Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1959, Az.: II ZR 98/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 98/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.03.1957
- LG Krefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 539 (Kurzinformation)
- MDR 1959, 550 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1276 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
der Firma R.-K. GmbH in D., W.straße ...,
Prozessgegner
die Kre. Ke.-Kr. in Kr., O.,
Amtlicher Leitsatz
Es stellt in der Regel ein ungewöhnliches, zur besonderen Vorsicht verpflichtendes Geschäft dar, wenn ein Angestellter einer Firma einen auf einen Dritten gezogenen Verrechnungsscheck, der auf seine Firma (oder Überbringer) zahlbar gestellt ist und dieser auch gehört, seiner Bank, der diese Umstände bekannt sind, mit der Maßgabe zur Einziehung gibt, daß der eingezogene Betrag seinem Privatkonto gutgeschrieben werden soll.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. März 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine D. Firma, die u.a. Dünge- und Pflanzenschutzmittel vertreibt, richtete Ende 1948 in Kr. eine Verkaufsstelle ein. Leiter der Verkaufsstelle wurde Mathias De.. Dieser trat am 1. Januar 1949 in ein Angestelltenverhältnis zur Klägerin, nachdem er zwei Jahre als Handelsvertreter für sie tätig gewesen war. Es war ihm als Nebentätigkeit gestattet, Pappen und Bitumen, mit deren Vertrieb sich die Klägerin nicht befaßte, weiterhin für eigene Rechnung zu verkaufen. Dentges hatte Inkassovollmacht; Barbeträge sollte er, unter Zurückbehaltung eines angemessenen Kassenbestandes, bei der Rh.-R.-Bank in Kr. einzahlen, eingehende Schecks und Wechsel unmittelbar an die Klägerin übersenden. De. veruntreute in den Jahren 1949 bis 1953 erhebliche Beträge bei der Klägerin. Er bewerkstelligte dies auf folgende Weise: Einige Großabnehmer der Klägerin nutzten die günstigen Düngemittelpreise während der Sommer- und Herbstmonate aus. Sie kauften in dieser Zeit und beglichen die Rechnung sofort mit Verrechnungsschecks, die auf die Klägerin (oder deren Verkaufsstelle in Kr.) oder Überbringer zahlbar gestellt waren. Sie beließen die Ware aber bis zum Winter oder Frühjahr im Lager der Verkaufsstelle. Dentges zog die Schecks, die auf auswärtige Banken gezogen waren, durch die Beklagte ein, nachdem er sie auf der Rückseite mit dem Stempelaufdruck "R. K. GmbH, Verkaufsstelle Kr." und seiner Namensunterschrift versehen hatte; er ließ die einzuziehenden Beträge seinem Konto gutschreiben, das ihm die Beklagte im Mai 1948 eröffnet hatte und das, der damaligen Tätigkeit De. entsprechend, als dessen Stand oder Geschäftszweig die Bezeichnung "Handelsvertretungen" trug. Die Rechnungsdurchschläge vernichtete er. Wenn die Großabnehmer die Ware im Winter oder Frühjahr abriefen, stellte er fingierte Rechnungsdurchschriften zu dem in dieser Jahreszeit geltenden höheren Preis her, übersandte eine dieser Durchschriften der Klägerin und bezahlte den sich aus der Rechnungsdurchschrift ergebenden Betrag kurz vor Ablauf der üblichen längeren Zahlungsfrist mit Geldmitteln, die er jeweils aus den neuen Abschlüssen der Großabnehmer erhielt. Die Klägerin entdeckte die Verfehlungen von De. im Herbst 1953. Sie behauptet, De. habe in den Jahren 1949 bis 1953 mehr als 100 Schecks über insgesamt 329.881,72 DM für die Beklagte einziehen lassen, hiervon aber nur 263.077,46 DM an die Klägerin abgeführt; De. habe also 66.804,26 DM für sich verwendet. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, daß sie ihr diesen Fehlbetrag nebst Zinsen ersetze.
