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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1959, Az.: 1 StR 609/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1959
Aktenzeichen
1 StR 609/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts Mainz - 29.08.1958

Verfahrensgegenstand

Kuppelei

Prozessgegner

den Arbeiter Herbert K. aus M., geboren am ... 1912 in Berlin-Köpenick,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. August 1958 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen fortgesetzter Kuppelei - nicht auch wegen Zuhälterei - verurteilt ist.

Im Strafausspruch wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit fortgesetzter Kuppelei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

2

Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

3

1.)

Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden. Sie wendet sich unter dem Gesichtspunkt mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) gegen die Verurteilung wegen Zuhälterei. Insoweit hat aber das Rechtsmittel schon aus sachlichrechtlichen Erwägungen Erfolg.

4

2.)

Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Kuppelei läßt keinen Rechtsirrtum zum Machteil des Angeklagten erkennen. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß der Angeklagte durch das Bereiten der Nachtlager für die B. und ihre Freier deshalb deren Unzucht nicht gefördert habe, weil er der Dirne jede Nacht, also auch wenn sie allein oder mit ihm - dem Beschwerdeführer - geschlafen hat, eine Liegestatt hergerichtet habe. Im Falle M. bereitete der Angeklagte übrigens nicht das übliche Nachtlager im Gestrüpp nahe dem Wiederaufbaulager; er brachte vielmehr eine Decke in ein Trümmergrundstück, damit die B. dort den Geschlechtsverkehr mit dem Freier nicht auf dem bloßen Boden auszuüben brauchte. Offensichtlich fehl geht auch der Einwand der Revision, in dem Bereiten der Liegestätten sei deshalb kein Vorschubleisten zur Unzucht zu sehen, weil sich die B. ohne diese "Fürsorge" von ihrem unzüchtigen Treiben nicht hätte abhalten lassen.

5

Das Landgericht hat auch zu Recht eigennütziges Handeln, des Angeklagten angenommen, weil dieser darauf ausging, "sich die Gemeinschaft mit dar B., damit gelegentlichen Geschlechtsverkehr und die Gesellschaft einer - wenn auch minderwertigen - Frau zu erhalten" (vgl. RGSt 16, 56; BGHSt 11, 94, 96 f [BGH 28.11.1957 - 4 StR 511/57] und das dort angeführte Urteil BGH 3 StR 890/51 vom 7. Februar 1952 [besprochen in MDR 1952, 272 zu §§ 180, 181 StGB]).

6

Ob es der Rechtslage entspricht, daß die Strafkammer die drei Kuppeleihandlungen zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt hat, kann auf sich beruhen, weil der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.

7

3.)

Dagegen kann die Verurteilung wegen (kupplerischer) Zuhälterei nicht bestehenbleiben. Zuhälter ist nur der Mann, der zu einer der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Frau in einem (auf eine gewisse Dauer berechneten) engen persönlichen Verhältnis steht, das nach außen als Verbindung zu gemeinsamer geldlicher oder mindestens tatsächlicher Teilhaberschaft an dem Unzuchtsgewerbe in Erscheinung tritt (RGSt 72, 127; BGH LM Nr. 6 zu § 181 a StGB). Der Kann muß also erkennbar an dem unzüchtigen Gewerbe der Frau interessiert sein und bei dessen Ausübung "zu ihr halten". Ein Mann, dessen Bindungen zu einer Dirne sich hauptsächlich nur als ein in geschlechtlichen und allgemein menschlichen Beziehungen sich erschöpfendes Liebesverhältnis darstellen, begeht nicht Zuhälterei (vgl. BGH LM Nr. 4, 5 und 6 zu § 181 a StGB, BGH 4 StR 381/57 vom 26. September 1957). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts hoffte der Angeklagte, die B., mit der er sich verlobt hatte, von dem Unzuchtsgewerbe abzubringen und dann heiraten zu können. Er war ihr zwar in drei Fällen bei der Ausübung ihres Gewerbes dadurch förderlich, daß er ihr eine Liegestatt bereitete. Er sträubte sich aber jedes Mal gegen diese ihm von der B. zugemutete Hilfeleistung und war der Dirne erst willfährig, nachdem sie ihm die Auflösung des Verlöbnisses angedroht hatte. Einen besonderen Schutz (gegenüber der Polizei, den Freiern oder Mitbewerberinnen), der geeignet gewesen wäre, in der Dirne ein Gefühl der größeren Sicherheit hervorzurufen - wie es für die kupplerische Zuhälterei kennzeichnend ist (vgl. RGSt 34, 74, 79; BCE LM Nr. 6 zu § 181 a StGB) - gewährte er der B. nicht. Nicht diese war ihm hörig, sondern er stand zu ihr in einem starken inneren Abhängigkeitsverhältnis, das ihn veranlaßte, sie durch Gewährung von Speise, Trank und Nachtlager zu unterstützen.

8

Danach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei nicht gerechtfertigte. Da in einer neuen Hauptverhandlung keine abweichenden oder ergänzenden Feststellungen zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch von sich aus geändert. Dagegen ist die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen.

9

Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung aus den im angefochtenen Urteil angegebenen Gründen wäre rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.

Dr. Geier Martin Dr. Schalscha Willms Hübner