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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1959, Az.: 1 StR 14/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1959
Aktenzeichen
1 StR 14/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts Heilbronn - 30.10.1958

Verfahrensgegenstand

Betrugs u.a.

Prozessgegner

den Kaufmann Kurt H. aus He.-B. geboren am ... 1921 in R.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 24. Februar 1959 in der Sitzung vom 10. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofs ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben

  1. a)

    soweit der Angeklagte in den Fällen 7 und 12 der Urteilsgründe wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Betrugs in Tateinheit mit Arrestbruch verurteilt ist.

  2. b)

    im Ausspruch über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun Vergehen des Betrugs, eines Vergehens des Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung und eines weiteren Vergehens des Betrugs in Tateinheit mit Arrestbruch zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung eines selbständigen Handelsgewerbes und die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

3

In den Fällen 1, 2, 3, 6, 10, 13 und 14 der Urteilsgründe ist die Revision offensichtlich unbegründet.

4

Im Falle 5 der Urteilsgründe vermißt die Revision Feststellungen darüber, daß der Angeklagte durch seine Angaben gegenüber der Geschädigten einen Irrtum erregte und daß dieser Irrtum für die Hingabe des Darlehens ursächlich gewesen ist. Eine ausdrückliche Feststellung in dieser Richtung enthält das Urteil tatsächlich nicht. Es ergibt sich jedoch zwanglos aus dem Zusammenhang der Gründe, daß Frau W. durch das unwahre Versprechen des Angeklagten, das Darlehen nebst einen Gewinnanteil binnen acht Tagen zurückzuzahlen, getäuscht und dadurch zur Hingabe des Geldes bestimmt worden ist. Unter diesen Umständen kann es keine Rolle spielen, ob Frau W. wußte, daß der Angeklagte über keine eigenen Barmittel verfügt.

5

Im Falle 11 hat das Landgericht eine Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis festgesetzt. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß § 27 b StGB nicht erörtert ist. Mit Rücksicht auf die zahlreichen weiteren Straftaten des Angeklagten, das Erfordernis der Bildung einer Gesamtstrafe und die Vorstrafen ist nämlich die Annahme begründet, daß die Strafkammer von der Möglichkeit, in diesem einen Falle eine Geldstrafe auszusprechen, bewußt Abstand genommen und eine ausdrückliche Erörterung der Frage für überflüssig gehalten hat. Das ist nicht zu beanstanden (BGH LM Nr. 1 zu § 27 b StGB).

6

Dagegen kann das Urteil in den Fällen 7 und 12 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.

7

Im Falle 7 hat das Landgericht Betrug in Tateinheit mit Unterschlagung angenommen. Der Angeklagte hatte von einem gewissen V. eine Kegelbahn gekauft und für einen Teil des Kaufpreises Wechsel gegeben, von denen er - wie von vornherein beabsichtigt - nur den ersten einlöste. Durch bewußtes Verschweigen seiner wirklichen Lage und das wahrheitswidrige Zahlungsversprechen täuschte er den V. und veranlaßte diesen zur Herausgabe der Kegelbahn, die er dann unter Mißachtung des Eigentumsvorbehalts des V. an den Kaufmann Müller veräußerte. Ob die Kegelbahn dem M. übergeben wurde, sagt das Landgericht nicht. Es trifft auch keine Feststellung darüber, ob der Angeklagte bereits beim Abschluß des Vertrages mit V. die Weiterveräußerung der Kegelbahn vorhatte oder ob er sich zunächst nur den Besitz der Kegelbahn verschaffen wollte und erst später den Entschluß faßte, die Kegelbahn weiterzuveräußern. Nur im letzteren Falle wäre eine Verurteilung wegen Unterschlagung in Betracht gekommen, und zwar wegen Unterschlagung in Tatmehrheit mit Betrug. Betätigte der Angeklagte seinen Aneignungswillen jedoch schon mit den betrügerischen Erwerb des Besitzes, so bliebe für die Annahme einer Unterschlagung kein Raum (RGSt 15, 426;  61, 37); der Angeklagte war dann nur wegen Betrugs zu verurteilen. Die infolge der unzureichenden Feststellungen gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung muß auch die an sich unbedenkliche Verurteilung wegen Betrugs ergreifen.