Das Landgericht hat der Klage zur Hälfte entsprochen und die Klage im übrigen, wegen Mitverschuldens der Klägerin, abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, Anspruchsgrundlage könne nur §990 BGB sein. Die Klägerin sei Eigentümerin der Schecks geworden, die ihre Kunden der Verkaufsstelle in Kr. übersandt hätten. De. habe das Eigentum an den Schecks nicht wirksam durch ein Insichgeschäft auf sich übertragen können. Auch sei er auf Grund seiner Handlungsvollmacht nicht berechtigt gewesen, im eigenen Namen, wie er es getan habe, über die Schecks der Klägerin zu verfügen. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Klägerin, wie die Beklagte behauptet habe, gewußt und geduldet habe, daß De. die Schecks seinem Konto habe gutschreiben lassen. Jedenfalls könne die Beklagte nur haften, wenn sie beim Erwerb des Besitzes an den Schecks grob fahrlässig gehandelt habe (§990 BGB, Art. 21 SchG). Hierbei sei unerheblich, ob die Beklagte, die die Schecks zur Einziehung erhalten habe, treuhänderisch Inhaberin der Schecks geworden sei oder ob sie nur ermächtigt sein sollte, die der Klägerin gehörenden Schecks im eigenen Namen einzuziehen; die Beklagte treffe in beiden Fällen in gleicher Weise die Verantwortung für die Schecks, die durch ihre Tätigkeit untergegangen seien. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend. Sie sind von der Revision auch nicht angegriffen worden.
2.
Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob die Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe, als sie die Schecks eingezogen und dem Konto des De. gutgeschrieben habe. Es hat in diesem Zusammenhange ausgeführt: Die Beklagte habe erkennen können, daß die von De. eingereichten Schecks im Zeitpunkt der Einreichung der Klägerin und nicht De. gehört hätten. Das auf der Rückseite des Schecks jeweils angebrachte Indossament habe die Bedeutung einer Quittung gehabt und habe daher, da es vom Inhaber der Schocks zu erteilen sei, erkennen lassen, daß De. der Klägerin gehörende Schecks zur Einziehung über sein Konto eingereicht habe. Diese Tatsache sei überdies auch schon daraus ersichtlich gewesen, daß in den Schecks neben dem Überbringerzusatz die Klägerin als Zahlungsempfängerin bezeichnet gewesen und De. die Verkaufsstelle der Klägerin geleitet habe. Die Parteien stritten allerdings darüber, ob die Beklagte gewußt habe, daß De. seit Anfang 1949 nicht mehr als Handelsvertreter, sondern als Angestellter der Klägerin tätig gewesen sei. Hierauf komme es aber nicht an; De. hätte, was die Verwertung der Schocks angehe, als Handelsvertreter nicht mehr Befugnisse gehabt, als ihm als Angestellter zugestanden hätten. Das Berufungsgericht unterstellt demgemäß, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß De. im Jahre 1949 von der Klägerin in ein Angestelltenverhältnis übernommen worden sei, wobei ihm allerdings gewisse Nebengeschäfte für eigene Rechnung gestattet geblieben seien. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Tatsache, daß De. als angestellter Verkaufsleiter Kundenschecks der Klägerin offen und unverhüllt zur Gutschrift auf sein Konto habe einziehen lassen, habe bei der Beklagten nicht den dringenden Verdacht zu erwecken brauchen, daß er seine Befugnisse überschritten habe. Vielmehr hätten die zuständigen Angestellten der Beklagten ohne besondere Leichtfertigkeit als glaubhaft ansehen können, daß De. von der Klägerin ermächtigt worden sei, die für sie in Empfang genommenen Kundenschecks in eigenem Namen (über sein Konto) einzuziehen.
II.
1.
Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt. Das Berufungsgericht habe ausgeführt, unter grober Fahrlässigkeit sei ein Handeln zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt werde, und das unbeachtet bleibe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Berufungsgericht habe jedoch übersehen, daß aus Art. 21 ScheckG eine gewisse Erkundigungspflicht des Scheckerwerbers erwachse.
Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat, was die Revision übersehen hat, ausdrücklich die Erwägungen angestellt, die die Revision vermißt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zum Wesen eines Inhaberschecks gehöre es, daß der Besitz des Papiers den Inhaber ausweise; wer Besitz oder Eigentum an einem Inhaberscheck erwerbe, brauche grundsätzlich die Berechtigung des bisherigen Inhabers nicht zu prüfen. Im Hinblick auf die Folgen der groben Fahrlässigkeit (§990 BGB, Art. 21 ScheckG) habe er jedoch Erkundigungen anzustellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls nach den allgemeinen Lebenserfahrungen Anlaß zu einem Verdacht ergebe; dies gelte vor allem, wenn das Ungewöhnliche des Geschäfts oder wenn besondere Gründe in der Person des bisherigen Besitzers einen sorgfältigen Kaufmann zur Vorsicht und zu weiteren Nachforschungen veranlassen würden. Diese Ausführungen sind zutreffend; sie stehen mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 87 ff) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 285 ff, 290 [BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51]; BGHZ 26, 268 ff, 272) [BGH 23.01.1958 - II ZR 166/56] im Einklang.
