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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1959, Az.: III ZR 212/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1959
Aktenzeichen
III ZR 212/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in München - 19.09.1957

Prozessführer

der V. D. M. AG in F.-H., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Der Rechtsstreit hat sich, soweit auf Zahlung geklagt wird, durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt.

II. Soweit auf Feststellung geklagt wird, wird die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in München vom 19. September 1957 zurückgewiesen.

III. In Höhe von einem Drittel des Streitwertes werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

Im gleichen Umfang hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen.

Im übrigen treffen die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin (VDM) hatte in ihrem N. Werk eine 1944 gebaute 1.170 to-Strangpresse stehen. 1946 war das N. Werk von der Besatzungsmacht zum Reparationsbetrieb erklärt worden. Aus ihm wurden 4 Strangpressen für Reparationszwecke gefordert; zu einer Demontage kam es jedoch nicht. In der - endgültigen - Demontageliste vom 17. Oktober 1947 war nicht mehr das N. Werk der Klägerin, wohl aber das dem Metall-, Guß- und Preßwerk H. D. GmbH gehörende Werk III in R. zur Demontage bestimmt.

2

Die Bayerische Regierung befürchtete von einer Demontage des D.'schen Werkes eine schwere Schädigung der bayerischen Wirtschaft. Der Wirtschaftsminister bat deshalb die Bayerische Militärregierung in einem Schreiben vom 1. Dezember 1947, der Firma D. wenigstens ihre 1.250 to-Presse zu erhalten; als Ausgleich dafür würde eine gleichgroße, bei der VDM in N. - dem Werk der Klägerin - stehende und zur Zeit nicht in Betrieb befindliche Halbzeugstrangpresse von rund 1.200 to "zur Verfügung gestellt" und dadurch ein doppelter Abbau vermieden werden. O.-B. erklärte sich in einem Fernschreiben an die Bayerische Militärregierung vom 16. Dezember 1947 mit einem Austausch einverstanden. Das Bayerische Amt für Reparationsangelegenheiten beauftragte das N. Werk der Klägerin mit Schreiben vom 2. März 1948, den Abbau seiner Presse sofort zu beginnen und bis zum 31. März 1948 zu beenden. Auf Grund des Fernschreibens von O.-B. sei angeordnet worden, daß die genannte Presse als Austausch für eine Presse der Firma D., R., abzubauen sei.

3

Die Presse wurde im März und April 1948 abgebaut und im Juli 1949 nach England abtransportiert. Quittungen und Abgabebelege wurden auf die Firma D. und die D.'sche Presse ausgestellt. Eine Entschädigung hat die Klägerin nicht erhalten.

4

Die Klägerin erhob vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Klage auf Aufhebung der "Beschlagnahme" ihrer Presse mit der Begründung, daß ein Befehl der Besatzungsmacht zum Abbau der Presse nicht vorgelegen habe und die bayerischen Stellen zum Erlaß von Demontageverfügungen nicht zuständig seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Anordnung, die Presse abzubauen, sei nur Vollzug eines Auftrags der Militärregierung und kein im Verwaltungsrechtsweg nachprüfbarer Verwaltungsakt. Auch der Antrag des Wirt schaftsministers vom 1. Dezember 1947, einen Austausch der beiden Pressen vorzunehmen, sei als bloßer Antrag kein Verwaltungsakt, der mit einer Verwaltungsklage angefochten werden könne. Über die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden.

5

Die Klägerin macht geltend, die mit dem Abbau ihrer Presse befaßten bayerischen Beamten hätten ihr gegenüber ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt. Ihr sei vor dem Tauschangebot des Wirtschaftsministers kein Gehör gewährt worden. In Besprechungen vom 2. und 12. Januar 1948 sei nur über einen freiwilligen Demontageausgleich zwischen ihrem N. Werk und der Firma D. verhandelt worden. Erst bei einer Besprechung vom 21. Januar 1948 habe sie durch Dr. G. vom Bayerischen Wirtschaftsministerium erfahren, laß ihre Presse im Einverständnis mit der Bayerischen Militärregierung und mit O. zwangsweise abgebaut werden würde. Das O.-Fernschreiben vom 16. Dezember 1947 sei ihr erst am 11. März 1948 vom Wirtschaftsministerium bekanntgegeben worden.

6

Die Besatzungsmacht, so führt die Klägerin weiter aus, sei nur damit einverstanden gewesen, daß Demontagebetrieben im Wege des innerstaatlichen Maschinenausgleichs von der bayerischen Wirtschaft Ersatzmaschinen geliefert würden. Das Wirtschaftsministerium sei aber nicht berechtigt gewesen, die Presse dir Klägerin im Rahmen der Demontage als Austauschobjekt anzubieten. Die Militärregierung sei in den Irrtum versetzt worden, daß die Presse der Klägerin mit ihrer Zustimmung in innerstaatlich gesetzmäßiger Weise als Ersatz für die D.'sche Presse zur Verfügung stehe. Die Firma D. habe ihre schon jahrelang benutzte 1.250 to-Presse schon vor Veröffentlichung der Demontageliste vom 17. Oktober 1947 aus ihrem R. Werk nach N. verbracht, wo die Teile am 6. Februar 1948 wieder zusammengebaut worden seien. Von Vermeidung doppelten Abbaues hätte also nicht die Rede sein können.

