Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1959, Az.: VIII ZR 71/58
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1959
- Aktenzeichen
- VIII ZR 71/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 01.04.1958
Rechtsgrundlage
- § 15 GmbH
Fundstellen
- DB 1959, 620 (amtl. Leitsatz)
- DNotZ 1959, 428-429
- GmbHR 1959, 237 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1959, 657 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1433-1434 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Felix T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Maschinenfabrik und Eisengießerei in D. (Rheinland), vertreten durch ihren Geschäftsführer Paul B. in D., Viersener Str. 64,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen in ..., R. Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Änderungen des einer Abtretung eines GmbH-Anteils zugrundeliegenden formgültig abgeschlossenen Kaufvertrages bedürfen der Form des § 15 GmbHG jedenfalls dann nicht, wenn sie nach formgerechter Abtretung des Geschäftsanteiles vereinbart werden (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts RGZ 88, 61, 65; RG DR 1940, 1292).
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. April 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht einen Teil von 7.500 DM eines ihr am 18. Dezember 1956 in Höhe von 15.000 DM abgetretenen Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises für einen Geschäftsanteil von 200.000 DM an der Mitteldeutschen Spinnhütte Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Celle geltend. Der Zedent hat diesen Geschäftsanteil durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24. Mai 1950 an die beklagte Bundesrepublik Deutschland verkauft und abgetreten. Der angemessene Kaufpreis sollte nach einem in diesem Vertrage festgelegten Verfahren durch Sachverständige ermittelt und, wenn eine Einigung der Vertragsparteien dann nicht zustandekomme, durch einen weiteren Sachverständigen endgültig bestimmt werden. Die Beklagte zahlte jedoch bereits vor Durchführung dieses Verfahrens an den Veräußerer zunächst insgesamt 150.000 DM und auf Grund einer privatschriftlichen Vereinbarung mit ihm vom 29. März 1952 am 21. April 1952 weitere 50.000 DM in Anrechnung auf den Kaufpreis. Die Klägerin behauptet, der Kaufpreis werde durch ein Gutachten des von dem Zedenten beauftragten Sachverständigen Arndt vom August 1951 bestimmt. Dieses sei nämlich gemäß Vertrag vom 24. Mai 1950 deshalb allein maßgebend geworden, weil die Beklagte es trotz Fristsetzung versäumt habe, für die Bestimmung des Kaufpreises rechtzeitig das Gutachten eines von ihr zu beauftragenden Sachverständigen einzuholen. Sie stützt diese Auffassung im einzelnen auf folgenden Sachverhalt:
In dem notariellen Vertrag vom 24. Mai 1950 ist unter Abschnitt III folgendes vereinbart worden.
... Falls eine Einigung über den Kaufpreis ... nicht erfolgt, soll er durch Sachverständige ermittelt werden. Hierbei ist jeder der Vertragspartner berechtigt, einen Sachverständigen zu ernennen.
Bei Nichteinigung der Sachverständigen soll der Kaufpreis durch einen von der Industrie- und Handelskammer Hannover zu ernennenden Sachverständigen ermittelt werden. Die Schätzung dieses Sachverständigen muß sich im Rahmen der Schätzung der beiden vorhergehenden Sachverständigen halten.
Sollte einer der Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Aufforderung des anderen Vertragspartners zur Ernennung des Sachverständigen einen Sachverständigen nicht ernannt haben, so ist die Schätzung des Sachverständigen der Partei, die ihren Sachverständigen rechtzeitig ernannt hat, maßgebend.
Die Vertragspartner vereinbarten sodann in dem notariell beurkundeten Änderungs- und Ergänzungsvertrag vom 15. August 1950, der endgültige Kaufpreis solle per 31. März 1950 durch die Deutsche Revisions- und Treuhandgesellschaft, Filiale Hannover, festgestellt werden. Ende August 1950 begann diese Gesellschaft (kurz "DRT") mit den Vorarbeiten zur Feststellung des Kaufpreises in der Verwaltung der Mitteldeutschen Spinnhütte GmbH. Sie brach diese Arbeiten mit der Begründung ab, daß erst die DM-Eröffnungsbilanz der GmbH vorliegen müsse. Der Zedent der Klägerin beanstandete dies in seinem Schreiben an den Bundesminister der Finanzen ("BMF") vom 15. Januar 1951 und erklärte mit näherer Begründung, er könne die DM-Eröffnungsbilanz als Unterlage für die Feststellung des Wertes der Geschäftsanteile nicht anerkennen.
Es folgten Verhandlungen zum Zwecke einer vergleichsweisen Vereinbarung des Kaufpreises. Unter Ablehnung eines Vergleichsangebots des Veräußerers des Geschäftsanteils erklärte sich der BMF mit Schreiben vom 20. März 1951 damit einverstanden, daß der Kaufpreis nunmehr gemäß Abschnitt III des Vertrages vom 24. Mai 1950 durch Sachverständige ermittelt werde. Er benannte in diesem Schreiben als seinen Sachverständigen für die Ermittlung des Kaufpreises die DRT und bat gleichzeitig den Zedenten der Klägerin, ebenfalls einen Sachverständigen zu benennen. Dieser benannte darauf in seinem Schreiben vom 14. April 1951 den bereits oben erwähnten Sachverständigen Arndt, widersprach jedoch gleichzeitig mit näherer Begründung der Benennung der DRT als Sachverständige und bat den BMF um Benennung eines Sachverständigen, der bisher mit der Angelegenheit noch nicht befaßt war. Dies lehnte der BMF ab. Beide Sachverständigen nahmen im Mai 1951 ihre Tätigkeit auf. Die DRT erklärte jedoch dem BMF, es sei erforderlich, einen technischen Sachverständigen zur Wertermittlung heranzuziehen. Darauf erklärte der BdF am 14. Juni 1951 durch den damaligen Oberregierungsrat Birnbaum dem Zedenten fernmündlich, er sei damit einverstanden, zunächst die Fertigstellung des Prüfungsberichts des Sachverständigen Arndt abzuwarten und sodann an Hand dessen Berichts zu verhandeln, um eine Einigung zu erzielen. Dem Sachverständigen Arndt teilten die Wirtschaftsprüfer der DRT auf seine Frage mit, daß sie die Arbeiten abbrächen und die Sache "auf Eis gelegt" werden würde.
