Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1959, Az.: VI ZR 108/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1959
Aktenzeichen
VI ZR 108/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 25.03.1958

Fundstelle

  • DB 1959, 655-656 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Bau- und Abbruchunternehmers Karl Sch. in K.-B., M.straße ...,

Prozessgegner

die Bauberufsgenossenschaft W. in W.-E., H.kamp ..., vertreten durch den Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Ein Abbruchunternehmer, der bei der Durchführung besonders gefährlicher Abbrucharbeiten nicht für eine Leitung und Überwachung der Arbeitsweise seiner Arbeitnehmer Sorge trägt, handelt fahrlässig im Sinne des § 903 RVO.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25. März 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte hatte vom Trümmeramt der Stadt K. den Auftrag erhalten, die Zwischenwände der Ruine des Hauses K.-L.; D. Straße ... abzutragen, nachdem die Beseitigung durch die Bauaufsichtsbehörde aus sicherheitspolizeilichen Gründen angeordnet worden war. Zu den abzutragenden Zwischenwänden gehört eine solche, die bei offener Trägerlage der Kellerdecke und fehlenden Geschoßdecken (Fußböden) senkrecht bis zur Deckenhöhe des ersten Obergeschosses reichte, zu beiden Seiten jedoch mit Seitenmauern in Verbund war. In der Mitte der Zwischenwand befand sich eine mit Schwemmsteinen zugemauerte Türöffnung. Dieses Schwemmstein-Füllmauerwerk war mit dem Mauerwerk links und rechts der Tür nicht verzahnt und in seinem Verband gelockert; ausserdem hatte es nach einer Seite Überhang. Auch das Mauerwerk über der Tür war brüchig. An der Abtragung dieser Zwischenwand arbeiteten am 11. Dezember 1951 der beim Beklagten seit rund fünf Jahren als Abbruchar beiter beschäftigte Arnold S. sen. und dessen Sohn Arnold S. jr., der erst seit einigen Wochen als Hilfsarbeiter angestellt war. S. sen. trug auf der Mauer stehend zunächst die Wand links der Türöffnung ab, indem er mit der Spitzhacke die Steine löste. Er war dabei mit einem Gurt und einer Fangleine gesichert. Die Leine war durch eine ein Stockwerk höher gelegene Fensteröffnung geführt und an einem Straßenbaum befestigt. Der Sohn hielt das Seil und ließ es nach, so wie es die Arbeitsweise des Vaters erforderte. Nach der Frühstückspause sollte der rechts der zugemauerten Türöffnung gelegene Teil der Wand abgetragen werden. Beide Arbeiter stiegen unter Benutzung einer Leiter auf den linken, teilweise abgetragenen Teil der Zwischenwand und kletterten, ohne angeseilt oder angegurtet zu sein, über das Mauerwerk der Türfüllung und des Türsturzes hinweg auf den zum Hausinnern gelegenen rechten Teil der Zwischenwand. Dabei brach das Mauerwerk über der Türfüllung ab. Der Vater S. stürzte und riß seinen Sohn mit. Sie fielen etwa 8 m tief durch die offene Trägerlage der Kellerdecke auf die im Keller liegenden Schuttmassen. Beide Arbeiter wurden verletzt, S. sen., der sich einen Wirbelbruch und einen Felsenbeinbruch zuzog, ist seitdem arbeitsunfähig.

2

Die Klägerin hat für die beiden Arbeiter Aufwendungen auf Grund der Reichsversicherungsordnung getragen und muß für S. sen. noch weiterhin eine laufende Unfallrente zahlen. Sie nimmt auf Grund des § 903 RVO Rückgriff beim Beklagten, dem sie vorwirft, die notwendigen Aufsichts- und Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen und so fahrlässig den Arbeitsunfall verursacht zu haben. Sie hat beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.106,30 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. September 1953 zu zahlen,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 am 1. eines jeden Monats 206,70 DM zu zahlen, und zwar 157,10 monatliche Rente für S. sen. und 49,60 DM monatliche Rente für S. jr.,

  3. 3.

