebes entstanden sein soll. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.

12

Das Berufungsgericht führt aus, die Kündigung des Betriebsmittelkredits habe wegen der ihr zwangsläufig folgenden Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Gegenstände unabhängig von den Räumungsmaßnahmen des Vermieters B. zum Erliegen des Betriebes führen müssen. Die Bank sei berechtigt gewesen, den Betriebsmittelkredit nach Nr. 17 AGB der Banken zu kündigen. Für das Erliegen des Br. sehen Betriebes sei nicht ursächlich, daß der Vermieter zur selben Zeit die Räumung betrieben und am 10. Februar 1956 durchgesetzt habe.

13

Das Berufungsgericht ist somit zu der Ansicht gelangt, daß der aus der behaupteten Vertragsverletzung entstandene Schaden auch ohnedies durch die begründete Kündigung vom 11. Januar 1956 eingetreten wäre. Die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung könnte zwar allenfalls dann verneint werden, wenn feststünde, daß es in jedem Falle zur Kündigung auch unabhängig von den Räumungsmaßnahmen gekommen wäre (vgl. BGHZ 8, 288, 296) [BGH 24.01.1953 - VI ZR 9/52]. Das Berufungsgericht hat eine solche Feststellung aber nicht getroffen. Die Beklagte zu 1) hatte auch in ihrem Kündigungsschreiben ausdrücklich unter anderem zur Begründung ihrer Kündigung angegeben y daß der Vermieter bereits die Räumung beantragt habe. Den Erlaß des Arrestes im Dezember 1955 in Höhe von 42.000 DM sowie die Berichte des Wirtschaftsprüfers L. hatte die Beklagte zu 1) nicht zum Anlaß genommen, den Kredit zu kündigen. Das als Bürge haftende N.-Werk hatte erklärt, die Kündigung des Kredits verlangen zu wollen, wenn nicht bestimmte Umsätze und Betriebsüberschüsse erzielt würden. Eine Prüfung, ob diese Bedingungen nicht erfüllt waren, hatte die Beklagte zu 1) nicht veranlaßt. Daß die Beklagte zu 1) zur Kündigung des Kredits auch geschritten wäre, wenn die Räume im Besitz des Schuldners geblieben und, wie behauptet, seine Umsätze nicht unter die vom N.-Werk angegebene Grenze herabgesunken wären, läßt sich aus dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Der Steuerarrest brauchte den Fortgang des Betriebes nicht in Mitleidenschaft zu ziehen. Zwar konnte das Berufungsgericht unbedenklich zu der Ansicht gelangen, daß die Folgen der Kündigung nicht durch einen anderweit beschafften Kredit hätten abgewendet werden können, weil die Bereitschaft des N.-Werks zur weiteren Bürgschaftsleistung nach seinem Schreiben vom 2. Dezember 1955 zu verneinen war und dem Schuldner ausreichende Sicherheiten fehlten. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der behaupteten Verletzung der Sorgfaltspflicht, indem die Zahlung der fälligen Rate gemäß dem gerichtlichen Vergleich an den Vermieter unterblieb, und dem Verlust des Wäschereibetriebes konnte aber mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Insbesondere läßt sich nicht bereits aus dem Bestehen eines Grundes für die Kündigung des Kredits entnehmen, daß der Betrieb mit einer "Schadensanlage" behaftet war (vgl. BGHZ 20, 275; LM BGB §823 (C) Nr. 3), die auch dann, wenn nicht Zahlung gemäß dem gerichtlichen Vergleich geleistet wurde, notwendig zu demselben Schaden führen mußte. Der Entschluß zur Kündigung des durch die Sicherheiten nicht voll gedeckten Kredits, der einem durch die Kündigung zum Erliegen kommenden Unternehmen gewährt worden ist, hängt von mannigfachen Erwägungen, insbesondere einer Beurteilung der weiteren Aussichten einer gewinnbringenden Fortführung des Betriebes, ab und ist deshalb durchaus ungewiß. Er folgt nicht zwangsläufig dem Eintritt des Kündigungsgrundes. Der Sachverhalt liegt also anders als in den Fällen, in denen ein Haus rechtswidrig abgerissen wurde, das nach der feststehenden behördlichen Planung ohnedies zum Abbruch bestimmt war oder mit Gewißheit eingestürzt wäre.

14

II.

