Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1959, Az.: KZR 2/58
„Sanifa“
Aufnahme als Mitglied eines Wirtschaftsverbandes; Freiwilliger Zusammenschluss von in Bayern ansässigen Großhändlern des sanitären Fachhandels; Anordnung der Kartellbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses; Diskriminierungsverbot als Schutzgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1959
- Aktenzeichen
- KZR 2/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10658
- Entscheidungsname
- Sanifa
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 10.04.1958
- LG München I - 22.11.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 29, 344 - 352
- DB 1959, 400-401 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 366-367 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 880-882 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Die Firma Alfred S., Inhaber Werner S., Großhandlung in B., W.-Str. ...
Prozessgegner
Die B. Vereinigung von Fachhändlern des sanitären Installations-, Gas- und Wasserleitungsbedarfes e.V. ("S."),
gesetzlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden Karl K., in M., T.str. ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Regelung des § 27 GWB schließt nicht die Möglichkeit aus, daß ein einzelnes Unternehmen gegen einen Wirtschaftsverband den Anspruch auf Aufnahme unmittelbar gerichtlich geltend macht, wenn die Weigerung des Wirtschaftsverbandes eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung im Wettbewerb führt. Es ist nicht notwendig, das die Kartellbehörde vorher die Aufnahme des betroffenen Unternehmens in den Wirtschaftsverband anordnet.
- b)
Der § 27 GWB enthält ein Schutzgesetz zugunsten des betroffenen Unternehmens, soweit er die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen der Kartellbehörde festlegt.
- c)
Der Anspruch auf Aufnahme in einen Wirtschaftsverband ist beim Vorliegen der in § 27 GWB bestimmten Voraussetzungen schon als quasinegatorischer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch begründet. Es bedarf daher nicht des Nachweises eines Verschuldens auf Seiten des Wirtschaftsverbandes.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1959
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h. c. Weinkauff und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. von Werner, Dr. Hussla und Dr. Löscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. April 1958 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. November 1957 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts München I im Kostenpunkt abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat die Klägerin zu 1/49 die Beklagte zu 3/4 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte ursprünglich ihren Sitz in B. Seit dem 1. Oktober 1949 ist sie als Großhändlerin für Eisenwaren, Stahlwaren, Öfen und Herde, Porzellan und Glaswaren, Haus- und Küchengeräte usw., in B. tätig. Seit dem 1. September 1950 betreibt sie in denselben Waren auch ein Einzelhandelsgeschäft. Ab 1. Juli 1952 dehnte sie ihren Großhandel auf Badewannen, Badeöfen sowie sonstige Bedarfsartikel der sanitären Branche aus. Daraufhin betrieb sie ihre Aufnahme als Mitglied der Beklagten, eines eingetragenen Vereins, in dem sich in Bayern ansässige Großhändler der sanitären Installations-, Gas- und Wasserleitungsbranche (sanitärer Fachhandel) zur Förderung und Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen freiwillig zusammengeschlossen haben. Die Bemühungen der Klägerin um Aufnahme als Mitglied der Beklagten hatten keinen Erfolg. Die Beklagte berief sich zur Begründung ihrer Weigerung darauf, daß die Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen für ihre Aufnahme als Mitglied nicht erfülle, da sie weder überwiegend im sanitären Fachhandel tätig sei noch auf dem Warengebiet der sanitären Branche den Umfang eines Großhandelsunternehmens erreiche.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Verlangen um Aufnahme als Mitglied der Beklagten weiter, wobei es für die Revisionsinstanz nur noch auf ihren Hilfsantrag ankommt, mit dem sie ihre Aufnahme als sog. Anschlußhändlerin begehrt. Hierüber bestimmt die Satzung der Beklagten, daß solche Firmen, die den Erfordernissen der Mitgliedschaft zwar nicht genügen, die aber "geeignet sind" und auf dem Warengebiet der sanitären Branche "berechtigt Handel treiben", als sog. Anschlußhändler aufgenommen und betreut werden.
