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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1959, Az.: 1 StR 667/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1959
Aktenzeichen
1 StR 667/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts Offenburg - 09.10.1958

Verfahrensgegenstand

fahrlässigen Falscheids

Prozessgegner

den Rangiermeister Georg R. aus O., geboren am ... 1898 in L.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 9. Oktober 1958 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte, der seit 15. November 1953 als Rangieraufseher und später als Rangiermeister am Bahnhof in Offenburg beschäftigt ist, wurde am 15. März 1957 im Strafverfahren gegen den Rangiermeister G. wegen fahrlässiger Transportgefährdung als Zeuge eidlich vernommen. Bei seiner Vernehmung ging es um die Frage, ob personelle Einsparungen beim Bahnhof in Offenburg nachteilige Folgen für die Verläßlichkeit des Rangierbetriebs hatten. Auf eine Frage des vernehmenden Richters erklärte der Angeklagte damals wörtlich:

"Als ich dieses Schreiben bekam, daß wir nur noch mit zwei Mann rangieren dürfen, habe ich dagegen protestiert, weshalb man mich dann nicht beförderte und versetzte."

2

In der Tat hatte der Angeklagte gegen die bezeichnete Anordnung beim Vorstand des Offenburger Bahnhofs Einwendungen erhoben. Es trifft jedoch nicht zu, daß er deshalb versetzt und in seinem beruflichen Weiterkommen benachteiligt worden sei. Daß er in der Folge vom Güterbahnhof zum Personenbahnhof in Offenburg abgestellt wurde, hatte andere Gründe.

3

Mit Urteil vom 18. Oktober 1957 verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids. Es rechnete es dem Angeklagten zum Verschulden an, daß dieser nichts unternommen habe, seinen Verdacht auf eine bewußte Zurücksetzung durch eine Rücksprache mit seinem Vorgesetzten zu zerstreuen. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten aufgehoben, weil die Feststellungen die Verurteilung nicht trugen. Wenn Riedmüller im Zeitpunkt seiner Vernehmung als Zeuge von seiner Benachteiligung überzeugt war und sich in diesen Gedanken verrannt hatte, so sagte er, wie der Senat in seinem der Revision stattgebenden Urteil vom 18. März 1958 ausführte, nach dem Wissen und der Überzeugung aus, die er im Zeitpunkt seiner Vernehmung hatte. Dieses falsche Vorstellungsbild konnte durch eine bloße Willensanstrengung nicht ohne weiteres richtiggestellt werden.

4

Auf die neue Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, muß Erfolg haben und zum Freispruch führen.

5

Das Landgericht erblickt den fahrlässigen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nunmehr darin, daß der Angeklagte seine Erklärung, sein "Protest" sei die vermeintliche Ursache für seine "Versetzung" und Nichtbeförderung gewesen, nicht vor der Eidesleistung dahin ergänzt und berichtigt habe, daß außer diesem Protest noch andere, erheblichere Gründe in seinem Verhalten gegenüber Vorgesetzten vorlagen, die für seine angebliche Zurücksetzung bestimmend sein konnten; der Angeklagte, dessen Vereidigung erst am Schlüsse der Beweisaufnahme stattfand, sei nach einem allgemeinen Vorhalt, der ihm hinsichtlich seiner Aussage im ganzen gemacht worden war, in der Lage gewesen, bei gewissenhafter Beachtung seiner Zeugenpflichten zu erkennen, daß er "den Mund zu voll genommen hatte", und seine Aussage entsprechend zu ändern.

6

Diese Erwägungen können die Verurteilung nicht tragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Äußerung des Angeklagten nicht lediglich um eine beiläufig ausgesprochene Ansicht handelte, die für sich allein als sachliche Grundlage richterlicher Wahrheitsfindung überhaupt auszuscheiden hätte und vom Zeugeneid nicht erfaßt würde.

7

Denn selbst wenn man dem Landgericht darin folgt, daß es sich bei dieser Meinungsäußerung sachlich um einen von der Eidesleistung umfaßten Teil der Aussage gehandelt habe, so sind jedenfalls die Erwägungen verfehlt, mit denen das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten begründet; denn nach den Feststellungen der Strafkammer war der "Protest" für den Angeklagten auf jeden Fall eine Ursache seiner vermeintlichen Zurücksetzung. Da es zudem gerade die Ursache war, auf die bei seiner Vernehmung die Rede kam, brauchte er sich jedenfalls ohne bestimmte, diesen Punkt unmittelbar berührende Vorhalte nicht gedrängt zu sehen, etwaige weitere Ursachen ausdrücklich zu erwähnen, die außerhalb des erörterten Tatsachenkomplexes lagen, zumal da seine Äußerung nicht dahin ging, daß er den "Protest" für die einzige und ausschließliche Ursache seiner erheblichen Zurücksetzung halte. Dies gilt um so mehr, als es sich um einen Punkt handelte, der neben dem eigentlichen Beweisthema lag, so daß der Zeuge sogar damit rechnen konnte, der Vorsitzende werde ihm möglicherweise weitere Auslassungen über sonstige Mißhelligkeiten mit seinem Vorgesetzten als nicht zur Sache gehörig abschneiden.

8

Da von einer neuen Verhandlung eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist, war der Angeklagte freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

9

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 467 StPO. Eine Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslegen der Verteidigung kam nicht in Betracht, weil der Angeklagte durch sein unbeherrschtes und parteiisches Auftreten als Zeuge es grobfahrlässig verschuldet hat, daß es zu dem Strafverfahren gegen ihn gekommen ist (BGH NJW 58, 1452 Nr. 20).

Dr. Geier Martin Dr. Schalscha Willms Hübner