7

Das Wirtschaftsministerium - so macht die Klägerin weiter geltend - habe die Betriebsverhältnisse der Klägerin und der Firma D. nicht ausreichend geprüft. Letztere habe außer den drei von der Demontageliste erfaßten Pressen noch zwei, allerdings kleinere und etwas veraltete Pressen besessen und eine neue 1.800 to-Presse bereits bestellt gehabt.

8

Zwar habe sich die Klägerin 1946, als ihr Werk noch zur Demontage vorgesehen gewesen sei, bereit erklärt, bei Belassung anderer Pressen auf ihre 1.170 to-Presse zu verziehen. Dieser Verzicht sei aber durch die damaligen Umstände ezwungen gewesen und durch die in der endgültigen Demontageliste vom 17. Oktober 1947 erklärte Freigabe ihres N. Werks gegenstandslos geworden. Das Tauschangebot des Wirtschaftsministers sei ein Willkürakt gewesen; jedenfalls liege darin ein schwerer Ermessensmißbrauch. Überdies hätten die bayerischen Beamten es trotz aller Vorstellung der Klägerin abgelehnt, die Presse noch zu retten, obwohl dies bis zu ihrem Abtransport im Juli 1949 möglich gewesen sei. Durch unvollständige und entstellende Sachvorträge und durch Vorlage unvollständiger Akten hätten sie das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtswidrig herbeigeführt. Wenn das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hätte, würde es nicht zur Ablieferung der Presse gekommen sein.

9

Die Klägerin nimmt den Beklagten, aus Amtshaftung, aus §§ 823 Abs. 2 und 826 BGB, sowie aus Enteignung und Aufopferung in Anspruch und hat beantragt, ihn zur Zahlung von 994.693,- DM nebst 6 v.H. Prozeßzinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte den weiteren, seit 1. Juli 1957 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu tragen habe (Wiederbeschaffungspreis der Presse 670.000,- DM, Fracht- und Montagekosten 18.000,- DM, entgangener Gewinn bis 30. Juni 1957 306.693,- DM).

10

Die Klägerin hat der Firma D. den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

11

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Militärregierung habe der Bayerischen Regierung die Ermächtigung zu Austauschvorschlägen erteilt. Diese Vorschläge seien nicht von der Zustimmung der betroffenen Eigentümer abhängig gewesen. Die Besatzungsmacht habe das Austauschangebot des Wirtschaftsministers angenommen und in dem O.-Fernschreiben die Presse der Klägerin an die Stelle der Diehlschen Presse gesetzt. Sie habe dann auch noch einen besonderen Abbaubefehl erteilt. Diese Entscheidung der Besatzungsmacht sei nicht durch irgendwelche irreführenden Angaben herbeigeführt worden. Es liege auch keine Willkür und kein Ermessensmißbrauch des Wirtschaftsministers vor. Die Interessen der Klägerin und der Firma D. seien vor dem Tauschvorschlag gegeneinander abgewogen worden. Maßgebend sei das gesamtbayerische Interesse gewesen. Die Klägerin habe die Freigabe ihrer 1946 für Reparationszwecke bestimmten Pressen den Bemühungen des Wirtschaftsministeriums zu verdanken gehabt. Ihre 1.170 to-Presse sei überdies nicht in Betrieb gewesen. Die Klägerin hätte vor dem Tauschvorschlag nicht gehört zu werden brauchen. Die Unterlassung solchen Gehörs sei für den Abbau der Presse auch nicht ursächlich gewesen. Mit dem Hinweis im Schreiben des Wirtschaftsministers vom 1. Dezember 1947 auf die Vermeidung eines doppelten Abbaus sei zum Ausdruck gebracht worden, daß bei Nichtgenehmigung des vorgeschlagenen Austauschs versucht werden müsse, der Firma D. im Wege späteren Ausgleichs Ersatz zu verschaffen, falls ihre Presse im Demontageverfahren weggenommen würde. Dies hätte dann zu einem doppelten Abbau geführt. Einen im Januar 1948 unterbreiteten Entschädigungsvorschlag habe die Klägerin abgelehnt.

12

Die Klägerin habe, so führt der Beklagte schließlich aus, wegen der Demontage ihrer Presse einen Anspruch gegen die Bundesrepublik, so daß die Klage an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitere. Überdies hätte sich die Klägerin aus dem laufenden Gewinn ihres Betriebes längst eine Ersatzpresse beschaffen können.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihre Klagansprüche weiter. Im Hinblick auf das Allgemeine Kriegsfolgengesetz - AKG - vom 5. November 1957 - BGBl. I 1747 ist sie hilfsweise von der Leistungsklage zur Feststellungsklage übergegangen. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

14

I.