Im einzelnen hat die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, die Beklagte nehme auf dem Gebiet der sanitären Branche eine tatsächliche Monopolstellung ein, weil es ihr gelungen sei, alle maßgeblichen Hersteller der Branche lediglich zur Belieferung ihrer Mitglieder zu veranlassen. Die Verweigerung der Aufnahme komme daher einem weitgehenden Ausschluß vom Wettbewerb auf diesem Warengebiet gleich, weil es die Hersteller nicht wagten, ein Nichtmitglied zu beliefern. Dadurch werde sie, die Klägerin, in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen benachteiligt: denn bei dieser Sachlage sei sie für ihre Bezüge an sanitären Artikeln im wesentlichen auf den Fachgroßhandel angewiesen, was eine verkürzte Handelsspanne für sie bedeute und die Entwicklung ihres Umsatzes beeinträchtige. Damit stelle sich die Verweigerung der Mitgliedschaft als eine unlautere und sittenwidrige Schädigung dar, die die Beklagte zum Schadenersatz verpflichte. Diesen Schadenersatz habe die Beklagte im Wege der Naturalrestitution dadurch zu gewähren, daß sie sie als Mitglied (Anschlußhändlerin) aufnehme.
Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie hat namentlich bestritten, daß sie eine Monopolstellung auf dem Gebiet der sanitären Branche habe und daß die Nichtaufnahme der Klägerin als Mitglied die von dieser behaupteten Auswirkungen beim Bezug sanitärer Artikel von den Herstellerwerken habe.
Das Landgericht hat nach einer sehr eingehenden und umfangreichen Beweisaufnahme dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese lediglich eine Abänderung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils begehrt hat, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag und ihren Antrag zur Anschlußberufung weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Klagebegehren die Vorschrift des § 27 GWB entgegenstehe. Das Aufnahmeverlangen setze nach Inkrafttreten des Kartellgesetzes nicht nur voraus, daß die Klägerin die sachlichen Voraussetzungen für ihre Aufnahme als sog. Anschlußhändlerin erfülle, sondern darüber hinaus müßten auch die Tatbestandsmerkmale der §§ 27, 35 GWB gegeben sein. Erst wenn die Kartellbehörde auf Antrag der Klägerin ihre Aufnahme gemäß § 27 GWB angeordnet habe, könne sie mit Hilfe einer Schadenersatzklage ihre Aufnahme als Mitglied im Klagewege gegen die Beklagte erzwingen. Diese Regelung greife immer dann Platz, wenn der Tatbestand, auf den das Aufnahmeverlangen gestützt werde, weiter nichts als eine sachlich ungerechtfertigte ungleiche Behandlung und eine unbillige Benachteiligung im Wettbewerb darstelle. Da es sich vorliegendenfalls lediglich um einen solchen Tatbestand handle und die Voraussatzungen der §§ 27, 35 GWB nicht gegeben seien, könne das Klagebegehren nicht als begründet angesehen werden.
Diesen Ausführungen kann, wie die Revision mit Recht rügt, nicht gefolgt werden.
1.)
Das Berufungsgericht ist sieh darüber im klaren, daß bis zum. Inkrafttreten des Kartellgesetzes allgemein die rechtliche Möglichkeit anerkannt wurde, im Wege einer Schadenersatzklage die Aufnahme in einen Wirtschaftsverband unmittelbar durchzusetzen, wenn nur die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben waren (vgl. etwa §§ 823 Abs. 2, 826 BGB; § 1 UWG). Es kann insoweit auf die Ausführungen in BGHZ 21, 1 verwiesen werden. Heben diesem privatrechtlichen Anspruch, der dem durch die Aufnahmeweigerung Verletzten gegen den betreffenden Wirtschaftsverband zugebilligt wurde, hatte aber auch die Kartellbehörde (vgl. dazu die Entscheidung Nr. 36 der Alliierten Hohen Kommission - BAnz vom 24. Mai 1955 Nr. 98) die Möglichkeit eines Eingriffs, wenn der betreffende Wirtschaftsverband durch sein Verhalten die alliierten Dekartellierungsgesetze verletzte, namentlich wenn die Aufnahmeweigerung dem Diskriminierungsverbot des Dekartellierungsrechts entgegenlief. Von einer solchen Möglichkeit des Eingriffs hat der Bundesminister für Wirtschaft als oberste Kartellbehörde in der zurückliegenden Zeit Gebrauch gemacht, wobei er die Ansicht vertrat, daß ein derartiger Gesetzesverstoß nur durch Aufnahme des Bewerbers in den betreffenden Wirtschaftsverband zu heilen sei (vgl. die Aufforderung des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Äußerung vom 16. September 1957, I B 5 - L - 92 - 2042/57; z.T. abgedr. in BB 1957, 1195).