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, etwaige über den Klageantrag zu 2) hinausgehende Aufwendungen der Klägerin aus Anlaß des Unfalls der beiden Arbeiter zu erstatten.

3

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat ein Verschulden bestritten und vorgetragen, die Arbeiter hätten trotz ausdrücklichen Verbots die brüchige Mauer über der Türöffnung überklettert, obwohl die Gefährlichkeit dieses Verhaltens offenbar gewesen sei. Einem solch leichtfertigen und nicht vorauszusehenden Verhalten könne der Unternehmer auch durch Überwachungs- und Sicherheitsvorkehrungen nicht wirksam begegnen.

4

Das Landgericht hat die Klageanträge zu 1) und 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie Aufwendungen für S. sen. betreffen. Mit der gleichen Einschränkung hat es die erbetene Feststellung getroffen. Soweit die Klägerin Aufwendungen für S. jr. ersetzt verlangt, ist die Klage abgewiesen worden.

5

Der Beklagte hat mit der Berufung um volle Abweisung der Klage gebeten.

6

Die Klägerin hat mit der Anschlußberufung die Ansprüche weiter verfolgt, die die Aufwendungen für S. jr. betreffen. Sie hat ihren Klageantrag dahin geändert, daß sie beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen,

  1. 1.

    an sie 19.057,49 DM nebst 4 v.H. Zinsen von 16.443,32 DM seit dem 1. Januar 1955 und von 2.614,17 DM seit dem 1. Juli 1953 zu zahlen;

  2. 2.

    an sie ab 1. Februar 1958 für S. sen. bis zu dessen Tode oder bis zur Einstellung oder Herabsetzung der Rentenzahlung an ihn eine monatliche Rente von 123,80 DM am 1. eines jeden Monats zu zahlen;

  3. 3.

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, über die Klageanträge zu 1) und 2) hinausgehende weitere Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls der beiden Arbeiter zu ersetzen.

8

Das Berufungsgericht hat die neu gestellten Klageanträge (einschließlich der Aufwendungen für S. jr.) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung aufrecht erhalten. Der die weiteren Aufwendungen für S. jr. betreffende Feststellungsantrag ist unter teilweiser Zurückweisung der Anschlußberufung abgewiesen worden.

9

Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

1.

Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, daß die formellen Voraussetzungen der Erhebung des Ersatzanspruches (§ 906 RVO) gegeben sind. Insbesondere ist der Auffassung zuzustimmen, daß die Klägerin nicht gehindert war, den Rückgriffsanspruch gegenüber dem Beklagten schon geltend zu machen, bevor die Bescheide über die Festsetzung der Unfallrenten für die Verletzten ergangen waren. Nicht darauf kommt es an, ob die von der Klägerin zu erbringen den Sozialversicherungsleistungen schon ziffernmässig auf längere Zeit festlagen. Vielmehr ist nur entscheidend, ob man im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückgriffs Art und Folgen des Unfalls genügend übersehen konnte, um die Tragweite der Entscheidung zu ermessen. In dieser Richtung konnten aber Zweifel kaum bestehen, zumal die Klägerin bereits laufend Leistungen zu Gunsten der Versicherten auf Grund der Verletzungen zu erbringen hatte.

11

2.

Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung des Ersatzanspruchs hat sich das Berufungsgericht zunächst mit dem Obergutachten des Sachverständigen W. auseinandergesetzt, der eine Fahrlässigkeit des Beklagten verneint hat. Dieser Sachverständige hatte folgendes ausgeführt:

