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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1959, Az.: III ZR 228/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1959
Aktenzeichen
III ZR 228/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Stuttgart - 13.11.1957

Prozessführer

1. der Firma B. & S. Trikotwarenfabrik, T.,

2. des Wilhelm S. in Fa. B. & S., T.,

Prozessgegner

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Südbaden, F.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger Wilhelm S. (im folgenden als der Kläger bezeichnet) ist Mitinhaber der zu 1) klagenden Firma B. & S.. Er fuhr am Morgen des 25. Oktober 1953 in dem neuen BMW-Personenwagen der Klägerin zu 1) mit seiner Frau und drei Kindern ihres Bruders von Tailfingen in Richtung St. Blasien. Nachdem kurz zuvor Nieselregen eingesetzt hatte, rutschten auf der Bundesstraße Nr. 27 zwischen Schwenningen und Bad Dürrheim in einer langgezogenen Rechtskurve die Hinterräder des Wagens nach links weg und blieben am Bankett hängen; der Wagen überschlug sich und kam erheblich beschädigt links der Straße wieder auf die Räder zu stehen, so daß die Vorderräder auf dem Bankett standen und der Motor nach der Straße zeigte. Die Ehefrau des Klägers erlitt einen Verrenkungsbruch im linken Schultergelenk, der ihr Aufnahme ins Krankenhaus erforderlich machte.

2

Die Kläger machen das beklagte Land für den Schaden an dem Wagen und für die Schäden der Ehefrau S., die ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, verantwortlich. Sie verlangen mit der vorliegenden Klage Teilbeträge ihrer angeblichen Gesamtschaden und haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin (zu 1) 5.000 DM und an den Kläger (zu 2) 1.100 DM jeweils nebst Zinsen zu zahlen.

3

Die Kläger haben dazu u.a. vorgetragen: Die Kurve der Bundesstraße Nr. 27 zwischen den km 1.450 und 1.400 sei nicht in einer für die Anforderungen des Schnellverkehrs ausreichenden Weise erhöht. Der Fahrbahnbelag gehe am Ausgang der Kurve in einen durch Ölverschmierung und Reifenabnützung weniger griffigen Belag über. Trotz mehrerer vorangegangener schwerer Unfälle an der gleichen Stelle seien Warnschilder erst nach dem Unfall des Klägers und nach Eintritt zahlreicher weiterer Unfälle am 1. Oktober 1954 aufgestellt worden. Den Kläger, der in einem mäßigen Tempo von 60 km/h gefahren sei, treffe kein Verschulden. Die Straße sei übersichtlich gewesen und habe keine Gefährdung für den Kraftfahrer erkennen lassen.

4

Nachdem der vom Landgericht bestellte Sachverständige eine Ortsbesichtigung vorgenommen hatte, haben die Kläger die Möglichkeit eingeräumt, daß die Geschwindigkeit des Wagens zur Unfallzeit 70-80 km/h betragen habe.

5

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage dem Antrag des beklagten Landes entsprechend abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

6

Mit ihrer Revision erstreben die Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende tatsächliche und rechtliche Erwägungen gestützt:

8

Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h oder mit einer solchen von 70-80 km/h gefahren sei. Für den ersteren Fall ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. R., daß auch bei einem Schmierfilm auf der Fahrbahn nur Geschwindigkeiten von mehr als 65-70 km/h gefahrbringend seien, die Folgerung, daß nicht eine falsche Beschaffenheit der Fahrbahn für den Unfall in maßgebender Weise ursächlich gewesen sein könne; die Schuld müsse in diesem Fall ausschließlich in der Fahrweise des Klägers gesucht werden.

9

Falls der Kläger mit höherer Geschwindigkeit gefahren sei, habe er dadurch schuldhaft die entscheidende Unfallursache gesetzt. Ein etwaiges Mitverschulden des beklagten Landes würde zur Begründung einer Schadensersatzpflicht nicht ausreichen:

10

Die mangelnde Überhöhung der Unfallkurve stelle nach dem Urteil des sachverständigen einen verkehrsgefährdenden Mangel dar. Diesem Urteil wäre zuzustimmen, wenn man von dem nach modernen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen anzustrebenden Straßenzustand allgemein als Norm ausgehen dürfte. Bei der gerichtsbekannten Rückständigkeit des deutschen Straßenwesens sei dies jedoch nur bei Autobahnen und solchen Straßen von größerer Verkehrsbedeutung möglich, die in den letzten Jahren ausgebaut worden seien. Das treffe für die Unfallstrecke nicht zu. Die Bundesstraße Nr. 27 sei von der Schweizer Grenze bis Rottweil nicht nach den modernsten Grundsätzen ausgebaut, sondern im Laufe der Jahrzehnte gewachsen. Bei solchen gewachsenen Straßen sei der offenkundige Normalzustand der, daß die Kurven nicht einseitig überhöht, sondern dachartig gewölbt seien. Da die Unfallkurve von gleicher Beschaffenheit sei und mithin insoweit dem Normalzustand entspreche, könne weder in der Duldung dieser - wenn auch unzulänglichen - Beschaffenheit, noch in der Tatsache, daß kein Warnschild auf die mit der mangelnden Überhöhung der Kurve verbundene Gefahr hingewiesen habe, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gesehen werden. Im übrigen könne, wenn man die Betrachtung auf die Fahrt des Klägers beschränke, von mangelnder Überhöhung kaum die Rede sein, weil der Kläger auf der rechten Fahrbahnseite und damit auf der Innenseite der gewölbten Kurve gefahren sei.

