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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1959, Az.: 1 StR 90/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1959
Aktenzeichen
1 StR 90/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 14869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Ebingen
LG Hechingen
OLG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHSt 13, 5 - 12
  • MDR 1959, 507 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 826-828 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz

Prozessgegner

den Kaufmann Anton R. aus H., dort geboren am ... 1901,

Amtlicher Leitsatz

Phosphate, die geeignet sind, die Bindefähigkeit des Fleisches zu erhöhen (hier: Polysol), sind Bindemittel im Sinne der Verordnung über Wurstwaren.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Februar 1959

beschlossen:

Tenor:

Phosphate, die geeignet sind, die Bindefähigkeit des Fleisches zu erhöhen (hier: Polysol), sind Bindemittel im Sinne der Verordnung über Wurstwaren vom 14. Januar 1937 (RGBl I, 13).

Gründe:

1

Der Angeklagte hat Polysol, ein phosphorhaltiges Mittel zur Herstellung von Brühwürsten, in den Verkehr gebracht. Das Amtsgericht verurteilte ihn deshalb wegen (fahrlässigen) Vergehens gegen § 4 der Verordnung über Wurstwaren vom 14. Januar 1937 (RGBl I, 13) i.V. mit § 5 Nr. 3 und § 11 Abs. 5 LebMG (bisheriger Fassung). Das Landgericht hat ihn auf seine Berufung hin freigesprochen, weil ihm kein Verschulden zur Last falle. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält diese Begründung nicht für stichhaltig. Dennoch möchte es die Revision der Staatsanwaltschaft verwerfen. Es ist der Meinung, daß es schon am äußeren Tatbestand des Vergehens fehle; Bindemittel im Sinne der Verordnung vom 14. Januar 1937 (Bindemittelverordnung) seien nur solche Stoffe, die selbst quellfähig sind und durch ihre Quellung das Wurstgut, insbesondere für Fremdwasser und Fett, bindiger machen (ebenso OLG Düsseldorf 1 Ss 833/56 vom 20. Dezember 1956 - nicht veröffentlicht - und 2 Ss 508/56 (510) vom 17. September 1956 DLebMRdsch 1957, 238); Polysol hat nicht diese Eigenschaft. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen (DLebMRdsch 1956, 253), Dort ist ausgesprochen, daß die Verordnung vom 14. Januar 1937 unter Bindemitteln schlechthin solche Stoffe verstehe, die - auch ohne selbst quellfähig zu sein - doch die Quellfähigkeit des Fleisches erhöhen und auf diese Weise eine erhöhte Bindigkeit der Wurstmasse bewirken. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat daher die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

I.

Die Vorlegung ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GVG).

3

a)

Der unbestimmten Behauptung der Verteidigung, das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen sei "nicht rechtskräftig" geworden, weil der dort Angeklagte "vor Rechtskraft", des Urteils verstorben sei, braucht der Senat nicht nachzugehen; denn die dem Vorlegungsbeschluß entgegengesetzte Rechtsauffassung liegt auch schon dem Urteil des Kammergerichts vom 3. März 1954 (DLebMRdsch 1954, 103, I 2; siehe außerdem JR 1958, 268 [BGH 28.02.1958 - 1 StR 648/57]), zugrunde. Denselben Standpunkt vertreten ferner das Oberlandesgericht Hamm (DLebMRdsch 1958, 42) und das Oberverwaltungsgericht Berlin (DLebMRdsch 1958, 141).

4

b)

Die Entscheidung des vorlegenden Gerichts betrifft ein anderes Mittel als das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen (Protosol und Protosol-Kombinat), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Phosphatfibrisol), des Oberlandesgerichts Hamm (Kuttergold P) und des Kammergerichts (Plasmal). Allen diesen Mitteln ist aber die Eigenschaft gemeinsam, daß sie die Quell- und Bindefähigkeit der Fleischfaser erhöhen, ohne selbst aufzuquellen. Die Entscheidung kann daher nur einheitlich getroffen werden.

5

II.

In der Sache selbst tritt der Senat dem Oberlandesgericht Bremen bei. Dazu führen ihn der Wortlaut und der gedankliche Aufbau der Verordnung, ihr Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften sowie die Entstehungsgeschichte und der Zweck des Gesetzes.

6

1.

