Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1959, Az.: II ZR 188/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 188/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 31.07.1957
- Landgerichts München I - 23.09.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 733-734 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 637 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Conrad R., M., O.str. ... G.,
Prozessgegner
den Ernest A. L., z.Zt. Hotel "D. K." in M., Ka.platz ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Bestimmung des §723 Abs. 1 Satz 1 BGBüber die jederzeitige Kündbarkeit einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft kann nur dann auf die Kündigung eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses angewendet werden, wenn die jederzeitige Kündigung dem Vertragszweck und dem Parteiwillen entspricht.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 1955 zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien standen mehrere Jahre in geschäftlichen Beziehungen, deren Gegenstand die Entwicklung und Verwertung von Bildreproduktionen war. Sie schlossen am 29. September 1954 einen "Auseinandersetzungsvertrag", durch den alle bisherigen Verträge und Absprachen im wesentlichen ersetzt wurden. Darin erklärte sich der Kläger damit einverstanden, ein Optionsrecht über ein ausschließliches Vertriebsrecht, das ihm oder einer von ihm gegründeten Kommanditgesellschaft gegenüber der Firma Da. & W. zustand, auf den Beklagten zu übertragen. Ferner willigte er darin ein, daß die Ausnutzung eines weiteren Ausschließlichkeits-Vertriebsvertrages mit der Firma Kunst im Druck O. AG ebenso wie weitere "geschäftliche Transaktionen" mit einer anderen Firma ausschließlich durch den Beklagten erfolgen sollten. Der Kläger sollte aus allen Einnahmen, die der Beklagte aus der Einräumung dieser Alleinvertriebsrechte erzielte, einen Anteil in Höhe eines Viertels erhalten. Der Beklagte war zur zweimonatlichen Rechnungslegung verpflichtet. Daneben enthielt der Vertrag noch zahlreiche weitere Vereinbarungen, die vom anhängigen Rechtsstreit nicht unmittelbar betroffen werden.
Der Kläger hat in erster Instanz die Feststellung begehrt, daß die Verpflichtung des Beklagten aus dem Auseinandersetzungsvertrag noch bestehe, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm für die Vergangenheit sofort, für die Zukunft in Abständen von 2 Monaten Auskunft zu geben über die Geschäfte, die den Ausschließlichkeits-Vertriebsvertrag mit der Firma Kunst im Druck O. AG, M., berühren, und ferner den Beklagten zur Zahlung von 11.556,52 DM, dem Anteil des Klägers an einer Zahlung durch diese Firma, zu verurteilen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hält den Auseinandersetzungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für unwirksam. Er hat ihn außerdem wegen Irrtums und arglistiger Täuschung und wegen Drohung angefochten und ihn endlich im Laufe des Rechtsstreits aus wichtigem Grund gekündigt.
Das Landgericht hat, unter Abweisung der Klage im übrigen, den Beklagten zur Rechnungslegung bis zum Zeitpunkt dieser Kündigung, dem 29. April 1955, verurteilt. Mit der Berufung hat der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Gültigkeit des Vertrages und seinen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung auch für die Zukunft weiter verfolgt. Der Beklagte hat Anschlußberufung zwecks völliger Abweisung der Klage eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
1.)
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist durch den "Auseinandersetzungsvertrag" vom 29. September 1954 ein partiarisches Rechtsverhältnis begründet worden. Der Vertrag sei auf den Austausch beiderseitiger Leistungen gerichtet gewesen, und zwar in der Weise, daß das Entgelt des Klägers in einem Anteil am Gewinn des Beklagten bestehen solle. Da die Erzielung des Gewinns nicht der gemeinschaftliche Zweck des Vertrages gewesen sei, sei zwischen den Parteien zwar keine Gesellschaft begründet worden, das Rechtsverhältnis sei jedoch den gesellschaftsähnlichen Verhältnissen zuzurechnen mit der Folge, daß die Heranziehung einzelner Vorschriften des Gesellschaftsrechts, insbesondere über die jederzeitige Kündigung nach §723 BGB, möglich sei. Der Beklagte habe daher das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis wirksam gekündigt, so daß der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung für die Zukunft entfalle und die Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Rechtsverhältnisses unbegründet sei.
Diese Ausführungen sind in sachlichrechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Das Berufungsgericht irrt insoweit, als es offensichtlich annimmt, daß schon die Vereinbarung einer Gegenleistung in der Form einer Beteiligung an den Einnahmen des Vertragsgegners ein gesellschaftsähnliches Verhältnis begründet. Für ein gesellschaftsähnliches Verhältnis ist es wesentlich, daß die Vertragsparteien, von Vertrauen zueinander getragen, ihre Belange in bestimmter Weise und mit bestimmtem Ziel miteinander verknüpfen, ohne daß im übrigen alle Merkmale der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft gegeben zu sein brauchen (RGZ 142, 212, 214). Dafür genügt es noch nicht, wenn Rechte dergestalt übertragen werden, daß sich der Veräußerer als Gegenwert vom Erwerber einen bestimmten Teil der vom Erwerber erzielten Einnahmen versprechen läßt (RGZ 142, 212, 214; SeuffArch 89 Nr. 81; RG DWohnA 1938, 388). Es müssen vielmehr, um diese Beteiligung als gesellschaftsähnlich erscheinen zu lassen, weitere Merkmale vorliegen, die für eine gesellschaftsähnliche Bindung sprechen, wie z.B. die Verpflichtung des Veräußerers zur Entfaltung einer weiteren Tätigkeit (RGZ 126, 65, 67; RG JW 1926, 2529; 1937, 2970; RG HRR 1935, 1586; Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 2. Aufl. §9 Randn. 98, 99), oder z.B. eine Kontrollmöglichkeit des Klägers (RG GRUR 1935, 807). Das Berufungsgericht hat das Schwergewicht des Vertrages offensichtlich in der Überlassung oder Einräumung des Alleinvertriebes an den Beklagten gesehen. Auch dadurch allein wird kein gesellschaftsähnliches Verhältnis begründet (vgl. RG JW 1929, 1291).
Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Beziehungen der Parteien, für die der Auseinandersetzungsvertrag nach den bisherigen Feststellungen nur ein unklares Bild ergibt, Elemente enthalten, die ein gesellschaftsähnliches Verhältnis begründen. Nur für diesen Fall ist es gerechtfertigt, einer auf unbestimmte und unabsehbare Dauer berechneten Verknüpfung gegenseitiger Beziehungen und der darin liegenden Gefahr einer zeitlich unbegrenzten Beschränkung der persönlichen Freiheit und der Handlungsfreiheit durch Gewährung der jederzeitigen Lösungsmöglichkeit zu begegnen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so liegt kein Grund vor, den Vertragsgegner durch die Gewährung des Rechts auf jederzeitige Kündigung zu schützen. Die Beziehungen der Vertragsparteien entbehren dann eines Merkmals, das die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Kündigungsgrundsätze rechtfertigt (RG HRR 1935 Nr. 1586).
Sollte das Berufungsgericht wiederum ein gesellschaftsähnliches Verhältnis bejahen, so ist damit noch nicht ohne weiteres, wie es das Berufungsgericht annimmt, die jederzeitige Kündbarkeit nach §723 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben. Die Rechtsprechung hat für diesen Fall immer betont, es sei eine Frage des Einzelfalls, welche Vorschriften des Gesellschaftsrechts für eine analoge Anwendung in Frage kommen (RGZ 149, 89; Staudinger-Geiler Vorbem. §705 Randn. 11; Reimer a.a.O., Randn. 100). In der Regel handelte es sich darum, eine Kündigung eines Rechtsverhältnisses, das auf eine bestimmte Zeit eingegangen war, aus wichtigem Grund nach §723 Abs. 1 Satz 2 BGB zuzulassen. Die Bestimmung des §723 Abs. 1 Satz 1 BGBüber die jederzeitige Kündbarkeit einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft kann gegebenenfalls auch zur Anwendung kommen (vgl. RG HRR 1939 Nr. 1300). Wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung ausgeführt hat, stände es der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, daß der Beklagte seinerseits einen auf 5 Jahre befristeten Vertrag mit der Firma Kunst im Druck O. AG geschlossen hatte, da hiervon die Kündbarkeit des Auseinandersetzungsvertrages nicht unbedingt berührt zu sein braucht. Um über die jederzeitige Kündbarkeit im vorliegenden Fall zu entscheiden, hätte das Berufungsgericht jedoch im einzelnen darauf eingehen müssen, ob die Anwendung dieser Bestimmung dem Vertragszweck und dem Parteiwillen entspricht. Es hätte dabei berücksichtigen müssen, daß in dem Vertrag nicht nur eine Beteiligung des Klägers an den Geschäften des Beklagten vereinbart war, die er in Ausübung des ihm eingeräumten Alleinvertriebsrechts abschloß, sondern daß darüber hinaus noch Abreden über die Tilgung eines von dem Kläger an den Beklagten bezahlten größeren Geldbetrages und ferner Absprachen über den Verkauf eines Bildes zum Preise von 125.000 DM getroffen waren. In diesem Zusammenhang wäre weiter zu prüfen, ob nach dem von den Parteien verfolgten Zweck die Kündigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben wenigstens für eine gewisse Zeit ausgeschlossen war (vgl. RG HRR 1939 Nr. 1300), etwa, weil mit dem Auseinandersetzungsvertrag für gewisse, bisher nicht klar ersichtliche frühere Leistungen des Klägers ein Entgelt gewährt werden sollte, das bei einer frühzeitigen Kündigung, wie sie der Beklagte ausgesprochen hat, entfallen würde.
2.)
Endlich wird das Berufungsgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung noch darauf eingehen müssen, ob das Vertragswerk der Parteien im ganzen oder hinsichtlich einzelner Bestimmungen, soweit dies noch nicht geschehen ist, der Genehmigung nach MilRegG 53 bedurft hätte, wenn es sich, wofür die Akten Anhaltspunkte ergeben, bei dem Beklagten um einen Devisenausländer handelt. Eine Beurteilung, wieweit für diesen Fall die Geschäfte einer Genehmigung bedurft hätten, wieweit sie deshalb schwebend unwirksam oder wegen einer Umgehungsabsicht der Beteiligten nichtig sind, und wieweit eine etwa erforderliche Genehmigung durch eine spätere allgemeine Genehmigung überholt ist (vgl. BGH LM MilRegG 53 Nr. 6; WM 1958, 552), ist dem erkennenden Senat nicht möglich, da sich aus den bisherigen Feststellungen der Inhalt der in den Auseinandersetzungsvertrag einbezogenen Geschäfte nicht ersehen läßt.
Da das Urteil schon aus diesen Gründen aufzuheben war, brauchte zu den Rügen, die der Revisionsbeklagte zu den übrigen Feststellungen erhoben hat, keine Stellung genommen zu werden. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.