Das Berufungsgericht hält auch eine schuldhafte Verletzung der sich aus dem Bankvertrag ergebenden Pflichten durch die Beklagte zu 1) für nicht gegeben. Diese Auffassung unterliegt, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlichen Bedenken.

15

Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) verneint, auf Grund der Zusage eines Kredits von 3.000 DM dem Vermieter B. im Dezember 1955 den Betrag von 500 DM auf die Mietrückstände gemäß dem gerichtlichen Vergleich zu überweisen. Die Beklagte zu 1) hatte Br. im Schreiben vom 12. Dezember 1955 darauf hingewiesen, daß sie zur weiteren Kreditgewährung über 2.000 DM hinaus nicht bereit sei. Damit war die etwaige Zusage eines höheren Kredits widerrufen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf gemäß Nr. 17 AGB der Banken, insbesondere eine erhebliche Vermögensgefährdung, vorgelegen haben. Es bedurfte für diese Beurteilung keiner Auskunft des Finanzamts über die Berechtigung der Steuerforderung und keiner Vernehmung des Wirtschaftsprüfers L. ob der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Verlust durch überhöhte Abschreibungen zustandegekommen ist. Bereits der Erlaß eines Steuerarrestes über 42.000 DM, der von Br. nicht als unberechtigt dargetan werden konnte, berechtigte die Beklagte zu 1), die Gewährung weiteren Kredits abzulehnen.

16

Das Berufungsgericht meint aber, es bedeute keine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklagten zu 1), daß diese den am 23. Dezember 1955 von Br. bar eingezahlten Betrag von 300 DM nicht am 27. Dezember 1955 an B. weiterleitete. Sie habe Br. nur nochmals darauf hinweisen müssen, daß ohne die Einzahlung von 500 DM der Überweisungsauftrag bezüglich der Mietrückstände nicht ausgeführt werde. Br. sei aber am 27. Dezember 1955 nicht zu erreichen gewesen. Diese Auffassung verkennt den Umfang der aus dem Bankvertrag folgenden Verpflichtung der Bank zur Wahrung der Interessen des Kunden und der bei ihrer Erfüllung anzuwendenden Sorgfalt. Die Beklagte zu 1) hatte Br. mit Schreiben vom 20. Dezember 1955 aufgefordert, bis 23. Dezember den Betrag von 500 DM für die Überweisung der fälligen Rate auf die Mietrückstände gemäß dem gerichtlichen Vergleich bar bei ihrer Kasse einzuzahlen. Die Beklagte zu 1) war dem Vergleich beigetreten. Sie wußte, daß die Unterlassung der Zahlung einer Rate dem Vermieter das Recht zur sofortigen Räumung gab. Wenn Br. nach Empfang dieses Briefes am 23. Dezember 1955 300 DM bei der Beklagten zu 1) bar einzahlte, so konnte es keinem Zweifel unterliegen, daß er damit diese vordringliche Schuld wenigstens teilweise zu tilgen gedachte. Die Beklagte zu 1) genügte ihrer Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie am 27. Dezember 1955, dem letzten Tage der gemäß §193 BGB verlängerten Nachfrist, lediglich Br. nochmals darauf hinzuweisen versuchte, er müsse 500 DM einzahlen, damit B. befriedigt werden könne. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte zu 1) nicht am 27. Dezember 1955 den Betrag von 300 DM weitergeleitet hat. Einer Erklärung Br., es solle wenigstens dieser Teilbetrag an B. überwiesen werden, bedurfte es nicht. Auch konnte die Erwartung, es könnten etwa von Br. ausgestellte Schecks vorgelegt werden, es nicht ohne weiteres rechtfertigen, den Betrag festzuhalten. Die Beklagte zu 1) hat nicht dargetan, daß am 27. Dezember 1955 Schecks vorlagen, die zunächst zu decken waren. Wurden später Schecks eingereicht, so mochte die Beklagte zu 1) deren Einlösung zurückstellen und Br. auf die Notwendigkeit, Deckung anzuschaffen, hinweisen. Zunächst kam es darauf an, die Gefahr einer Räumung "im Rahmen der ihr aus dem bestehenden Kreditvertrag gegebenen Möglichkeiten", wie es in dem gerichtlichen Vergleich hieß, abzuwenden. Bei Anwendung der bankmäßigen Sorgfalt mußte die Beklagte zu 1) den Betrag von 300 DM am 27. Dezember 1955 an B. zur Vermeidung wesentlicher Nachteile für Br. überweisen. Die Beklagte zu 1) konnte von der prompten Überweisung dieses Betrages auch nicht deshalb absehen, weil der Betrag die fällige Verbindlichkeit nicht voll deckte. Sie konnte nicht übersehen, ob der Rest etwa anderweit gedeckt war oder ob der Teilbetrag genügte, um eine Räumung abzuwenden.