1.)

Das Berufungsgericht führt zunächst, einem Einwand des Beklagten begegnend, aus, die Bestimmung in Teil 6 Artikel 3Abs. 3 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 i.d.F. vom 23. Oktober 1954 (Überleitungsvertrag - BGBl. 1955 II, 405), wonach Ansprüche und Klagen gegen natürliche und juristische Personen, die auf Grund von Reparationsmaßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, nicht zugelassen werden, stehe der hier erhobenen Klage nicht entgegen, weil der Beklagte weder Eigentum an der Presse der Klägerin erworben noch übertragen habe und weil diese Vorschrift auf Amtshaftungsansprüche deshalb nicht anwendbar sei, weil eine Amtspflichtverletzung auch in anderen Handlungen oder Unterlassungen als in dem Erwerb oder der Übertragung von Eigentum liegen könne und hier tatsächlich gesehen werde.

15

Dagegen bestehen keine Bedenken.

16

2.)

Zu prüfen bleibt, ob das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (AKG - BGBl. I 1747), das zwar erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen, aber noch im Revisionsverfahren zu beachten ist (BGHZ 26, 239), den Rechtsstreit beeinflußt, In dessen § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ist bestimmt, daß Schäden, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs und der folgenden Besatzungszeit natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder diesen gleichzustellenden juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts unmittelbar dadurch entstanden sind oder entstehen werden, daß ihre Vermögenswerte zum Zweck der Reparation auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmacht endgültig entzogen worden sind, einer besonderen Regelung vorbehalten bleiben.

17

Nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes können auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden.

18

a)

Daß die von der Klägerin, einer deutschen juristischen Person privaten Rechts, geltend gemachten Schäden im Zusammenhang mit der Besatzungszeit entstanden sind, und zwar dadurch, daß ihre Presse zum Zwecke der Reparation auf Grund von Anordnungen dei Besatzungsmacht endgültig entzogen worden ist, liegt auf der Hand. Die Bestimmung verlangt nicht, daß der Vermögenswert durch die Besatzungsmacht selbst entzogen worden ist, es genügt Entziehung auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmacht, Deshalb kann in diesem Zusammenahng dahinstehen, ob die Besatzungsmacht selbst die Entziehung der Presse durch speziellen Befehl angeordnet hatte. Auch wenn die Entziehung durch den Beklagten erfolgt sein sollte und dieser damit enteignend in das Vermögen der Klägerin eingegriffen hätte5 so geschah das doch auf Grund der Anordnungen der Besatzungsmacht über die Demontage des D.'schen Werkes und der Anordnung von O., daß ein Austausch der beiden Pressen stattfinden könne. Soweit der Schaden in Frage steht, der durch den Verlust der Presse selbst entstanden ist, also der Substanzverlust, steht der Weiterführung der Leistungsklage die Bestimmung in § 3 Abs. 2 AKG entgegen.

19

Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG betreffe lediglich Schäden, auf deren Ausgleich ein Anspruch nicht bestehe, nicht Schäden, hinsichtlich deren ein Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder nach Enteignungsgrundsätzen bereits entstanden sei, wird dem Zweck des Gesetzes nicht gerecht. Das hat der Senat bereits in seinem zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmten Urteil vom 23. Februar 1959 - III ZR 106/57 entschieden. Darauf wird verwiesen.

20

b)

Der Klagstop greift auch Platz, soweit mit der Leistungsklage Ersatz für die Schäden verlangt wird, die der Klägerin angeblich über den Substanzverlust hinaus entstanden sind. In der Begründung des Regierungsentwurfs (Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953, Drucksache Nr. 1659) wird zu § 5 (im Gesetz § 3 Abs. 1 Nr. 2) zwar bemerkt, daß mittelbare Schäden, die überdies die unmittelbaren weit übersteigen dürften, in gleicher Weise wie im Lastenausgleich nicht berücksichtigt würden, weil sie auch meist schwer abzugrenzen seien und ihre Bewertung oft auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen werde. Auch Feaux de la Croix (Allg. Kriegsfolgengesetz § 3 Anm. 27) ist der Auffassung, daß sich, der Regelungsvorbehalt ausschließlich auf den Substanzverlust erstreckt.

