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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1959, Az.: VI ZR 105/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1959
Aktenzeichen
VI ZR 105/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) - 27.02.1958

Prozessführer

1. der Firma YF. I. Sn. u.A. Z. in Su. Provinz Fr. (H.),

2. des Kraftfahrers Gerrit Sny. in Su. bei G., G. Straße ... (H.),

Prozessgegner

die Firma Josef F., Ferntransportunternehmen, Inhaber Josef F., in G. (W.),

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 27. Februar 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin betreibt in G. (W.) ein Ferntransportunternehmen. Sie besitzt mehrere Lastzüge. Dazu gehört auch der 2,20 m breite und ca. 18 m lange Lastzug (Kennzeichen B. 8 ...-6 ...3), der aus einen schweren Motorwagen Fabrikat Mercedes mit einen Eigengewicht von ca. 6 to und einen etwas schwereren Anhänger besteht. Der Anhänger hat hinten doppelte Achsen.

2

Am 11. August 1956 befand sich ein Reiseomnibus der Beklagten zu 1) (Kennzeichen P. ...4 - 6 ...) mit 39 holländischen Touristen auf der Heimfahrt von einer mehrtägigen Fahrt ins S. nach G.. Am Steuer des Omnibusses saß der Beklagte zu 2), der Sohn eines Mitinhabers der Beklagten zu 1), der als Kraftfahrer in Betrieb der Beklagten zu 1) beschäftigt ist. Gegen 14.30 Uhr befuhr der etwa 2,40 m breite Reiseomnibus, aus Richtung M. kommend, die Bundesstraße ... . Diese weist in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen einige Kilometer vor B. eine leichte Krümmung nach rechts auf, die unmittelbar hinter den Kilometerstein 22,5 beginnt und sich etwa 100 m lang hinzieht. In Fahrtrichtung des Omnibusses gesehen befindet sich auf der rechten Seite an der Kurve ein Waldstück, das bis an die Straße reicht und die Sicht für ein Fahrzeug in Richtung M. beeinträchtigt (vgl. Skizze Bl. 15 d.A). Zur anderen Seite, in Blickrichtung des Beklagten zu 2), ist kein Sichthindernis vorhanden, so daß entgegenkommende Fahrzeuge von Führersitz des Reiseomnibusses bei Einfahrt in die Kurve vom Kilometerstein 22,5 ab schon auf 125 m Entfernung zu sehen sind. Die Straßenoberfläche besteht aus Teerbelag, der vorwiegend auf der vom Omnibus der Beklagten befahrenen Seite einige Schlaglöcher von geringer Tiefe und Ausdehnung aufweist. Die Straße hat dort eine Breite von 6,10- 6,20 m, so weit die eigentliche Teeroberfläche in Frage steht. Sie ist in sich gewölbt und zur Kurveninnenseite hin geneigt. Der Höhenunterschied zwischen Straßenhöchstpunkt und Fahrbahnrand beträgt an der Kurveninnenseite 19 cm, zur anderen Seite hin 9 cm. Beiderseits der Teeroberfläche schließen sich unbefestigte Bankette mit glatter Oberfläche an, die in Grasnarben übergehen. An der Kurveninnenseite fällt die Grasnarbe über eine Böschung zu einem Wassergraben ab; an der Kurvenaussenseite befindet sich ebenfalls eine kleine Böschung zu einem Feld hin. Die beiderseitigen Bankette haben eine durchschnittliche Breite von 50 cm, wobei allerdings einzelne Straßenbäume etwas in die Bankette hineinragen.

3

Bei der Einfahrt in diese Kurve kam dem Omnibus der. Beklagten der von dem Fahrer R. gesteuerte Lastzug der Klägerin entgegen, der sich unbeladen auf der Heimfahrt nach M. befand. Bei Annäherung der beiden Fahrzeuge geriet der Beklagte zu 2), der stark auf die Bremse getreten hatte, mit seinem Omnibus ins Schleudern und rutschte mit dem Vorderteil seines Fahrzeugs schräg, zur Fahrbahn auf die linke Straßenseite hinüber. Hier stießen beide Fahrzeuge mit ihren Vorderteilen aneinander. Der Omnibus kam erst in Höhe des Anhängers zum Stehen, nachdem er an der ganzen linken Seite des Motorwagens entlanggestreift war. Der Lastzug prallte frontal gegen einen Straßenbaum. Kurz vor den Zusammenstoß hatte ein leichter Nieselregen eingesetzt, so daß die Straße angefeuchtet war. Neben beträchtlichem Sachschaden auf beiden Seiten gab es im Omnibus drei Schwer- und 26 Leichtverletzte; davon ist einer einige Stunden später infolge Unfallschocks verstorben. Die beiden Kraftfahrer, der Beklagte zu 2) und R., erlitten schwere Verletzungen. Die Klägerin meint, die Beklagten seien für den Unfall verantwortlich. Ihr Fahrer dagegen sei vorschriftsmäßig gefahren. Der Beklagte zu 2) hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht stark bremsen müssen. Für die Klägerin sei der Unfall somit ein unabwendbares Ereignis. Sie hat Ersatz des an ihrem Lastkraftwagen entstandenen bezifferten Schadens verlangt.

