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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1959, Az.: III ZR 11/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1959
Aktenzeichen
III ZR 11/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 28.11.1957

Prozessführer

der Stadt D. vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

den Chemiearbeiter Egon A. in O. (...), N.str. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. November 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 13. April 1953 gegen 12 Uhr ereignete sich in D. an der Einmündung der Lahnstraße in die Neckarstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger, der mit seinem Motorrad die Neckarstraße befuhr, und ein Ingenieur H., der mit seinem Personenkraftwagen aus der Lahnstraße kam, beteiligt waren. Der Kläger, der bei dem Unfall Verletzungen an seinem rechten Bein erlitten hat, hat zunächst Schadensersatzansprüche gegen H. klageweise geltend gemacht. Nachdem das Oberlandesgericht in Düsseldorf durch rechtskräftig gewordenes Urteil die im Rahmen der Hälfte der behaupteten Schäden liegenden damaligen Leistungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung des Ingenieurs H. festgestellt hatte, dem Kläger unter Berücksichtigung eines etwaigen Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger die Hälfte der ab 1. März 1955 entstandenen und noch entstehenden Schäden im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen (10 O 42/55 LG Duisburg), haben sich der Kläger und H. außergerichtlich dahin verglichen, daß H. an den Kläger 1.350 DM zahlte, und zwar zum Ausgleich der Hälfte des entstandenen Sachschadens und der Hälfte des ab 1. März 1955 entstandenen, möglicherweise noch entstehenden materiellen Schadens.

2

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten teilweisen Ersatz der restlichen bis zum 1. März 1955 entstandenen Schäden sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes, und weiter begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Stadt, ihm allen aus dem Unfall seit dem 1. März 1955 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen seien, und mit der weiteren Maßgabe, daß die Verpflichtung sich mindere um die Ersatzpflicht Hoffmanns in Höhe der Hälfte der ihm diesem gegenüber nach dem Straßenverkehrsgesetz zustehenden Ansprüche. Zur Begründung hat er vorgetragen: In der Zeit vor dem Unfall habe in der Lahnstraße an deren Einmündung in die - verkehrsmäßig weit bedeutendere - Neckarstraße ein Dreieckschild "Vorfahrt auf der Hauptstraße achten" (negatives Vorfahrtschild) gestanden. Bei Bauarbeiten sei es umgeknickt und daraufhin entfernt worden. Wenn dieses Schild - zu dessen Erneuerung die Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung verpflichtet gewesen sei - am Unfalltage vorhanden gewesen wäre, würde H. sich nicht, wie es tatsächlich der Fall gewesen sei, darauf verlassen haben, daß es sich bei der Lahn- und der Neckarstraße um gleichberechtigte Straßen handele, und daher ihm als dem von rechts Kommenden die Vorfahrt zustehe. Alsdann würde es nicht zu dem Unfall gekommen sein.

3

Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der beklagten Stadt entsprechend abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klageansprüche einem der bezifferten Klageanträge sowie dem Feststellungsanspruch teilweise stattgegeben und hat den weiteren bezifferten Klageanspruch voll sowie den Schmerzensgeldanspruch zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

4

Mit ihrer Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht zwar nicht die in § 546 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Revisionssumme (mehr als 6.000 DM). Hier hat das Berufungsgericht jedoch! die Revision zugelassen "insbesondere mit Rücksicht auf die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen zwei Schädiger nicht in irgendeinem Zusammenwirken miteinander gehandelt haben, der Geschädigte, trotz Quotierung seiner Ansprüche gegenüber jedem Schädiger, von beiden zusammen nicht doch - anders, als der Senat angenommen hat - Ersatz seines ganzen Schadens verlangen kann (hier von H. die eine Hälfte und daneben von der Stadt die andere Hälfte, so daß die insgesamt in Höhe von 3/4 der Schäden haftende Stadt nur in Höhe von 1/4 als Gesamtschuldner mit H. haften würde)". Das Berufungsgericht wollte mithin "insbesondere" dem Kläger Gelegenheit geben, das Berufungsurteil zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu stellen. Wenn nun auch nicht der Kläger, sondern die beklagte Stadt Revision eingelegt hat, so muß doch auch deren Rechtsmittel für zulässig erachtet werden, da das Berufungsgericht die Revision zwar "insbesondere", aber doch nicht ausschließlich deswegen zugelassen hat, um auf eine Revision des Klägers die in Rede stehende Rechtsfrage durch das Revisionsgericht nachprüfen zu lassen.

