Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1959, Az.: 2 StR 168/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1959
- Aktenzeichen
- 2 StR 168/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 19.12.1958
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher schwerer Raub
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Mai 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten K. und A. wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1958, auch soweit es den Mitangeklagten L. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache, wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden und zwar die Angeklagten L. und A. zu je einer Gefängnisstrafe von drei Jahren, der Angeklagte K. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
Hiergegen haben die Angeklagten A. und K. Revision eingelegt.
1)
Die Verfahrensrüge des Angeklagten A. ist nicht ausgeführt und kann deshalb nicht beachtet werden (§ 344 Abs. 2 StPO).
Dagegen ist die Verfahrensrüge des Angeklagten A. begründet. Die Verteidigung hatte den Sachverständigen, Professor Dr. W., wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er vor Vernehmung der Zeugen Ke. und Kr. über den Alkoholgenuß der Angeklagten erklärt habe, diese Vernehmung sei nicht erforderlich, seine Meinung stehe bereits fest. Die, Erwägung der Strafkammer, mit der sie das Gesuch zurückgewiesen hat, reicht nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung zu ermöglichen. Sie hat dem Gesuch, nicht stattgegeben, weil nach ihrer Ansicht bei dem Sachverständigen nicht die Besorgnis der Befangenheit bestehe, und dazu ausgeführt, es lasse sich durchaus vertreten, daß eine gutachtliche Äußerung bereits vor Anhörung von Zeugen gemacht werde, sofern dem Sachverständigen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Aussagen und Ergänzung des Gutachtens gegeben sei. Bs ist zunächst nicht klar, von welchem Sachverhalt die Strafkammer bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolles hat der Sachverständige ein Gutachten erstmalig erstattet, nachdem die Zeugen Ke. und Kr. über die vom Angeklagten A. genossenen Mengen Alkohol gehört worden waren.
Im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung ist der Sachverständige nochmals herbeigerufen worden. Es ist ihm nunmehr der Inhalt der "inzwischen erfolgten Zeugenaussagen" bekannt gegeben worden. Er hat daraufhin sein Gutachten ergänzt. Bei diesen inzwischen vernommenen Zeugen handelt es sich aber nicht um die Zeugen Ke. und Kr., sondern um andere Zeugen. Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß die vom Verteidiger beanstandete Äußerung nicht ein Teil des Gutachtens war, sondern eine Bemerkung, die vor Vernehmung der Zeugen Ke. und Kr. gefallen ist. Überdies ist bei dem das Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluß vom Landgericht übersehen worden, daß es nicht darauf ankommt, ob das Gericht den Sachverständigen für befangen hält, sondern darauf, ob die vom Angeklagten geäußerte Besorgnis von seinem Standpunkt aus begründet ist, d.h. ob von seinem Standpunkte aus vernünftige Gründe vorliegen, an der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Unter diesem Gesichtspunkt wird das. Ablehnungsgesuch gegebenenfalls neu zu prüfen seine. Möglicherweise durfte die Bemerkung des Sachverständigen vom Angeklagten dahin verstanden werden, daß der Sachverständige sich über seine Zurechnungsfähigkeit bereits eine feste Meinung gebildet hatte und an dieser festhalten wolle ohne Rücksicht darauf, was clie Zeugen Ke. und Kr. über die vom Angeklagten genossene Menge Alkohol bekunden würden.
2)
Die Feststellungen ergeben, daß sämtliche Angeklagten gemeinschaftlich den Tatbestand des schweren Raubes und in Tateinheit damit den der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht haben.
Die Revision des Angeklagten A. erhebt die allgemeine Sachrüge und macht insbesondere geltend, für die Annahme des Landgerichts, dieser Beschwerdeführer habe sich in keinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausche befunden, fehle es in den Urteilsfeststellungen an einer ausreichenden Grundlage.
