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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1959, Az.: II ZR 199/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1959
Aktenzeichen
II ZR 199/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 12.10.1957
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1959, 483 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 462-463 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1084-1085 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma A.-K. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, B., H.str. ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer, den kaufmännischen Angestellten Q.,

Prozessgegner

1. den Fuhrunternehmer Heinz G., B.-L., D.str. ...,

2. ...

Amtlicher Leitsatz

Eine Vereinbarung der Parteien, der Abzahlungsverkäufer könne die Wechsel, die er vom Abzahlungskäufer zur Erfüllung der einzelnen Kaufpreisraten erhalten hat, im Falle des Rücktritts vom Vertrage für seine Ansprüche aus §2 AbzG geltend machen, verstoßt nicht gegen §1 Abs. 1 AbzG.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenates des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 1957 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Vorbehaltsurteil der 91. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Kostenlast wird wie folgt verteilt:

Die gerichtlichen Kosten der 1. und 2. Instanz trägt der Beklagte zu 1) zur Hälfte, die im zweiten Rechtszuge entstandene Urteilsgebühr jedoch in vollem Umfange. Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten in vollem Umfange und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte, die Verhandlungsgebühr der zweiten Instanz jedoch in vollem Umfange.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten zu 1) auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte zu 1) ist Inhaber eines Fuhrgeschäfts; er ist jedoch nicht im Handelsregister eingetragen. Im Jahre 1954 kaufte er von der Klägerin einen Lastkraftwagen. Zur Sicherung des Kaufpreises, der in Raten gezahlt werden sollte, akzeptierte der Beklagte zu 1) eine Reihe von Wechseln, die die Klägerin an eigene Order ausgestellt hatte. Einige dieser Wechsel wurden vom Beklagten zu 2), der in der Berufungsinstanz einen Vergleich mit der Klägerin geschlossen hat, als Bürgen für den Beklagten zu 1) unterschrieben. Im November 1955 nahm die Klägerin das verkaufte Fahrzeug wieder in Besitz. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) (der im folgenden Beklagter genannt wird) im Wechselprozeß aus drei Wechseln, in Anspruch, die dieser am 10. Februar 1954 über die Summe von je 1.023 DM angenommen hatte. Die Klägerin verlangt die Wechselsumme aus den Wechseln, die am 1. Februar und am 1. März 1956 fällig geworden sind, in vollem Umfange und von dem dritten Wechsel, der am 1. April 1956 fällig geworden ist, einen Teilbetrag von 834,90 DM. Sie behauptet, ihr stünden in dieser Höhe Ansprüche aus §2 AbzG als Nutzungsvergütung, Aufwendungs- und Schadensersatz zu. Sie hat demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.880,90 DM, nebst Zinsen, Wechselunkosten und Provision zu verurteilen. Dar Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er bestreitet, daß die Klägerin Ansprüche aus §2 AbzG habe, und behauptet, ihm stehe gegen die Klägerin, weil diese unberechtigterweise vom Vertrage zurückgetreten sei, eine Schadensersatzforderung in Höhe von 9.000 DM zu; diese Forderung setze er dem etwa bestehenden Anspruch der Klägerin entgegen.

2

Das Landgericht hat der Klage durch Wechselvorbehaltsurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, begehrt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

3

I.

1.

Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, durch den unstreitig erfolgten Rücktritt vom Kaufvertrage sei die den Wechseln zugrundeliegende Kaufpreisforderung weggefallen. Es prüft sodann, ob die Klägerin mit Rücksicht auf eine ihr möglicherweise zustehende Forderung aus §2 AbzG trotzdem berechtigt sei, die Wechsel geltend zu machen. Dies könnte, meint das Berufungsgericht, dann der Fall sein, wenn es sich bei den durch den Rücktritt entstehenden Rückgewähransprüchen um vertragliche Ansprüche aus einem fortbestehenden, durch den Rücktritt nur inhaltlich umgestalteten Schuldverhältnis handelte. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Durch den Rücktritt würden die vertraglichen Leistungspflichten der Parteien mit rückwirkender Kraft beseitigt. Der Anspruch der Klägerin aus §2 AbzG sei ein gesetzlicher Anspruch, seine Quelle nicht der alte Vertrag.