Danach stellte sich vor dem Inkrafttreten des Kartellgesetzes die Rechtslage so dar, daß nicht nur der Verletzte im Wege eines privatrechtlichen Schadenersatzanspruchs seine Aufnahme in einen Wirtschaftsverband im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen konnte, sondern daß auch die Kartellbehörde durch eigenes Vorgehen das öffentliche Interesse an einer Wahrung lauteren Verhaltens auf diesem Gebiet unmittelbar zur Geltung bringen konnte. Das eine schloß also das andere nicht aus, weil hier zwei verschiedene rechtliche Gesichtspunkte, die Wiedergutmachung privatrechtlichen Unrechts und die Wahrung des öffentlichen Interesses, Anerkennung fanden.
2.)
Art diese Rechtslage schließt ersichtlich die Regelung ces Kartellgesetzes an. Das wird besonders deutlich, wenn man zunächst den Regierungsentwurf heranzieht. In § 26 des Entwurfs war vorgesehen, daß die Kartellbehörde heim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von sich aus einschreiten und die Aufnahme eines Bewerbers in einen Wirtschaftsverband anordnen konnte. In dieser Regelung kam klar zum Ausdruck, daß dieses Einschreiten der Wahrung des öffentlichen Interesses diente. Wenn dann im Wirtschaftspolitischen Ausschuß des Bundestages diese Bestimmung des Entwurfs eine Änderung erfuhr und nunmehr ein Einschreiten der Kartellbehörde nur auf Antrag des betroffenen Unternehmens vorgesehen, wurde, so sollte damit lediglich eine Einschränkung der Befugnisse der Kartellbehörde, nicht aber auch eine Änderung des Zwecks eines solchen Einschreitens herbeigeführt werden. Auch bei der jetzigen Fassung des § 27 GWB dient das Einschreiten der Kartellbehörde der Wahrung des öffentlichen Interesses, nicht aber der Durchsetzung privatrechtlicher Belange. Das kommt auch in der Strafvorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 4 GWB sowie darin zum Ausdruck, daß die Kartellbehörde nach § 46 GWB ein Auskunfts- und Prüfungsrecht gegenüber dem betreffenden Wirtschaftsverband hat. Schließlich entspricht es dieser rechtlichen Beurteilung, daß durch eine Anordnung der Kartellbehörde nach § 27 GWB eine öffentlichrechtliche Pflicht des betreffenden Wirtschaftsverbandes begründet wird.
