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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1959, Az.: II ZR 163/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1959
Aktenzeichen
II ZR 163/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 29.05.1958

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 92
  • DB 1959, 513-514 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1959, 421-423
  • MDR 1959, 550-551 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1081 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Placido Z., fu p., B. (I.)

Prozessgegner

den Kaufmann Fritz M., Mü., G.,

Amtlicher Leitsatz

Übernimmt ein Einzelkaufmann das Handelsgeschäft einer Kommanditgesellschaft und fügt er der Firma dieser Gesellschaft einen Nachfolgezusatz hinzu, so handelt es sich dabei auch dann noch um die bisherige Firma im Sinn der §§22, 25 HGB, wenn er den in der Firma der Kommanditgesellschaft enthaltenen Zusatz "KG" streicht.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Mai 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

In der Großmarkthalle in Mü. wurde seit dem Jahre 1950 ein Handelsgeschäft unter der Firma Max Sch. KG betrieben. Mit Vertrag vom 1. Juli 1955 ging das Geschäft ohne Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Beklagten über. Dieser firmierte fortan im Einvernehmen mit den bisherigen Inhabern "Max Sch. Inh. Fritz M." Noch am selben Tag wurde die Geschäftsübertragung und der vereinbarte Ausschluß des Übergangs von Forderungen und Verbindlichkeiten zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet; die Eintragung wurde am 18. August 1955 vorgenommen und am 27. bzw. am 30. August 1955 im Bundesanzeiger und in der Süddeutschen Zeitung veröffentlicht.

2

Die Klägerin hat gegen die Firma Max Sch. KG noch eine Forderung von 750 Dollar nebst aufgelaufenen Kosten von 1.008,29 DM. Diese Forderung macht die Klägerin gegen den Beklagten gemäß §25 HGB geltend.

3

Der Beklagte wendet demgegenüber ein, daß er nicht das Geschäft der Firma Max Sch. KG, sondern nur einige Inventarstücke und den Stand in der Großmarkthalle übernommen habe. Zudem sei der vereinbarte Ausschluß des Übergangs der Verbindlichkeiten rechtzeitig zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden; eine etwaige Verzögerung bei der Eintragung und Bekanntmachung könne nicht zu seinen Lasten gehen. Schließlich führe er auch nicht die alte Firma weiter; die Streichung des Zusatzes "KG" sei keineswegs geboten gewesen, sondern sei von ihm durchaus willkürlich vorgenommen worden.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hingegen hat die Klage abgewiesen.

5

Mit der Revision, die vom Oberlandesgericht zugelassen ist, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht verneint die Anwendung des §25 HGB und damit die Haftung des Beklagten für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch deshalb, weil der Beklagte das Geschäft nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt habe. Die Fortlassung des Zusatzes "KG" in der von dem Beklagten gewählten Firmenbezeichnung sei eine willkürliche Firmenänderung. Da der Beklagte der bisherigen Firma einen Nachfolgezusatz hinzugefügt habe, sei er zur Fortlassung des Zusatzes "KG" aus Rechtsgründen nicht verpflichtet gewesen. Eine solche willkürliche Firmenänderung schließe die Annahme einer Firmengleichheit und damit die Haftung des Beklagten nach §25 HGB aus.

7

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revison mit Recht hervorhebt, nicht haltbar.

8

In diesem Zusammenhang ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem vertretenen und auch im Schrifttum allgemein gebilligten Rechtssatz auszugehen, wonach es für die Frage, ob im Einzelfall der Erwerber eines Handelsgeschäfts die bisherige Firma fortführt, nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung ankommt und wonach ein die Verkehrsanschauung außer acht lassender Formalismus vermieden werden muß (RGZ 113, 309; 145, 279; 162, 123; BGH LM Nr. 1 zu §25 HGB). Daher ist es nicht notwendig, daß die bisherige Firma in jeder Hinsicht völlig unverändert fortgeführt wird. So sieht §25 HGB selbst vor, daß der bisherigen Firma ein Nachfolgezusatz hinzugefügt werden kann, ohne daß dadurch die Identität der bisherigen Firma im Sinne der Haftungsvorschrift des §25 HGB in Frage gestellt wird. Auch läßt die Rechtsprechung Zusätze oder Fortlassungen zu, die aus Rechtsgründen für den Nachfolger des bisherigen Geschäftsinhabers notwendig sind. Ein Einzelkaufmann, der das Handelsgeschäft einer Kapitalgesellschaft oder Personalgesellschaft übernimmt, muß im Hinblick auf §18 Abs. 2 HGB z.B. den Zusatz "AG" oder "KG" fortlassen (RGZ 104, 342), wenn er nicht durch einen anderen Nachfolgezusatz zum Ausdruck bringt, daß der nunmehrige Inhaber des Handelsgeschäfts nicht mehr die in der Firma bezeichnete Handelsgesellschaft, sondern ein Einzelkaufmann ist. Daher hätte der Beklagte, wenn er der übernommenen Firma nicht den Nachfolgezusatz hinzugefügt hätte, den Zusatz "KG" streichen müssen, ohne daß dadurch nach der feststehenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die Identität der fortgeführten Firma mit der bisherigen Firma in Frage gestellt worden wäre.