21

Bei der Härteregelung (4. Teil AKG) ist in der Tat bestimmt worden, daß Härtebeihilfen nicht gewährt werden können bei Nutzungsschäden und mittelbaren Schäden, insbesondere entgangenem Gewinn, Schadensfolgekosten, sowie durch Produktionseinschränkungen entstandenen Verlusten (§ 69 Nr. 2). Dort wird der unmittelbare Schaden von dem mittelbaren Schaden also begrifflich abgegrenzte Zu bedenken ist jedoch, daß es sich bei der Härteregelung schon um eine vorausgenommene Teilregelung handelt, die für besondere Notlagen getroffen ist, und daß aus einer solchen Regelung noch nicht gefolgert werden kann, daß die vorbehaltene endgültige Gesetzesregelung, indem auf unmittelbar entstandene Schäden abgestellt wird, von vornherein in gleicher Weise eingeschränkt sein solle.

22

Hätte der Gesetzgeber die künftige gesetzliche Gesamtregelung schon jetzt auf Substanzverluste beschränken wollen, dann hätte es nahe gelegen, den Begriff des unmittelbaren Schadens zu erläutern und abzugrenzen, wie er das hinsichtlich des mittelbaren Schadens bei der Härteregelung in § 69 Nr. 2 AKG getan hat.

23

Féaux de la Croix bemerkt in Anm. 26 zu § 3 AKG, es werde Sache des Gesetzgebers sein, darüber zu befinden, ob und welche deutsche Mitwirkungen bei Reparationseingriffen zu einer Sonderregelung führen sollen. Dabei erwähnt er den Fall, in dem es durch schwere Amtspflichtverletzungen deutscher Stellen zu einem Reparationsschaden gekommen ist, und meint, daß für solche Fälle eine Sonderregelung getroffen werden könne, wobei er ausdrücklich bemerkt, daß die Kausalbeziehung zu Reparationseingriffen auch in solchen Füllen nicht unterbrochen sei.

24

Es ist somit denkbar, daß der künftige Gesetzgeber den Begriff der unmittelbaren Entstehung des Schadens aus dem Entzug des Vermögenswertes bei der endgültigen Regelung anders umreißt, als in den Härtebestimmungen, und daß er - insbesondere beim Hineinspielen von Amtspflichtverletzungen deutscher Stellen nicht nur für den Substanzverlust Entschädigung gewährt - für den in der Regel schon unter Enteignungsgesichtspunkten Entschädigung wird gewährt werden müssen -, sondern auch für solche Schäden, wie Gewinnentgang, hinsichtlich deren möglicherweise erst die Amtspflichtverletzung eine Anspruchsgrundlage schafft. Zu denken ist auch an die Möglichkeit, daß für Schäden, die auf Amtspflichtverletzung beruhen, eine Regelung getroffen wird, wie sie für im AKG bereits geregelte Ansprüche in dessen § 95 enthalten ist.

25

Wollte man den Klagstop des § 3 Abs. 2 AKG nicht auch auf die Geltendmachung des Gewinnentgangs und der Fracht- und Montagekosten beziehen, dann würden zwar Leistungen wegen des Substanzverlustes bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden können, wohl aber Leistungen wegen Gewinnentganges und sonstiger Schadensfolgekosten. Das wäre wenig sinnvoll.

26

Diese Erwägung führt zu dem Ergebnis, daß der Klagstop die Gesamt-Leistungsklage umfaßt, jedenfalls insoweit, als der Klaganspruch aus dem Entzug der Presse als solchem und der dazu mitwirkenden Bestätigung des Beklagten hergeleitet wird.

27

Aber auch soweit der Schaden darauf zurückgeführt wird, daß der Beklagte durch unzulässige Führung des Verwaltungsgerichtsverfahrens eins dem Kläger günstige, den Verlust der Presse verhindernde Entscheidung des Verwaltungsgerichts verhindert haben soll, kann nichts anderes gelten. Auch insoweit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem behaupteten pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten - das vor dem Verwaltungsgericht verteidigt wurde - und dem endgültigen Verlust der Presse gegeben, falls es - wie hier zu unterstellen - richtig ist, daß bei anderer Prozeßführung seitens des Beklagten die Presse nicht zu Reparationszwecken weggenommen worden wäre. Auch insoweit bleibt die künftige gesetzliche Regelung der Reparationsschäden abzuwarten.

28

c)

Verfassungsrechtliche, aus Art. 14 GG herleitbare Bedenken gegen die Einführung des Klagstops bestehen jedenfalls zur Zeit nicht. Die Schwierigkeit der Regelung der Reparationsschäden, die erheblichen Meinungsverschiedenheiten über die Begründetheit von Ersatzansprüchen gegen den Bund, die Höhe der in Rede stehender Ansprüche, die Notwendigkeit, die finanziellen Auswirkungen der Anerkennung solcher Ansprüche zu prüfen, rechtfertigen es, Leistungsklagen zeitweilig unmöglich zu machen, weil die endgültige Regelung durch den Gesetzgeber andernfalls erschwert werden könnte (vgl. BGHZ 1, 274 betreffend die Sperrvorschrift in Art. 131 Abs. 3 GG; vgl. auch BVerfGE 3, 4, wonach auch finanzielle Erwägungen sachgerecht sein und den Vorwurf entkräften können, eine gesetzliche Regelung sei willkürlich). Dem Gesetzgeber muß der notwendige zeitliche Spielraum gewährt werden (III ZR 106/57 vom 23. Februar 1959).