4

Das Berufungsgericht wendet sich dann der Behauptung der Klägerin zu, die Parteien hätten mit der Hingabe der Akzepte gerade den Zweck verfolgt, den Verkäufer auch wegen der sich für ihn aus dem Rücktritt ergebenden Ansprüche zu sichern. Das Berufungsgericht legt dar, es sei grundsätzlich möglich, daß die Parteien eine derartige Vereinbarung träfen. Es ist aber der Ansicht, diese Vereinbarung sei im vorliegenden Falle nichtig, weil das Abzahlungsgesetz anzuwenden sei und die Vereinbarung gegen die zwingende Vorschrift des §1 Abs. 1 dieses Gesetzes verstoße.

5

Schließlich führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin sei allerdings nur verpflichtet, dem Beklagten die Wechsel Zug um Zug gegen Erfüllung der diesem obliegenden Verpflichtungen herauszugeben (§3 AbzG). Sie könne also die Wechsel zurückbehalten, soweit ihr eine Forderung aus §2 AbzG zustehe. Aus dem Recht, die Wechsel in dieser Höhe zurückzubehalten, ergebe sich aber nicht die Befugnis der Klägerin, die Wechsel insoweit zu verwerten.

6

II.

1.

Die Revision greift zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Parteien eines Abzahlungsgeschäfts könnten nicht wirksam vereinbaren, daß der Verkäufer die ihm für die einzelnen Kaufpreisraten gegebenen Wechsel im Falle des Rücktritts für seine Ansprüche aus §2 AbzG geltend machen könne. Der Angriff der Revision ist begründet. Zwar sind die Parteien eines Vertrages, auf den das Abzahlungsgesetz anzuwenden ist, im Falle des Rücktritts kraft zwingenden Rechts (§1 Abs. 1 Satz 2 AbzG) verpflichtet, die empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren, und zu den Leistungen, die der Verkäufer empfangen hat, gehören auch die Wechsel, die er vom Käufer für die einzelnen Kaufpreisraten erhalten hat. Hätten die Parteien also ganz allgemein vereinbart, die Klägerin könne die Wechsel auch im Falle des Rücktritts frei verwerten, so würde eine derartige Vereinbarung gegen §1 Abs. 1 AbzG verstoßen und damit nichtig sein. Im vorliegenden Fall hat die behauptete Vereinbarung der Parteien, die Klägerin dürfe die vom Beklagten akzeptierten Wechsel auch nach dem Rücktritt vom Vertrage verwenden, aber nicht diesen Inhalt. Die Parteien haben vielmehr (höchstens) vereinbart, die Klägerin dürfe die Wechsel nur insoweit verwerten, als ihr Ansprüche aus §2 AbzG zustünden. Die Abrede der Parteien dient also lediglich dazu, daß Ansprüche, die das Abzahlungsgesetz dem Verkäufer gibt, verwirklicht werden; sie dient aber nicht dazu, dem Verkäufer Rechte zu verschaffen, die ihm das Abzahlungsgesetz vorsagt. Die Vereinbarung soll nur sicherstellen, daß der Verkäufer das, was ihm rechtlich auf Grund des Abzahlungsgesetzes zusteht, auch tatsächlich bekommt. Eine derartige Vereinbarung ist mit dem Sinn und Zweck des Abzahlungsgesetzes vereinbar; sie verstößt nicht gegen §1 Abs. 1 AbzG. Es ist auch allgemeine Meinung in der Rechtsprechung und in der Rechtslehre, daß die Parteien eines Abzahlungsgeschäfts rechtswirksam vereinbaren können, daß eine für die Kaufpreisraten hingegebene Sicherheit im Falle eines Rücktritts vom Vertrage die Erfüllung der Ansprüche aus §2 AbzG sichern solle (Crisolli/Ostler AbzG 5. Aufl. 1958 §1 Anm. 181, 184, §2 Anm. 12, jeweils mit Literaturhinweisen). Bestritten ist lediglich die Frage, ob die Parteien, um dieses Ergebnis zu erreichen, eine besondere Vereinbarung schließen müssen, oder ob diese Regelung ohne weiteres gilt, wenn die Parteien keine entgegenstehenden Abreden getroffen haben (vgl. hierzu Crisolli a.a.O.; Féaux de la Croix, JW 1938, 3148; Klauss, Abzahlungsgeschäfte, 1950, §1 Anm. 128; OLG Hamm JW 1934, 1865; OLG Breslau HRR 1939, 1246; OLG Karlsruhe HRR 1940, 898; OLG Düsseldorf JR 1953, 183).