9

Das Berufungsgericht, das ebenfalls von dieser Auffassung ausgeht, glaubt nun, die Rechtslage im vorliegenden Fall deshalb anders beurteilen zu müssen, weil der Beklagte mit Rücksicht auf den von ihm aufgenommenen Nachfolgezusatz rechtlich nicht gehalten war, den Zusatz "KG" in seiner Firma fortzulassen, sondern diese Streichung freiwillig (willkürlich) vorgenommen hat. Diese Folgerung des Berufungsgerichts ist jedoch nur dann zwingend, wenn es sich bei dem fortgelassenen Zusatz um einen solchen handelt, der einen die Individualisierung bezweckenden Firmenbestandteil darstellt und nach der allgemeinen Verkehrsanschauung an dem dem Auge und Ohr sich einprägenden Klangbild der Firma teilnimmt; denn andernfalls würde es sich nur um eine rechtlich unerhebliche Änderung der übernommenen Firma handeln, die nach dem eingangs aufgeführten Rechtssatz allgemein für zulässig angesehen wird.

10

Das Berufungsgericht stützt sich zur Rechtfertigung seiner Auffassung auf die in RGZ 133, 318 veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts. In dieser Entscheidung hatte das Reichsgericht angenommen, daß bei der Streichung des Zusatzes "& Sohn" keine Firmengleichheit zwischen der bisherigen Firma und der fortgeführten Firma mehr bestehe und somit eine Haftung für die Schulden des früheren Geschäftsinhabers nicht in Betracht kommen könne. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich jedoch auf einen Fall der vorliegenden Art nicht übertragen. Der Zusatz einer Firma, der lediglich die Gesellschaftsform bezeichnet, unter der das Handelsgeschäft betrieben wird, wie "Kommanditgesellschaft" oder "KG" ist völlig farblos und auf die Individualisierung der Firma ohne Einfluß. Das entspricht einer gefestigten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. RGZ 104, 342 Würdinger, RGRK HGB §22 Anm. 36 Schlegelberger/Hildebrandt Komm. HGB §25 Anm. 7), die aufzugeben kein begründeter Anlaß besteht. An dem Klangbild der Firma nimmt ein solcher Zusatz nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht teil. Die Auffassung des Berufungsgerichts steht zudem mit der allgemeinen Rechtsauffassung in Widerspruch; denn sie würde dazu führen, daß der Erwerber eines Handelsgeschäfts in einem Falle der vorliegenden Art die bisherige Firma unter Streichung des Zusatzes "KG" gar nicht führen dürfte, weil das dann von der Vorschrift des §22 HGB nicht mehr gedeckt wäre; denn nach §22 HGB darf der Erwerber nur die bisherige Firma, nicht aber eine aus der bisherigen Firma neu gebildete Firma weiterführen. Das zeigt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts letzten Endes darauf hinausläuft, eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen der bisherigen und der fortgeführten Firma zu verlangen, soweit nicht zwingende Rechtssätze eine Änderung erfordern oder einen Zusatz gestatten. Damit würde im Ergebnis die dem Verkehrsbedürfnis entgegenkommende höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Fortführung einer alten Firma aufgegeben werden. Das aber ist nicht angängig.

11

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch nicht mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden kann. Das Berufungsurteil muß daher auf die Revision der Klägerin aufgehoben werden.

12

II.

Für den erkennenden Senat ist es nicht möglich, im Sinn des Klagebegehrens durchzuerkennen, wenngleich das Berufungsgericht die Übrigen Voraussetzungen für den Klaganspruch nach §25 HGB bejaht hat. Gegenüber diesen Darlegungen rügt der Revisionsbeklagte mit Recht, daß das Berufungsgericht für seine Annahme, der Beklagte habe das Handelsgeschäft der Firma Max Sch. KG übernommen, keine Begründung gegeben habe. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich ausgesprochen, daß die Übernahme durch den Beklagten "nicht zweifelhaft" sei. Eine solche allgemeine Redensart ist aber nach der allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum keine Begründung im Sinn des §551 Nr. 7 ZPO, so daß nach einer entsprechenden Rüge des Revisionsbeklagten dieser Teil des Berufungsurteils für die Entscheidung in der Revisionsinstanz nicht zugrunde gelegt werden kann. Es ist daher notwendig, daß sich das Berufungsgericht nunmehr mit dieser Frage eingehend befaßt. Dabei ist es namentlich erforderlich, daß es sich mit den beachtlichen Behauptungen des Beklagten in seiner Berufungsbegründung und in seinem Schriftsatz vom 16. Mai 1958 auseinandersetzt, mit denen der Beklagte die näheren Umstände bei seinen Verhandlungen mit der Stadt Mü. wegen der Übernahme des Standes der Firma Max Sch. KG in der Großmarkthalle erläutert hat. Diese Behauptungen deuten darauf hin, daß im fiskalischen Interesse der Stadt Mü. nur nach außen die Form einer Übernahme des Handelsgeschäfts der Firma Max Sch. KG gewählt worden ist, daß sich aber in Wirklichkeit die Sachlage anders dargestellt hat. Auch wird es gegebenenfalls von Bedeutung sein, ob der Beklagte nach den bestehenden Bestimmungen den Stand in der Großmarkthalle Mü. überhaupt von der Firma Max Sch. KG derivativ erwerben könnte.

13

Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.

Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager Dr. Reinicke