4

Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt. Sie haben behauptet, der Fahrer der Klägerin habe die Kurve geschnitten und dadurch die Gefahrenlage herbeigeführt, weshalb der sonst richtig fahrende Beklagte zu 2) habe überscharf bremsen müssen. Das unvorschriftsmäßige Fahren des Fahrers der Klägerin sei die eigentliche Unfallursache. Der Beklagte zu 1) hat wegen des Beklagten zu 2) den Entlastungsbeweis aus § 831 BGB angetreten.

5

Das Landgericht hat den erhobenen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen. Mit der Berufung haben sich die Beklagten nur insoweit gegen dieses Urteil gewendet, als sie zum Ersatz von mehr als einem Drittel der Schadensfolgen für verpflichtet erklärt worden sind. Im übrigen haben sie ihre eigenen Forderungen aus dem Unfall zur Aufrechnung gestellt.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

7

Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß den Beklagten zu 2) ein Verschulden an dem Unfall trifft, während der Fahrer des Lastzuges der Klägerin nicht nur ohne Verschulden sei, sondern ein Höchstmaß an Sorgfalt angewendet habe, bei den keine nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt außer acht geblieben sei.

8

Das Berufungsgericht meint, nach allgemeiner Lebenserfahrung liege ein Anhaltspunkt für das Verschulden des Beklagten zu 2) schon darin, daß er mit seinem Fahrzeug auf die andere Straßenseite geraten ist und den Lastzug der Klägerin dort angefahren hat. Es fährt fort, die sich hieraus ergebende Vermutung finde eine Bestätigung in der eigenen Unfallschilderung des Beklagten zu 2). Soweit das Berufungsgericht damit einen Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Fahrers des Omnibusses angenommen hat, bestehen rechtliche Bedenken. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (VI ZR 62/58 vom 24. Februar 1959; VI ZR 84/58 vom 24. März 1959) weist das Überfahren der Mittellinie der Straße und der Zusammenstoß mit einen entgegenkommenden Fahrzeug nicht typisch auf ein schuldhaftes Verhalten hin. Aber diese Frage kann hier offen bleiben. Das Berufungsgericht hat nämlich die Tatsachen, aus denen es ein Verschulden des Fahrers des Omnibusses ohne Rechtsirrtum abgeleitet hat, ausdrücklich festgestellt.

9

Wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, ist der Lastzug der Klägerin in der Kurve vorschriftsmäßig auf der rechten Seite gefahren, als sich der Omnibus der Beklagten näherte, und dann so weit nach rechts hinübergezogen worden, wie es wegen der Bäume überhaupt möglich gewesen ist.

10

a)

Die Angriffe der Revision gegen diese tatsächliche Grundlage der Entscheidung bewegen sich weitgehend auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung. Die Revision folgert aus einigen Bekundungen, daß der Wagen der Klägerin erst unmittelbar vor der Kurve oder sogar erst in dieser nach rechts hinübergefahren sei. Hierbei verkennt die Revision, daß namentlich die Zeugen Ba., L. und Br. davon ausgingen, der Lastzug der Klägerin habe den Lastkraftwagen des Zeugen L. vor dem Unfall überholt. Angesichts der geringen Straßenbreite mußte der Lastzug daher auf die für ihn linke Straßenseite gelangt sein, ohne daß dies zu der Annahme eines verkehrswidrigen Verhaltens zwang. Nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen hat das Berufungsgericht aber die Überzeugung gewonnen, daß der Lastzug nicht erst kurz vor dem Anstoß, sondern so frühzeitig wieder auf seine rechte Fahrbahn zurückgekehrt ist, daß der Beklagte zu 2) bei aufmerksamer Fahrweise keinen Grund gehabt hätte, scharf zu bremsen.