11

Zwar stellten nach dem Gutachten des Sachverständigen such die ungünstigen Bichtungsverhältnisse in der Kurve (Aufeinanderfolge von Kurven-Halbmessern von 500, 250 und 2.000 m) einen verkehrsgefährdenden Mangel der Straße dar. Es gehöre jedoch heute ebenfalls noch zum Normalzustand gewachsener Straßen, daß Kurven nicht mathematisch berechnet und ausgeglichen seien, sondern eine ungünstige Krümmungsfolge, einen Knick aufwiesen. Der Kraftfahrer müsse mit solcher Art von Kurven auf den noch nicht ausgebauten Bundesstraßen rechnen und zwar auch dann, wenn bei der Annäherung an die Kurve ein Knick nicht in die Augen falle. Aus diesem Grunde sei in den Richtungsverhältnissen der Unfallkurve noch keine Verkehrswidrigkeit zu erkennen, zumindest liege angesichts der den Straßenbaubehörden allgemein gesetzten finanziellen Grenzen keine, schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

12

Nach der Meinung des Sachverständigen könne der Belagwechsel bei km 1.438 - Übergang von dem rauheren Teerbelag zu dem glatteren Bitumenbelag - insofern mitursächlich für den Unfall gewesen sein, als der Kläger, wenn die ganze Kurve eine gleichbleibende Bitumendecke gehabt hätte, bei unsicher werdender Spurhaltung zur Geschwindigkeitsherabsetzung veranlaßt worden wäre. Auch nach Auffassung des Gerichts könne der Übergang von einem rauhen zu einem weniger rauhen Fahrbahnbelag gerade in der Mitte einer Kurve einen verkehrswidrigen Zustand darstellen und als schuldhafte Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land angesehen werden. Ob diese Betrachtungsweise im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei, könne dahingestellt bleiben, weil, auch wenn die Frage des Mitverschuldens insoweit bejaht werde, seine Berücksichtigung aus später zu behandelnden Gründen neben dem Verschulden des Klägers nicht in Betracht komme.

13

Daß die vom Sachverständigen als Mängel gerügten Straßenverhältnisse in ihrer Kombination (und in Verbindung mit Schlüpfrigkeit und hoher Geschwindigkeit des Wagens) zu dem Unfall geführt hätten, sei nicht zweifelhafte Daraus lasse sich aber kein weiteres Verschulden des beklagten Landes herleiten, weil der Kläger mit dem Zusammentreffen von Gefahrenmomenten, nämlich der mangelnden Überhöhung der Kurve und dem mangelnden Krümmungsausgleich habe rechnen müssen. Baß die nicht ausgebaute Straße bei Schmierfilm in einer wenn auch flachen Kurve mit höchstens 60 km/h befahren werden durfte, habe jedem Kraftfahrer klar sein müssen.

14

Gehe man davon aus, daß der Kläger entsprechend seiner letzten Darstellung die Unfallkurve mit 70-80 km/h befahren habe, so sei er damit zu schnell gefahren. Angesichts dessen, daß es nach längerer Trockenheit kurz vor dem Unfall zu regnen begonnen habe, habe der Kläger erkennen, mindestens damit rechnen müssen, daß auf der Fahrbahn ein Schmierfilm lag.

15

Unterstelle man zugunsten des Klägers, daß das beklagte Land wegen des Belagwechsels in der Kurve ein Mitverschulden treffe, so sei dessen Bedeutung doch zu gering gewesen, um eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes zu begründen. Nach dem für Unfälle bei Schmierfilm typischen Geschehensablauf habe zu dem Unfall in erster Linie das verkehrswidrige rasche fahren des Klägers, durch das die Betriebsgefahr des Fahrzeugs noch wesentlich erhöht worden sei, beigetragen. Demgegenüber sei die Ursächlichkeit des Belagwechsels nur gering, zumal der Sachverständige es an einer Stelle nur für möglich bezeichnet habe, daß der Belagwechsel für den Unfall mitursächlich gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei - selbst wenn man an die äußerste Grenze gehe und unterstelle, daß das beklagte Land ein nicht geringeres Verschulden treffe als den Kläger - der Einfluß der vom Land verschuldeten Ursache gegenüber den vom Kläger verschuldeten Ursachen als so gering anzusehen, daß eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes ausscheide.