Der Zedent der Klägerin übersandte mit Schreiben vom 31. August 1951 dem BMF die Ausarbeitung des Sachverständigen Arndt, der den Wert des veräußerten Geschäftsanteils ohne Berücksichtigung eines darauf entfallenden Lastenausgleiches mit 1.152.000,- DM bemaß. In dem Schreiben heißt es: "Ich darf wohl damit rechnen, daß Sie diesen Bericht unverzüglich prüfen und, falls Sie ihn nicht anzuerkennen geneigt sind, mir die Gründe dafür angeben und alsdann ohne weiteren Verzug einen geeigneten Sachverständigen Ihrerseits beauftragen werden."
Diese Bitte wiederholte der Zedent der Klägerin in seinem Schreiben vom 8. September 1951. Der BMF schlug ihm im Schreiben vom 10. Oktober 1951 vor, die Industrie- und Handelskammer in Hannover um die Benennung eines Gutachters zu bitten, dessen Gutachten der Errechnung des Kaufpreises zugrundegelegt werden sollte. Dies lehnte der Zedent der Klägerin durch Schreiben des Rechtsanwalts Oestmann vom 13. Oktober 1951 ab, der darin die Auffassung vertrat, die Frist zur Einsetzung eines Sachverständigen gemäß Vertrag vom 24. Mai 1950 sei mit dem 8. Oktober 1951 abgelaufen, deshalb habe nunmehr die Schätzung des Sachverständigen Arndt allein Geltung. Der BMF wies in dem Antwortschreiben vom 22. Oktober 1951 darauf hin, er habe in dem Schreiben vom 20. März 1951 die DRT als seine Sachverständige benannt, und widersprach der Rechtsauffassung der Gegenseite. In Erwiderung auf ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts O. erklärte der BMF unter dem 9. November 1951, nach dem Vertrag vom 24. Mai 1950 habe eine Vertragspartei nicht schon dann das Recht zur einseitigen Festsetzung des Kaufpreises durch ihren Sachverständigen, wenn der Sachverständige der anderen Vertragspartei ein Gutachten nicht vorlege. Vielmehr brauche lediglich eine Schätzung des Sachverständigen vorzuliegen, damit die Voraussetzung für die Ermittlung des Kaufpreises durch einen von der Industrie- und Handelskammer Hannover zu ernennenden Sachverständigen geschaffen werde. Eine solche Schätzung des von ihm benannten Sachverständigen, der DRT, liege vor, sie belaufe sich auf 200.000 DM. Dieser Betrag und die Schätzung des Sachverständigen Arndt bildeten also den Rahmen für die Ermittlung des Kaufpreises durch einen von der Industrie- und Handelskammer zu ernennenden Sachverständigen, wenn zwischen den beiden Sachverständigen nicht bis zum 15. November 1951 eine Einigung über den Kaufpreis erzielt werden sollte.
Nach weiterem Schriftwechsel und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien schlossen sie am 29. März 1952 eine schriftliche Vereinbarung, nach der der BMF nunmehr die Treuhandgesellschaft Südwest K. in Stuttgart zum Sachverständigen ernennen sollte, damit dieser den Kaufpreis für den Geschäftsanteil ermittelte. Für den Fall, daß dann eine Einigung der Parteien über den Kaufpreis nicht zu erzielen sei, sollte nach dieser Vereinbarung die Industrie- und Handelskammer in Frankfurt einen Sachverständigen benennen, dessen Schätzung sich im Rahmen der beiden vorhergehenden Sachverständigen, also der Treuhandgesellschaft Südwest K. GmbH und des Sachverständigen Arndt, halten sollte. Auf Grund dieser Vereinbarung zahlte der BMF an den Veräußerer des Geschäftsanteils die oben einleitend erwähnten weiteren 50.000 DM zur Anrechnung auf den Kaufpreis. Der BMF, bestätigte ferner mit Schreiben vom 1. April 1952 an den Rechtsanwalt des Zedenten Dr. Ku., daß das Gutachten der DRT nebst den ergänzenden Ausführungen im Eilbrief vom 27. Februar 1952 dem von ihm benannten Sachverständigen nicht zugeleitet werde.
Die Treuhandgesellschaft Südwest erstattete das Gutachten im August 1952 und ergänzte es später. Nachdem der Zedent das überarbeitete Gutachten erhalten hatte, das den Wert des Geschäftsanteils auf einen Betrag von nicht höher als 165.000 DM ermittelte, erklärte der Veräußerer durch Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Ku. an den BMF vom 29. Juni 1953, er habe erst durch einen Prozeß gegen die DRT inzwischen erfahren, daß dem BMF nicht einmal eine Schätzung des Wertes des Geschäftsanteils von der DRT mitgeteilt worden sei. Dies ergebe sich daraus, daß es sich bei der sogenannten Schätzung in Wirklichkeit um ein Schreiben der DRT an den BMF vom 10. Februar 1951 handle, in dem lediglich eine Stellungnahme der DRT dahin abgegeben worden sei, daß der Betrag von 200.000 DM als Kaufpreis bei vergleichsweiser Regelung noch vertretbar sei. Aus den Erklärungen der DRT und dem Umstand, daß der BMF es trotz früherer mehrfacher Aufforderungen unterlassen habe, die von ihm in seinem Schreiben vom 9. November 1951 und von der DRT in deren Schreiben vom 8. Dezember 1951 und 27. Februar 1952 erwähnte Schätzung ihm, dem Zedenten, zugänglich zu machen, ergebe sich, daß die bezeichnete Schätzung niemals vorgelegen habe. Die angeführten Schreiben hätten offensichtlich nur dem Zweck gedient, ihn über diese Tatsache hinwegzutäuschen. Infolge dieser Schreiben, besonders aber infolge der Vorlage des Schreibens der DRT vom 27. Februar 1952 habe er im März 1952 irrtümlich angenommen, die in den Schreiben bezeichnete Schätzung sei erfolgt. Andernfalls würde er die Vereinbarung vom 29. März 1952 nicht abgeschlossen haben. Der BMF wies die Behauptung, der Zedent sei arglistig getäuscht worden, zurück. Darauf erklärte dieser durch Schreiben des Rechtsanwalts O. vom 14. August 1953 die Anfechtung der Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung.