2.
Die Revision greift weiter die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Sie ist der Ansicht, des Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung die Vorschrift des §286 ZPO in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sie meint zunächst, die Beklagte habe sich nicht darauf berufen können, daß Dentges als Verkaufsleiter der Klägerin auf Grund seiner Handlungsvollmacht bevollmächtigt gewesen sei, Schecks der Klägerin in deren Namen zur Einziehung weiterzugeben und über Schocks zu quittieren. Es bestünden Bedenken, dem Leiter einer bloßen Verkaufs-Außenstelle eine derartige Handlungsvollmacht zuzubilligen. Jedenfalls habe sich die Beklagte nicht darauf berufen, gewußt zu haben, daß De. Angestellter der Klägerin gewesen sei; sie habe vielmehr stets behauptet, sie habe De. als selbständigen Handelsvertreter der Klägerin angesehen.
Diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, De. habe Handlungsvollmacht gehabt. Es hat hieraus aber keine Schlüsse gezogen, die gegen eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten sprächen. Es hat vielmehr ausgeführt, auf Grund der Handlungsvollmacht sei De. nicht berechtigt gewesen, die Schecks im eigenen Namen einzuziehen und seinem Konto gutschreiben zu lassen. Das Berufungsgericht hat auch nicht den Vortrag der Beklagten übersehen, sie habe in den Jahren 1949 bis 1953 geglaubt, De. sei Handelsvertreter der Klägerin. Das Berufungsgericht hat lediglich zugunsten der Klägerin unterstellt, die Beklagte habe gewußt, daß De. Angestellter der Klägerin gewesen sei, und hat demgemäß geprüft, ob die Beklagte in diesem Fall grob fahrlässig gewesen sei.
3.
Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, das Indossament auf den Schecks stelle ein Quittungsindossament dar. Ein Quittungsindossament müsse, wie das Berufungsgericht dargelegt habe, von dem Inhaber des Schecks ausgestellt werden. Als Inhaber des Schecks sei aber De. und nicht die Klägerin aufgetreten. Das Indossament habe also Übertragungscharakter gehabt. De. habe ersichtlich den Scheck im Namen der Klägerin auf sich selbst übertragen. Die Beklagte hätte erkennen müssen, daß diese Übertragung gemäß §181 BGB unwirksam gewesen sei. Den Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Die Revision verkennt, daß De. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Inhaber, sondern als ermächtigter Nichtinhaber aufgetreten ist.
Die Revision meint, jedenfalls hätte die Klägerin Verdacht schöpfen müssen, weil De. seine Unterschrift nicht mit einem Zusatz versehen habe, der das Vollmachtsverhältnis zum Ausdruck gebracht habe. Im Verkehr habe sich die Angabe des Vertreterverhältnisses derart eingebürgert, daß die Zeichnung einer Firma ohne solche Angabe ungewöhnlich sei; dies gelte insbesondere dann, wenn ein Angestellter auf diese Weise Firmenschecks giriere, um sie seinem Privatkonto gutschreiben zu lassen. Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht stellt es darauf ab, ob die Beklagte, ohne grob fahrlässig zu sein, annehmen konnte, die Klägerin sei damit einverstanden, daß De. die ihr, der Klägerin, gehörenden Schocks im eigenen Namen einziehen und seinem Konto gutschreiben ließ. Für diese Frage ist unerheblich, ob De. dem von ihm ausgestellten Quittungsindossament einen Zusatz beifügte, der sein Vollmachtsverhältnis ausdrückte; denn die Bank und De. waren sich einig darüber, daß die dem Stempel der Klägerin beigefügte Unterschrift von De. mit Wirkung für die Klägerin abgegeben war.
4.
Die Revision greift weiter die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Beklagte habe, ohne grob fahrlässig zu sein, annehmen können, die Klägerin sei damit einverstanden, daß De. die Verrechnungsschecks im eigenen Namen über sein Konto einzog. Dieser Revisionsangriff ist begründet.
Es stellt in der Regel ein ungewöhnliches Geschäft dar, wenn ein Angestellter einer Firma die auf die Firma zahlbar gestellten Kunden-Verrechnungsschecks im eigenen Namen einziehen und seinem Privatkonto gutschreiben läßt. Die Firma erhält keine Auszüge von dem Konto ihrer Angestellten; sie kann daher nicht sehen, welche Verrechnungsschecks ihr Angestellter bei der Bank einreicht und welche der gutgeschriebenen Scheckbeträge er von seinem Konto abhebt. Der Weg, die Verrechnungsschecks über das private Konto eines Angestellten zu verwerten, gefährdet also die Belange der Firma in starkem Maße. Der Bank, die die auf andere Banken gezogenen Verrechnungsschecks einzieht, obliegt deshalb grundsätzlich eine Nachprüfungspflicht, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, weiß, daß die auf die Firma zahlbar gestellten Kundenschecks von einem Angestellten dieser Firma zur Gutschrift auf dessen Privatkonto eingereicht werden (vgl. such BGHZ 26, 268 ff, 272) [BGH 23.01.1958 - II ZR 166/56]. Sie muß sich erkundigen, weshalb der Angestellte diesen ungewöhnlichen Weg einschlägt. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann die Bank im einzelnen Fall von einer derartigen Verpflichtung freigestellt sein.
Das Berufungsgericht hat eine Reihe von Umständen angeführt, die die Frage betreffen, ob derartige Umstände im vorliegenden Fall gegeben sind. Das Berufungsgericht hat einmal darauf hingewiesen, daß De. in Kr. ansässig und einem größeren Personenkreis bekannt gewesen sei; auch die Angestellten der Beklagten, die die Verrechnungsschecks hereingenommen hätten, hätten De. persönlich gekannt. Diese Tatsachen sprechen aber nur dafür, daß in der Person des De. keine Gründe vorgelegen haben, die Verdacht erwecken mußten. Wie das Berufungsgericht im Anschluß an die oben angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes zutreffend ausgeführt hat, genügt jedoch zur Annahme einer Erkundigungspflicht des Scheckerwerbers, wenn entweder das Ungewöhnliche des Geschäfts oder Gründe in der Person des Scheckbesitzers einen sorgfältigen Kaufmann zur Vorsicht und zu weiteren Nachforschungen veranlassen würden.
Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß De. sich das Konto bereits im Mai 1948 habe eröffnen lassen und zu dieser Zeit noch selbständiger Handelsvertreter gewesen sei. Dieser Umstand nimmt dem durchgeführten Einziehungsverfahren aber nicht den Charakter eines ungewöhnlichen Geschäfts. Das Berufungsgericht hat unterstellt, die Beklagte habe gewußt, daß Dentges die am 1. Januar 1949 eröffnete Verkaufsstelle als Angestellter der Klägerin geleitet habe. Nur dieser Sachverhalt unterliegt daher der Entscheidung des Revisionsgerichts; es kann deshalb dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage wäre, wenn die Beklagte davon ausgegangen wäre, De. wäre auch nach dem 1. Januar 1949 als Handelsvertreter für die Klägerin tätig gewesen. Es ist auch unerheblich, daß De. nach diesem Zeitpunkt im Pappen- und Bitumengeschäft im eigenen Namen tätig war. Denn der Beklagten war bekannt, daß die Schecks, die De. hereingab, Kundenschecks der Klägerin waren, De. also, als er die Schecks einreichte, ausschließlich als Angestellter der Klägerin tätig wurde.
