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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1959, Az.: VI ZR 52/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1959
Aktenzeichen
VI ZR 52/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 06.01.1958

Prozessführer

1.) der Kraftdroschkenbesitzerin Hulda B., H. K., D.weg ...,

2.) des Kraftfahrers Alfred S., H., T.strasse ...,

Prozessgegner

1.) die Witwe Ida Sch.,

2.) den am ... 1939 geborenen Rainer Sch.,

3.) den am ... 1944 geborenen Hartmut Sch.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Januar 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 30. April 1952 gegen 0.45 Uhr stieß der Schriftmaler Fritz Sch., der mit seinem Fahrrad die A. C. He.straße in H. in Richtung R.platz befuhr, mit der in gleicher Richtung fahrenden Kraftdroschke der Erstbeklagten, die vom Zweitbeklagten gesteuert wurde, zusammen. Sch. verstarb an den Folgen des Unfalls. Seine Witwe und seine beiden Söhne haben von den Beklagten Ersatz des ihnen entgangenen Unterhalts verlangt und vorgetragen, der Zweitbeklagte habe den Unfall allein verschuldet.

2

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, der Unfall stelle für den Zweitbeklagten ein unabwendbares Ereignis dar. Der Ehemann Sch. sei, als der Zweitbeklagte nur noch 3 m schräg hinter ihm gewesen sei, plötzlich ohne Warnzeichen nach links abgebogen, so daß es dem Zweitbeklagten unmöglich gewesen sei, auszuweichen oder anzuhalten.

3

Das Landgericht hat den Klageanträgen im wesentlichen stattgegeben. Es hat eine Haftung der Beklagten nach, den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Kraftfahrzeuggesetzes bejaht und ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten als nicht erwiesen erachtet.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil nur geringfügig zugunsten der Beklagten abgeändert. Es hat ebenso wie das Landgericht ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Zweitbeklagten angenommen und die Haftung der Erstbeklagten nach § 831 BGB bejaht, da diese keinen Entlastungsbeweis angetreten habe.

5

Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat ausgeführt, das Berufungsgericht habe, wie die Revision mit Recht rüge, möglicherweise nicht alle rechtserheblichen Tatsachen erschöpfend berücksichtigt. Außerdem habe es rechtserhebliche Feststellungen getroffen ohne Angabe tatsächlicher Unterlagen.

6

Aufgrund der erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme an der Unfallstelle ein fehlsames Verhalten des Zweitbeklagten nicht mehr für erwiesen erachtet und nur noch die Verurteilung der Erstbeklagten nach § 831 BGB aufrecht erhalten.

7

Mit der Revision erstreben die Beklagten volle Klageabweisung. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

9

Das Berufungsgericht führt aus, die Beweisaufnahme habe eine völlige Klärung des Unfallgeschehens nicht erbracht. Zeugen, die den Unfall beobachtet hätten, seien nicht vorhanden. Es bleibe daher nur die Möglichkeit, Rückschlüsse aus den Unfallspuren, der Lage des Ehemannes Sch. sowie den Beschädigungen und dem Standort der unfallbeteiligten Fahrzeuge zu ziehen. Danach stehe lediglich fest, daß der Zweitbeklagte den Ehemann Sch. angefahren habe, als dieser von seiner geraden Fahrtrichtung mehr oder weniger weit nach links abgebogen sei. Diese Feststellung ergebe sich aus den Beschädigungen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge sowie aus dem Umstand, daß der Verunglückte und sein Fahrrad, deren genaue Lage nach dem Unfall zwar nicht feststellbar sei, jedenfalls nicht ganz rechts auf der Fahrbahn gelegen hätten. Hier hätten sie aber liegen müssen, wenn der Zweitbeklagte nach rechts abgebogen wäre und den geradeaus fahrenden Ehemann Sch. angefahren hätte. Weitere Feststellungen über die Lage des Verunglückten und seines Fahrrades könnten nicht getroffen werden, da der Zweitbeklagte den Verletzten unstreitig vor dem Eintreffen der Zeugen Be. und J. an den linken Straßenrand vor den Kraftwagen gezogen habe und nicht aufzuklären sei, von welcher Stelle er ihn fortgeschafft habe. Auch die Lage des Fahrrades könne möglicherweise vor dem Erscheinen der Zeugen von ihm verändert worden sein. Damit sei aber jede weitere Aufklärung des Unfallgeschehens unmöglich. Es lasse sich insbesondere nicht feststellen, in welcher Entfernung der Verunglückte vor dem Kraftwagen nach links abgebogen sei, ob es sich um eine plötzliche oder allmähliche Linksbewegung gehandelt habe und wie weit die Linksbewegung den Verunglückten zur Fahrbahnmitte hin geführt habe. Aus diesen Gründen könne auch die Ursächlichkeit einer geringfügigen Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten für den Unfall, ebenso ein zu geringer Abstand beim Überholen nicht festgestellt werden. Es könne auch nicht zu seinen Lasten verwertet werden, daß er den Verunglückten beiseite gezogen habe; denn das brauche nicht den Zweck gehabt zu haben, Unfallspuren zu beseitigen, sondern könne auch geschehen sein, um die gefährdete Lage des Verletzten zu behoben. Nach alledem sei ein Verschulden des Zweitbeklagten zwar nicht auszuschliessen, aber auch nicht nachweisbar. Seine Haftung bleibe daher auf die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes beschränkt.

