Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1959, Az.: VI ZR 41/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 41/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts München - 17.12.1957
Prozessführer
des Studenten Karlheinz H. in G./P., B.straße ...,
Prozessgegner
Richard S., 2nd ..., 3 ... th A., Med. ..., APO 2 ...-Army in M., H.-Kaserne,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Bode, Dr. Kreft und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 21. Februar 1955 gegen 23.55 Uhr mit einem Motorrad - BW 250 ccm - durch die L.straße in M. in nördlicher Richtung. Die Fahrbahn der 15 m breiten Straße war mit einer Schneedecke von etwa 5 cm und mit Schneefurchen bis zu 10 cm Höhe bedeckt. Bei dem Anwesen Nr. ... kam das Motorrad ins Rutschen. Der Kläger und seine Begleiterin auf dem Rücksitz stursten zu Boden und rutschten über die Straßenbahngeleise in der Mitte der Fahrbahn hinweg auf die Gegenfahrbahn. Dort kam der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen aus der entgegengesetzten Richtung.
Der Kläger hat behauptet: Er sei von den nicht abgeblendeten Scheinwerfern dieses Wagens geblendet worden und an einer glatten Stelle, die er wegen des Schneebelages nicht habe erkennen können, gestürzt. Er habe sich auf der Gegenfahrbahn gerade erheben wollen, als der Kraftwagen des Beklagten ihn mit großer Wucht angefahren und schwer verletzt habe. Der Beklagte habe die Fahrbahn nicht ordnungsgemäß beobachtet und nicht rechtzeitig gebremst. Sonst wäre es ihm möglich gewesen, noch rechtzeitig anzuhalten. Der Kläger hat daher beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihn allen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Er sei mit abgeblendeten Scheinwerfern gefahren und habe sofort gebremst, als er bemerkt habe, daß der Kläger stürzte. Sein Wagen sei noch vor dem Kläger zum Stehen gekommen und habe diesen überhaupt nicht berührt. Der Kläger sei auf der glatten und mit Schneefurchen bedeckten Fahrbahn zu schnell gefahren und trage daher selbst die Schuld an seinem Unfall.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landgericht für bewiesen, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis war (§ 7 Abs. 2 StVG). Wie es feststellt, ist der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st gefahren und mit seinem Motorrad in einem Zeitpunkt gestürzt, als der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen etwa 30 m von dem Kläger entfernt war. Der Beklagte hatte die Scheinwerfer abgeblendet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st. Das Berufungsgericht hat ihm eine Schrecksekunde zugebilligt und angenommen, in dieser Lage habe auch ein besonders umsichtiger und geistesgegenwärtiger Kraftfahrer den Zusammenstoß mit dem Kläger nicht mehr vermeiden können. Daß der Beklagte nicht weiter rechts gefahren ist, war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Unfallverlauf nicht von Bedeutung, denn der Unfall hätte sich in gleicher Weise ereignet, wenn der Beklagte weiter rechts gefahren wäre. Der Kläger wäre dann zwar nicht von dem rechten Vorderrad des Wagens, jedenfalls aber entweder von dem Kühler oder von dem linken Vorderrad erfaßt worden.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Soweit die Revision sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet, sind ihre Angriffe unbegründet.
Diese Feststellungen beruhen in erster Linie auf der Aussage des Karl K., der den Unfall aus der Halle beobachtet hat und als langjähriger Kraftfahrer und ehemaliger Fahrlehrer der Wehrmacht besondere Sachkunde besitzt. Die Würdigung seiner Aussage durch das Berufungsgericht gehört dem tatsächlichen Gebiet an. Sie ist möglich und zeigt keinen rechtlichen Irrtum. Ob der Zeuge, der im Strafverfahren und im jetzigen Rechtsstreit vom Landgericht vernommen worden ist, nochmals zu hören war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden (§ 398 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, daß es die seinem Ermessen gesetzten Grenzen überschritten hat.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe Beweis durch Sachverständige erheben müssen. Daß es bei dem festgestellten Sachverhalt kein Sachverständigengutachten für erforderlich gehalten hat, ist eine tatrichterliche Entscheidung, die keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt.
Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 139 ZPO verstoßen, weil es nicht veranlagt habe, daß die vom Kläger benannte Susi G. auch als Zeugin über die Streitenverhältnisse vernommen wurde. Es war Sache des Klägers die Tatsachen anzuführen, über welche Fräulein G. als Zeugin vernommen worden sollte (§ 373 ZPO). Sie war als Zeugin für den Unfallverlauf, vor allem zum Beweise für die Behauptung benannt, der Kläger sei von dem Wagen des Beklagten angefahren worden. Bei der Beweisaufnahme waren der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter zugegen. Dabei hatten sie Gelegenheit, Fragen an die Zeugin zu stellen. Da sie hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, konnte das Gericht annehmen, der Kläger wolle keine weiteren Tatsachen durch die Zeugin unter Beweis stellen. Von einer Verletzung des § 139 ZPO kann daher keine Rede sein.
2.
Aber auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Prüfung stand.
Die Revision meint: Das Berufungsgericht habe § 7 Abs. 2 StVG verkannt und übersehen, daß der Entlastungsbeweis dieser Bestimmung erst geführt sei, wenn neben dem Nachweis, daß Halter und Fahrer die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben, weiterhin ein den Unfall verursachendes unabwendbares Ereignis nachgewiesen werde. Im Berufungsurteil werde hierzu keine Stellung genommen, sondern nur dargelegt, daß auch ein besonders umsichtiger und geistesgegenwärtiger Fahrer den Unfall nicht mehr habe vermeiden können. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Offensichtlich hat das Berufungsgericht es für überflüssig gehalten, noch besonders zu betonen, daß der Unfall durch die unvorsichtige Fahrweise des Klägers, vor allem durch seinen Sturz und das Rutschen in die Gegenfahrbahn verursacht worden ist. Daß es hierin das für den Beklagten unabwendbare Ereignis sieht, liegt offen zutage und brauchte daher nicht besonders hervorgehoben zu werden.
Die Revision ist weiter der Ansicht, von einem unabwendbaren Ereignis könne hier nicht gesprochen werden, weil der Beklagte bei den durch den Schneefall besonders schwierigen Straßenverhältnissen mit einem solchen Unfall habe rechnen müssen. Dem kann der Senat nicht zustimmen. Gewiß mußte der Beklagte bei seiner Fahrweise den Erschwerungen Rechnung tragen, die sich für ihn und die anderen Verkehrsteilnehmer durch die schneebedeckte Fahrbahn ergaben. Selbst ein besonders vorsichtiger Fahrer brauchte aber nicht damit zu rechnen, daß ein Kraftfahrer, der auf der Gegenfahrbahn stürzte, über die in der Mitte der Straße liegenden, etwa 4 m breiten Straßenbahngeleise hinweg in seine eigene Fahrbahn gelangen werde. Da ein Unfall dieser Art für den Beklagten überraschend kam, hat das Berufungsgericht ihm auch mit Recht eine Schrecksekunde zugebilligt.
Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der Beklagte bei der festgestellten Entfernung und bei der Geschwindigkeit, die er eingehalten hat, den Unfall nicht mehr vermeiden konnte und ist ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war. Das hat zur Folge, daß der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlungen noch nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten herleiten kann.
Daher war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.