Die Klägerin hat sich auf die in diesem Schreiben gegebene Begründung der Anfechtung bezogen und dazu vorgetragen, bei der Verhandlung am 3. März 1952 habe der Zedent mit Nachdruck den Standpunkt vertreten, daß überhaupt keine Wertbestimmung im Sinne des zweiten Verfahrensabschnitts stattgefunden habe. Die Vertreter des BMF, Ministerialrat Dr. K. und Oberregierungsrat Bi. hätten dies auch gewußt, aber sich trotzdem bemüht, dem Zedenten und seinem Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Ku., beizubringen, es liege doch eine Wertbestimmung der DRT im Sinne des Vertrages vor, wobei den Vertretern des BMF bekannt gewesen sei, daß die DRT nur die Äußerung vom 10. Februar 1951 abgegeben hatte. Sie hätten es vermieden, den Zedenten darüber aufzuklären, wie und nach welchen Gesichtspunkten diese Äußerung der DRT zustande gekommen sei. Dadurch sei ein ganz falsches Bild hervorgerufen worden. Durch die Vorlage des vom BMF bestellten und zweckbestimmten Schreibens der DRT vom 27. Februar 1952 habe dem Zedenten die Auffassung beigebracht werden sollen, es habe seinerzeit eine ordnungsgemäße Bewertung durch die DRT stattgefunden. Tatsächlich habe sich der Zedent trotz seiner ursprünglichen Skepsis zu dem Glauben bewegen lassen, daß doch eine ordnungsmäßige Wertbestimmung vorgelegen haben müsse, zumal der damalige Oberregierungsrat Bi. bei der Verhandlung vom 29. März 1952 nochmals versichert habe, daß eine Schätzung vorliege. Dies hat die Klägerin durch Benennung des Zedenten und des Rechtsanwalts Dr. Ku. als Zeugen unter Beweis gestellt, ebenso die Behauptung, der Zedent habe sich durch die bei ihm bewußt hervorgerufene irrige Vorstellung, es liege doch eine vertragsgemäße Wertberechnung vor, zu dem Abkommen vom 29. März 1952 bestimmen lassen.
Auf Grund der Anfechtung dieser Vereinbarung, so folgert die Klägerin, sei das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien nach der Rechtslage vor der angefochtenen Vereinbarung zu bestimmen. Danach sei aber der Kaufpreis nunmehr durch das Gutachten Arndt auch für die Beklagte bindend festgelegt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1957 an die Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagte hält die Anfechtung aus § 123 BGB für unbegründet und vertritt die Auffassung, der Kaufpreis sei noch nicht durch Erschöpfung des hierfür vereinbarten Verfahrens bestimmt worden, deshalb bestehe ein Zahlungsanspruch nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie den Zahlungsanspruch weiter, während die Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, für den vom Zedenten der Klägerin an die Beklagte verkauften und übertragenen Geschäftsanteil sei ein verbindlicher Kaufpreis noch nicht ermittelt worden und daher der eingeklagte Teilanspruch auf jeden Fall noch nicht fällig. Es hat dies auch für den Fall angenommen, daß die von dem Zedenten am 14. August 1953 erklärte Anfechtung der Vereinbarung vom 29. März 1952 begründet ist, jedoch die Anfechtung ebenfalls geprüft und sie für unbegründet erachtet. Jedenfalls, so meint das Berufungsgericht, dürfe sich die Klägerin auf die Anfechtung deshalb nicht berufen, weil ihr die Berufung hierauf unter dem Gesichtspunkt mißbräuchlicher Rechtsausübung zu versagen sei.
Die Revision macht geltend, es komme auf die Anfechtung schon deshalb nicht an, weil die schriftliche Vereinbarung vom 29. März 1952 der in § 15 GmbHG vorgeschriebenen Form entbehre und schon aus diesem Grunde unverbindlich sei. Das ist jedoch nicht richtig. § 15 Abs. 4 GmbHG unterwirft zwar der gerichtlichen oder notariellen Form auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Die notarielle Form ist aber für die ursprüngliche Kaufvereinbarung und die Änderung dieses Vertrages durch den Vertrag vom 11. August 1950 gewahrt worden. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen Änderungen eines formgerecht abgeschlossenen auf die Übertragung eines GmbH-Anteiles gerichteten Kaufvertrages der Form des § 15 GmbHG bedürfen, wenn die Änderung vor der Abtretung des Geschäftsanteiles vereinbart wird. Denn die Formvorschrift gilt jedenfalls nicht für eine Abänderung solcher Verträge, die zeitlich nach einer mit Rechtsgrund und formgerecht vorgenommenen Übertragung eines Geschäftsanteils vereinbart werden (RGZ 88, 61, 65 = JW 1916, 492 mit Anm. Hachenburg; RG DR 1940, 1292; Brodmann GmbHG 2. Aufl. (1930) § 15 Anm. 3 d; vgl. entsprechend für den Grundstücksverkehr RG Warn 1911 Nr. 226; RG JW 1932, 1354 mit Anm. Siber; RG HRR 1933, 1410; Hoche, Nachträgliche Abänderung von Grundstücksveräußerungsverträgen, DNotZ 1958, 346, 351 letzter Absatz; Palandt BGB 18. Aufl. § 313 Anm. 10). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Die Formvorschrift des § 15 GmbHG bezweckt, die Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen und die Abtretung selbst zu erschweren. Diese Anteilsrechte sollen nicht zu einem Gegenstand des Handelsverkehrs werden. Mag die Form daneben auch der Beweiserleichterung dienen (vgl. RGZ 164, 162, 170), so ergibt sich hieraus jedoch noch nicht, daß die Formvorschrift auch auf einen Vertrag zu erstrecken wäre, der nach formgerechter Abtretung eines Geschäftsanteiles das schuldrechtliche Grundgeschäft ändern soll. Ist die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils einmal rechtswirksam begründet worden und die Abtretung selbst formgerecht vorgenommen, so erfordern weder Sinn noch Zweck der Formvorschrift, sie auch auf Änderungen des obligatorischen Grundgeschäftes zu erstrecken.