11

Das Berufungsgericht hat den Aussagen der Zeugen "van der H. und Le." kein Gewicht beigemessen, da diese als Mitglieder der Reisegesellschaft von ihren hinter den Sitz des Omnibusfahrers befindlichen Plätzen nach vorn nur einen beschränkten Ausblick hatten, der infolge der Kurve optisch zur falschen Einschätzung der Straßenlage des Lastzuges führen konnte. Nun fuhren allerdings zwei Personen namens van der H. mit, Johannes, der im Zivilprozeß als Zeuge vernommen worden ist, und der im Strafverfahren vernommene Pieter, der als Reiseführer neben dem Omnibusfahrer saß. Die Niederschrift über dessen Aussage im Strafverfahren ist vom Berufungsgericht möglicherweise nicht gewürdigt worden. Dennoch kann dies im vorliegenden Fall mit der Revision nicht mit Erfolg gerügt werden.

12

Bereits beim Landgericht waren die Strafakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch Johannes van der H. wurde als Zeuge vernommen, seiner Aussage jedoch kein entscheidendes Gewicht beigemessen, da ihm für die Beobachtung des Lastzuges nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung stand. Das Landgericht war mit keinen Wort auf die Aussage des Pieter van der H. eingegangen, obwohl in der Klageerwiderung beide Zeugen erwähnt worden waren. In landgerichtlichen Beweisbeschluß waren diese Zeugen nicht aufgeführt; offenbar weil beide, wie einige weitere Zeugen, im Ausland wohnten. Johannes van der H. wurde jedoch von den Beklagten im Termin gestellt und auf einen daraufhin erfolgten Beschluß vernommen. Nach der Beweisaufnahme schrieben die Beklagten im Schriftsatz vom 27. April 1957:

"Die spätere Darstellung des Zeugen R. wird in etwa durch die Aussagen der Zeugen Ba. und Er. bestätigt, deren Beobachtungen allerdings dann in klaren Widerspruch stehen zu der Aussage des Zeugen van der H.. Die Kammer wird daher darüber zu entscheiden haben, ob der Aussage des Zeugen van der H. zu folgen ist oder ob dessen Beobachtungen durch die Zeugenaussagen Ba. und Br. widerlegt werden."

13

Die Beklagten haben also nicht etwa angeboten, zum Beweis ihrer Behauptung den Pieter van H. als Zeugen zu stellen, noch dessen Vernehmung erbeten, oder besonders auf dessen Aussage in den Strafakten Bezug genommen. Das Landgericht hat sich denn ausdrücklich im Urteil mit der Aussage des Johannes van der H. auseinandergesetzt, aber Pieter nicht erwähnt. In der Berufungsbegründung ist dies nicht gerügt worden, sondern es sind gerade zu diesem Punkt die vorerwähnten Ausführungen im Schriftsatz vom 27. April 1957 wiederholt worden. Zum Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht haben dann die Beklagten den Zeugen Le. gestellt, der ebenfalls in Holland wohnt, und der Beklagte zu 1) ist auch aus den Ausland zur richterlichen Vernehmung erschienen. Wiederum ist nichts zu Pieter van H. gesagt worden. Unter diesen Umständen gereicht es dem Berufungsgericht nicht zum Vorwurf, daß es auf dessen Bekundung in den Strafakten nicht eingegangen ist. Nach der Durchführung einer als erschöpfend angesehenen Beweisaufnahme muß eine Partei auf ihrer Ansicht nach wesentliche, aber übergangene Beweismittel, ausdrücklich hinweisen. Dies gilt erst recht für die Berufungsinstanz, wenn es sich um in der ersten Instanz nicht erhobene Beweise handelt und eine ergänzende Beweisaufnahme in der zweiten Instanz ohne Berücksichtigung des alten Vortrage stattgefunden hat.

14

c)

Inwiefern das Berufungsgericht zur Beurteilung, welche Sichtverhältnisse für die vernommenen Omnibusreisenden von ihren Plätzen aus bestanden, eines Sachverständigen bedurft hätte, ist nicht ersichtlich.

15

d)

Es ist dem Revisionsgericht verwehrt, die Beweiswürdigung der Aussagen Ro. und R. zu überprüfen. Ein mit der Revision angreifbarer Rechtsirrtum ist nicht ersichtliche Nach den somit unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts sind die rechtlichen Folgerungen, die es aus ihnen gezogen hat, nicht zu beanstanden. Insbesondere geht der Angriff der Revision fehl, das Berufungsgericht habe an den Beklagten zu 2) zu hohe Anforderungen gestellt; weil es verlangt habe, daß jeder Fahrzeugführer auch in kritischer Situation das richtige Mittel zum Abwenden einer Gefahr ergreifen müsse. Die Revision glaubt; daß dies im Widerspruch zur Rechtsprechung stehe. Eine fehlerhafte Entscheidung könne einem Fahrer in einer unverschuldeten Gefahrenlage nicht angerechnet werden. Sie übersieht dabei, daß das Berufungsgericht seine Ausführungen ausdrücklich auf kritische Situationen bezogen hat, auf die der Fahrer der Sachlage nach vorbereitet sein muß. Diese Erwägung ist aber rechtlich zu billigen.