7

2.

Das Berufungsgericht meint weiter, die Rechtsstellung des Käufers werde durch eine Vereinbarung, die Wechsel sollten auch für die Ansprüche des Verkäufers aus §2 AbzG geltend gemacht werden können, in größerem Umfange verschlechtert, als dies bei der Bestellung einer gewöhnlichen Sicherheit der Fall sei; denn den Käufer treffe bei Abschluß einer derartigen Vereinbarung die Beweislast dafür, daß der Verkäufer keine Ansprüche aus §2 AbzG habe. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. Die Klägerin trifft als Wechselgläubigerin lediglich die Behauptungslast, ihr stehe eine Forderung aus §2 AbzG zu. Dem Beklagten obliegt als Wechselschuldner der Beweis, daß eine derartige Forderung nicht bestehe (LG Hamburg MDR 1958, 239 [LG Hamburg 17.01.1958 - 62 S 5/57]). Eine Vereinbarung, die diese Rechtslage herbeiführt, verstößt aber nicht gegen §1 Abs. 1 AbzG. Auch bei Abschluß einer derartigen Vereinbarung erhält der Käufer seine Leistungen, die Wechsel, zurück, soweit keine Forderungen des Verkäufers aus §2 AbzG bestehen. Damit ist den Erfordernissen des §1 Abs. 1 AbzG Genüge getan. Daß der Käufer nachweisen muß, dem Verkäufer stünden diese Ansprüche nicht zu, schränkt rechtlich nicht das durch §1 Abs. 1 AbzG geschützte Recht des Käufers ein, die Wechsel herauszuverlangen, wenn keine Ansprüche aus §2 AbzG bestehen.

8

Durch eine Vereinbarung, die herausgegebenen Wechsel sollten im Falle des Rücktritts vom Vertrage die Ansprüche des Verkäufers aus §2 AbzG sichern, wird der Käufer auch nicht der Möglichkeit beraubt, die Rechte, die ihm §1 AbzG zwingend gewährt, tatsächlich zu verwirklichen. Das Berufungsgericht meint, es sei für den Käufer schwierig, etwas Negatives, nämlich das Nichtbestehen von Ansprüchen des Verkäufers, zu beweisen. Der Schwierigkeit, etwas Negatives beweisen zu müssen, wird aber dadurch Rechnung getragen, daß dem Gegner des Beweispflichtigen in Fällen dieser Art. eine substantiierte Behauptungslast auferlegt wird (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senates vom 19. Mai 1958, II ZR 53/57 = WM 1958, 777 und NJW 1958, 1188). Der Verkäufer kann sich also nicht mit der Behauptung begnügen, ihm stünden Forderungen aus §2 AbzG in Höhe der geltend gemachten Wechsel zu. Er muß vielmehr, was die Klägerin auch getan hat, im einzelnen genau vortragen, wie sich diese Forderungen zusammensetzen und errechnen. Das Berufungsgericht sieht eine weitere Schwierigkeit für den Käufer darin, daß dieser im Wechselverfahren in Anspruch genommen werden und den ihm obliegenden Beweis mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln kaum je führen könne. Der Käufer kann aber jedenfalls beantragen, den Verkäufer über die Richtigkeit der von diesem substantiiert vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich die Forderungen aus §2 AbzG ergeben, als Partei zu vernehmen. Im übrigen besteht für den Käufer die Möglichkeit, seine Rechte im Nachverfahren zu wahren, in dem er auch erreichen kann, daß der Abzahlungsverkäufer zum Schadensersatz verurteilt wird, wenn das Vorbehaltsurteil aufgehoben wird. Bei dieser Rechtslage kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werde, der Käufer bleibe durch die Vereinbarung, die Wechsel sollten im Falle des Rücktritts die Ansprüche des Verkäufers aus §2 AbzG sichern, trotz des Rücktritts vom Vertrage praktisch zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Eine derartige Vereinbarung verstößt daher auch im Hinblick auf ihre praktischen Auswirkungen nicht gegen §1 Abs. 1 AbzG.