Deshalb hat das Berufungsgericht zu prüfen gehabt, ob die Vereinbarung vom 29. März 1952 rechtswirksam angefochten worden ist. Ist das nicht der Fall, so kann sich die Klägerin schon aus diesem Grunde nicht darauf stützen, daß das Gutachten Arndt für die Bestimmung des Kaufpreises maßgebend geworden sei, ohne daß es dann noch einer Überprüfung der Ausführungen des Berufungsgerichts bedarf, die sich in erster Reihe mit der Rechtslage befassen, die bestehen würde, wenn die Anfechtung für begründet zu erachten wäre. Hierauf braucht allerdings nur dann nicht eingegangen zu werden, wenn die Frage der Anfechtung unabhängig davon beurteilt werden kann, welche Rechtslage ohne die Vereinbarung vom 29. März 1952 bestehen würde. Das ist aber, wie noch auszuführen sein wird, möglich.
II.
Das Berufungsgericht hat zur Anfechtung u.a. folgendes erwogen: Schon bei den Vorverhandlungen der Vertragsparteien, wie sie durch das Schreiben des Bevollmächtigten des Zedenten der Klägerin vom 19. Februar 1952 eingeleitet und alsdann über den 3. und 17. März 1952 bis zum Abschluß der Vereinbarung vom 29. März 1952 fortgesetzt worden seien, sei der Frage, ob ein Gutachten der DRT vorliege oder nicht, die übrigens vom Zedenten der Klägerin selbst noch am 19. Februar 1952 verneint worden sei, nur noch untergeordnete Bedeutung beigemessen und vom Zedenten der Klägerin auch lediglich noch verlangt worden, daß die DRT und ebenso ein etwa von ihr erstattetes Gutachten für die Folge als unverwendbar ausscheiden sollten. Dem sei seitens des BMF und somit seitens der Beklagten uneingeschränkt beigepflichtet worden, wie die Vereinbarung vom 29. März 1952 selbst und insbesondere das Schreiben des BMF vom 1. April 1952 eindeutig ergäben. Einem Gutachten der DRT hätte nur dann Bedeutung zukommen können, wenn aus seinem Nichtvorliegen dem Zedenten der Klägerin ein Rechtsvorteil gegenüber der Beklagten entstanden gewesen wäre. Das sei aber nicht der Fall. Denn seine Rechtsauffassung sei unzutreffend, daß das Gutachten Arndt wegen Versäumung der Frist zur Benennung eines Sachverständigen durch die Beklagte gemäß Vertrag vom 24. Mai 1950 und auch wegen Bestellung der DRT als einer unbenennbaren Sachverständigen für den Kaufpreis verbindlich geworden sei. Ein solcher Rechtsvorteil habe allenfalls in der irrigen Vorstellung des Zedenten bestanden und das auch nur, wenn man ihm trotz der von ihm selbst niedergelegten Aktennotizen vom 14. Juni 1951 zugestehen wolle, daß er sich über deren rechtliche Tragweite nicht im klaren gewesen sei, was nach Lage der Sache und auch bei der Berufsstellung des Zedenten als des früheren Generaldirektors eines Großunternehmens kaum glaublich sei. Sei somit der Zedent zur Abgabe der am 29. März 1952 geäußerten Willenserklärung, also zum Abschluß des an diesem Tage getätigten Vertrages, schon an sich verpflichtet gewesen und zudem die Tatsache, über die er getäuscht worden sein wolle, nach den Umständen des Falles und sogar nach dem beiderseitigen ausdrücklichen Willen beider Vertragsparteien ohne jede Bedeutung gewesen, so stelle sich die auf Grund einer solchen Täuschung gemäß § 123 BGB erklärte Anfechtung auf jeden Fall als eine im Sinne des § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar, wenn nicht, was ebenso nahe liege, schon die Ursächlichkeit zwischen der Täuschung und der abgegebenen Willenserklärung zu verneinen sei. Im übrigen könne sogar fraglich sein, ob bei den "täuschenden Vertretern" des BMF das Bewußtsein gegeben gewesen sei, den Zedenten durch die Täuschung zu schädigen oder möglicherweise zu schädigen, was ebenso erforderlich sei, um überhaupt eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB zu bejahen. Es habe nach Lage der Sache vielmehr den Anschein, daß seitens der Vertreter des BMF bei Abschluß der Vereinbarung vom 29. März 1952 und dann noch in dem Schreiben vom 1. April 1952, das die Bestätigung enthält, "das Gutachten" der DRT werde der neuen Sachverständigen, der Treuhandgesellschaft Südwest, nicht vorgelegt werden, lediglich leichtfertig von einem solchen Gutachten in Erkenntnis der Tatsache gesprochen worden sei, daß es darauf sowieso nicht ankomme und auch vom Zedenten der Klägerin, wie schon die Vorverhandlungen, insbesondere die Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. Februar und 17. März 1952 ergeben hätten, darauf kein entscheidender Wert gelegt werde. Wer aber nur leichtfertig und damit nur fahrlässig täusche und zudem nicht einmal in dem Bewußtsein handle, durch seine Leichtfertigkeit den anderen zu schädigen oder möglicherweise zu schädigen, täusche nicht arglistig im Sinne des § 123 BGB. Auch alle diese Zweifel müßten zu Lasten des Zedenten und damit zu Lasten der Klägerin gehen, da der nach § 123 BGB Anfechtende für den gesamten Anfechtungstatbestand die Beweislast trage.