29

d)

Folge des Eingreifens der Vorschrift in § 3 Abs. 2 AKG ist die Erledigung des anhängigen Rechtsstreits, soweit mit der Klage Leistung gefordert wird (so das eben erwähnte Urteil des Senates).

30

3)

Die Weiterverfolgung der ursprünglich schon erhobenen Feststellungsklage wird durch den. Klagstop des § 3 Abs. 2 AKG nicht verhindert. Die Klägerin kam auch hinsichtlich der zunächst mit der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche, da sie diese wegen das Klagstops als Leistungsansprüche zur Zeit nicht weiterverfolgen kann, zur Feststellungsklage übergehen. Das ist noch in Revisionsverfahren möglich, weil eine solche Klagänderung auf Grund eines Gesetzes notwendig geworden ist, das erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen ist und sich erkennbar auch auf streitige Vorgänge erstrecken will, wie sie hier in Rede stehen. (III ZR 10/57 vom 4. Dezember 1958 S. 14 und III ZR 106/57 vom 26. Januar 1959).

31

Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an dei alsbaldigen Feststellung des zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses ergibt sich daraus, daß sie mit einer Leistungsklage nicht mehr gegen den Beklagten vorgehen kann, die Klärung dieses Rechtsverhältnisses aber im Hinblick auf die künftige, ihrem Inhalt nach zur Zeit noch nicht übersehbare Schadensregelung von Bedeutung ist.

32

II.

Die Klägerin leitet ihre Ansprüche außer aus unerlaubter Handlung auch daraus her, daß der Beklagte eigenverantwortlich handelnd im Wege der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffs in ihr Vermögen eingegriffen habe.

33

Das Berufungsgericht lehnt diese Klagebegründung ab. Mit der Genehmigung des vom Wirtschaftsminister vorgeschlagenen Tausches sei die Presse der Klägerin im Demontageverfahren an die Stelle der D.'schen Presse getreten. Der Enteignungsbefehl der Besatzungsmacht habe sich nunmehr gegen die Presse der Klägerin gerichtet. In dem Tauschangebot des Wirtschaftsministers habe kein Enteignungsakt gelegen. Die Entscheidung über die Enteignung sei ausschließlich der Besatzungsmacht vorbehalten geblieben. Der Wirtschaftsminister und die ihm nachgeordneten Dienststellen hätten später nur den Demontagebefehl der Militärregierung ausgeführt.

34

Die Revision macht demgegenüber geltend, das Austauschangebot des Wirtschaftsministers sei in Jedem Falle die Grundlage für den Verlust der Presse gewesen; dann aber habe der Beklagte Eigentum der Klägerin zugunsten der bayerischen Wirtschaft aufgeopfert. Begünstigt und deshalb zur Entschädigung verpflichtet sei deshalb der Beklagte. Was die Militärregierung getan habe, sei bestenfalls "Vollziehung" des Eingriffs des Beklagten gewesen. Die Demontageliste sei nicht geändert worden. In dem O.-Fernschreiben und dessen mündlicher Bekanntgabe an Dr. G. habe kein Demontagebefehl gelegen, sondern nur die Erklärung, die Presse der Klägerin statt der D.'schen Presse an Erfüllungsstatt annehmen zu wollen.

35

1)

Der Austauschvorschlag des Wirtschaftsministeriums, in dem die Klägerin den entscheidenden Verwaltungsakt sieht, war noch kein unmittelbarer Eingriff in das Vermögen der Klägerin Diese verlor ihre Presse erst dadurch, daß die Besatzungmacht den Austausch genehmigte und den Befehl gab, die Presse nunmehr zu demontieren. Daß ein solcher. Befehl ergangen ist, stellt die Revision, die selbst auf das Schreiben des amerikanischen Verbindungsoffiziers L. vom 11. Januar 1950 verweist, nicht in Abrede. Sie meint nur, dem Befehl komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu, denn er sei nur "reine Exekutive" auf Grund der Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Besatzungsmacht. Aber gerade dieser Exekutivbefehl ist es, der erst zum Verlust der Presse führte, nicht schon der Austauschvorschlag.