Bindemittel im Sinne der Verordnung über Wurstwaren sind nach deren § 1 Abs. 2 "zur Erhöhung der Bindefähigkeit dienende, insbesondere eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige oder andere quellfähige Stoffe, auch in Gemischen mit anderen Stoffen". Anders als das vorlegende Gericht meint der Senat, daß schon nach sprachlichen Regeln die Quellfähigkeit der Stoffe zwar den Oberbegriff für die ausdrücklich aufgezählten Eigenschaften des Eiweiß-, des Stärke- und des Dextringehalts bildet ("andere, quellfähige Stoffe"), selbst aber nur ein Beispiel ("insbesondere") für die "zur Erhöhung der Bindefähigkeit dienenden" Stoffe ist und sich daher diesem Begriff unterordnet. Löst man den Wortlaut der Verordnung in einen Nebensatz auf, so wird das besonders deutlich. So verfuhr der Entwurf der Verordnung. Dieser lautet in § 2 (Entwürfe zu Verordnungen über Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, herausgegeben vom Reichsgesundheitsamt, Heft 12):

"Als verfälscht sind, unbeschadet der Bestimmung des § 3, anzusehen und auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr ausgeschlossen: Wurstwaren, die unter Verwendung von Bindemitteln, insbesondere eiweißhaltigen, stärke- oder dextrinhaltigen oder anderen quellfähigen Stoffen, auch in Gemischen mit anderen Stoffen, hergestellt sind."

7

Wären unter Bindemitteln nur selbstquellende Stoffe zu verstehen, so hätte ihre Bezeichnung in der Verordnung als "eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige und andere quellfähige Stoffe" zur Begriffsbestimmung genügt. Dieser ist aber als Merkmal hinzugefügt, daß sie "zur Erhöhung der Bindefälligkeit dienen". Dieses Merkmal hat also selbständige, von der eigenen Quellfähigkeit der Bindestoffe unabhängige Bedeutung. Sie liegt in der Wirkung des Bindemittels, die Bindefähigkeit der Wurstwaren zu erhöhen, die unter seiner Verwendung hergestellt sind. Dabei ist gleichgültig, ob diese Wirkung durch Quellung des Bindemittels oder durch Quellung der Fleischfaser erzielt wird.

8

2.

Entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts spricht die Entstehungsgeschichte der Bindemittelverordnung nicht gegen diese Auslegung; eher unterstützt sie sie. Denn in der Begründung zu § 2 des Entwurfs der Verordnung heißt es:

"Unter Bindemitteln für Wurstwaren sind Bindemittel im weitesten Sinne zu verstehen, insbesondere die Bindemittel aus Eiweißstoffen tierischer oder pflanzlicher Herkunft wie ...".

9

Daß die Entwurfsbegründung unmittelbar im Anschluß hieran eine Reihe von Bindemitteln aufzählt, die ausschließlich selbst quellfähig sind, wie der Vorlegungsbeschluß meint, ergibt schon deswegen nichts entscheidendes für seine Rechtsauffassung, weil es sich dabei bloß um Beispiele handelt. Ebensowenig kann die Gegenmeinung daraus einen überzeugenden Beweisgrund herleiten, daß die Bindefähigkeit der Phosphate beim Erlaß der Verordnung nicht erörtert wurde. Sie war damals noch nicht erprobt; die Fleischwarenindustrie und das Fleischergewerbe verwendeten als Bindemittel ausschließlich selbst quellfähige Stoffe zur Wurstbereitung. Maßgebend für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift ist jedoch nicht, wie ihre Urheber oder Verfasser sie verstanden wissen wollten, sondern ihr wirklicher Sinngehalt, wie er sich, für den unbefangenen Betrachter aus dem Wortlaut des Gesetzes und dessen Sachzusammenhang ergibt (BVerfGE 1, 299 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52]). Nach § 2 Nr. 2 der BindemittelVO sind "unversehrte frische Eier und unversehrte Kühlhauseier von dem Verbot der Verwendung als Bindemittel ausgenommen". In gleicher Weise wie Phosphate zählen sie aber nicht zu den selbst quellfähigen Stoffen (Sachsse, DLebMRdsch 1958, 35, 37). Ihrer ausdrücklichen Zulassung als Bindemittel hätte es mithin nicht bedurft, wenn die Verordnung über Wurstwaren ohnehin nur die Verwendung in sich quellfähiger Stoffe als Bindemittel ausschlösse. Daraus folgt gleichfalls, daß es für die Anwendung der Verordnung nicht auf die eigene Quellfähigkeit des Bindemittels, sondern auf dessen bindigkeitsfördernde Quellwirkung in der Wurstmasse ankommt.