Sei somit die Anfechtung nicht begründet, dann sei auch aus diesem Grunde nicht die von dem Gutachter Arndt getroffene Wertermittlung für den Kaufpreis des Anteils verbindlich. Es sei also gemäß der Vereinbarung vom 29. März 1952 in Verbindung mit der unter Abschnitt III des Vertrages vom 24. Mai 1950 getroffenen noch ein Gutachten eines Obergutachters einzuholen, den nach der Vereinbarung vom 29. März 1952 die Industrie- und Handelskammer in Frankfurt a. Main zu benennen habe. Erst dieses Obergutachten werde den Kaufpreis verbindlich feststellen.
Demgegenüber beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, der Zedent und die Beklagte hätten am 14. Juni 1951 eine Vereinbarung getroffen, die den Zedenten der Klägerin bereits zu dem verpflichtet habe, was Gegenstand der schriftlichen Vereinbarung vom 29. März 1952 sei. Die Revision meint, die Feststellung einer besonderen und rechtswirksamen Vereinbarung vom 14. Juni 1951 sei zudem rechtlich unzulässig gewesen, die Klägerin sei durch die Annahme einer solchen Vereinbarung überrascht worden, weder sie selbst noch die Beklagte habe sich in diesem Rechtsstreit auf das Vorhandensein einer solchen Abrede berufen. Deshalb verletze die Feststellung des Berufungsgerichts den Verhandlungsgrundsatz des Prozeßrechts. Hätte es, wozu es verpflichtet gewesen wäre, bevor es eine solche Feststellung traf, von seinem richterlichen Fragerecht Gebrauch gemacht, so hätte die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt, daß weder der Zedent der Klägerin noch der Ministerialrat Birnbaum bei ihrer fernmündlichen Unterhaltung vom 14. Juni 1951 den Willen gehabt hätten, eine von dem Vertrage vom 24. Mai 1950 abweichende vertragliche Vereinbarung zu treffen. Sinn der Abrede sei vielmehr gewesen, daß entsprechend der Bestimmung in Satz 5 des Abschnittes III des Vertrages vom 24. Mai 1950 verfahren, also das Gutachten eines Sachverständigen des BMF eingeholt und nicht schon in den dritten Verfahrensabschnitt eingetreten werden sollte. Die einzige Konzession des Zedenten habe darin bestanden, daß er nicht auf der sofortigen Erstattung eines Wertgutachtens durch die DRT bestanden, sondern sich damit einverstanden erklärt habe, daß zunächst der bevorstehende Eingang des Gutachtens Arndt abgewartet werde. Alleiniger Grund dieser Abrede sei die von dem Zedenten der Klägerin nicht auszuräumende Möglichkeit gewesen, daß das Gutachten Arndt zu einem Ergebnis komme, das sich der Auffassung der Beklagten näherte. Das hätte dann möglicherweise zu einer Verständigung führen können, ohne daß es eines weiteren Gutachtens bedurfte. Für diesen Inhalt der fernmündlichen Abreden hätte sich die Klägerin auf das Zeugnis des Zedenten und des Ministerialrats Bi. berufen. Selbst bei Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts wäre der Zedent nicht schon zum Abschluß gerade des Vertrages vom 29. März 1952 verpflichtet gewesen. Das Berufungsgericht habe, so rügt die Revision weiter, auch die vorgetragenen Einzelheiten für die Behauptung, der Zedent sei arglistig getäuscht und nur durch diese Täuschung zum Abschluß der Vereinbarung vom 29. März 1952 bestimmt worden, übergangen und die hierfür angebotenen Beweise nicht erhoben.