36

Forsthoff vertritt in seinem Gutachten vom 3. Januar 1951 - in dem er die Frage belandelt und bejaht, ob das Austauschangebot des Wirtschaftsministers mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten werden könne - die Auffassung, daß schon das Austauschangebot, welches im Bewußtsein gemacht worden sei, mit ihm auch Erfolg zu haben, einen unmittelbaren Eingriff in das Eigentum der Klägerin darstelle. Dem kann nicht beigetreten werden:

37

Es mag sein, daß die Militärregierung für Bayern bei ihrer Besprechung mit dem Wirtschaftsministerium Ende November 1947 erklärt hat, daß sie mit einem Austausch der beiden Pressen einverstanden sei und einen solchen Vorschlag höheren Ortes befürworten werde. Der Umstand aber, daß sie nicht selbst entscheiden könnte, sondern den nach dieser Besprechung schriftlich eingereichten Vorschlag des Wirtschaftsministers vom 1. Dezember 1947 erst O.-B. zur Entschließung vorlegte, zeigt, daß der Erfolg des Vorschlages keineswegs von vornherein sicher war. Die Entscheidung über die Annahme des Vorschlages war allein Sache der Besatzungsmacht; die dabei im nahmen ihrer Demontagepolitik handelte. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob O.-B. befugt war, den Vorschlag anzunehmen oder ob eine übergeordnete Stelle zu befinden gehabt hätte, wie die Klägerin meint.

38

Bei solcher Sachlage kann man nicht sagen, daß das Wirtschaftsministerium sich zur Erreichung seines Zieles, die D.'sche Presse zu erhalten und statt ihrer die Presse der Klägerin in die Demontage einbeziehen zu lassen, der Besatzungsmacht als ihres "verlängerten Armes", als eines Werkzeuges bedient hätte, dessen Willfährigkeit von vornherein feststand, oder das alles, was die Militärregierung tat, nur Mitwirkung an einen eigenverantwortlichen Handeln des Wirtschaftsministeriums gewesen sei. Erst die Annahme, des Austauschvorschlages durch O. und der darauffolgende Befehl der Militärregierung für Bayern, mit dem Abbau zu beginnen, führte den Verlust der Presse herbei, nicht schon der Austauschvorschlag des Wirtschaftsministeriums.

39

2)

Stellte der Austauschvorschlag noch keinen unmittelbaren Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar, und beruhte der Verlust der Presse erst auf den Maßnahmen der Militärregierung, dann fehlt es an einem Entschädigungsansprüche auslösenden eigenverantwortlichen Eingriff des Beklagten in das Vermögen der Klägerin.

40

3)

Da die Revision die Zustimmung der Besatzungsmacht zum Austausch beider Pressen und die Erteilung des "Exekutiv-Befehls" nicht in Abrede stellt, und da sich - wie dargelegt - aus diesen Maßnahmen ergibt, daß letztlich die Besatzungsmacht und nicht der Beklagte enteignend in das Eigentum der Klägerin eingegriffen hat, kommt es auf die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Aussagen der Zeugen Dr. G., Dr. B. und Dr. van S., soweit diese über den "Demontagebefehl" bezüglich der Presse der Klägerin ausgesagt haben, nicht mehr an. Auch dem Umstand kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, daß die Abgabebelege auf die Firma D. ausgestellt worden sind.

41

III.

Ist nach Vorstehendem ein Anspruch gegen den Beklagten auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffes nicht entstanden, hinsichtlich dessen die von der Klägerin begehrte Feststellung getroffen werden könnte, so fragt sich weiter, ob die Entstehung eines Schadenersatzanspruches aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten festgestellt werden kann.

42

1)

Die Klägerin hat geltend gemacht, das Wirtschaftsministerium habe seine Amtspflichten ihr gegenüber dadurch verletzt, daß es die Militärregierung in den Irrtum versetzt habe, die Klägerin sei mit der Demontage ihrer Presse einverstanden. Nur an dieser Annahme habe die Militärregierung das Austauschangebot des Wirtschaftsministers angenommen.

43

Das Berufungsgericht führt dazu aus, es sei nicht bewiesen, daß eine solche Irreführung erfolgt sei. Im Schreiben vom 1. Dezember 1947 liege sie nicht. Ob die Besatzungsmacht von der irrigen Annahme ausgegangen sei, die Klägerin sei mit der Demontage der Presse einverstanden, sei unerheblich für die Frage, ob das Wirtschaftsministerium diese irrige Annahme bewußt und damit schuldhaft herbeigeführt habe.

44

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Durchgreifende Bedenken werden von der Revision in dieser Beziehung auch nicht erhoben.

45

2)

Weiter hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe das Verwaltungsgericht durch wahrheitswidriges Vorbringen und sittenwidriges Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen irregeführt und damit dessen der Klägerin ungünstiges Urteil herbeigeführt. Wäre ein der Klägerin günstiges Urteil ergangen, dann würde dieses - so meint die Klägerin - die Besatzungsmacht veranlaßt haben, vom Abtransport ihrer Presse abzusehen.