10

Dagegen treffe die Erstbeklagte neben der Haftung aus dem Strassenverkehrsgesetz auch eine Schadensersatzpflicht nach § 831 BGB; denn der Zweitbeklagte habe den Unfall als ihr Verrichtungsgehilfe in Ausführung der aufgetragenen Verrichtung verursacht, und die Erstbeklagte habe weder beweisen können, daß der Zweitbeklagte sich verkehrsrichtig verhalten habe (vgl. BGHZ 24, 21 = NJW 57, 785), noch habe sie einen Entlastungsbeweis nach § 831 BGB auch nur angetreten.

11

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe seine Annahme, der Zweitbeklagte habe möglicherweise auch die Lage des Fahrrades vor dem Eintreffen der genannten Zeugen verändert, mit Erwägungen darüber untermauern müssen, ob der Zweitbeklagte vor dem Erscheinen der Zeugen überhaupt zeitlich die Möglichkeit gehabt habe, die Lage des Verletzten und seines Fahrrades wesentlich zu verändern. Zumindest hätte das Berufungsgericht, so meint die Revision weiter, die Parteien mit der Annahme dieser Möglichkeit nicht überraschen dürfen, ohne sie vorher mit ihnen zu erörtern. Die Beklagten hätten dann Beweis dafür angetreten, daß dem Zweitbeklagten keine Zeit verblieben sein könne, vor dem Erscheinen der Zeugen die Lage des Verletzten und seines Fahrrades zu verändern. Entfalle aber diese Möglichkeit, so werde damit der gesamte Ausgangspunkt des Vorderurteils über die Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens hinfällig.

12

Diesen Rügen kann nicht gefolgt werden. Nach der von der Revision besonders hervorgehobenen Bekundung des Zeugen Be. verblieb dem Zweitbeklagten, der nach seiner eigenen Aussage nach dem Unfall aus dem noch rollenden Kraftwagen ausgestiegen war, bis zum Eintreffen des Zeugen an der Unfallstelle noch eine verhältnismäßig geraume Zeit, nämlich der Zeitraum, in dem der Zeuge eine Wegstrecke von 300-400 m auf seinem Fahrrad zurücklegte. Das Hinüberschieben eines Fahrrades von einer Fahrbahnseite auf die andere erfordert aber nur eine Zeitspanne von ganz wenigen Sekunden, da hierzu lediglich eine kräftige ruckartige Bewegung erforderlich ist. Das Berufungsgericht konnte daher davon ausgehen, daß der Zweitbeklagte genügend Zeit hatte, auch die Lage des Fahrrades zu verändern. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß die Annahme, der Zweitbeklagte habe möglicherweise auch die Lage des Fahrrades verändert, für die Beklagten so überraschend war, daß das Berufungsgericht sie vorher mit ihnen hätte erörtern müssen. Bereits seit Beginn des Rechtsstreits hatten die Parteien darüber gestritten, ob der Zweitbeklagte mit dem unstreitig erfolgten Hinüberziehen des Verletzten an den linken Straßenrand die Absicht verfolgt habe, den Unfallhergang zu verschleiern. Das Berufungsgericht hält diese Absicht zwar nicht für erwiesen, aber auch nicht für ausgeschlossen. Hatte aber der Zweitbeklagte diese Absicht, so mußte sich ihm der Gedanke, auch das Fahrrad hinüber zu schieben, geradezu aufdrängen; denn das Hinüberziehen des Verletzten auf die linke Strassenseite unter Zurücklassen des Fahrrades auf der ändern Seite wäre ein sinnloses Unterfangen gewesen. Hinzu kommt, daß nach der Aussage des Zeugen Br., der die Unfallstelle unmittelbar nach dem Unfall eingesehen hatte, das Fahrrad noch auf der rechten Strassenseite, rechts der Strassenbahnschienen gelegen hat, während es nach der Aussage der später hinzugekommenen Zeugen auf der linken Strassenseite lag. Endlich haben die Kläger in der Berufungsinstanz eingehende Ausführungen darüber gemacht, daß der Zweitbeklagte das Fahrrad auf die linke Strassenseite hinübergezogen haben müsse. Unter diesen Umständen lag die Annahme, daß der Zweitbeklagte möglicherweise auch die Lage des Fahrrades verändert habe, durchaus nicht fern, und von einer Überraschung der Beklagten durch das Berufungsgericht kann nicht die Rede sein. Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß der Unfallhergang nicht völlig zu klären sei, aus dem das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Haftung der Erstbeklagten aus § 831 BGB herleitet, ist daher nicht zu beanstanden.

13

Ein Mitverschulden des Verunglückten Sch. an dem Unfall halt das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Wenn Sch., so führt es aus, vor dem Zusammenstoß auch eine Linksbewegung ausgeführt habe, so folge daraus allein noch nicht ein schuldhaftes Verhalten. Es könne sich bei dieser Bewegung um eine Abweichung im Rahmen der normalen Schwankungsbreite eines Radfahrers gehandelt haben. Auch bestehe die Möglichkeit, daß der Zweitbeklagte keinen hinreichenden Seitenabstand von Sch. eingehalten habe. Schließlich bleibe die Möglichkeit offen, daß Sch. durch ein von ihm nicht vertretbares Verhalten eines zweiten Radfahrers, der möglicherweise rechts neben ihm gefahren sei, zum Abbiegen nach links gezwungen worden sei. Sollte Sch. neben einem zweiten Radfahrer gefahren sein, so stelle das nach § 28 StVO kein Verschulden dar; Sch. habe eine Verkehrsgefährdung oder -behinderung durch das Nebeneinanderfahren angesichts der Breite der gerade verlaufenden Fahrbahn von etwa 10 m nicht anzunehmen brauchen, zumal zur Unfallzeit - 0.45 Uhr - kein starker Verkehr geherrscht habe. Ein Schadensausgleich nach § 254 BGB komme daher nicht in Betracht.

14

Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, daß nach der von den Polizeibeamten D. und Ho. als richtig ausgewiesenen polizeitlichen Unfallskizze der Zusammenstoß nahe der Strassenmitte, jedoch auf der linken Fahrbahnhälfte, in der Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten gesehen, erfolgt sei. Nach der Unfallskizze beginne die Bremsspur des Kraftwagens ebenfalls auf der linken Fahrbahnseite. Bei dieser Sachlage habe der Berufungsrichter nicht annehmen dürfen, das Linksabweichen des Radfahrers könne im Rahmen der normalen Schwankungsbreite erfolgt sein. Auch nach § 28 StVO habe der Verunglückte nicht so weit nach links geraten dürfen; dies auch dann nicht, wenn noch ein zweiter Radfahrer neben ihm gefahren wäre; denn bei solch weitem Ausbiegen nach links sei der übrige Verkehr zweifellos behindert worden. Angesichts der Übertretung des § 28 StVO durch den Verunglückten spreche bereits der Anscheinsbeweis für sein Mitverschulden. Es finde sogar eine echte Umkehr der Beweislast statt.

15

Die Revision übersieht bei diesen Rügen, daß in der Unfallskizze nur die vermutliche Stelle des Zusammenstosses eingetragen ist, und daß nach der Aussage des Polizeiobermeisters D. die Eintragung lediglich auf Grund der Angaben des Zweitbeklagten erfolgt ist. Die Revision übersieht weiter, daß nach der Aussage des Sachverständigen, dem das Berufungsgericht in allen wesentlichen Punkten gefolgt ist, der Zusammenstoß bereits vor Beginn der Bremsspur erfolgt sein kann. Das Berufungsgericht ist danach mit Recht davon ausgegangen, daß weder die vermutliche Unfallstelle in der Polizeiskizze noch die dort eingetragene Bremsspur hinreichend sichere Anhaltspunkte für die Zusammenstosstelle ergeben. Alle vorerwähnten Revisionsrügen beruhen aber auf der mit den Urteilsgründen nicht zu vereinbarenden Annahme, daß die Unfallstelle auf der linken Fahrbahnseite der Beteiligten liege. Sie sind daher sämtlich unerheblich.

16

Die Revision rügt weiter zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich damit auseinandersetzen müssen, daß der gerichtliche Sachverständige ein Verschulden des verunglückten Radfahrers angenommen habe; es habe seine eigene Sachkunde ausweisen müssen, falls es von dem Gutachten habe abweichen wollen. Die von der Revision behauptete Annahme ist in dem Gutachten nicht zu finden. Darüber hinaus wäre es nicht Aufgabe des Sachverständigen gewesen, über die Verschuldensfrage zu befinden. Diese Aufgabe obliegt allein dem Gericht.