Die Rügen der Revision können das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis nicht erschüttern. Es ist näher in Betracht zu ziehen, was nach dem Vorbringen der Klägerin vor der Vereinbarung vom 29. März 1955 zwischen dem Zedenten und dem BMF im Streit war und worin die arglistige Täuschung bestanden haben soll. Dazu ist folgendes zu bemerken. Gegenüber der Ansicht des Zedenten, die DRT dürfe im zweiten Verfahrensabschnitt nicht mehr als Gutachterin tätig werden, weil sie vorher bereits im sogenannten ersten Stadium gemäß Abänderungsvertrag vom 15. August 1950 an der Wertermittlung gearbeitet habe, beharrte der BMF auf seinem Standpunkt, daß dies der Benennung der DRT als Sachverständige der Beklagten nicht entgegenstehe. Weil aber der Zedent gegen die Benennung der DRT Widerspruch erhoben hatte und diese dem BMF gegenüber die Hinzuziehung eines technischen Sachverständigen für erforderlich hielt, erklärte sich der BMF in dem Ferngespräch mit dem Zedenten vom 14. Juni 1951 damit einverstanden, zunächst den Prüfungsbericht des Sachverständigen Arndt abzuwarten. Als dann dessen Gutachten mit einem für den Zedenten günstigen Ergebnis vorlag, vertrat dieser weiter den Standpunkt, daß an Stelle der von dem BMF benannten DRT ein anderer Sachverständiger bestellt werden müsse und forderte hierzu mit Schreiben vom 31. August und 8. September 1951 auf. Gegenüber der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Zedenten, darin sei eine Fristsetzung im Sinne des Vertrages vom 24. Mai 1950 zu sehen, die nach Ablauf der Frist die alleinige Verbindlichkeit des Gutachtens Arndt für beide Parteien bewirkt habe, wies der BMF in seinem Schreiben vom 22. Oktober 1951 darauf hin, daß er rechtzeitig die DRT als Sachverständige benannt habe. Diese stehe zu Besprechungen mit dem von dem Zedenten benannten Sachverständigen über die Höhe des angegebenen Kaufpreises jederzeit zur Verfügung, nach Ablauf der dem Zedenten in diesem Schreiben hierfür bis zum 15. November 1951 gestellten Frist werde er, der BMF, die Voraussetzung als gegeben ansehen, daß der von der Industrie- und Handelskammer Hannover zu ernennende Sachverständige bestellt werde. Darauf antwortete der Bevollmächtigte des Zedenten, Rechtsanwalt Oestmann, mit Schreiben vom 29. Oktober 1951, in dem es zur Benennung der DRT heißt:
"Die DRT hat bis zum heutigen Tage lediglich, augenscheinlich auf Grund einer rein buchmäßigen Feststellung, Ihnen irgend eine Zahl genannt, ohne sich aber, wie es bei der Wertermittlung nun einmal erforderlich ist, um die Bewertung der einzelnen Anlagen zu kümmern. Es ist bisher auf diesem Gebiet anscheinend nur eine Zahl genannt, an der die DRT festgehalten und damit ihre Ansicht einmal festgelegt hat. Als sodann die DRT auf Grund Ihrer Benennung derselben als Sachverständiger in II. Instanz an die unbedingt erforderliche Feststellung der einzelnen Sachwerte heranging, hat sie diese Tätigkeit plötzlich eingestellt mit der Begründung, daß ein technischer Sachverständiger zugezogen werden müsse. Auf Grund des telefonischen Anrufes des Herrn Oberregierungsrats Bi. vom 12. Juli 1951 ist anzunehmen, daß alsdann eine ordnungsgemäße Schätzung, wie sie durch den Sachverständigen des Herrn W. erfolgt ist, aus Kostenersparnisgründen nicht durchgeführt wurde. Daraus ergibt sich nun aber ebenfalls, daß jetzt die DRT als der nach dem Vertrage von den Parteien gewollte Sachverständige überhaupt nicht mehr tätig sein kann ...
Für die Einsetzung des von der Industrie- und Handelskammer in Hannover zu benennenden Sachverständigen ist Voraussetzung das Vorhandensein von Gutachten, die in Inhalt und Aufbau dem des Sachverständigen Arndt entsprechen. Nur auf der Grundlage solcher Gutachten können auch die beiden Sachverständigen versuchen, eine Einigung über den Kaufpreis zu erzielen. Demgemäß bitte ich Sie für den Fall, daß ein entsprechendes Gutachten der DRT vorliegen sollte, um Übersendung dieses Gutachtens. Ich sehe solange, ausgehend von der vertraglichen Vereinbarung, keinerlei Grund dafür, daß der von Herrn Wilke (das ist der Zedent) eingesetzte Sachverständige, Herr Arndt, sich mit der DRT in Verbindung setzen sollte und kann mich daher auch nicht an die von Ihnen gesetzte Frist halten. Herr Wilke hat durch Übergabe eines Gutachtens an Sie seine vertragliche Verpflichtung erfüllt.
Ich will noch darauf hinweisen, daß durch einen Anruf des Herrn Oberregierungsrats Bi. am 12.6.1951 meinem Mandanten mitgeteilt wurde, daß die DRT ihre Arbeit ohne Hinzuziehung eines technischen Sachverständigen nicht durchführen könnte, womit eindeutig erklärt sein sollte, daß die bisherige von der DRT ihnen gegenüber genannte Zahl nicht als Ausgangspunkt für eine Bewertung schlechthin angesehen werden kann."
In dem Antwortschreiben vom 9. November 1951 erklärte der BMF, gemäß dem Vertrage vom 24. Mai 1950 brauche lediglich eine Schätzung des Sachverständigen vorzuliegen. Eine solche Schätzung der DRT liege vor. Sie belaufe sich auf 200.000 DM. Darauf erwiderte der Bevollmächtigte des Zedenten mit Schreiben vom 19. November 1951:
" ... Die DRT hat sich zwar an die Schätzung heranbegeben, dann aber plötzlich ihre Tätigkeit beendet und erklärt, daß ohne einen technischen Sachverständigen Feststellungen für die Bemessung des Preises nicht möglich seien. Damit steht fest, daß höchstens rein buchmäßig irgend eine Zahl von der DRT genannt ist. Ich verweise darauf, daß schon früher ein Gutachten für den Beirat gefertigt ist und augenscheinlich dieses die Grundlage für die jetzige Benennung einer Summe gewesen ist. Demgemäß steht mein Mandant nach wie vor auf dem Standpunkt, daß nur ein Sachverständiger, der auch die technischen Unterlagen sowie die vorhandenen Maschinen, Gebäude usw. geschätzt hat, zur Benennung eines Preises im Sinne des Art. III des Vertrages in der Lage ist."