Angesichts dieser Regelung kann nicht davon gesprochen werden, daß § 27 GWB in Abweichung von dem bisherigen Rechtszustand die Frage regelt, in welcher Weise ein Unternehmen den ihm zustehenden Anspruch wegen Verweigerung der Aufnahme in einen Wirtschaftsverband gerichtlich zu verfolgen hat. Damit hat die Vorschrift des § 27 GWB nichts zu tun. Das ist für die Schadenersatz-Tatbestände nach § 1 UWG und nach § 826 BGB allgemeine Ansicht im Schrifttum. Es wäre auch ungewöhnlich, für die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche eine Verwaltungsbehörde einzuschalten, und überdies ausgesprochen unpraktisch; denn des würde zu einer Aufspaltung des in Betrachtkommenden Verfahrens führen, weil für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Geld wagen Nicht auf nähme in einen Wirtschaftsverband ohnehin von vornherein der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten beschritten worden müßte. Hinzu kommt, daß es nicht dem Grundgedanken des Kartellgesetzes entspricht, die Privatinitiative des betroffenen Unternehmens bei der Geltendmachung von Ansprüchen einzuschränken und die Kartellbehörde gewissermaßen monopolistisch mit Aufgaben zu betrauen, die der Einzelne zur Wahrung seines eigenen Interesses auch selbst wahrnehmen kann. Das würde die Kartellbehörde im Ergebnis in einer Weise belasten, die ihr die Wahrnehmung ihrer übergeordneten volkswirtschaftlichen Aufgaben sachwidrig erschweren könnte. Auch läßt sich wohl die Möglichkeit nicht völlig ausschließen, daß die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Kartellbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses nicht schon immer dann gegeben sein müssen, wenn ein Wirtschaftsverband durch eine Aufnahmeweigerung die privaten Belange eines Einzelnen rechtswidrig verletzt.
Aus alledem folgt, daß dem hier geltend gemachten privatrechtlichen Schadenersatzanspruch der Klägerin die Regelung des § 27 GWB nicht entgegensteht, da sich diese Regelung mit der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche; nicht befaßt. Die Klägerin kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht darauf verwiesen werden, eine Anordnung der Kartellbehörde gemäß § 27 GWB herbeizuführen, um so ihre Aufnahme als Mitglied (als sog. Anschlußhändlerin) der Beklagten durchzusetzen. Es bedarf demzufolge in diesem Verfahren der sachlichen Prüfung, ob der Klägerin gegen die Beklagte i.S. ihres Klagebegehrens ein Anspruch auf Aufnahme zusteht.
3.)
Bei dieser Prüfung ist es von wesentlicher Bedeutung, ob die Klägerin sich für ihren Anspruch nur auf die Vorschriften des § 1 UWG und des § 826 BGB oder auch auf die Verletzung einer zu ihren Gunsten bestehenden Schutzvorschrift i.S. der §§ 823 Abs. 2 BGB, 35 GWB berufen kann. Vor dem Erlaß des Kartellgesetzes bestanden im alliierten Dekartellierungsrecht derartige Schutzvorschriften. Das war für die frühere britische Besatzungszone z.Zt. der Geltung der Technical Instruktion Nr. 12 der Control Commission über die Errichtung von Wirtschaftsverbänden und über ihre Aufgaben vom 23. August 1946 und der Verordnung des Zentralamts für Wirtschaft in der Britischen Zone über Wirtschaftsverbände vom 28. November 1946 unzweifelhaft, weil schon diese Bestimmungen Schutzcharakter i.S. des § 823 Abs. 2 BGB besaßen (vgl. dazu BGHZ 21, 7). Darüber hinaus entsprach es aber damals der durchaus herrschenden Ansicht, daß, abgesehen von diesen Sondervorschriften für die frühere britische Zone, auch das allgemeine alliierte Dekartellierungsrecht mit seinen Diskriminierungsverbot ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB enthielt und daß die sachlich nichtgerechtfertigte Weigerung der Aufnahme eines Bewerbers in einen Wirtschaftsverband einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstellte.
