Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1959, Az.: 1 StR 62/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1959
- Aktenzeichen
- 1 StR 62/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Aschaffenburg - 24.11.1958
Verfahrensgegenstand
Verbreitung jugendgefährdender Abbildungen
Prozessgegner
den Gastwirt Lothar Alfred B. aus A., geboren am ... 1924 in L.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. November 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte zeigte vorsätzlich einem Jugendlichen unter 18 Jahren (Fall S.), der als Gast in seiner Schankwirtschaft weilte, grob unzüchtige Fotos, Abbildungen im Sinne des § 1 Abs. 3, § 6 GjS. Die Strafkammer hat ihn deshalb zu drei Monaten Gefängnis verurteilt (§§ 3, 21 GjS), ihm für zwei Jahre die Ausübung des Gast- und Schankwirtsgewerbes untersagt (§ 42 1 StGB) und die Bilder eingezogen. Von einer gleichen Anschuldigung (Fall So.) und von der Anklage wegen mehrerer Unzuchtsverbrechen und -vergehen (§§ 175, 175 a Nr. 3, § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) hat sie ihn freigesprochen, teils mangels Beweises (Fall A 5), teils mit der Begründung, daß sein Verhalten nicht strafbar sei; im Falle A 4 a liege bloß der Versuch eines Vergehens gegen § 175 StGB vor. Im übrigen (Fälle A 2 b und c, A 3 und A 4 b) handle es sich nach den vorherrschenden Umweltbedingungen und den Begleitumständen um "sehr derbe Scherze". Die Revision des Angeklagten, die sich gegen seine Verurteilung wendet, hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel unbegründet. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt einwandfrei den äußeren Tatbestand der vorbezeichneten Strafvorschriften; das gibt die Revision selbst zu. Dadurch, daß der Angeklagte dem Jugendlichen die Abbildungen zeigte und so ihr Betrachten ermöglichte, hat er sie ihm im Sinne des § 3 GjS zugänglich gemacht. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert nicht, daß die Schrift oder Abbildung dem Jugendlichen in die Hand gegeben wird.
Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der innere Tatbestand bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte kannte das Alter des Jugendlichen; er hatte es zu einem früheren Zeitpunkt erfragt. Dafür, daß der Junge inzwischen das 18. Lebensjahr vollendet habe, fehlte ihm jeder Anhalt; er hat nichts dergleichen vorgebracht. Daher besteht kein Widerspruch zu der anderen Urteilsfeststellung, daß der Beschwerdeführer das Vorzeigen der Fotos mit den Worten einleitete "Ihr seid ja alt genug"; denn damit äußerte er nur seine eigene Meinung über die Reife des Jugendlichen, mit der er sich über die gesetzliche Regelung (§ 3 GjS) gerade hinweggesetzt haben kann, Auch aus dem Gesetz zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit i.d.F. vom 27. Juli 1957 (BGBl. I, 1058) ist nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Er kann diese Vorschriften ebenfalls mißachtet haben; auch ist der Aufenthalt in Gaststätten und das Verabfolgen alkoholischer Getränke - abgesehen von branntweinhaltigen Genußmitteln - nur für Jugendliche unter 16 Jahren beschränkt (§§ 2, 3).
Da die Revision zur Schuldfrage sonst nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung vorbringt, ist sie insoweit zu verwerfen. Einer Berichtigung des Schuldspruchs bedarf es nicht. § 3 GjS enthält das Verbot, dem der Angeklagte zuwidergehandelt hat. Die Verweisung auf § 1 Abs. 3 GjS dient der Klarstellung, daß es sich hier nicht um Schriften, sondern um Abbildungen handelt, diejenige auf § 1 Abs. 1 GjS bezieht sich ersichtlich nur auf das dort in Satz 2 erwähnte Merkmal der "Unsittlichkeit" der Schriften (Abbildungen).
II.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Gegen den Beschwerdeführer ist das Berufsverbot verhängt worden, obwohl weder der Eröffnungsbeschluß die Möglichkeit dieser Maßnahme andeutet noch der Vorsitzende (BGH MDB 1952, 532) in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis erteilte. Das widerspricht dem § 265 (Abs. 2) StPO, wie die Revision mit Recht beanstandet (BGHSt 2, 85).
Nach Lage des Falles kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte infolge des Verfahrensverstoßes keine genügende Gelegenheit hatte, sich in dieser Richtung zu verteidigen. Möglicherweise besteht auch zwischen dem Berufsverbot und dem Strafausspruch eine Wechselbeziehung. Er kann daher insgesamt nicht bestehen bleiben, obgleich sowohl die Strafzumessung wie das Berufsverbot für sich betrachtet rechtlich nicht zu beanstanden wären. Insbesondere durfte die Strafkammer dabei das grob unanständige Verhalten des Angeklagten auch insoweit berücksichtigen, als sie es nicht für strafbar erachtet hat.
III.
Von der gleichartigen Anschuldigung im Falle Schwind hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen. Das war zwar nicht zulässig, weil der Eröffnungsbeschluß eine, tateinheitliche Handlung annahm. Das Versehen berührt jedoch den Urteilssatz nicht; dieser wird von dem Freispruch in den übrigen Fällen getragen.