Die Anbringung einer Arbeitsbühne oder von Bohlen zum Zwecke der Beseitigung der dem Einrüsten der Wand hinderlichen lockeren Mauerteile in der Zone der Türöffnung sei nicht möglich gewesen. Bei der Beseitigung akuter Gefahrenstellen an einer Wand sei auch eine Gestellung von Gerüsten im Bereich der einsturzbedrohten Bauteile zu gefährlich und unsachgemäß. Wegen der besonderen, von der Zwischenwand ausgehenden Gefahren habe man auch nicht etwa rechts und links der Türöffnung ein Gerüst aufstellen dürfen. Dem Beklagten könne daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er - den Erfordernissen der Praxis entsprechend - von einer Einrüstung der Wand in der Nähe der Unfallstelle abgesehen habe. Für die Arbeiten links der Türöffnung sei durch Anseilen eine hinreichende Sicherheit gewährleistet gewesen. Ob auch für die vorgesehenen Arbeiten rechts der Türöffnung die Anbringung einer, technisch einwandfrei funktionierenden Seilsicherung möglich gewesen sei, habe S. sen. als alter Facharbeiter selbst entscheiden müssen, sobald er die Arbeitsstelle auf dem ordnungsmässigen Weg über die Leiter, d.h. ohne Überschreitung der Gefahrenstelle, erreicht habe. Wenn S. sen. bei einer Prüfung der Verhältnisse an dieser Stelle festgestellt habe, daß man hier eine zuverlässige Seilsicherung nicht anbringen könne, dann sei es seine Sache gewesen, den Beklagten über die gegebene Sachlage - evtl. durch Fernsprecher - zu verständigen und weitere Weisungen einzuholen. Dann habe immer noch die Möglichkeit bestanden, wie in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen mit Hilfe der Motorleiter der Feuerwehr helfend einzugreifen. S. sen. habe in hohem Maße leichtfertig gehandelt; denn er habe als erfahrener Abbrucharbeiter erkennen müssen, wie gefährlich es sei, das lockere Mauerwerk im Bereich des Türsturzes zu betreten. Zu diesem Betreten habe arbeitsmässig keine Notwendigkeit bestanden.

12

Das Berufungsgericht hält die Betrachtungsweise des Sachverständigen für rechtlich verfehlt. Es meint, aus dem Gutachten ergebe sich doch in erster Linie, daß die Abbrucharbeit hier so gefährlich gewesen sei, daß nicht einmal eine Einrüstung der Wand habe stattfinden können. Letztlich werde vom Sachverständigen die Durchführung der Arbeiten in das Ermessen eines erfahrenen Arbeiters gestellt, von dem man erwarte, daß er sich an die erteilten Anweisungen halte und vorsichtig vorgehe. Demgegenüber müsse vom Standpunkt rechtlicher Betrachtung darauf hingewiesen werden, daß angesichts der Gefährlichkeit der Arbeiten der Beklagte selbst verpflichtet gewesen sei, für eine Überwachung der Arbeiten zu sorgen und nicht die Ausführung der Arbeiten im einzelnen, je nach der ständig wechselnden Gefahrensituation den Arbeitern zu überlassen. Der Beklagte habe zwar den Arbeitern bei Erteilung des Arbeitsauftrages Anweisungen für die Durchführung und Sicherung der Arbeit gegeben, hiermit habe er aber nicht genug getan. Vielmehr habe sich der durch zwei Besichtigungen mit den gefährlichen Verhältnissen vertraute Beklagte sagen müssen, daß die Arbeiter mit der Spitzhacke das lockere Mauerwerk in der kritischen Zone weiter erschüttern und Situationen herbeiführen könnten, in denen die ursprünglichen Arbeits- und Sicherungsanweisungen praktisch nicht mehr durchzuführen gewesen seien. Insbesondere habe er daran denken müssen, daß auch erfahrene Abbrucharbeiter durch die Gewöhnung an die Gefahr zu leichtsinnigen und waghalsigen Verhaltensweisen neigten. Er habe sich daher selbst oder durch einen Vertreter an Ort und Stelle davon überzeugen müssen, was zur Sicherung der Arbeiter erforderlich sei und wie die Arbeiter im einzelnen bei der gefährlichen Arbeit verfahren müßten. Der Beklagte habe aber nicht einmal eine stichprobenweise Überwachung vorgesehen, so daß es dahingestellt werden könne, ob eine bloß stichprobenweise Überwachung ausgereicht habe. Wäre der Beklagte seiner Verpflichtung zur Überwachung der Arbeiten nachgekommen, so hätte sich von selbst die Notwendigkeit ergeben, die gefährliche Arbeitsauführung an Ort und Stelle im einzelnen zu regeln und geeignete Maßnahmen zu treffen, um einem leichtsinnigen Verhalten der beiden Arbeiter entgegenzutreten. Selbst eine stichprobenweise Überwachung habe im allgemeinen doch den Erfolg, daß sich die Arbeiter vorsichtiger verhielten. Der Unfall sei für den Beklagten voraussehbar gewesen. Das Mitverschulden der beiden Arbeiter ändere hieran nichts.