Angesichts dieser Rechtslage vor Erlaß des Kartellgesetzes erhebt sich die Frage, ob durch das Kartellgesetz in dieser Hinsicht eine Änderung eingetreten ist und nunmehr ein Schutzgesetz, das die Aufnahme eines Unternehmens in einen Wirtschaftsverband auch zu seinen Gunsten sicherstellen soll, nicht mehr besteht. Diese Frage läßt sich auch dahin fassen, ob die Vorschrift des § 27 GWB gleichzeitig insoweit ein Schutzgesetz für das betroffene Unternehmen i.S. des § 35 GWB enthält, als es dies tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen der Kartellbehörde festlegt. Der Umstand, daß diese Vorschrift in erster Linie der Wahrung des öffentlichen Interesses dient, steht einer solchen Annahme nicht entgegen. Das ergibt sich schon klar aus der Bestimmung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GWB, wonach jedenfalls eine Anordnung der Kartellbehörde i.S. des § 27 GWB, die eine öffentlichrechtliche Verpflichtung des betreffenden Wirtschaftsverbandes zur Aufnahme eines Unternehmens begründet, auch den Schutz dieses Unternehmens bezweckt. Darüber hinaus gilt für das Kartellgesetz ganz allgemein, daß die im öffentlichen (allgemeinen) Interesse erlassenen Vorschriften gegen eine mißbräuchliche Beschränkung des Wettbewerbs in der Regel auch dem privatrechtlichen Schutz eines verletzten einzelnen Unternehmens oder einzelner Unternehmen dienen werden. Das hat der erkennende Senat für das Verbot nicht angemeldeter vertikaler Preisbindungen bereits angenommen (BGHZ 28, 222).
Die Vorschriften der §§ 27, 35 GWB ergeben unmittelbar nichts für die Frage, ob die Vorschrift des § 27 GWB auch ein Schutzgesetz zugunsten eines einzelnen Unternehmens darstellt. Berücksichtigt man aber, daß die herrschende Auffassung im Schrifttum bis zum Erlaß des Kartellgesetzes in dem alliierten Dekartellierungsrecht auch ein solches Schutzgesetz zugunsten der einzelnen betroffenen Unternehmen erblickte, und berücksichtigt man ferner, daß aus Sinn und Zweck des Kartellgesetzes keinerlei Anhalt dafür hergeleitet werden kann, daß das Gesetz in dieser Hinsicht eine einschneidende Verkürzung der Rechtsposition des einzelnen Unternehmens herbeiführen wollte, so erscheint der Schluß zwingend, daß die Vorschrift des § 27 GWB zugleich auch dem Schutz des betroffenen Unternehmens dient und als Schutzgesetz i.S. des § 35 GWB angesehen werden muß.
Das bedeutet, daß das Klagebegehren begründet ist, wenn die Weigerung der Beklagten eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb führt.
4.)
Das Berufungsgericht hat in einem anderen Zusammenhang ausgeführt, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme der Klägerin als sog. Anschlußhändlerin gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zweifelsfrei gegeben seien. In dieser Ausführung liegt die Feststellung, daß die Weigerung der Beklagten eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung der Klägerin darstellt. Denn die Beklagte hat bei ihrer Weigerung keinen Grund dafür angeführt, weshalb sie trotz Vorliegens der Voraussetzungen ihrer Satzung die Klägerin nicht aufnehmen will. Daher stellt ihr Verhalten eine ungleiche Behandlung der Klägerin dar, die zugleich sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Die Ausführung des Berufungsgerichts über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme der Klägerin läßt bei den hier gegebenen Verhältnissen aber des weiteren auch erkennen, daß das Verhalten der Beklagten zu einer unbilligen Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb führt. Denn nach § 23 der Satzung haben die sog. Anschlußhändler einen Anspruch auf Betreuung durch die Beklagte, insbesondere einen Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste und auf laufende Unterrichtung hinsichtlich der von ihnen geführten Waren, Bei der Bedeutung, die die Beklagte als der maßgebliche Fachverband auf dem Gebiet des sanitären Großhandels in Bayern besitzt, liegt eine unbillige Benachteiligung der Klägerin im, Wettbewerb schon darin, daß ihr diese berufliche Förderung und Betreuung durch die Beklagte nicht zuteil wird.
Danach stellt fest, daß durch die Weigerung der Beklagten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 GWB, eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung sowie eine unbillige Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb, erfüllt sind.
5.)
Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen rechtfertigt schon allein das Aufnahmeverlangen der Klägerin. Der besondere Nachweis eines Verschuldens der Beklagten ist insoweit nicht erforderlich.