16

II.

1.)

Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es unter der Voraussetzung, der Kläger sei an der Unfallstelle nur mit einer Geschwindigkeit bis zu 60 km/h gefahren, an der Ursächlichkeit des Straßenzustandes für den Unfall mangele, hat die Revision keine Bedenken erhoben Ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht ersichtlich. Die Auffassung des beklagten Landes, deshalb müsse ohne weiteres die Revision gegen das die Klage abweisende Urteil der Zurückweisung unterliegen, weil für die Entscheidung des Rechtsstreits davon ausgegangen werden müsse, daß der Kläger tatsächlich keine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h gehabt habe, ist jedoch nicht richtig. Es geht nicht an, wie die Revisionserwiderung meint, in dem ursprünglichen Parteivortrag des Klägers, er sei nicht schneller als 60 km/h gefahren, ein "Geständnis" im Sinne der §§ 288, 289 ZPO zu sehen. Denn der Kläger hat insoweit nicht eine von dem beklagten Land behauptete Tatsache zugestanden. Wenn der Kläger später im Gegensatz zu seinem ursprünglichen Parteivortrag vorgetragen hat, seine Geschwindigkeit habe 70-80 km/h betragen, so hat er sich mithin nicht unzulässigerweise mit einem früheren Geständnis in Widerspruch gesetzt, sondern er hat lediglich - prozessual zulässigerweise - seinen Parteivortrag geändert.

17

2.)

Die Revision wendet sich jedoch gegen die - auf der Annahme einer Geschwindigkeit des Klägers von 70-80 km/h beruhenden - Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger mit der auf einen Schmierfilm zurückgehenden Schlüpfrigkeit der Straße habe rechnen und dementsprechend seine Geschwindigkeit habe ermäßigen müssen. Das Berufungsgericht übersehe dabei, so meint die Revision, daß für den Kläger nur der Grad der Schlüpfrigkeit vor dem Belagwechsel, nicht aber dagegen der Belagwechsel und der "Knick" in der Straße beim Übergang des Krümmungsradius 250 in den Radius 2.000 erkennbar gewesen und die Schlüpfrigkeit der Straße erst in Verbindung mit dem nicht rechtzeitig erkennbaren Belagwechsel und dem Knick gefährlich geworden sei. Das ist jedoch nicht richtig.

18

Eine bei Nässe absolut ungefährliche Straßendecke gab und gibt es nicht. Das muß jedem Kraftfahrer bekannt sein; insbesondere muß er wissen, daß sich bei Beginn eines Regens - insbesondere nach längerer Trockenheit - auf jedem Pflaster ein besonders rutschgefährlicher "Schmierfilm" bildet, der ein äußerst vorsichtiges Fahren erfordert. Darauf, ob für den Wägen des Klägers die durch den Schmierfilm bedingte Schlüpfrigkeit der Straße erst durch den Belagwechsel und den "Knick" in der Kurve zu einer akuten Gefahr wurde, kommt es nicht entscheidend an. Der Schmierfilm, mit dessen Vorhandensein der Kläger - zumindest - rechnen mußte, gebot ihm in jedem Fall, vorsichtig und mit einer geringeren Geschwindigkeit als 70-80 km/h die Kurve zu durchfahren. Ganz abgesehen davon ist auch der Wechsel von einem Straßenbelag zu einem nicht wesentlich anderen, wie es hier beim Wechsel von einer Teer- zu einer Bitumendecke der Fall war, nicht etwas Ungewöhnliches, womit ein Kraftfahrer nicht zu rechnen brauchte. Das gleiche gilt für den "Knick" in der Kurve, da - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - die Kurven im Zuge der nicht erst in letzter Zeit ausgebauten Straßen vielfach noch nicht ausgeglichen sind und ungünstige Krümmungsfolgen aufweisen. Unrichtig ist auch die - offenbar auch vom Sachverständigen vertretene - Auffassung, der Kläger habe, so lange er noch keine Beeinträchtigung der Spurhaltung feststellen konnte, keine Veranlassung gehabt, seine Geschwindigkeit zu ermäßigen. Vielmehr darf der Kraftfahrer bei vorhandener Schirderfilmbildung nicht mit der Anwendung von Vorsiehtsmaßnahmen, insbesondere einer entsprechenden Geschwindigkeitsermäßigung, warten, bis er eine Beeinträchtigung der Spurhaltung feststellen kann, sondern er muß rechtzeitig vorher seine Geschwindigkeit entsprechend einrichten, um von vornherein jede Beeinträchtigung der Spurhaltung möglichst zu vermeiden. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers bejaht, wenn er mit einer Gaschwindigkeit von 70-80 km/h in die Unfallkurve gefahren ist.

