Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1959, Az.: VII ZR 153/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1959
- Aktenzeichen
- VII ZR 153/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergerichts - 08.07.1958
Prozessführer
der Bank für W. und A. zu B. AG, vertreten durch den Vorstand, die Bankdirektoren Curt P. und Dr. Ulrich E. Bi., B.-Ch., G.straße ...,
Prozessgegner
den Filmkaufmann Ernst Wo., B.-L., M.straße ...,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der Mosaik-Film-GmbH in Berlin (im folgenden die Mosaik-Film genannt), die mit der Klägerin derart in Geschäftsverbindung stand, daß sie ihr Kundenwechsel zur Diskontierung gab. Hierfür hatte die Klägerin der Mosaik-Film einen bestimmten Diskont-Kredit-Rahmen eingeräumt.
Während des Bestehens dieser Geschäftsverbindung, am 11. September 1956, bat die Mosaik-Film die Klägerin, ihr einen kurzfristigen Kredit von 100.000,- DM zu gewahren. Über diesen Antrag verhandelten am 14. September 1956 der Direktor O. der Klägerin und der Geschäftsführer J. der Mosaik-Film. O. erklärte sich bereit, den Kredit zu geben, wenn der Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehme. J. sagte die Stellung dieser Bürgschaft zu. Darauf übersandte die Klägerin noch am selben Tage dem Beklagten den ausgefüllten Vordruck einer Bürgschaftserklärung, die u.a. folgenden Wortlaut hat:
"Bürgschaftserklärung
Ich verbürge mich hiermit selbstschudnerisch für alle Ansprüche und Forderungen, die Sie und Ihre sämtlichen Niederlassungen gegen
die MOSAIK-FILM G.m.b.H.
B.-L., M.str. ...
aus laufender Rechnung, aus Wechseln, aus gewährten und noch zu gewährenden Krediten irgendwelcher Art oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde bereits erworben haben oder noch erwerben sollten, bis zum Höchstbetrage von
DM 100.000,-
in Worten Runderttausend. ...
Die Bürgschaft erlischt richt durch vorübergehende Rückzahlung des Kredites bei Fortbestehen des Kontokorrentverhältnisses."
Der Beklagte unterschrieb die Erklärung und sandte sie der Klägerin zurück. Diese bestätigte ihm den Eingang mit folgendem Schreiben vom 18. September 1956:
"Wir bestätigen hiermit, von Ihnen eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung in Höhe von
DM 100.000,-
vom 14. September 1956 zur Absicherung des der Firma Mosaik-Film GmbH von uns gewährten Kredites erhalten zu haben.
Ihr Unverständnis vorausgesetzt, haben wir als Gerichtsstand "Berlin" eingesetzt."
Die Klägerin hat der Mosaik-Film den Kredit von 100.000,- DM gewährt. Die Mosaik-Film hat den Kredit vereinbarungsgemäß zurückgezahlt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bürgschaftserklärung für einen Betrag von 9.032,90 DM in Anspruch. Es handelt sich hierbei (außer 32,90 DM Kosten) um einen Wechsel über 9.000,- DM, den die Mosaik-Film am 1. Oktober 1956 ausgestellt und bei der Klägerin diskontiert hatte, den aber die Akzeptantin - eine Allianz-Film-GmbH - am Fälligkeitstag (dem 7. Januar 1957) nicht eingelöst hatte, da sie in Konkurs geraten war.
Der Beklagte hat die Zahlung mit der Begründung abgelehnt, die Bürgschaft habe sich nur auf den inzwischen getilgten Kredit von 100.000,- DM bezogen, den die Mosaikfilm neben dem laufenden Wechselkredit einmalig in Anspruch genommen habe. Zwar spreche seine Erklärung vom 14. September 1956 für eine allgemeine, d.h. sich auf alle Forderungen der Klägerin gegen Mosaik-Film beziehende Bürgschaft. Er und die Klägerin seien sich aber einig gewesen, daß er nur für die Forderung aus dem Einzelkredit von 100.000,- DM habe bürgen sollen, was sich insbesondere aus dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 18. September 1956 ergebe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich beide Parteien bei Vertragsschluß darüber einig waren, die Bürgschaft solle nur zur Sicherung des einen Kredits über 100.000,- DM gelten.
II.
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, das Vertragsangebot, das die Klägerin dem Beklagten mit der Übersendung des ausgefüllten Bürgschaftsformulars gemacht habe, sei völlig eindeutig und vom Beklagten durch Unterzeichnung und Rücksendung an die Klägerin angenommen worden; damit sei der Vertrag zu den in der Urkunde enthaltenen Bedingungen zustande gekommen. Das müsse umsomehr gelten, als bei den Vorbesprechungen über den Inhalt des Bürgschaftsvertrages nichts vereinbart und überhaupt über ihn nicht gesprochen worden sei. Der schriftlichen Vertragsurkunde gegenüber, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe, komme den vorausgegangenen Besprechungen keine Bedeutung mehr zu. Für eine Auslegung sei erst Raum, wo überhaupt Zweifel über den Sinn des Vertrages möglich seien. Das Berufungsgericht habe den Wortlaut der Bürgschaftserklärung völlig übergangen und damit die §§133 BGB und 346 HGB verletzt.
III.
1)
Auf alle diese Erwägungen kommt es angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, beide Parteien seien sich bei Vertragsschluß darüber einig gewesen, daß die Bürgschaft nur für den einen Kredit von 100.000,- DM gelten solle, nicht an. Denn solange sich der wirkliche, übereinstimmende Wille von Vertragsparteien im Wege der Beweiserhebung ermitteln läßt, bestimmt sich der Inhalt eines Vertrages nur nach diesem Willen und kommt es auf den abweichenden Wortlaut der Erklärungen nicht an, mag dieser auch eindeutig sein (LM BGB §157 (Gf) - (2); BGHZ 20, 109, 110; BGH NJW 1957 S. 1395).