46

Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Ob seine Auffassung, die Prozeßführung sei kein hoheitliches Handeln, im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht hätten sich beide Parteien gleichberechtigt gegenübergestanden, schon aus diesem Grunde könne in der Prozeßführung der Beklagten keine Amtspflichtverletzung liegen, unbedenklich ist, kann dahinstehen. Denn es kommt darauf nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht führt nämlich weiter aus, der Beklagte habe sich vor dem Verwaltungsgericht wie im gegenwärtigen Rechtsstreit, auf den Standpunkt gestellt, die Militärregierung habe ihren Demontagebefehl auf den Tauschvorschlag hin umgestellt, seine Beamten hätten deren Befehl ausgeführt. Diese Darstellung sei auch zutreffend gewesen. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte, dem Verwaltungsgericht unvollständige Akten vorgelegt habe; denn es sei unbewiesen, daß das Verwaltungsgericht dadurch irregeführt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht bei einer Erweiterung des Sachvortrags des Beklagten, zu der im übrigen kein Anlaß bestanden habe, anders entschieden haben würde.

47

Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Wenn die Vorlegung wahrheitsgemäßer vollständiger Akten Amtspflicht sei, dann kehre sich die Beweislast um. Die Klägerin habe dann nur die Amtspflichtverletzung zu beweisen.

48

Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht die Darstellung des Beklagten im Verwaltungsrechtsstreit als richtig bezeichnet und einen Anlaß zur Erweiterung des Sachvortrages als nicht gegeben angesehen hat. Verneint es somit als Kollegialgericht objektiv die Pflicht der Beklagten zu anderer Prozeßführung, insbesondere zu weiterer Aktenvorlegung, so kann den verantwortlichen Beamten der Beklagten aus der Art ihrer Prozeßführung jedenfalls ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden Überdies legt die Revision nicht dar, inwiefern unvollständige Akten vorgelegt worden seien und durch welchen Sachvortrag der Beklagte die Wahrheitspflicht verletzt haben solle. Das aber wäre Erfordernis einer beachtlichen Revisionsrüge.

49

Letzteres gilt auch hinsichtlich der Bedenken, die die Revision gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts geltend macht, der Beklagte habe der Klägerin gegenüber nicht die Amtspflicht gehabt, wichtige Vorgänge aktenkundig zu machen. Der einfache Hinweis darauf, daß die Klägerin sich auf unvollständige Aktenführung und Aktenvorlage mehrfach berufen habe, und die bloße Anführung zahlreicher Aktenblattzahlen stellt keine ausreichende Revisionsrüge dar.

50

3)

Sind, wie eben dargelegt, die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet, daß Amtspflichtverletzungen durch Irreführung der Militärregierung durch fehlerhafte Prozeß Führung vor dem Verwaltungsgericht und durch unvollständige Aktenhaltung nicht begangen worden seien, so kommt es entscheidend darauf an, ob die Abgabe des Demontageaustauschvorschlages und die Unterlassung vorherigen Gehörs der Klägerin eine für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden ursächliche schuldhafte Amtspflichtverletzung war. Das Berufungsgericht verneint diese Frage:

51

a)

Es geht davon aus, Rechtsgrundlage für den Austauschvorschlag des Wirtschaftsministers sei die Ermächtigung der Besatzungsmacht an die Landesregierung gewesen, im Rahmen der Demontage Vorschläge sur Ersatzgestellung nicht nur ganzer Industrie anlagen, sondern auch einzelner Maschinen zu machen. Ob aus dem vom Berufungsgericht angeführten Schriftwechsel zwischen dem Bayerischen Ministerpräsidenten und der Militärregierung für Bayern wirklich der Schluß gezogen werden kann, die Besatzungsmacht habe der bayerischen Regierung die Ermächtigung erteilt, nicht nur einen innerdeutschen Maschinenausgleich herbeizuführen, sondern einen Demontageaustausch hinsichtlich einzelner Maschinen vorzuschlagen, kann angesichts der englischen Texte des Schriftwechsels durchaus zweifelhaft sein. Indessen kommt es darauf nicht entscheidend an. Dem Wirtschaftsminister kann jedenfalls ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, wenn er sich auf den Standpunkt gestellt hat, den das Berufungsgericht als Kollegialgericht einnimmt, und sich deshalb für ermächtigt angesehen hat, anstelle der D.'schen Presse eine andere Presse zur Demontage für die Empfängernation vorzuschlagen.

52

b)