Das Berufungsgericht hat besonderen Wert auf die Feststellung gelegt, daß die Beklagte habe annehmen können, die Klägerin habe das von De. betriebene Einziehungsverfahren aus irgendwelchen Gründen für zweckmäßig gehalten. Das Berufungsgericht hat aber nur einen derartigen Grund angegeben, nämlich ausgeführt, die Beklagte habe nicht übersehen können, ob der Verkaufsleiter De. aus den eingehenden Beträgen entsprechende Ausgaben für die Klägerin zu leisten gehabt habe; tatsächlich habe De. auch die über sein Konto eingegangenen Scheckbeträge zum größten Teil der Klägerin zugeführt oder für sie verwendet. Diese Erwägung reicht jedoch nicht aus, um das ungewöhnliche Einziehungsverfahren zu einem gewöhnlichen Geschäft zu machen. Das Verfahren, die Verrechnungsschecks über das private Konto des De. einzuziehen, war für die Klägerin außerordentlich gefährlich, da sie, wie bereits ausgeführt, keine Nachricht von der Beklagten erhielt, welche Schecks De. jeweils bei der Beklagten einreichte und welche der eingezogenen Scheckbeträge er von seinem Konto abhob. Die Art und Weise, wie De. die Schecks zu Geld machte, war also für die Klägerin durchaus unzweckmäßig. Die Beklagte konnte daher nicht annehmen, die Klägerin habe dieses Einziehungsverfahren für zweckmäßig gehalten. Wenn De. Geld für die Verkaufsstelle benötigt hätte und hierbei auf die Verwertung der eingehenden Schecks angewiesen gewesen sein sollte, so hätte es, wie die Beklagte hätte erkennen können, sehr nahegelegen, wenn die Klägerin sich ihrerseits ein Konto bei der Beklagten hätte eröffnen lassen und De. Bankvollmacht erteilt hätte; die Klägerin hätte dann die jeweiligen Kontoauszüge erhalten und aus ihnen die Kontobewegungen ersehen können. Die Tatsache, daß De. als Leiter der Außenstelle möglicherweise Geld für diese Außenstelle benötigte, berechtigte also die Beklagte nicht zu der Annahme, die Klägerin werde es für zweckmäßig gehalten haben, daß De. die Scheckbeträge durch Gutschrift auf seinem Privatkonto verwertete. Hinzu kommt, daß die Quittungsindossamente auf dem Rücken der Schecks jeweils nur von De. unterschrieben waren, also ausschließlich von dem Angestellten, dessen Privatkonto die Scheckbeträge gutgeschrieben werden sollten. Aus den Schecks war also nicht ersichtlich, ob ein anderer Angestellter der Klägerin von ihrem Eingang erfahren hatte. Hinzu kommt weiter, daß die Beklagte hätte erkennen können, daß De. die Beträge, die er für seine Außenstelle nicht benötigte, nicht etwa unmittelbar von seinem Konto auf das Konto der Klägerin überwies (so daß diese von seinem Konto und der Art und Weise der Einziehung der Schecks Kenntnis erhielt), sondern alle Beträge bar abhob.
Schließlich meint das Berufungsgericht, jedenfalls hätte die Tatsache, daß De. mehrere Jahre hindurch in großem und zunehmendem Umfang Kundenschecks über sein Konto einziehen ließ, die bei Einreichung der ersten Schocks vielleicht aufgetretenen anfänglichen Bedenken der Beklagten zerstreuen und sie in der Annahme bestärken können, daß die Klägerin mit diesem Verfahren einverstanden sei; die Beklagte habe ohne Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit, davon ausgehen können, daß der Klägerin Scheckzahlungen ihrer Kunden in dieser Zahl und in dieser Höhe nicht hätten verborgen bleiben können. Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, nicht frei von Rechtsirrtum. Einmal kommt es häufiger vor, daß Verfehlungen von Angestellten längere Zeit hindurch nicht entdeckt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Angestellte mit Neueingängen jeweils die alten Verbindlichkeiten erfüllt und auf diese Weise seine Verfehlungen verdeckt. Das Berufungsgericht hat weiter nicht beachtet, daß De., der ohnehin die meisten Schecks unmittelbar an die Klägerin sandte, in den ersten Jahren nur auf geringere Beträge lautende Schecks und erst später mehr und höhere Schecks einreichte. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde auch voraussetzen, daß die Beklagte davon ausgehen konnte, De. würde, wenn er überhaupt Scheckbeträge nicht an die Klägerin abführte, sie in vollem Umfange für sich verwenden. Diese Voraussetzung lag jedoch nicht vor. Es konnte durchaus möglich sein (und diese Möglichkeit hat sich später auch als Wirklichkeit herausgestellt), daß De. die meisten eingegangenen Scheckbeträge, wenn auch verspätet, an die Klägerin weiterleitete und nur einen kleineren Teil (ein Fünftel) der eingezogenen Scheckbeträge veruntreute. Die Frage, ob die Klägerin De. nicht überwacht hat und inwieweit sie daher den Schaden, den sie erlitten hat, selbst tragen muß, ist im Rahmen des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin von Bedeutung. Die vom Berufungsgericht festgestellten und unterstellten Tatsachen reichen jedoch nicht zu der Annahme aus, das Verhalten der Beklagten, das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt grob fahrlässig gewesen sei, sei von diesem Zeitpunkt an nicht mehr als grob fahrlässig anzusehen.