2)
Die Revision könnte also nur Erfolg haben, wenn jene Feststellung, auf einem Rechtsverstoß beruhte. Das ist nicht der Fall.
a)
Die §§133, 157 BGB, 346 HGB sind durch das Berufungsgericht nicht verletzt worden. Daß - wie die Revision meint - in dem angefochtenen Urteil der Wortlaut der Bürgschaftserklärung völlig übergangen worden sei, trifft nicht zu.
Das Berufungsgericht hat vielmehr an die Spitze seiner Erörterungen den Satz gestellt, daß zunächst der schriftlich formulierte Wortlaut des Vertrages herangezogen werden müsse. Es hat also nicht verkannt, daß bei der Erforschung des wirklichen Willens der Parteien der Wortlaut ihrer Erklärungen in erster Linie zu beachten ist.
b)
Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht sei über den eindeutigen Wortlaut der Bürgschaftsurkunde hinweggegangen, indem es angenommen habe, es sei "in keiner Weise erkennbar gewesen, daß die Klägerin eine allgemeine Bürgschaft des Beklagten gemeint haben könne". Diese Wendung kann aber nicht auf einem Übersehen des Wortlauts beruhen. Der Streit der Parteien geht ausschließlich darum, ob sie entgegen dem - zweifellos für eine allgemeine Bürgschaft sprechenden - Wortlaut der Urkunde nur eine - auf den einmaligen Kredit von 100.000,- DM - beschränkte Bürgschaft vereinbaren wollten. Auch die Entscheidungsgründe befassen sich nur mit dieser Frage. Daher ist es ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht nicht berücksichtigt haben sollte, daß der Wortlaut nur die Deutung zuläßt, der Beklagte solle eine allgemeine Bürgschaft übernehmen. Die von der Revision beanstandete Stelle kann vielmehr - wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, in dem sie steht - nur dahin verstanden werden, daß - abgesehen von der Fassung des Bürgschaftsformulars - nicht erkennbar gewesen sei, daß die Klägerin eine allgemeine Bürgschaft gemeint haben könnte.
c)
Die Revision meint, die Ausführungen des Berufungsgerichts seien insoweit nicht schlüssig, als sie dahingehen, eine Begrenzung der Bürgschaft auf 100.000,- DM wäre nicht sinnvoll gewesen, wenn die Parteien eine allgemeine Bürgschaft gewollt hätten.
Die Ausführungen im Berufungsurteil sind damit aber nur unvollständig wiedergegeben. Es heißt nämlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem von der Revision angeführten Satz, daß es "dann" (nämlich bei Einbeziehung des Kredits in das sonstige Obligo der Mosaik-Film) " nahegelegen hätte", eine unbegrenzte oder auf einen etwa vereinbarten Kreditrahmen begrenzte Haftung zu verlangen und daß "die Begrenzung auf 100.000,- DM dem Beklagten geradezu die Bestätigung dafür geben mußte, daß die Bürgschaft nur zur Sicherung dieses" (d.h. des in dieser Höhe neu aufgenommenen) "Kredites gemacht sei".
Diese Ausführungen lassen keinen Denkfehler erkennen.
d)
Den Ausführungen des Berufungsgerichts, es spreche gegen eine allgemeine Bürgschaft, daß der Beklagte auch nach Abschluß des Bürgschaftsvertrages Wechsel, die zur Diskontierung bei der Klägerin bestimmt waren, in beträchtlichem Umfange persönlich indossiert habe, weil angesichts einer solchen Bürgschaft er und die Klägerin keine Veranlassung gehabt hätten, ein Giro zu geben bzw. zu verlangen, kann allerdings nicht gefolgt werden. Denn es wäre keineswegs unverständlich, daß die Klägerin auch nach der Übernahme einer allgemeinen - insbesondere einer auf 100.000,- DM beschränkten Bürgschaft - auf einem Indossament des Beklagten bestanden hätte. Aber diese Erwägung über die Bedeutung der Indossamente hat das Berufungsgericht nur hilfsweise angestellt; auf ihr beruht seine unabhängig hiervon getroffene Feststellung nicht.
e)
Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, die Klägerin habe nur an eine Bürgschaft für den Kredit von 100.000,- DM gedacht, auch auf ihr Bestätigungsschreiben vom 18. September 1956 gestützt. Die Revision rügt hierzu, es sei im Berufungsurteil übersehen worden, daß am 18. September 1956 der Bürgschaftsvertrag schon abgeschlossen gewesen sei und daß mit dem Schreiben nur der Empfang der Bürgschaftserklärung habe bestätigt, nicht aber der Vertrag geändert werden sollen.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben, denn das Berufungsgericht sieht in dem Schreiben vom 18. September 1956 keine Abänderung des Vertrages, sondern es zieht aus ihm nur einen Schluß auf die frühere Willensrichtung der Klägerin. Das ist unbedenklich.
f)
Die Revision weist schließlich darauf hin, daß die Klägerin unstreitig mit Schreiben vom 31. Dezember 1956 dem Beklagten noch ausdrücklich zum Jahresabschluß seine Bürgschaftsverpflichtung bestätigt und daß der Beklagte erst mit Schreiben vom 5. Februar 1957 widersprochen habe, und sie rügt, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin übergangen und damit §286 ZPO verletzt habe.
Die Rüge ist unbegründet; denn im vorletzten Absatz der Urteilsgründe erwähnt das Berufungsgericht beide Schreiben ausdrücklich. Es spricht nichts dafür, daß es sie bei der Beweiswürdigung übersehen habe.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.