Der Anspruch der Klägerin ist unabhängig von der hierfür gegebenen rechtlichen Begründung der Klägerin schon als ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch begründet. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die Weigerung der Beklagten angesichts der Vorschriften der §§ 35, 27 GWB einen rechtswidrigen Eingriff in die rechtlich geschützte Position der Klägerin darstellt. Die Klägerin kann daher unabhängig von einem etwaigen Verschulden der Beklagten Verlangens daß diese die widerrechtliche Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Position unterläßt, da für einen solchen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch nach allgemeiner Ansicht ein Verschulden des Verletzers nicht vorzuliegen braucht. Dabei erschöpft sich dieses Recht der Klägerin nicht in der Forderung eines reinen Unterlassene, sondern umfaßt auch den Anspruch gegen die Beklagte, die vorgenommene Beeinträchtigung für die Zukunft zu beseitigen. Die Beseitigung dieser Beeinträchtigung kann hier nur dadurch erfolgen, daß die Beklagte ihrer nach §§ 35, 27 GWB bestehenden Rechtspflicht nachkommt und die Klägerin als sog. Anschlußhändlerin aufnimmt.
Das Berufungsgericht hat in einem anderen Zusammenhang ausgeführt; es falle auf, daß die Klägerin für die Begründung ihres Aufnahmeverlangens gerade diejenigen Nachteile in den Vordergrund rücke, denen auch auf andere. Weise als durch eine Zugehörigkeit zur Beklagten begegnet werden könne, so daß die Gewährung dieser Zugehörigkeit zu ihrer Behebung gar nicht erforderlich sei. Diese Ausführung ist nicht geeignet, das Aufnahmeverlangen der Klägerin als unbegründet zu erachten. Da das Verhalten der Beklagten eine rechtswidrige Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Position der Klägerin darstellt, hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Störung auch noch die von der Klägerin behaupteten weiteren Wirkungen auf ihr Verhältnis zu den Herstellern sanitärer Gebrauchsartikel hat, und ob diese Auswirkungen unter Umständen auch noch auf eine andere Weise behoben werden können. Der Anspruch der Klägerin ist schon allein deshalb begründet, weil nach den hier maßgeblichen Feststellungen die Weigerung der Beklagten eine sachlich ungerechtfertigte ungleiche Behandlung der Klägerin darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung der Klägerin in Wettbewerb führt, und weil dieser rechtswidrige Eingriff der Beklagten nur durch die Aufnahme der Klägerin als sog. Anschlußhändlerin beseitigt werden kann.
Damit erweist sich der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch der Klägerin als begründet. Demzufolge muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das diesem Anspruch stattgegeben hatte, zurückgewiesen werden.
II.
Das Landgericht hat die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufgehoben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anschlußberufung. Sie ist der Meinung, daß ihr ein geringerer Anteil an den Kosten hätte auferlegt werden müssen. Denn das Landgericht habe die Bedeutung ihres Hauptantrages überschätzt und diesem Antrag bei der Kostenentscheidung ein zu großes Gewicht beigemessen.
Diese Ausführungen der Klägerin sind begründet. Bei der Kostenentscheidung ist von dem Interesse der Klägerin auszugehen, das sie an ihrem Hauptantrag einerseits und an ihrem Hilfsantrag andererseits hat. Dabei ist nicht zu verkennen, daß es für die Klägerin im wesentlichen darauf ankommt, in irgendeiner Form Aufnahme bei der Beklagten zu finden. Es erscheint daher gerechtfertigt, ihr einen geringeren Anteil an den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Unter Abwägung der hier in Betracht kommenden Umstände erscheint eine Teilung der Kosten in der Form, daß die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 der Kosten der ersten Instanz zu tragen hat, angemessen.
Da die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung keinen Erfolg gehabt hat, müssen ihr gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens im vollen Umfang auferlegt werden.
Dr. Fischer
Dr. von Werner
Dr. Hussla
Dr. Löscher