8

Im Falle 12 ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, worin das Landgericht den Vermögensschaden gefunden hat. Dieser konnte einmal schon darin bestehen, daß die vom Angeklagten der Darlehensgeberin zur Sicherung übereigneten Gegenstände überhaupt einen geringeren Wert als der Darlehensbetrag hatten; der Schaden konnte sich aber auch darauf beschränken, daß die Sicherungen nur deshalb nicht gleichwertig waren, weil sie es der Darlehensgeberin nicht ermöglichten, bei Fälligkeit ihrer Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen zu ihrem Gelde zu kommen (vgl. RGSt 74, 129). Zur inneren Tatseite fehlt es insofern gleichfalls, an den erforderlichen Feststellungen. Das Urteil muß deshalb in diesem Punkte aufgehoben werden, wobei auch die an sich bedenkenfreie Verurteilung wegen eines tateinheitlichen Vergehens nach § 137 StGB nicht bestehen bleiben kann.

9

Die Ausführungen zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Wegen der Aufhebung des Urteils in den Fällen 7 und 12 der Urteilsgründe ist jedoch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und damit (§ 76 StGB) auch des Ausspruchs über das Berufsverbot geboten.

10

Was die Revision im einzelnen zum Berufsverbot vorbringt, könnte allerdings nicht durchgreifen. Sie meint, daß der Angeklagte die Straftaten nicht unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes begangen habe.

11

Das trifft jedoch nur für die Fälle 11 bis 14 der Urteilsgründe zu. In den Fällen 1, 2, 3 und 5 mißbrauchte der Angeklagte seine kaufmännische Betätigung als Aufsteller von Spiel- und Musikautomaten dazu, sich Kredite für die Ausübung dieses Gewerbes zu erschwindeln. Der Revision kann darin nicht gefolgt werden, daß kein Fall des § 42 l StGB gegeben sei, wenn ein Kaufmann sich die Kreditmittel für seine Berufsausübung durch betrügerische Machenschaften besorgt; denn es handelt sich hierbei um strafbare Handlungen, die in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen und nicht nur bei Gelegenheit der Berufsausübung begangen sind.

12

Im Falle 6 der Urteilsgründe wird nicht ausdrücklich gesagt, daß der Angeklagte als Kaufmann auftrat, als er einen größeren Posten Schokolade bei einem Schokoladenfabrikanten kaufte. Dies ist jedoch ohne weiteres dem Umstande zu entnehmen, daß er seinem Geschäftspartner eine Gegenlieferung von Kakaobutter versprach. Im übrigen würde es darauf nicht einmal entscheidend ankommen. Selbst wenn der Angeklagte den Anschein erweckt haben sollte, als Nichtkaufmann (etwa als Betriebsangehöriger der NSU-Werke, der die Ware für ein Betriebsfest beschaffen sollte) ein Gelegenheitsgeschäft zu betreiben, so käme es für die Anwendung des § 42 l StGB allein darauf an, daß es sich bei diesem Vorgang um einen Teil seiner Bemühungen handelte, sich durch unredliche Geschäftsabschlüsse, also eine mißbräuchlich ausgeübte kaufmännische Tätigkeit, zu bereichern. Dasselbe hat für die Fälle 7 und 10, den betrügerischen Kauf und Verkauf von Kegelbahnen, zu gelten.

13

Der Aufrechterhaltung des Ausspruchs über das Berufsverbot würde es auch nicht im Wege stehen, daß das Landgericht die Fälle 11 bis 14 der Urteilsbegründung nicht ausdrücklich bei seinen Erörterungen über diese Frage ausgeschieden hat; denn es kann nach den Gründen, die sich sinngemäß gerade auf die Fälle 1 bis 6 beziehen, nicht zweifelhaft sein, daß das Landgericht das Berufsverbot auf jeden Fall ausgesprochen hätte (vgl. BGH 1 StR 74/58 vom 18. März 1958).

14

Für die neue Entscheidung wird sich allerdings eine deutlichere Stellungnahme zu der Frage empfehlen, ob und warum die ausgesprochene Strafe nicht ausreichen wird, den Angeklagten in Zukunft zu einem gesetzmäßigen leben zu bestimmen und damit die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (vgl. BGH 1 StR 334/55 vom 8. September 1955). Eine solche Annahme mag angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, denen vorwiegend unter Mißbrauch des Kaufmanrsberufs begangene Taien zu Grunde liegen, durchaus gerechtfertigt sein. Es ist jedoch Sache des Tatrichters, die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen zu ziehen und sich dazu zu äußern, welche Überzeugung von dem voraussichtlichen Verhalten des Angeklagten nach der Strafverbüßung er gewonnen hat.

Dr. Geier Martin Heimann-Trosien Willms Hübner