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat hilfsweise ausgeführt, die Klage sei auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin an dem Schaden, den sie erlitten habe, ein mitwirkendes Verschulden treffe. Die Klägerin habe es an den erforderlichen Maßnahmen fehlen lassen, um Verfügungen von De. über die Kundenschecks zu verhindern oder in den Anfängen aufzudecken. Die Klägerin hätte sicherstellen müssen, daß sie von allen Geschäftsabschlüssen und von allen Einnahmen in bar oder Schecks alsbald und zuverlässig Kenntnis erhielte; hierbei könne dahingestellt bleiben, ob sie bei der Verkaufsstelle einen zweiten Angestellten hätte einstellen oder sich die Ausstellung der Rechnungen oder den gesamten Zahlungsverkehr der Niederlassung D. hätte vorbehalten oder ob sie nicht jedenfalls mit den wenigen Großabnehmern den Stand der Konten von Zeit zu Zeit hätte abstimmen müssen.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, die Einstellung eines zweiten Angestellten würde die Veruntreuungen von De. nicht verhindert haben, wenn es De. gelungen wäre, auch diesen Angestellten zu täuschen oder zur Mitwirkung an den Verfehlungen zu bewegen. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, daß De. dies gelungen wäre. Die Revision meint sodann, eine Kontenabstimmung mit den Großabnehmern wäre nur möglich gewesen, wenn diese der Klägerin bekannt gewesen wären. Mit dieser Erwägung setzt sich die Revision jedoch in Widerspruch zu dem Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, in denen diese nicht geltend gemacht hatte, ihr seien die Großabnehmer unbekannt gewesene. Die Revision hat weiterhin ihre Ansicht, eine Übernahme des Zahlungsverkehrs nach D. hätte die Verfehlungen De. kaum verhindern können, nicht begründet. Schließlich ist die Auffassung der Revision, die Klägerin habe die Außenstelle ausreichend überprüft, dadurch widerlegt, daß De. über vier Jahre hindurch erhebliche Beträge veruntreuen konnte, ohne daß die Klägerin dies entdeckte; hieraus ergibt sich, daß die von der Klägerin vorgenommenen monatlichen Abrechnungen und die gelegentlichen Kassenprüfungen nicht ausreichten, um die Geschäfte der Verkaufsstelle wirksam zu überwachen.
Die Revision wendet sich weiter gegen die Anwendung des §831 BGB. Sie meint, das Berufungsgericht hätte diese Bestimmung nur dann anwenden können, wenn die Beklagte einen Schaden erlitten und ihrerseits Ansprüche gegen die Klägerin erhoben hätte. Die Revision übersieht jedoch, daß das Berufungsgericht §831 BGB nicht unmittelbar, sondern sinngemäß bei der Frage angewendet hat, ob die Klägerin an dem von ihr erlittenen Schaden ein Mitverschulden treffe. Die entsprechende Anwendung des §831 BGB im Rahmen des §254 BGB ist zulässig. De. hat auch, als er die Schecks bei der Beklagten einreichte, in Ausübung der ihm übertragenen Verrichtungen, nämlich in der Führung der Außenstelle, gehandelt, so daß auch insoweit gegen die entsprechende Anwendung des §831 BGB keine Bedenken bestehen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden, enthält also keinen Rechtsirrtum. Gleichwohl halten die Ausführungen des Berufungsgerichts im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich mit der Feststellung begnügt, daß die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden treffe und daß der Schaden der Klägern ohne dieses Mitverschulden nicht eingetreten wäre. Das Berufungsgericht hat damit die Voraussetzungen des §254 BGB bejaht. Es hat aber nicht dargelegt, weshalb die Klägerin im Rahmen des §254 BGB den Schaden allein tragen soll. Das Berufungsgericht hat unterlassen zu prüfen, inwieweit der Schaden der Klägerin vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist; es hat keinerlei Abwägung vorgenommen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch insoweit rechtsirrig, als es Folgen aus der Anwendbarkeit des §831 BGB zieht. Das Berufungsgericht meint, auf Grund dieser Bestimmung müsse sich die Klägerin das Verhalten ihres Verkaufsleiters De., der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe, wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Die Klägerin braucht sich nicht so behandeln zu lassen, als habe sie den von ihr erlittenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Der Geschäftsherr haftet auf Grund des §831 BGB nicht für fremdes, sondern für (vermutetes) eigenes Verschulden. Die Klägerin muß sich also im Rahmen des §254 BGB nicht den Vorsatz ihres Angestellten, sondern ihr eigenes Verschulden anrechnen lassen, das darin liegt, daß sie ihren Angestellten nicht gehörig überwacht hat (vgl. RGZ 157, 233).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind daher nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsurteil mußte deshalb aufgehoben werden. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif war, war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.