13

3.

Die Ausführungen des Berufungsurteils halten der von der Revision erbetenen rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Rückgriffsanspruch aus § 903 RVO nur dann begründet ist, wenn der Unternehmer den Körperschaden seiner Arbeiter im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 230 StGB verursacht hat. Er muß also nicht nur schuldhaft eine Pflicht verletzt haben, deren Erfüllung ihm gerade mit Rücksicht auf das von ihm betriebene Gewerbe oblag, sondern er muß auch auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse in der Lage gewesen sein, vorauszusehen, daß infolge seiner Pflichtverletzung ein Unfall seiner Arbeiter eintreten könnte. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte den Ablauf des Geschehens im einzelnen voraussehen konnte, so wie er nachher eintrat, sondern es genügt, daß er bei erforderlicher Aufmerksamkeit und Sorge imstande sein mußte, mit einer Körperverletzung in der Art der eingetretenen zu rechnen (vgl. RGSt 73, 370). An der hiernach erforderlichen Prüfung hat es das Berufungsgericht nicht fehlen lassen. Dieses hat zunächst aus dem Gutachten die Überzeugung gewonnen, daß es sich um eine besonders gefährliche, aus dem üblichen Rahmen herausfallende Abbrucharbeit gehandelt hat. Gerade weil die im allgemeinen in der Unfallverhütungsvorschrift und den sie ergänzenden Richtlinien bei Wandabbrüchen vorgeschriebene Sicherung der Arbeiter durch eine Gerüstanbringung ausschied, hat das Berufungsgericht dem Unternehmer eine erhöhte Pflicht auferlegt, sich um die Ausführung der Abbrucharbeiten und die Sicherung seiner Arbeiter im einzelnen an Ort und Stelle zu kümmern. Diese Pflicht hat das Berufungsgericht zutreffend aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und aus § 4 der Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft Wu. abgeleitet. Zusätzlich kann auch auf die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Richtlinien der Bauberufsgenossenschaft für die Unfallverhütung bei Abbruch- und Aufräumungsarbeiten hingewiesen werden, die in A 2 bestimmen, daß jede Abbruchstelle unter die Leitung und Aufsicht einer verantwortlichen Person (Bauführer, Polier, Abbrucharbeiter usw.) zu stellen ist, die über eine mindestens fünfjährige fachliche Erfahrung verfügt. Diese Aufsichtsperson muß während der Arbeitszeit an der Abbruchstelle ständig anwesend sein und die Sicherheit auf der gesamten Abbruchstelle laufend überwachen. Besonders gefährliche Arbeiten dürfen nur unter dauernder persönlicher Aufsicht vorgenommen werden. Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum darauf hingewiesen, daß eine erhöhte Pflicht zur Leitung und Beaufsichtigung der Abbrucharbeiten auch deshalb gegeben war, weil es von vornherein nahe lag, daß unerwartete Situationen eintraten, die zu einer Änderung des Arbeitsgrogramms und zu zusätzlichen Sicherheitsanordnungen Anlaß geben konnten. Bei dieser Lage genügt der Abbruchunternehmer seiner Pflicht zur Sicherheit seiner Arbeiter nicht schon dadurch, daß er sie bei Erteilung des Auftrags mit Anweisungen für die Arbeitsweise und die Sicherung versah. Vielmehr mußte er, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, die Ausführung der gefährlichen Arbeiten selbst oder durch eine ihm verantwortliche Person überwachen und leiten lassen. An der erforderlichen Überwachung der gefährlichen Arbeiten hat es aber durchaus gemangelt.