10

Freilich fällt von diesem Rechtsstandpunkt aus an sich auch das Kochsalz unter den Begriff des Bindemittels; denn es erhöht ebenfalls die Bindefähigkeit der Fleischfaser, ohne selbst zu quellen. Aber die Zulässigkeit seiner Anwendung steht außer Frage, obwohl das in der Bindemittelverordnung nicht eigens bestimmt ist. Kochsalz wird seit Menschengedenken zur Herstellung und Zubereitung von Lebensmitteln gebraucht. Seiner Verwendung als Bindemittel bei der Bereitung von Wurstwaren wäre obendrein eine natürliche Geschmacksgrenze gesetzt.

11

3.

In der Zweckbestimmung der Bindemittelverordnung findet der Senat seine Rechtsansicht bestätigt. Diese fügt sich auch in den Sinnzusammenhang mit anderen gesetzlichen Vorschriften ein, insbesondere mit der Verordnung über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom 31. Oktober 1940 (RGBl I, 1470).

12

a)

Bindemittel erhöhen die Aufnahmefähigkeit der Wurstmasse für Fremdwasser und Fett. Sie ermöglichen es dadurch, geringerwertiges, schlechtbindiges Fleisch zu Wurst zu verarbeiten, verleihen auch der Fertigware größere Schnittfestigkeit und sind daher geeignet, den Verbraucher über Zusammensetzung und Güte der Wurst zu täuschen. Darauf beruht es, daß die Verordnung vom 14. Januar 1937 durch § 1 Abs. 1 Wurstwaren für verfälscht erklärt, wenn sie unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt wurden.

13

Wie schon erwähnt, erhöht auch der Zusatz von Phosphaten die Bindefähigkeit des Fleisches; es treten gleiche oder ähnliche Wirkungen ein wie bei der Verwendung herkömmlicher Bindemittel. Allerdings geschieht dies auf eine andere Weise - wie dargelegt, nicht durch Quellen des Bindemittels, sondern der Fleischfaser selbst. An diesen Umstand knüpft sich ein Meinungsstreit in der Fachwelt darüber, ob in der beschriebenen Wirkung der Phosphate auf die Bindefähigkeit des Fleisches tatsächlich eine Verfälschung der Wurst im Sinne des § 4 LebMG liegt oder ob sie etwa als eine Verbesserung des Lebensmittels anzusprechen ist (einerseits: Kallert und Grau, Lerche und Kelch. Die Fleischwirtschaft 1952, 55 und 59, Bartels ebenda 1955, 295, Kotter ebenda 1957, 696; andererseits Ellerkamp und Haunerland in DLebMRdsch 1952, 32, Kammel DLebMRdsch 1952, 93, Sachsse DLebMRdsch 1958, 36). Wie es sich damit verhält, ist für die hier zu entscheidende Rechtsfrage unerheblich. Allenfalls wäre dafür von Bedeutung, wenn die lebensmittelverbessernde Wirkung von Phosphatzusätzen in der Wissenschaft außer Zweifel stünde und im Bewußtsein der Bevölkerung fest begründet wäre. Denn ob ein Lebensmittel verfälscht ist, bestimmt sich nach der Erwartung des Verbrauchers von der regelmäßigen Beschaffenheit der Ware (BGH LM Nr. 2 zu § 4 LebMG). Die Erwartung des Verbrauchers geht jedoch - heute mehr denn je - dahin, daß die Ware von natürlicher ("naturbelassener") Beschaffenheit ist und ihre Güte auf ihren ursprünglichen Eigenschaften beruht, nicht aber auf der künstlichen "Verbesserung" durch Zusatz eines fremden Stoffes. Dieser Verbrauchererwartung hat erst kürzlich das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (RGBl I, 950) Rechnung getragen; in Artikel 1 Nr. 5 (§ 4 a) verbietet es schlechthin, künftig "Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden", Fremdstoffe zuzusetzen, wenn sie nicht hierfür ausdrücklich zugelassen sind.