In einem weiteren Schreiben des Rechtsanwalts O. an den BMF vom 3. Dezember 1951 heißt es:
" ... Ihrerseits liegt lediglich vor die Benennung eines Kaufpreises, wobei Sie sich hinsichtlich der Begründung der genannten Zahl auf das berufen, was die Revisions- und Treuhandgesellschaft Ihnen erklärt hat. Eine Schätzung ist nicht erfolgt, sondern die einfache Benennung eines Kaufpreises ohne jede Grundlage. Da in III des Vertrages vom 27. Mai aber von der Ermittlung des Kaufpreises durch Sachverständige gesprochen ist, sind Sie verpflichtet, das Ermittlungsergebnis des Sachverständigen entweder meinem Mandanten vorzulegen und, falls dann eine Einigung nicht erfolgt, dieses Ermittlungsergebnis dem Sachverständigen vorzulegen, der von der Industrie- und Handelskammer als Sachverständiger benannt wird. Es ist Ihnen bei Ihrer bisherigen Stellungnahme durch meinen Mandanten mitgeteilt worden, daß die Revisions- und Treuhandgesellschaft bei der Ihnen genannten Summe von 200.000 DM eine Schätzung nicht vorgenommen und ihre damals im Anfangsstadium befindliche Nachprüfung des Wertes der einzelnen Sachwerte abgebrochen hat. Es ist Ihnen aber augenscheinlich entgangen, daß die Deutsche Revisions- und Treuhandgesellschaft, Zweigniederlassung Hamburg, eine Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens per 31. Dezember 1945 durchgeführt hat. Diese Unterlagen müssen bei der Deutschen Revisions- und Treuhandgesellschaft ebenfalls vorhanden sein ... Auf Grund dieser Schätzung würde sich unter Anwendung des für den 31. März 1950 anzuwendenden Indexes eine Summe von mindestens rund 550.000 DM ergeben; ein Beweis dafür, daß die Summe von 200.000 DM niemals das Ergebnis der ordnungsgemäßen Schätzung, wie sie die vertragliche Vereinbarung vom 27. Mai vorsieht, sein kann.
..."
Mit Schreiben vom 8. Dezember 1951 teilte die DRT dem Sachverständigen Arndt mit, sie habe den Verkaufswert des Geschäftsanteiles auf Grund ihrer damaligen Ermittlungen mit 200.000 DM veranschlagt, ein schriftliches Gutachten jedoch nicht erstattet. Dieses Schreiben übersandte der BMF unter dem 10. Dezember 1951 abschriftlich an Rechtsanwalt O..
Nachdem der Zedent den Rechtsanwalt Dr. Ku. in Bonn beauftragt hatte, Klage zu erheben, schrieb dieser unter dem 19. Februar 1952 an den BMF u.a., es könne wohl ernstlich nicht bezweifelt werden, daß eine "Ermittlung des Kaufpreises durch Sachverständige", soweit die Deutsche Revisions- und Treuhand AG in Frage komme, de facto nicht vorgelegen habe. Es sei schlechthin unverständlich, wie der Herr Bundesminister der Finanzen und die DRT es für richtig erachten wollten, sich auf eine Ermittlung des Kaufpreises im Sinne des Vertrages zu berufen. Mit Schreiben vom 27. Februar 1952 teilte die DRT dem BMF die Gründe mit, die sie seinerzeit veranlaßt hätten, den Wert "der Geschäftsanteile" des Zedenten nach dem Stande vom 31. März 1950 auf 200.000 DM zu schätzen, und erklärte auch in diesem Schreiben, sie habe von der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens im Einvernehmen mit dem BMF damals abgesehen.
Das Berufungsgericht hat sich zwar bei der Frage, ob der Zedent von den Vertretern des BMF arglistig getäuscht worden sei, nicht mit den Einzelheiten der Begründung dieser Behauptung auseinandergesetzt. Es hat jedoch Bedenken gegen die Annahme einer Arglist geäußert und darauf hingewiesen, daß die Klägerin eine solche zu beweisen hätte. Auch wenn man die Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in diesem Zusammenhang in Betracht zieht, so kann darin eine ausreichende Darlegung eines arglistigen Verhaltens auf seiten der Vertreter des BdF nicht gefunden werden. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, daß das Berufungsgericht diese Einzelheiten nicht eingehender gewürdigt hat. Es fehlt an der Behauptung ausreichender Tatsachen, aus denen auf eine arglistige Täuschung geschlossen werden könnte. Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin und dem vorgelegten Schriftwechsel ergibt, war der Zedent selbst der begründeten Auffassung, daß die in dem Schreiben des BMF vom 9. November 1951 bezeichnete Schätzung keine solche im Sinne des Vertrages vom 24. Mai 1950 sei. Er hat diesen Standpunkt in dem Schreiben seines Bevollmächtigten, Rechtsanwalt O., vom 19. November 1951 mit Nachdruck vertreten. Wenn darin die Vermutung ausgesprochen wird, augenscheinlich sei ein schon früher für den Beirat gefertigtes Gutachten die Grundlage für die "jetzige Benennung" einer Summe gewesen, so ist damit auch in Verbindung mit dem Schreiben des BMF vom 9. November 1951 noch nicht schlüssig dargelegt, daß dem Zedenten vorgespiegelt worden sei, die DRT habe eine Schätzung im Sinne der Vereinbarung vom 24. Mai 1950 abgegeben. Daß die DRT eine solche Schätzung nicht vorgenommen hatte, ergab sich für den Zedenten daraus, daß die DRT in dem Schreiben vom 8. Dezember 1951 dem Sachverständigen Arndt bestätigt hat, sie habe den Verkaufswert des Geschäftsanteils auf Grund ihrer damaligen Ermittlungen mit 200.000 DM "veranschlagt", und dem hinzugefügt hat, ein schriftliches Gutachten sei von ihr nicht erstattet worden. Eine Abschrift dieses Schreibens wurde dem Vertreter des Zedenten, Rechtsanwalt O., mit Schreiben des BMF vom 10. Dezember 1951 übersandt. Der späterem Behauptung des Zedenten in dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Ku. vom 29. Juni 1953, ihm sei durch dieses Schreiben vorgespiegelt worden, es habe doch eine Schätzung der DRT im Sinne des Vertrages