Eine ganz andere Frage ist die, ob der Wirtschaftsminister seine Amtspflicht der Klägerin gegenüber verletzt hat, wenn er von der Ermächtigung zu Austauschvorschlägen, deren Erteilung er schuldlos annahmen konnte, so wie geschehen Gebrauch gemacht hat. In dieser Beziehung ist zu erwägen, daß das legitime Ziel des Wirtschaftsministeriums, der bayerischen Wirtschaft zu helfen, die auf eine Presse, der bei D. zur Demontage bestimmten Art angewiesen war, objektiv nicht nur dadurch erreicht werden konnte, daß die Presse der Klägerin an Stelle der D.'schen Presse in die Demontage einbezogen wurde, sondern möglicherweise auch dadurch, daß die Arbeiten, die bisher für die bayerische Industrie auf der D.'schen Presse geleistet wurden, auf die Presse der Klägerin verlagert wurden, sei es, daß die Klägerin ihre Presse der Firma D. allein oder mitbenutzungsweise zur Verfügung stellte, sei es, daß man die Presse der Klägerin zugunsten der Firma D. in Anspruch nahm. Darüber, daß Demontagebetrieben im Wege inner staatlichen. Maschinenaustauschs geholfen werden könnte, notfalls unter Anwendung des Reichsleistungsgesetzes, war sich das Wirtschaftsministerium offensichtlich nicht im Unklaren. Das zeigen seine Ausführungen in der Besprechung mit den Industrie Vertretern vom 28. Oktober 1947 ebenso wie sein Schreiben an den Verein der Bayerischen metallverarbeitenden Industrie über einen Maschinenausgleich vom 15. Januar 1948, in welchem mit der Anwendung des Reichsleistungsgesetzes gedroht wurde.

53

Wenn auch der Austauschvorschlag vom 1. Dezember 1947, wie oben dargelegt, noch keinen Eingriff des Beklagten in das Vermögen der Klägerin darstellte, so wurde mit ihm doch eine Gefahrenlage insofern geschaffen, als die Besatzungsmacht auf die Presse der Klägerin als Austauschobjekt hingewiesen wurde und damit die Möglichkeit, daß nun diese Presse zur Reparationsleistung abgebaut würde, naherückte. Bei solchem Sachverhalt mußte der Wirtschaftsminister zwischen den Mitteln, die nach seiner Vorstellung geeignet waren, der bayerischen Industrie zu helfen, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck wählen.

54

Die Belassung der Presse bei D. bot den Vorteil, daß die vielfältigen Beziehungen zwischen dieser Firma und ihren. Abnehmern in der bayerischen Industrie, der es zu helfen galt, nicht gestört wurden. Die Bereitwilligkeit der Klägerin, ihre. Presse freiwillig der Firma D. zu überlassen oder zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen, konnte mindestens zweifelhaft sein. Eine zwangsweise Inanspruchnahme unter Anwendung deutschen Rechtes konnte zu vermehrter Belastung der öffentlichen Hand insofern führen, als dann Entschädigung der Klägerin nach dem Reichsleistungsgesetz in Frage kam, aber auch der Firma D., weil letzten Endes doch die Reparationsleistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln zu bezahlen sein würden. Hinzu kam, daß die Presse der Klägerin damals unbenutzbar dalag und daß sie von der Klägerin, so lange deren Betrieb selbst noch auf der Demontageliste stand, als notfalls entbehrlich bezeichnet worden war. Bei solcher Sachlage handelte der Wirtschaftsminister nicht schuldhaft, rechtswidrig, wenn er, um der bayerischen Industrie zu helfen, den Weg wählte, der Militärregierung den Austausch der Pressen vorzuschlagen, anstatt die Presse der Klägerin unter Anwendung deutschen Rechtes in Anspruch zu nehmen.

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c)

Besondere Bedeutung hat die Klägerin der Tatsache beigemessen, daß der Wirtschaftsminister sich nicht mit ihr in Verbindung gesetzt habe, bevor er seinen Austauschvorschlag machte. Ob dazu eine rechtliche Verpflichtung bestand - was das Berufungsgericht in Zweifel zieht - braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn gleich dem Berufungsgericht sieht der Senat kein Verschulden der beteiligten Beamten darin, daß sie die Klägerin nicht vorher anhörten, weil sie davon ausgehen durften, daß der Austauschvorschlag nur der Vorbereitung einer Entscheidung der Besatzungsmacht diene, und daß diese in Demontagefragen ein Erfordernis, die Betroffenen vorher zu hören, nicht anerkenne. Überdies durften sie ohne Verschulden von vornherein damit rechnen, daß die Klägerin sich dem Vorschlag eines Austausches der Pressen widersetzen werde, es also zwecklos sei, sie vorher anzuhören.

56

Haben der Wirtschaftsminister und seine Beamten nach alledem bei ihrem Vorgehen eine ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht jedenfalls nicht schuldhaft verletzt, so kann auch die von der Klägerin begehrte Feststellung der Entstehung eines Schadensersatzanspruches aus unerlaubter Handlung nicht getroffen werden. Soweit die Klage auf Feststellung gerichtet ist, ist sie somit in vollem Umfang unbegründet und abzuweisen.

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IV.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigten Teils der Klage, also hinsichtlich des Leistungsanspruches, auf § 106 AKG. Hinsichtlich der schon ursprünglich erhobenen Feststellungsklage und des im Revisionsverfahren hilfsweise gestellten Feststellungsantrages sind die Kosten nach §§ 91, 97 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Demnach war zu erkennen wie geschehen (vgl. das wiederholt erwähnte Urteil III ZR 106/57 vom 23. Februar 1959).

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Bundesrichter Dr. Arndt ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Geiger Dr. Beyer