16

Das Berufungsgericht ist somit rechtsirrtumsfrei von einem Verschulden des Beklagten zu 2) ausgegangen und hat den Unfall zu Recht als unabwendbares Ereignis für den Fahrer der Klägerin bezeichnet. Auch seine Darlegungen, nach denen es den Entlastungsbeweis für den Omnibusfahrer nach § 831 BGB nicht als geführt angesehen hat, sind nicht zu beanstanden. Es hat ausgeführt:

"Bei den strengen Anforderungen, die zum Schutze der Allgemeinheit, insbesondere für die Überwachung von Kraftfahrern, von Kraftfahrzeugverkehrsbetrieben zu verlangen sind, kann die Parteivernehmung des Mitinhabers der Beklagten zu 1), Johann Sn., der zudem noch der Vater des beteiligten Kraftfahrers ist, nicht ausreichen, um dem Gericht die Gewißheit zu geben, daß die Beklagte zu 1) alles getan hat, um ihrer Pflicht zur ständigen Überwachung des Beklagten zu 2) in der erforderlichen Weise nachzukommen. Dazu reichen gelegentliche Kontrollen durch den Mitinhaber der Beklagten zu 1), Johann Sn., nicht aus, der als Vater naturgemäß geneigt ist, seinen Sohn schon einmal etwas nachzusehen, und der deshalb nicht mit der erforderlichen Rücksichtslosigkeit bei jeder geringsten Nachlässigkeit gegen ihn vorgehen wird. Zudem hat der Mitinhaber der Beklagten zu 1) bei seiner Parteivernehmung keine konkreten Angaben darüber gemacht, an welchem Tag, zu welchem Zeitpunkt und wie oft sein Sohn von ihn unbemerkt hinter den Steuer kontrolliert worden ist. Das hätte aber mindestens geschehen müssen."

17

Das Berufungsgericht hat hiermit die Anforderungen nicht überspannt, die an den Entlastungsbeweis zu stellen sind. Es ist richtig, daß das Wort "Rücksichtslosigkeit" für sich allein gelesen mißverständlich ist und auf eine Überforderung hindeuten könnte. Aber der Sinn der Gesamtausführungen ergibt, daß die Anforderungen an die Beklagte zu 1) nicht zu hoch gestellt sind, wie sich vor allen aus den Darlegungen zu der Parteivernehmung des Mitinhabers der Beklagten und Vaters des Beklagten zu 2) ergibt. Im übrigen wäre es Aufgabe der anwaltlich vertretenen Beklagten gewesen, die tatsächlichen Umstände für die Erfüllung der ihr obliegenden Überwachung des Beklagten zu 2) vorzutragen. Bei einem Betrieb wie dem der Beklagten zu 1) ist eine solche Überwachung, wie sie das Berufungsgericht als notwendig angesehen hat, mit Recht gefordert worden. Soweit die Revision meint, daß der erkennende Senat geringere Anforderungen gestellt habe, verkennt sie die Rechtsprechung zur Überwachung bei größeren Transportunternehmen. Im übrigen hat das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis nicht deshalb als nicht geführt angesehen, weil es die Angaben des Mitinhabers für unglaubhaft gehalten hat, sondern weil es an dem Vortrag konkreter Tatsachen über die Art und Weise der erforderlichen Überwachung des Beklagten zu 2) fehlte. Die insoweit gemäß § 139 ZPO erhobene Rüge der Revision scheitert schon daran, daß für das Berufungsgericht kein Anlaß bestand anzunehmen, die Beklagte zu 1) habe es übersehen, auf entlastende Tatsachen hinzuweisen. Auch die Revision hat keine weiteren Tatsachen, über die hätte Beweis erhoben werden müssen und die eine Entlastung bedeuteten, vorgetragen. Die Benennung nur eines weiteren Zeugen reicht hier nicht aus.

18

Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, der zu einer Aufhebung führen könnte, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Bundesrichter Dr. K. E. Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterzeichnen. Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Hauß Heinrich Meyer