9

Es ist daher auch allgemeine Meinung, daß eine Vereinbarung wirksam ist, nach der der Verkäufer berechtigt ist, die Wechsel nach Rücktritt vom Vertrage für seine Ansprüche aus §2 AbzG geltend zu machen (vgl. Crisolli a.a.O. §1 Anm. 181 mit Literaturnachweisen). Auch der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 26. November 1956 (II ZR 219/55 = WM 1957, 27) entschieden, daß der Wechselaussteller, der die Mithaft für die Erfüllung der dem Käufer (und Akzeptanten des Wechsels) obliegenden Verbindlichkeiten aus dem Abzahlungsgeschäft Übernommen hatte, verpflichtet war, wechselmäßig für die Forderungen des Verkäufers aus §2 AbzG aufzukommen.

10

Das Berufungsurteil beruht somit auf rechtsirrigen Erwägungen. Es mußte daher aufgehoben werden. Die Sache ist zur Endentscheidung im Wechselverfahren reif, da der Beklagte mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln nicht unter Beweis gestellt hat, daß der Vortrag der Klägerin unrichtig sei, die Wechsel sollten im Falle des Rücktritts vereinbarungsgemäß auch die Forderungen aus §2 AbzG sichern, und ihr, der Klägerin, stünden derartige Ansprüche in Höhe der Klageforderung zu. Daß der Beklagte das Nichtbestehen der Ansprüche aus §2 AbzG beweisen muß, ist bereits dargetan. Aus denselben Gründen muß der Beklagte auch beweisen, daß die Behauptung der Klägerin unrichtig sei, die Wechsel sollten vereinbarungsgemäß für diese Ansprüche verwertet werden dürfen. Hierbei kommt es nicht auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum bestrittene Frage an, ob der Wechselschuldner, der den Wegfall des Schuldgrundes bewiesen hat, auch die Behauptung des Wechselgläubigers widerlegen muß, der Wechsel habe nach Wegfall dieses Schuldgrundes vereinbarungsgemäß zur Sicherung einer anderen Verbindlichkeit des Schuldners dienen sollen (vgl. RGZ 124, 65 und anderseits OLG Hamburg, MDR 1958, 170 [OLG Hamburg 28.03.1957 - 6 U 223/56] und Stranz, Wechselgesetz, 14. Aufl. Art. 17 Anm. 40). Denn im vorliegenden Fall hat die Klägerin behauptet, es sei schon bei Abschluß des Kaufvertrags, also von vornherein, verein bart worden, der Wechsel solle im Falle eines Rücktritts auch für die Ansprüche aus §2 AbzG geltend gemacht werden können. In diesem Falle trifft die Beweislast dafür, daß die Behauptung des Wechselgläubigers unrichtig sei, stets den Wechselschuldner, der daraus Einwendungen gemäß Art. 17 WG herleiten will. Schließlich hat der Beklagte auch nicht mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln unter Beweis gestellt, daß die Klägerin unberechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten sei und ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zustehe.

11

Die Sache ist somit zur Endentscheidung im Wechselverfahren reif, ohne daß zu der Auffassung der Revision Stellung genommen werden müßte, die Klägerin sei, im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts, auch unabhängig von einer Vereinbarung der Parteien hierüber, bereits auf Grund des ihr zustehenden Rückbehaltungsrechts an den Wechseln berechtigt, die Wechsel in dem Umfange zu verwerten, in dem sie sie zurückbehalten dürfe. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§91, 100, 97 ZPO.

Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr. Nörr Liesecke Dr. Reinicke