6

II.

Mit ihrer Revisionsbegründung hat die beklagte Stadt die Ablichtung einer vom Kläger am 20. Dezember 1956 unterzeichneten "Vergleichs- und Abfindungserklärung" vorgelegt, mit der sie beweisen will, daß der Kläger in dem mit dem Ingenieur H. (vertreten durch seinen Haftpflichtversicherer, die "A."-Versicherungs-AG) geschlossenen außergerichtlichen Vergleich nicht nur auf weitere Ansprüche gegen H., sondern auch gegen alle sonstigen Personen, damit auch auf Ansprüche gegen die beklagte Stadt verzichtet habe. Sie hat weiter eine eidesstattliche Versicherung des Leiters ihres Rechtsamtes vorgelegt, nach der sie, Beklagte, zum ersten Mal durch ein Schreiben des Haftpflichtschadensausgleichs westdeutscher Städte vom 4. Januar 1958 von dem Vorhandensein einer Urkunde erfahren habe, in der der Kläger nicht nur auf weitere Ansprüche gegen H., sondern auch auf alle Ansprüche, die gegen sonstige Personen oder Gesellschaften aus dem Unfall geltend gemacht werden könnten, verzichtet habe.

7

Der Berücksichtigung dieses Vertrages steht § 561 ZPO nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der insoweit die Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 1944, 4988) fortführt, ist das Vorbringen eines Restitutionsgrundes in der Revisionsinstanz auch insoweit zulässig, als es sich dabei um Tatsachen handelt, die noch nicht Gegenstand des Berufungsurteils sein konnten und deshalb nach § 561 ZPO an sich vom Revisionsgericht nicht beachtet werden dürfen (BGH 3, 65). Insbesondere ist in BGH 5, 240, 246 ff für zulässig erachtet worden, in der Revisionsinstanz neue Urkunden zu berücksichtigen, die anderenfalls einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO darstellen würden. Zwar kann nach dieser Entscheidung (ebenso BGH 18, 59) eine neue Urkunde, auf die eine Restitutionsklage gegründet werden könnte, nur bei Vorliegen besonderer Gründe, die angesichts der höheren Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege eine Durchbrechung des § 561 ZPO erfordern, in der Revisionsinstanz Berücksichtigung finden. Derartige besondere Gründe sind bisher angenommen worden, wenn das Urteil des Revisionsgerichts, ohne daß die neuen Tatsachen berücksichtigt werden, mit einem früher ergangenen anderen rechtskräftigen Urteil in Widerspruch stehen, oder wenn das Revisionsurteil zur Folge haben würde, daß in dem anhängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch Restitutionsklage beseitigt werden können.