17

Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe lassen, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 23. Oktober 1956 zu den mit dem angefochtenen Urteil übereinstimmenden Ausführungen des ersten Berufungsurteils dargelegt hat, einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

18

Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen in Einklang mit dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 2, nach dem der Ersatzpflichtige Schadensersatz in dem Umfang leisten muß, in dem der Unterhaltspflichtige zur Unterhaltsleistung rechtlich verpflichtet war. Das Maß des Unterhalts, den die Erstklägerin verlangen kann, richtet sich gemäß §§ 1360, 1360 a BGB danach, was der getötete Ehemann bei einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft ihr hätte gewähren müssen. Sie soll hinsichtlich ihres Unterhalts so gestellt werden, wie wenn der Getötete am Leben geblieben wäre. Den Kindern steht gemäß § 1610 BGB standesgemäßer Unterhalt zu, den ihnen nunmehr die Beklagten zu gewährleisten haben. Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht, von dem letzten und sodann von dem voraussichtlichen künftigen Einkommen des Getöteten ausgehend, nach § 287 ZPO zunächst die persönlichen Bedürfnisse des Ehemanns geschätzt und in Abzug gebracht, sodann die auf die Kinder und die Ehefrau entfallenden Beträge festgelegt. Dabei hat es der Ehefrau mit Recht einen wesentlichen Betrag für allgemeine Haushaltskosten (Miete, Heizung, Beleuchtung u.a.) zugebilligt, die nach seiner rechtlich nicht angreifbaren Auffassung durch den Tod des Ehemanns nur unwesentlich gemindert worden sind. Es ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, wenn zugunsten der Ehefrau einschließlich der Haushaltskosten ein erheblich höherer Betrag angesetzt wurde als für den getöteten Ehemann, zumal diese Haushaltskosten im Falle seines Weiterlebens ihm in gleicher Weise zugute gekommen waren wie der Ehefrau. Bei der gesamten Bemessung der Beträge für die einzelnen Beteiligten sind Rechtsfehler in dem Sinne, daß das Berufungsgericht bei Ausübung des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens die von den Parteien vorgetragenen schätzungsbegründenden Tatsachen nicht gewürdigt hätte, oder daß die Schätzung auf grundsätzlich falschen Erwägungen beruhte, nicht ersichtlich. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei bei der Bemessung der Ansprüche der Erstklägerin grundsätzlich von der Pension einer Beamtenwitwe ausgegangen - 60 % der Pension des Ehemannes - und habe diesen Prozentsatz seinen Schätzungen zugrunde gelegt. Das Beamtenverhältnis sei aber kein brauchbarer Maßstab. Das Berufungsgericht hat vielmehr in der bereits dargelegten Weise auf Grund der konkreten Umstände die Unterhaltsbedürfnisse aller Beteiligten gewürdigt, dementsprechend die den einzelnen Klägern zukommenden Anteile am Einkommen des Getöteten ermittelt und danach die ihnen gebührenden Schadensersatzleistungen geschätzt. Die Grundsätze für die Bemessung der Pension einer Beamtenwitwe hat das Urteil nur hilfsweise und zum Vergleich mit den so gewonnenen Ergebnissen herangezogen. Diese Erwägungen sind für das Urteil nicht tragend und ohne entscheidende Bedeutung. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Pension einer Beamtenwitwe einen brauchbaren Maßstab für die Bemessung der Unterhaltsansprüche darstellt.

19

Es ist entgegen einer weiteren Revisionsrüge auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der Lehrlingsvergütung der Kläger zu 2) und 3) lediglich einen Ausgleich für ihre wachsenden Unterhaltsbedürfnisse während der Lehrlingszeit ansieht und für diese Zeit die ihnen zugebilligten Zahlungen von 60 DM monatlich nicht kürzt. Das Lehrlingsgeld des Zweitklägers betrug für das erste Lehrjahr unbestritten 25 DM monatlich. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß gemäß § 287 ZPO davon ausgehen, daß die Erhöhung des Lehrlingsgeldes im zweiten und dritten Lehrjahr den steigenden Lebensbedürfnissen des Lehrlings entspricht.

20

Auch die Verpflichtung der Erstklägerin, für ihren Lebensunterhalt teilweise selbst durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu sorgen, ist vom Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarem Umfang festgelegt worden.

21

Das Berufungsgericht hat endlich mit Recht die von der Sozialversicherung zugunsten der Kläger gezahlten Krankenversicherungsbeiträge nicht abgesetzt. Das Urteil ist bei der Bemessung der Unterhaltspflicht des Getöteten von dessen Nettolohn ausgegangen, hat hier also Leistungen des Getöteten zugunsten der Kläger, zu denen er gesetzlich verpflichtet war, nämlich seine Krankenkassenbeiträge, unberücksichtigt gelassen. Blieben diese Leistungen aber hier außer Ansatz, so durften sie auch nicht auf Grund des Rechtsüberganges nach § 1542 RVO abgesetzt werden.

22

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Hauß Heinrich Meyer