Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1959, Az.: II ZR 171/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 171/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 02.04.1957
Rechtsgrundlagen
- § 158c VVG
- § 158d VVG
- § 158e VVG
Fundstellen
- DB 1960, 578
- MDR 1959, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
G.-Ko., Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, K.,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Dr. Horst P., F./M., U. d. A.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Sowohl im gewöhnlichen Deckungsprozeß als auch im Fall des §158 c VVG ist die im Haftpflichtprozeß ergangene rechtskräftige Entscheidung auch für die Entscheidung des Deckungsprozesses bindend.
- b)
Der geschädigte Dritte ist nach §158 d VVG nicht verpflichtet, den Haftpflichtversicherer, der sich trotz rechtzeitig erhaltener Kenntnis von der Erhebung der Klage nicht in den Haftpflichtprozeß eingeschaltet hat, über die in diesem Prozeß anberaumten Termine oder über den sonstigen Verlauf dieses Prozesses zu unterrichten.
- c)
Hat der Haftpflichtversicherer wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen von seiner Einschaltung in den ruhenden Haftpflichtprozeß abgesehen, so gebieten es Treu und Glauben, daß der geschädigte Kläger den Versicherer unterrichtet, wenn er die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht und deshalb den ruhenden Haftpflichtprozeß wieder aufnimmt. Er ist aber auch in diesem Fall nicht verpflichtet, dem Versicherer weitere Verhandlungstermine mitzuteilen oder ihn sonst über den weiteren Verlauf des Prozesses zu unterrichten.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2. April 1957 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist, wurde am 18. Juni 1954 beim Überqueren einer Straße durch schuldhaftes Verhalten des. Lkw-Fahrers H. verletzt. Er erhob am 1. September 1954 gegen H. und gegen den angeblichen Halter des Lkw, Gu., Schadenersatzklage. Hiervon setzten die damaligen Beklagten H. und Gu. die jetzige Beklagte, bei der für den Lkw eine Kfz-Haftpflichtversicherung lief, alsbald in Kenntnis. Im ersten Verhandlungstermin jenes Rechtsstreits am 12. Oktober 1954 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Kläger hatte dieses beantragt, weil nach Klagerhebung Vergleichsverhandlungen mit der jetzigen Beklagten eingeleitet worden waren. Die Beklagte holte nunmehr Äußerungen der Ärzte Dr. Gr. und Dr. Gü. über die unfallbedingten Körperschäden des Klägers ein. Auf Grund einer Besprechung vom 1. Juni 1955 machte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 6. Juni 1955 einen begründeten Vergleichsvorschlag. Auf seine Erinnerung erklärte schließlich der Sachbearbeiter der Beklagten in einer Besprechung am 29. Juli 1955, daß die Direktion der Beklagten den Vergleichsvorschlag des Klägers ablehne. Daraufhin erwiderte ihm dieser, daß er nunmehr den Haftpflichtprozeß wieder aufnehmen werde. Dies tat er dann auch mit Schriftsatz vom 8. August 1955 unter Hinweis darauf, daß die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen gescheitert seien. Eine Abschrift dieses Schriftsatzes übersandte er am 12. August 1955 der jetzigen Beklagten mit einem Begleitschreiben, in dem er ihr mitteilte, daß er nach Ablehnung seines Vergleichsvorschlags das Haftpflichtverfahren wieder aufgenommen habe und sich wegen seines Unfallschadens auf die Feststellungen des Dr. Gü. beziehen werde. Der Sachbearbeiter der Beklagten antwortete ihm am 17. August 1955, seine Direktion halte es für ratsam, daß die Angelegenheit vom medizinischen Standpunkt aus noch einmal überprüft werde und bitte um sein Einverständnis zur Einsicht in das von Dr. Gr. für die Berufsgenossenschaft erstattete Gutachten. Der Kläger gab hierzu sein Einverständnis und teilte dies der Beklagten am 26. August 1955 mit. In dem Haftpflichtprozeß machte der Kläger nunmehr in einem Schriftsatz vom 18. Oktober 1955 nähere Angaben über die Höhe seines Schadens und führte hierbei einleitend folgendes aus:
"Der Kläger leidet noch immer an den Folgen des Unfalls, ist seither ständig in ärztlicher Behandlung, ohne daß es bisher gelungen ist, seine volle Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Einzelheiten über den Krankheitsverlauf, über die zwischenzeitlich angewandten Heilverfahren, über den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers sowie über den ihm bisher durch den Unfall bzw. die Unfallfolgen entstandenen Schaden sind der Kraftfahrzeughaftpflichtsversicherung der Beklagten im Laufe der Vergleichsverhandlungen bekanntgegeben worden. Sie sind bisher nicht bestritten worden, so daß sich weiterer Sachvortrag insoweit zunächst erübrigt."
