Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1959, Az.: IV ZB 109/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1959
Aktenzeichen
IV ZB 109/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 14810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 09.04.1959
LG Göttingen

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 145
  • MDR 1959, 647 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1322-1323 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Bundesbahnoberrottenmeisters Adolf H. in H.-M., Am B.,

Prozessgegner

Frau Emilie H. geb. K. in L., G.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einer armen Partei nicht erteilt werden, wenn sie das nach §118 Abs. 2 ZPO erforderliche Zeugnis zum Nachweis der Armut nicht spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat oder nicht innerhalb der Frist des §234 ZPO darlegt, daß sie hierzu infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist und wenn sie die Unterlagen nicht unverzüglich nach dem Fortfall dieses Hindernisses nachgereicht hat.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1959

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. April 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

1

Durch das dem Kläger am 24. November 1958 zugestellte Urteil ist die auf Scheidung der Ehe der Parteien gerichtete Klage abgewiesen worden. Am 23. Dezember 1958 hat der Kläger um die Bewilligung des Armenrechts für die Berufung gebeten. Er hat in diesem Gesuch seine Armut nicht nachgewiesen, sondern ausgeführt, er werde die Armenrechtsunterlagen nachreichen. Er habe ihre Ausstellung bereits seit einiger Zeit beantragt. Sie seien ihm aber bisher noch nicht ausgehändigt worden. Am 8. Januar 1959 hat der Kläger die Armenrechtsunterlagen eingereicht. Durch einen ihm am 24. Februar 1959 zugestellten Beschluß hat das Berufungsgericht dem Kläger das Armenrecht versagt. Der Kläger hat am 10. März 1959 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß ist die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden.

2

Die von dem Kläger gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger ist infolge Armut gehindert gewesen, die Berufungsfrist zu wahren. Er kann sich auf dieses Hindernis zur Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nur berufen, wenn er alles in seinen Kräften Stehende und von ihm zu Verlangende getan hat, um das Hindernis zu beheben. Dazu gehört, daß er spätestens am letzten Tage der Berufungsfrist in solcher Weise um die Bewilligung des Armenrechts nachsucht, daß er von seinem Standpunkt aus gesehen damit rechnen kann, ihm werde das Armenrecht bewilligt. Hierzu mußte er, da er im ersten Rechtszug das Armenrecht nicht in Anspruch genommen hatte, grundsätzlich dem spätestens am letzten Tage der Berufungsfrist eingehenden Gesuch um Bewilligung des Armenrechts die in §118 Abs. 2 ZPO aufgeführten Unterlagen beifügen. Nur dann, wenn er infolge eines unabwendbaren Zufalls gehindert gewesen wäre, die Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen und seinem Gesuch beizufügen, hätte ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden können, sofern er die Unterlagen unverzüglich, nachdem dieses Hindernis behoben war, nachgereicht hätte und wenn er diese Umstände dem Gericht innerhalb der Frist des §234 ZPO ausreichend dargelegt hätte.

3

Daran fehlt es. Der Kläger hatte seine Klage unter anderem auch darauf gestützt, daß die Beklagte ehewidrige Beziehungen zu dem Zeugen Gr. unterhalten habe. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er erst kurz vor Ablauf der Berufungsfrist Umstände erfahren habe, durch die er diese Behauptung erhärten und weiteren Beweis für sie erbringen konnte. Das Urteil des Landgerichts war nach der Auffassung des Klägers unrichtig. Es lag in seinem Interesse sich zu bemühen, weitere Beweismittel zu beschaffen, um das Urteil mit Erfolg anfechten zu können. Insoweit war seine Lage nicht anders als die einer vermögenden Partei,, Selbst wenn der Kläger ein Rechtsmittel zunächst für aussichtslos gehalten haben sollte, mußte doch von ihm verlangt werden, daß er alsbald, nachdem er von dem Urteil Kenntnis erlangt hatte, sich die erforderlichen Unterlagen für den Nachweis seiner Armut beschaffte, damit er in der Lage war, rechtzeitig ein ausreichend begründetes Armenrechtsgesuch einzureichen, falls ihm neue Tatsachen und Beweismittel bekannt wurden, die vielleicht zu einer ihm günstigen Entscheidung führen würden. Der Kläger hätte die von ihm zu verlangende Sorgfalt außer acht gelassen, wenn er abgewartet hätte, bis ihm solche Tatsachen bekannt wurden.

4

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger mit Recht nicht erteilt worden, denn er hat nicht innerhalb der Frist des §234 ZPO dargetan, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden war, die Berufungsfrist zu wahren. Dazu hätte der Kläger dartun müssen, daß er sich rechtzeitig um die Beschaffung der Armenrechtsunterlagen bemüht habe und daß er diese ohne sein Verschulden nicht vor dem Ablauf der Berufungsfrist habe erhalten können. In dieser Richtung hat der Kläger keine genauen, nachprüfbaren Angaben gemacht.

5

Seine sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Raske Johannsen v. Werner Wüstenberg Dr. Loewenheim