vorgelegen, steht schon entgegen, daß die DRT ausdrücklich in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 1951 erklärt hat, sie habe kein schriftliches Gutachten erstattet. Weder die Schreiben des BMF vom 9. November 1951 und vom 10. Dezember 1951 noch das Schreiben der DRT vom 8. Dezember 1951 enthalten eine Zeitangabe darüber, wann die DRT den Verkaufswert des Geschäftsanteils auf 200.000 DM veranschlagt hatte. Dies wäre durch Rückfrage bei der DRT oder dem BMF leicht festzustellen gewesen. Der Zedent hat sich in dem Schreiben seines damaligen bevollmächtigten Rechtsanwalts O. vom 19. November 1951 damit begnügt, in Abrede zu stellen, daß die DRT eine Schätzung im Sinne des Vertrages abgegeben habe und hat an dieser Auffassung mit eingehender Begründung auch in dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Ku. vom 19. Februar 1952 an den BMF festgehalten. Darin ist die bloße Angabe, daß die DRT den Verkaufswert des Geschäftsanteils auf Grund ihrer damaligen Ermittlungen mit 200.000 DM veranschlagt habe, als unvereinbar mit den vertraglichen Vereinbarungen bezeichnet und verlangt worden, daß die DRT als Sachverständige im Sinne des Vertrages vom 24. Mai 1950 überhaupt ausscheide und ein anderer Sachverständiger von dem BMF benannt werde. Auch in diesem Schreiben wird der Frage, wann die DRT die sogenannte Schätzung vorgenommen hat, keine weitere Beachtung geschenkt; es ging dem Zedenten, wie er ausdrücklich erklärt hat, darum, die DRT überhaupt als Sachverständige auszuschalten. Deshalb hat das Berufungsgericht diesem Schreiben auch entnehmen dürfen, auf die sogenannte Schätzung der DRT sei bei den Verhandlungen im März 1952 kein weiterer Wert gelegt worden. Dem Schreiben der DRT vom 27. Februar 1952 läßt sich nicht entnehmen, es habe damit der Eindruck erweckt werden sollen, die DRT habe nach ihrer Benennung als Sachverständige des BMF eine Schätzung im Sinne des Vertrages abgegeben. Sie hat im Gegenteil auch hier wieder erklärt, ein Gutachten sei von ihr nicht erstattet worden. Außerdem muß in diesem Zusammenhang in Betracht gezogen werden, daß es ohne weiteres möglich gewesen wäre, durch Befragen der Vertreter des BMF bei der Verhandlung vom 3. März 1952 Aufklärung darüber zu erhalten, wann die vorher von dem BMF als Schätzung bezeichnete Veranschlagung des Kaufpreises durch die DRT abgegeben worden war. Diese Tatsache spricht so entscheidend gegen die Annahme eines arglistigen Handelns auf seiten der Vertreter des BMF, daß es weiterer konkreter Anhaltspunkte bedurft hätte, die ein arglistiges Verhalten ergeben könnten. Solche Umstände hat die Klägerin weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt. Es ist zwar für diesen Rechtszug zu unterstellen, daß die Vertreter des BMF in der Verhandlung vom 3. März 1952 an der schon früher schriftlich zum Ausdruck gebrachten Behauptung festgehalten haben, es liege eine Schätzung der DRT vor. Daraus kann jedoch noch nicht gefolgert werden, daß sie dem Zedenten arglistig eine für ihn wesentliche Tatsache verschwiegen hätten. Es kann insbesondere nach Lage der Sache kein Rechtsfehler darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht ein arglistiges Verhalten nicht schon in dem Umstand gefunden hat, daß die Vertreter des BMF bei der Verhandlung am 3. März 1952 sowie der damalige Oberregierungsrat Birnbaum am 29. März 1952 es unterlassen haben sollen, den Zedenten darauf hinzuweisen, daß die sogenannte Veranschlagung des Kaufpreises durch die DRT in Wirklichkeit vor ihrer Benennung für das zweite Stadium des Ermittlungsverfahrens abgegeben worden war. Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis dahin beizutreten, daß es an einer schlüssigen Darlegung dafür fehlt, die Vertreter des BMF hätten den Zedenten über eine als wesentlich erkannte Tatsache arglistig getäuscht. Deshalb kommt es nicht auf die Erwägungen des Berufungsgerichts an, mit denen es die Ursächlichkeit der behaupteten Täuschung für den Abschluß der angefochtenen Vereinbarung in Zweifel zieht, und auch nicht auf die Ausführungen, mit denen es die Berufung der Klägerin auf die Anfechtung als mißbräuchliche Rechtsausübung ansieht.
III.
Die Revision hat weiter geltend gemacht, die Beklagte dürfe sich auf die Vereinbarung vom 29. März 1952 auch aus dem Grunde nicht berufen, weil sie einen Irrtum des Zedenten, der ihn zum Abschluß dieser Vereinbarung veranlaßt habe, mindestens verschuldet habe. Dieser Gesichtspunkt kann ihr jedoch nicht zum Erfolge verhelfen.
Wenn sich der Zedent zu der Vereinbarung vom 29. März 1952, wie hier unterstellt wird, nur deshalb bereit gefunden hat, weil er von einer irrigen Auffassung über eine ihm damals wesentlich erscheinende Tatsache ausgegangen ist, so müßte er sich entgegenhalten lassen, daß er es unterlassen hat, sich hierüber, also über die Tatsachen, wann und unter welchen Umständen die sogenannte Schätzung der DRT dem BMF erteilt worden ist, Aufklärung zu verschaffen. Schon deshalb kann der Klägerin nicht zugebilligt werden, daß eine Berufung auf die Gültigkeit der Vereinbarung gegen Treu und Glauben verstoße, weil der Zedent durch eine unterlassene Bekanntgabe dieser Umstände von Vertretern des BMF schuldhaft in einen Irrtum versetzt worden sei.
IV.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Angriffe der Revision gegen die Geltung des Abkommens vom 29. März 1952 unbegründet sind. Deshalb ist die Klage mit Recht abgewiesen worden. Demnach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.