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An diesen Grundsätzen gemessen kann hier die von der beklagten Stadt vorgelegte Urkunde nicht unberücksichtigt bleiben. Daß die Klägerin die Urkunde nicht bereits in den Vorinstanzen in den Prozeß eingeführt hat, kann ihr nicht zur Last gelegt werden. Wenn ihr auch schon seit längerem bekannt war, daß zwischen dem Kläger und der für Hoffmann handelnden Versicherungsgesellschaft ein Vergleich abgeschlossen worden war, so brauchte sie doch nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß dieser Vergleich noch einen Verzicht auf andere Ansprüche als die gegen H. enthielt. Die beklagte Stadt hat mithin einen nach § 580 Nr. 7 b ZPO zugelassenen Restitutionsgrund dargetan. Ob die Beklagte mit Hilfe des von ihr geltend gemachten Restitutionsgrundes, d.h. mit Hilfe der vorgelegten Urkunde tatsächlich durchzudringen und eine Abweisung der Klage zu erreichen vermag, kann und braucht in der Revisionsinstanz nicht entschieden zu werden. Im Revisionsverfahren reicht es zur Berücksichtigung des Restitutionsgrundes aus, daß die vorgelegte Urkunde geeignet sein kann, eine für die vorlegende Partei günstigere Entscheidung herbeizuführen (BGH 5, 240, 249 f). Daß dies hier bei der in Betracht kommenden Urkunde der Fall ist, kann unbedenklich angenommen werden, sei es nun, daß sich aus der Urkunde ein auch die Klageforderungen mitumfassender Erlaßvertrag ergibt oder daß die Urkunde der beklagten Stadt gegenüber den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 1956, 665) gewährt. Wenn der erkennende Senat das neue Vorbringen der Beklagten bei seinem Urteil nicht berücksichtigen und alsdann die Revision der Beklagten zurückweisen würde, dann würden - unter der Voraussetzung, daß bei Berücksichtigung der Urkunde die Klage abgewiesen werden müßte - außer dem Revisionsurteil selbst im anschließenden Betragsverfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen. Damit sind auch die besonderen Voraussetzungen, unter denen nach dem zuvor Gesagten ein auf § 580 Nr. 7 b ZPO beruhender Restitutionsgrund in der Revisionsinstanz eingeführt werden kann, hier gegeben. Davon, daß die beklagte Stadt mit dem neuen Vorbringen lediglich den Eintritt der Rechtskraft oder der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils hemmen wollte (BGH 5, 240, 250), sind Anhaltspunkte nicht vorhanden.

9

Sonach muß auf Grund des neuen tatsächlichen Vorbringens der beklagten Stadt das Berufungsurteil aufgehoben werden. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung könnte nur dann abgesehen werden, wenn bereits ohne Berücksichtigung des neuen tatsächlichen Vorbringens der Beklagten die Klage abgewiesen werden müßte. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 StrVO die beklagte Stadt als die Trägerin der Straßenbaulast verpflichtet war, die Verkehrszeichen, deren Aufstellung von der Verkehrspolizeibehörde bestimmt worden war, aufzustellen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern, und daß eine Verletzung dieser Pflicht gemäß § 823 BGB die Haftung der beklagten Stadt begründet. Ob hier die Voraussetzungen für eine - teilweise - Haftung der Beklagten im einzelnen gegeben sind (insbesondere Anordnung der Polizeibehörde zur Aufstellung des hier interessierenden Verkehrszeichens, Ursachenzusammenhang Zwischen unterlassener Aufstellung oder Erneuerung des Verkehrszeichens und dem Unfall, Verschulden der zuständigen Organe der beklagten Stadt, Abwägung der beiderseitigen Verursachung gemäß § 254 BGB), ist im wesentlichen Tatfrage. Der Meinung der Revision, das Vorbringen des Klägers sei überhaupt nicht schlüssig, da er nicht einmal behauptet habe, daß eine Anordnung der Polizeibehörde zur Aufstellung des Verkehrszeichens ergangen sei, kann nicht gefolgt werden. Der Vortrag des Klägers, daß in der Zeit vor dem Unfall auf der Lahnstraße vor ihrer Einmündung in die Neckarstraße ein Verkehrsschild der hier interessierenden Art angebracht gewesen, dann aber bei Bauarbeiten beseitigt worden und am Unfalltag noch nicht wieder aufgestellt gewesen sei, schließt die Behauptung in sich, daß dieses früher vorhandene Verkehrszeichen ordnungsmäßig, d.h. auf entsprechende Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, angebracht gewesen sei. Hiervon ist auch das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen eindeutig erkennen lassen, ohne weiteres ausgegangen. Das läßt - allein im Blick auf die Schlüssigkeit - einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Beklagte im übrigen Rügen im Rahmen des § 286 (Verkennung der Grundsätze des Anscheinsbeweises und unzureichende Feststellung des Ursachenzusammenhangs) erhebt, so könnte das, selbst wenn diese Rügen für begründet erachtet werden müßten, doch nicht zu einer Abweisung der Klage, sondern allenfalls zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen. Auch sonstige Gründe, aus denen heraus bereits jetzt eine Abweisung der Klage im vollen Umfang zu erfolgen hätte, sind nicht ersichtlich.

10

Nach alledem mußte auf Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten war, erkannt werden.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm