Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1959, Az.: IV ZR 182/58
„Caterina Valente“
Öffentlich bekannter Künstler; Werbeanzeige; Fehlende Zustimmung; Persönlichkeitsrecht; Ersatz des immateriellen Schadens; Vermögensschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 182/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10199
- Entscheidungsname
- Caterina Valente
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 30, 7
- DB 1959, 649 (amtl. Leitsatz)
- DRiZ 1959, 218-220
- DVBl 1960, 454
- JZ 1960, 570-573 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1959, 559-560 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1269-1272 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Erwähnung eines in der Öffentlichkeit bekannten Künstlers in einer Werbeanzeige ohne seine Zustimmung, kann, auch wenn kein unbefugter Namensgebrauch i. S. des § 12 BGB vorliegt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Künstlers verletzten.
2. Wird das Persönlichkeitsrecht schuldhaft verletzt, so besteht ein selbständiger Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens neben demjenigen auf Ersatz des Vermögensschadens. Dieser muß auch selbständig und ausdrücklich neben den Ansprüchen auf Ersatz des Vermögensschadens geltend gemacht werden.