In dem vom Landgericht in dem Haftpflichtprozeß auf den 20. Oktober 1955 anberaumten Verhandlungstermin erschien für die damaligen Beklagten niemand, worauf die Sache auf Antrag des Klägers auf den 24. November 1955 vertagt wurde. In diesem Termin erschienen die damaligen Beklagten H. und Gu. ohne Prozeßbevollmächtigte und behaupteten auf Befragen des Gerichts, daß die jetzige Beklagte von dem Termin Kenntnis habe. Auf Antrag des Klägers wurden sie nunmehr durch Versäumnisurteil als Gesamtschuldner zur Zahlung von 9.646,27 DM nebst Zinsen und H. zur Zahlung weiterer 2.000,- DM Schmerzensgeld verurteilt. Ferner wurde die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des weiteren Unfallschadens festgestellt. Auf Veranlassung des Gerichts versprachen H. und Gu., die jetzige Beklagte von dem Erlaß des Versäumnisurteils zu benachrichtigen. Das taten sie aber nicht. Sie hatten die Beklagte auch nicht von den Terminen am 20. Oktober und 24. November 1955 unterrichtet. Auf Grund des rechtskräftig gewordenen Versäumnisurteils ließ der Kläger die Deckungsansprüche des H. und des Gu. gegen die Beklagte pfänden und an sich überweisen.
Mit der Klage verlangt er nunmehr von der Beklagten Zahlung der Urteilssumme nebst Zinsen und Kosten. Die Beklage bestreitet die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche und die Ursächlichkeit des Unfalls für seine der Schadenberechnung zugrunde gelegten Bandscheibenschäden. Sie meint, daß sie das rechtskräftige Versäumnisurteil des Haftpflichtprozesses schon deshalb nicht gegen sich gelten zu lassen brauche, weil der Kläger sie nur nach §158 c VVG in Anspruch nehmen könne. H. und Gu. hätten nämlich ihre. Versicherungsansprüche nach §7 AKB dadurch verwirkt, daß sie vorsätzlich ihre Verpflichtung verletzt hätten, die Beklagte über den Verlauf des Haftpflichtprozesses zu unterrichten. Gu. sei zudem z.Zt. des Unfalls auch gar nicht Halter des Lkw gewesen.