14

Abgesehen davon ist für die Erörterung der Frage, ob ein bestimmtes Bindemittel die damit hergestellte Wurst verfälscht, schon deswegen kein Raum, weil jene Folge durch die Verordnung vom 14. Januar 1937 gesetzlich bestimmt ist.

15

b)

Aufgrund des § 21 Abs. 2 und 3 des Fleischbeschaugesetzes vom 29. Oktober 1940 (RGBl I, 1463) ist die Verordnung über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom 31. Oktober 1940 ergangen (RGBl I, 1470). Sie untersagt gleichfalls die Anwendung von Phosphorsäuren und ihren Verbindungen bei der gewerbsmäßigen Behandlung oder Zubereitung von Fleisch, demnach auch bei der Herstellung von Wurstwaren (§ 3 Satz 2 FlBeschG). Sie läßt aber die Bewilligung von Ausnahmen zu (§ 1 Abs. 2). Von dieser Ermächtigung haben der Reichsminister des Innern durch Erlaß vom 6. Juli 1938 (RMBliV 1142) und später einzelne Länder, z.B. Niedersachen (Erlaß MELuF vom 5. April 1948 - Amtsblatt 105 -) und Hessen (Erlaß MdI vom 28. Mai 1948 - Staatsanzeiger 229 -), Gebrauch gemacht. Danach ist es erlaubt, gewisse in den Erlassen näher bezeichnete Phosphate zur Herstellung bestimmter Wurstsorten zu verwenden. Die Ausnahmebewilligungen sind allein auf die Verordnung über unzulässige Zusätze usw. bei Fleisch in ihrer jeweils gültigen Fassung, nicht jedoch zugleich auf § 20 Abs. 2 LebMG (bisheriger Fassung) gestützt, wonach es rechtlich möglich gewesen wäre, Phosphat in gleicher Weise von der Bindemittelverordnung auszunehmen, Dieser Umstand mag es nahe legen, jene Erlasse, die sonst ohne praktische Bedeutung wären (vgl. § 4 BindemittelVO, § 4 Nr. 1 und 2, § 5 Nr. 3 und 5 LebMG), dahin auszulegen, daß sie von beiden Verordnungen Ausnahmen bewilligen. Keinesfalls ist jedoch der Schluß der Gegenmeinung gerechtfertigt, es folge aus jenem Umstand, daß Phosphate begrifflich nicht als Bindemittel gelten könnten, da sonst die Ausnahmebewilligungen mit auf § 20 Abs. 2 LebMG hätten gestützt werden müssen. Es ist möglich, daß Versehen vorliegen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, das die verantwortlichen Stellen die Rechtslage nicht zutreffend beurteilt haben. Für den Erlaß RMdI vom 6. Juli 1938 tritt hinzu, daß damals die Bindewirkung der Phosphate noch nicht erprobt war; denn der Erlaß folgt auf die Bindemittelverordnung, bei deren Beratung und Verwundung jene Kenntnis noch nicht bestand, nur etwa 1 1/2 Jahre später. Obendrein sind die beiden Verordnungen in ihren Grundgedanken verschieden. Die Verordnung über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch und die von ihr bewilligten Ausnahmen beziehen sich auf "Stoffe oder Verfahren, die der Ware eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu verleihen vermögen" (§ 21 Abs. 1 FlBeschG, § 3 LebMG). Die Bindemittelverordnung betrifft lebensmittelverfälschende Stoffe, bei denen die Gesundheitsschädlichkeit kein Begriffsmerkmal ist. Daher gelten die beiden Verordnungen selbständig nebeneinander; ausdrücklich läßt die Verordnung über unzulässige Zusätze usw. bei Fleisch die Bindemittelverordnung unberührt (§ 2). Ausnahmen von der einen bedeuten somit nicht zugleich Ausnahmen von der anderen. Erst recht erlauben sie auf deren Inhalt keine zwingenden Schlüsse.

16

4.

Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 hat an der hier erörterten Rechtslage vorerst nichts geändert (Art. 9 Abs. 1).

17

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Rechtsfrage nach der Absicht des vorlegenden Gerichts zu entscheiden.

Dr. Geier Bundesrichter Dr. Peetz befindet sich im Urlaub und kann deshalb den Beschluß nicht unterschreiben. Dr. Geier Martin Willms Hübner