Die Rüge greift durch. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat A. in der Zeit von 18 Uhr abends bis zur Tat (zwischen 3.30 und 4.00 Uhr morgens) soviel Alkohol genossen, daß der Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat etwa 3,4 Promille gewesen sein muß. Die Zurechnungsfähigkeit ist meist schon bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 2,5 Promille ausgeschlossen (Urteil des BGH 3 StR 357/54 vom 30. September 1954), bei einem Blutalkoholgehalt von 3 % ab ist sie "sehr wahrscheinlich" aufgehoben (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtsmedizin, 2. Aufl. S. 270). Das bedeutet, daß bei einem Blutalkoholgehalt von 3 Promille und mehr die Zurechnungsfähigkeit nur in Ausnahmefällen - bei einer außer gewöhnlichen Körperkonstitution, verbunden mit einer langdauernden Gewöhnung an Alkohol - nicht ausgeschlossen ist. Ob diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten A. gegeben waren, ist im Urteil nicht erörtert. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat. Es glaubt die Möglichkeit der Zurechnungsunfähigkeit ausschließen zu können, weil der Beschwerdeführer "nicht nur genaue Einzelheiten über den Tatablauf und das Geschehen in der Zeit vorher und nachher angegeben, sondern auch seine Motive, die ihn zu den einzelnen Handlungen bewegten, dargelegt" habe. Insbesondere schließe die Tatsache, daß er sich unmittelbar nach der Tat von K. das Geld geben ließ, das dieser in der Geldbörse des Amerikaners gefunden hatte, einen Vollrausch aus. Diese Erwägungen vermögen angesichts des hohen Blutalkoholgehalts die Annahme noch bestehender, wenn auch verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht zu rechtfertigen. Planmäßiges Handeln schließt rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus. Nach § 51 StGB ist zurechnungsunfähig auch derjenige, der zwar das Unerlaubte der Tat einsieht, aber wegen Bewußtseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen meist so, daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1, 385 [BGH 15.11.1951 - 3 StR 821/51]). Die Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, daß das Landgericht die Frage des Ausschlusses des Hemmungsvermögens in der in diesem Falle gebotenen Weise geprüft hat. Daß A. sich vom Mitangeklagten K., als beide den Tatort verlassen hatten, das Geld des Amerikaners geben ließ, erklärt sich daraus, daß er zunächst das Geld vergeblich in der Geldbörse gesucht, die er dem zu Boden geschlagenen Amerikaner weggenommen hatte, und daß K. das Geld darin gefunden hatte, nachdem ihm die Geldbörse von A. übergeben worden war. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers fällt zwar in den Rahmen planmäßigem Handelns. Damit ist jedoch der völlige Ausschluß des Hemmungsvermögens sehr wohl vereinbar. Ob der Sachverständige die - wenn auch erheblich verminderte - Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers schlechthin bejaht hat, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Es wird daselbst lediglich ausgeführt, die Einlassung des Angeklagten A., er sei sinnlos betrunken gewesen, werde durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen widerlegt. Zurechnungsunfähigkeit zufolge eines Vollrausches setzt nicht "sinnlose" Trunkenheit voraus (BGHSt 1, 385 [BGH 15.11.1951 - 3 StR 821/51]). Wenn - was nach diesen Ausführungen nicht ausgeschlossen werden kann - das Landgericht der gegenteiligen Ansicht ist, so verkennt es den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit.
Nach allem kann die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte A. sei - wenn auch erheblich vermindert - so doch noch zurechnungsfähig gewesen, auf einer irrigen Auslegung des § 51 Abs. 1 StGB beruhen, Dies zwingt dazu, seine Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
3)
Auch bei den Angeklagten K. und L. scheidet nach Ansicht des Landgerichts wegen ihres Verhaltens bei der Tat und der danach von ihnen gemachten eingehenden Tatschilderungen ein "Vollrausch" aus. Auch diese beiden Angeklagten haben erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, nur konnte das genaue Maß nicht festgestellt werden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß jene rechtsirrige Auffassung des Begriffes der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit den Schuldspruch auch gegenüber diesen Angeklagten beeinflußt hat. Dies zwingt dazu, auch ihre Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen, und zwar hinsichtlich des Angeklagten K. auf die mit seiner Revision erhobene allgemeine Sachrüge, hinsichtlich des Angeklagten L., der keine Revision eingelegt hat, nach § 357 StPO.
Busch
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Menges