14

Auch die Voraussehbarkeit des Unfalls ist aus zutreffenden Gründen bejaht worden. Gerade wenn, wie hier, Vorschriften und Richtlinien vorlagen, die im Interesse der Sicherung der Arbeiter ein bestimmtes Verhalten vorschreiben, wird sich der Unternehmer in der Regel nicht darauf berufen können, der durchNichtbefolgung der Vorschriften entstandene Schaden sei nicht voraussehbar gewesen. Die auf Erfahrung der Praxis beruhenden Sicherheitsanforderungen weisen ihn schon durch ihr Bestehen darauf hin, daß bei Verabsäumung der geforderten Sicherungen Schadensfälle im Bereich des Möglichen liegen. Eben weil nun einmal ein leichtsinniges Verhalten der durch die Gefahrgewöhnung abgestumpften Arbeiter nicht fern liegt, muß durch eine gesteigerte Sicherung und Aufsicht dem Eintritt der Entstehung von Unfällen vorgebeugt werden (BGH LM § 823 (E) BGB Nr. 6 und die dort angeführten Entscheidungen). Daß eine bloß mündliche Belehrung vor Arbeitsbeginn in der Regel zur Sicherung nicht ausreichend ist, lehrt die Erfahrung. Das leichtfertige Verhalten der beiden Arbeiter lag nach der Lebenserfahrung auch nicht so fern, daß seine Nichtvoraussicht dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte (vgl. RGSt 61, 318; 56, 343 [348]). Das gilt auch für das Verhalten des S. jr., wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt hat.

15

Endlich kann den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden, die die Ursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens für die Schadensentstehung in Zweifel ziehen. Hat der Unternehmer den in seinem Gewerbe geltenden Sicherheitsvorschriften und Richtlinien zuwidergehandelt und tritt eben jener Schaden ein, dessen Entstehung die Sicherheitsanforderungen vorbeugen wollen, so ist es grundsätzlich Sache des Unternehmers, die Vermutung zu entkräften, daß ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. RGZ 95, 238, 240; 128, 320, 329; BGH LM § 823 (E) BGB Nr. 6). Eine solche Entlastung ist vom Beklagten hier nicht erbracht. Vielmehr geht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts dessen Überzeugung hervor, daß die beiden Arbeiter zum mindesten mit großer Wahrscheinlichkeit die Mauer an der gefährlichen Stelle nicht ohne wirksame Sicherung überschritten hätten, wenn der Beklagte die Ausführung der Arbeiten selbst oder durch einen ihm verantwortlichen Vertreter in der gebotenen Weise geleitet und überwacht hätte. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit Recht den Erfahrungssatz herangezogen, daß eine planvolle Leitung und Beaufsichtigung gefährlicher Arbeiten die Arbeiter zwar nicht schlechthin vor den Folgen eigenen Leichtsinns schützen kann, aber doch im allgemeinen geeignet ist, die Arbeiter zu einer der Gefahr gerecht werdenden besonnenen Arbeitsweise anzuhalten. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß im vorliegenden Falle besondere Umstände vorliegen, die hier gegen die Anwendung dieses Erfahrungssatzes sprechen.

16

4.

Da dem Berufungsurteil auch im übrigen in der Beurteilung der sachlich-rechtlichen Frage zuzustimmen ist, war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Beanstandungen, die die Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Berufungsurteils erhebt, sind bereits in einem besonderen Beschluß des Oberlandesgerichts, der auch zu der Streitwertfestsetzung Stellung nimmt, zurückgewiesen worden. Der eingehenden Begründung dieses Beschlusses ist in allem zuzustimmen. Die Klägerin hat demgegenüber keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die zu einer Änderung der Kostenentscheidung Anlaß geben könnten.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Hauß Heinrich Meyer