Außerdem seien die Haftpflichtansprüche des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit auch deshalb nach §158 e VVG erneut zu prüfen, weil der Kläger selbst die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus §158 d VVG nicht über den weiteren Verlauf des Haftpflichtprozesses unterrichtet habe. Sie habe auf Grund des Schriftwechsels vom 17. und 26. August 1955 annehmen können, daß die Vergleichsverhandlungen fortgesetzt würden und daß solange der Haftpflichtprozeß weiter ruhen werde. Jedenfalls sei der Kläger im Hinblick hierauf nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sie von den Terminen am 20. Oktober und 24. November 1955 sowie von dem Erlaß des Versäumnisurteils zu unterrichten, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich in diesen Prozeß einzuschalten. Überdies habe der Kläger durch die wahrheitswidrige Behauptung in seinem Schriftsatz vom 18. Oktober 1955, daß der durch den Unfall entstandene Schaden von der jetzigen Beklagten nicht bestritten werde, arglistig den Erlaß des Versäumnisurteils herbeigeführte. Der Kläger meint hingegen, daß sein Verhalten während des Haftpflichtprozesses einwandfrei gewesen sei und die Beklagte nicht zu dem Verlangen berechtige, daß die in dem Haftpflichtprozeß bereits rechtskräftig entschiedene Frage über die Höhe seiner Schadenersatzansprüche im vorliegenden Deckungsprozeß erneut aufgerollt werde.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann dahingestellt bleiben, ob Gu. z.Zt. des Versicherungsfalls Halter des Lkw war und als solcher gegen die Beklagte nach §10 AKB Anspruch auf Versicherungsschutz hatte. Es bedarf auch keiner Erörterung, ob die Beklagte einen Einwand hieraus im vorliegenden Deckungsprozeß noch geltend machen kann; denn unabhängig hiervon bilden schon die Haftpflichtansprüche gegen den Fahrer H. und der diesem als dem unstreitig nach §10 AKB Mitversicherten erwachsene, vom Kläger gepfändete Deckungsanspruch gegen die Beklagte eine ausreichende Grundlage für die hier zur Entscheidung stehende Klage. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist es auch unerheblich, ob der Mitversicherte H. seine Verpflichtung, die Beklagte über den Verlauf des Haftpflichtprozesses zu unterrichten, verletzt hat und die Beklagte deshalb ihm gegenüber nach §7 AKB von ihrer Leistungspflicht freigeworden ist; denn auch wenn dies der Fall sein sollte, bleibt doch nach §158 c Abs. 1 VVG diese Verpflichtung in Ansehung des geschädigten Klägers, der den Versicherungsanspruch des Mitversicherten H. gepfändet hat, gleichwohl bestehen. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die in dem Haftpflichtprozeß rechtskräftig getroffene Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe dem Verletzten Schadenersatzansprüche gegen den Versicherten zustehen, grundsätzlich auch für die Parteien des Deckungsprozesses maßgebend ist. Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Rechtskraft der Haftpflichtentscheidung - denn diese wirkt nur für und gegen die Parteien des Haftpflichtprozesses -, wohl aber aus der Natur des Haftpflichtversicherungsanspruchs, der den Versicherer verpflichtet, den Versicherten von seiner rechtskräftig festgestellten Haftpflichtverbindlichkeit zu befreien (§§149, 154 Abs. 1, 156 Abs. 2 VVG). Der Haftpflichtversicherer ist deshalb grundsätzlich nicht mehr in der Lage, die im Haftpflichtprozeß rechtskräftig entschiedene Haftpflichtfrage im Deckungsprozeß erneut aufzurollen. Dieses schon in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG VA 1914 Nr. 803; RGZ 141, 185; 167, 243 [245]; vgl. auch OGH 3, 316 [318]; Prölss VVG 11. Aufl. §149 Anm. 5) anerkannte "Trennungsprinzip" gilt auch für die Fälle der vorliegenden Art, in denen der Geschädigte auf Grund der im Haftpflichtprozeß erwirkten rechtskräftigen Entscheidung den Entschädigungsanspruch des Schädigers = Versicherten gegen den Haftpflichtversicherer gepfändet hat und nunmehr gegen diesen nach §158 c VVG klagt (BGH VersR 1956, 707). Von dieser Rechtslage geht auch die Regelung des §158 e VVG aus. Die Beklagte erhebt mit der Revision hiergegen ebenfalls keine Einwendungen mehr.
3.
Sie meint aber, daß im vorliegenden Fall §158 e VVG die Möglichkeit eröffne, die Haftpflichtfrage im jetzigen Deckungsprozeß erneut aufzurollen, weil der Kläger seine Verpflichtung aus §158 d Abs. 2 VVG verletzt habe, indem er die Beklagte während des Haftpflichtprozesses nicht von den Terminen am 20. Oktober und 24. November 1955 und auch nicht von dem Erlaß des Versäumnisurteils rechtzeitig unterrichtet habe. Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. §158 d Abs. 2 VVG verpflichtet den geschädigten Dritten lediglich, dem Haftpflichtversicherer des Haftpflichtigen die gerichtliche Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs unverzüglich anzuzeigen, um ihn in die Lage zu versetzen, sich rechtzeitig in den Haftpflichtprozeß einzuschalten. Auf diese Vorschrift kann sich die Beklagte hier schon deshalb nicht berufen, weil die von den damaligen Beklagten H. und Gu. rechtzeitig von der Erhebung der Haftpflichtklage unterrichtet worden war und dadurch bereits der mit §158 d Abs. 2 VVG verfolgte Zweck erfüllt war (BGH Vers 1956, 707). Unterläßt es der Haftpflichtversicherer trotz seiner Kenntnis von der Erhebung der Schadenersatzklage, den Haftpflichtprozeß zu übernehmen, sondern läßt er dem Versicherten freie Hand, so nimmt er damit auch die Gefahr eines gegen den Versicherten ergehenden Versäumnisurteils in Kauf. Er kann dann gegen das Versäumnisurteil auch keine Einwendungen gemäß §158 e Abs. 2 VVG mehr erheben (BGH a.a.O.).
Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus §158 d Abs. 2 VVG nicht eine Verpflichtung des Geschädigten herleiten, den Versicherer, nachdem dieser von der Erhebung der Schadenersatzklage Kenntnis erhalten hat, ohne sich in den Prozeß einzuschalten, dann über den weiteren Verlauf des Haftpflichtprozesses zu unterrichten, insbesondere ihm anberaumte Verhandlungstermine oder gar den Erlaß eines Versäumnisurteils mitzuteilen. Der Zweck der angeführten Vorschrift erschöpft sich vielmehr darin, den Haftpflichtversicherer rechtzeitig von der Erhebung der Haftpflichtklage selbst zu unterrichten (BGH a.a.O.). Es ist dann seine Sache, rechtzeitig die Führung dieses Prozesses zu übernehmen und in ihm seine Rechte zu wahren. Eine gesetzliche Verpflichtung des klagenden Geschädigten, den Versicherer auch dann, wenn dieser untätig bleibt, weiter über den Prozeß auf dem Laufenden zu halten, kann dem §158 d Abs. 2 VVG umso weniger entnommen werden, als diese Vorschrift ohnehin insofern eine ungewöhnliche, nicht ausdehnbare Ausnahmeregelung darstellt, als sie die dort normierten Obliegenheiten dem geschädigten Dritten auferlegt, obwohl dieser an dem Haftpflichtversicherungsvertrag selbst gar nicht beteiligt ist (Prölss a.a.O §158 d Anm. 1).
4.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß dem klagenden Geschädigten auch über den genau umrissenen Pflichtenkreis des §158 d VVG hinaus nach Treu und Glauben Unterrichtungspflichten gegenüber dem Versicherer erwachsen können; denn der das ganze Rechtsleben beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch für diese Rechtsbeziehungen. Hat sich der von der Erhebung der Haftpflichtklage rechtzeitig in Kenntnis gesetzte Versicherer im Hinblick auf alsbald aufgenommene Vergleichsverhandlungen zunächst nicht in den ruhenden Prozeß eingeschaltet, so würde es in der Tat Treu und Glauben widersprechen, wenn der klagende Geschädigte noch während des Schwebens der Vergleichsverhandlungen hinter dem Rücken des Versicherers den bislang ruhenden Haftpflichtprozeß fortsetzen würde. So liegt der Fall hier aber nicht. Zunächst hatte der Kläger nach der Ablehnung seines Vergleichsvorschlags die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen in der Besprechung mit dem Sachbearbeiter der Beklagten am 29. Juli 1955 ausdrücklich abgebrochen und in seinem der Beklagten übermittelten Schriftsatz vom 8. August 1955 diese Verhandlungen unmißverständlich als gescheitert erklärte. Darüber hinaus hatte er der Beklagten schon in der Besprechung am 29. Juli 1955 die Wiederaufnahme des ruhenden Haftpflichtprozesses angekündigt und ihr dann am 12. August 1955 die erfolgte Wiederaufnahme unter Übersendung des diesbezüglichen Schriftsatzes noch ausdrücklich mitgeteilt. Zu mehr war er auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht verpflichtet. Die Beklagte konnte jetzt nicht mehr darüber im Zweifel sein, daß nunmehr der Haftpflichtprozeß seinen Fortgang nehmen würde, und es war nunmehr ihre Sache, sich um den weiteren Verlauf des Prozesses, dessen Aktenzeichen ihr bekannt war, zu kümmern. Sie hätte dann ohne Schwierigkeiten von sich aus den auf den Wiederaufnahmeschriftsatz des Klägers hin anberaumten nächsten Verhandlungstermin am 20. Oktober 1955 in Erfahrung bringen und schon in ihm ihre Rechte wahrnehmen können. Auch die Benachrichtigung vom 12. August 1955 ließ ihr hierzu noch genügend Zeit. Die Auffassung der Revision, daß der Kläger seinerseits der Beklagten den Verhandlungstermin vom 20. Oktober 1955 hätte mitteilen müssen, überspannt bei weitem die sich für den Kläger aus Treu und Glauben ergebenden Pflichten. Er war nach Treu und Glauben keineswegs gehalten, der Beklagten die Kenntnis über den weiteren Prozeßverlauf, die sie sich ohne weiteres selbst verschaffen konnte, zu übermitteln.