17

Wie der Verlauf gewesen wäre, wenn die Beklagte zu 1) ihre Verpflichtung erfüllt hätte, läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Es bedarf weiterer tatsächlicher Erörterungen unter Berücksichtigung der angetretenen Beweise, ob Br. in Höhe des Restes der fälligen Rate die Aufrechnung rechtzeitig erklärt hat, ob eine Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenforderungen statt barer Zahlung nach dem Vergleich überhaupt für zulässig zu erachten ist, sowie gegebenenfalls, ob begründete Gegenforderungen bestanden. Die Klägerin hatte auch behauptet, B. hätte, wenn er am 27. Dezember 1955 wenigstens 300 DM erhalten hätte, nicht vollstreckt. Das Berufungsgericht hat hierzu noch keine Stellung genommen.

18

II.

Das Berufungsgericht verneint auch einen Ersatzanspruch der Klägerin gegen beide Beklagte wegen der Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Gegenstände. Die Revision hält diese Auffassung für fehlerhaft, jedoch ergibt die Nachprüfung keine Gesetzesverletzung. Allerdings käme ein Ersatzanspruch auch gegen den Beklagten zu 2), und zwar aus unerlaubter Handlung gemäß §823 Abs. 1 BGB, in Betracht, weil durch die Veräußerung der zur Sicherheit übereigneten Gegenstände ein dingliches Anwartschaftsrecht Br. auf Rückerwerb der Sachen nach Zahlung der Schuld verletzt sein könnte. Jedoch hat das Berufungsgericht den Vorwurf der Verschleuderung ohne Rechtsirrtum und Verfahrensverstoß für unbegründet erachtet.

19

Das Gutachten Be. ist nicht als solches über den Wert der Gegenstände verwertet worden. Vielmehr hat das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Beklagte zu 1) vor der Veräußerung der Sachen das Gutachten eines von der Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen eingeholt hat, entnommen, daß sie ihre Pflichten nicht schuldhaft verletzt hat, wenn sie den Verkauf der Sachen an B. für 20.500 DM vornahm. Dieser Preis lag zwar 2.900 DM unter dem geschätzten Wert, bei Belassung in den Räumen, aber die Beklagte zu 1) hätte, wenn B. die Einrichtung nicht übernommen hätte, die Sachen entfernen müssen und dann nur einen erheblich geringeren Preis erzielen können. Der Kaufpreis lag etwa 3.000 DM über dem vom Sachverständigen bei Entfernung geschätzten Wert. Nach Nr. 21 der AGB der Banken konnte die Beklagte zu 1) die ihr zur Sicherheit übertragenen Gegenstände nach bestem Ermessen verwerten. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1), die unter den festgestellten Umständen den Verkauf an B. mit einem Abstrich von 2.900 DM der Entfernung der eingebauten Sachen aus den Räumen vorzog, ist vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden. Dem Antrag der Klägerin, über den Wert der Sachen Beweis zu erheben, weil die Schätzung durch den Sachverständigen Be. fehlerhaft gewesen sei, brauchte nicht stattgegeben zu werden, denn es stand nur in Frage, ob die Beklagte zu 1) von der Schätzung Be. ausgehen durfte, als sie die Sachen verwertete.

20

Auch der Verkauf des Kombi-Wagens, der im Juli 1955 von den Parteien mit 4.000 DM bewertet worden war, für 2.500 DM im Rahmen der Betriebsauflösung im Februar 1956 konnte, ohne daß es einer Vernehmung Br. über die Schätzung auf 4.500 DM im Juni 1955 bedurfte, als nicht pflichtwidrig angesehen werden.

21

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit es den Anspruch wegen der unterlassenen Zahlung an Birk betrifft. Die Sache war insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.

22

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision war zweckmäßig im vollen Umfang dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Dr. Nastelski Dr. Haager Liesecke Dr. Reinicke Bundesrichter Hill ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert Dr. Nastelski