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sich eine solche Mitteilungspflicht des Klägers nach Treu und Glauben auf Grund des Schriftwechsels der Parteien vom 17. und 26. August 1955 ergeben habe. Die Beklagte konnte diesem Schriftwechsel keineswegs entnehmen, daß der Kläger die von ihm nach etwa einem Jahr ausdrücklich für gescheitert erklärten außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen weiter fortzusetzen bereit sei und mit Rücksicht hierauf den von ihm bereits wieder aufgenommenen Haftpflichtprozeß weiter ruhen lassen würde; denn weder die Beklagte selbst hatte hierum gebeten, noch hatte gar der Kläger seine hierfür notwendige Zustimmung erteilt. Es ist auch gar nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben der Beklagten vom 17. August 1955 dem Kläger hätte Veranlassung geben sollen, doch wieder in außergerichtliche Vergleichsverhandlungen einzutreten und die gerichtliche Weiterverfolgung seiner Schadenersatzansprüche noch länger hinauszuschieben. Die Beklagte konnte auch aus dem vom Kläger erteilten Einverständnis zur Einsichtnahme in das für die Berufsgenossenschaft erstattete ärztliche Gutachten nicht seine Bereitschaft entnehmen, den Haftpflichtprozeß trotz seiner Wiederaufnahme weiter ruhen zu lassen; denn diese Einsichtnahme war auch bei einer Fortführung des Prozesses durchaus sinnvoll. Wenn die Beklagte gleichwohl den Dingen ihren Lauf ließ und sich weiter nicht um den Haftpflichtprozeß kümmerte, obwohl ihr dessen Wiederaufnahme ausdrücklich mitgeteilt worden war, so hat sie sich die Folgen dieser für eine Versicherungsgesellschaft ganz ungewöhnlichen Nachlässigkeit selbst zuzuschreiben und kann hierfür nicht den Kläger verantwortlich machen.
5.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch mit Recht den Einwand der Beklagten zurückgewiesen, daß der Kläger das Versäumnisurteil durch unwahre Angaben in seinem Schriftsatz vom 18. Oktober 1955 erschlichen habe. Nach der rechtlich bedenkenfreien Auslegung des Berufungsgerichts enthalten die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz nicht die Behauptung, daß die jetzige Beklagte auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den körperlichen Beschwerden des Klägers nicht bestreite. Überdies waren diese Ausführungen für den Erlaß des Versäumnisurteils auch ohne jede rechtliche Bedeutung; denn selbst wenn die jetzige Beklagte, die an dem. Haftpflichtprozeß gar nicht beteiligt war, bei den außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen Grund und Höhe der dort geltend gemachten Schadenersatzforderung bestritten hätte und dies dem Gericht bekannt gewesen wäre, hätte das Landgericht gleichwohl gemäß §331 ZPO das aufgrund des schlüssigen Klagevorbringens beantragte Versäumnisurteil erlassen müssen. Es hätte entgegen der Auffassung der Revision auch in diesem Fall gar nicht die Möglichkeit gehabt, von Amts wegen den Sachverhalt nachzuprüfen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.