19

3.)

Weiter rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Umfang des Verschuldens des beklagten Landes verkannt habe.

20

a)

Die fehlende Überhöhung der Kurve, die, gemessen an den Anforderungen, denen eine nach modernsten Grundsätzen ausgebaute Straße genügen sollte, zwar einen Mangel in der Anlage der Straße darstellt, ist bei dem heutigen allgemeinen Zustand des deutschen Straßennetzes nichts Ungewöhnliches, und es kann - wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat - eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht darin gefunden werden, daß die Straßenkurve an der Unfallstelle zur Unfallzeit noch nicht den modernen Erkenntnissen und Erfahrungen entsprechend ausgebaut worden war. Auch gab die mangelnde Kurvenüberhöhung keinen Anlaß zur Aufstellung eines Warnschildes, da sich das Pahlen der Kurvenüberhöhung für jeden aufmerksamen Kraftfahrer ohne weiteres ergab.

21

b)

Wie weit die Richtungsverhältnisse der Kurve überhaupt als wirklich verkehrsgefährdender Mangel der Straße gewertet werden können, mag dahinstehen. Jedenfalls verneint das Berufungsgericht mit Recht zumindest ein Verschulden des beklagten Landes, wenn es diesen Straßenzustand geduldet und die Richtungsverhältnisse zur Unfallzeit noch nicht durch einen Umbau der Kurve beseitigt hatte. Schließlich hat das Berufungsgericht auch mit Recht eine schuldhafte Pflichtverletzung des beklagten Landes darin nicht gesehen, daß es die besonderen Richtungsverhältnisse der Kurve nicht zum Anlaß für das Aufstellen von Warnschildern genommen hatte. Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt: Wenn das beklagte Land nicht die Kurven aller Bundesstraßen in ähnlicher Weise, wie der Sachverständige berechnet, auf ihre Richtungsverhältnisse überprüft und bei den Kurven, deren Richtungsverhältnisse sich als ungünstig erwiesen, die Aufstellung von Warnschildern veranlaßt habe, so stelle das keine schuldhafte Sergfaltspflichtverletzung dar. Derartige systematische Berechnungen seien kein hinreichender Anlaß zur Aufstellung neuer Warnzeichen. Da die Kläger nicht nachgewiesen Hätten, daß dem in Rede stehenden Unfall mehr als zwei Unfälle in dieser Kurve vorangegangen seien, hätten auch keine praktischen Erfahrungen vorgelegen, die die Aufstellung eines Warnschildes als geboten hätten erscheinen lassen.

22

Demgegenüber rügt die Revision, die Kläger hätten vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sich mindestens neun Unfälle in der Unfallkurve vor dem Unfall des Klägers ereignet hätten; sie verweist dazu auf die Klageschrift und auf den polizeilichen Bericht vom 16. Dezember 1955. Diese Rüge ist unbegründet. Zwar sind in der Klageschrift neun Unfälle aufgeführt und ist für die Richtigkeit dieser Aufstellung Beweis angetreten worden. Von diesen - datumsmäßig aufgeführten - neun Unfällen liegen aber nur zwei zeitlich vor dem hier interessierenden Unfall. Das gleiche gilt für die Uhfallaufstellung im polizeilichen Bericht vom 16. Dezember 1955. Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht von nur zwei nachgewiesenen Unfällen ausgegangen ist, die sich vor dem Unfall des Klägers in der Unfallkurve ereignet haben. Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

23

c)

Schließlich macht die Revision noch geltend, daß das Berufungsgericht die Frage des Belagwechsels auch unter dem Gesichtspunkt der Anbringung von Warnschildern und möglicherweise einer Geschwindigkeitsbegrenzung hätte prüfen müssen. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben: Ein Wechsel des Belages kommt im Zuge von Straßen aller Art häufig vor und muß von jedem Kraftfahrer in Rechnung gestellt werden. Ein Belagwechsel als solcher bietet daher - zumindest dann, wenn es sich bei den aufeinanderfolgenden Belagsarten, wie hier, nicht um solche handelt, die im Blick auf die Haftfähigkeit und Rutschgefahr sehr unterschiedliche Eigenschaften aufweisen - für sich allein in der Regel noch keinen Anlaß zur Aufstellung eines Warnzeichens. Hier kommt zwar hinzu, daß der Belagwechsel - sicherlich unzweckmäßigerweise - im Zuge einer Kurve erfolgt. Jedoch ist die Kurve sehr flach und deshalb könnte auch mit Rücksicht auf den in der Kurve erfolgenden Belagwechsel ein schuldhafter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht in der Nichtanbringung eines Warnschildes nur dann gefunden werden, wenn besondere Umstände die Aufstellung eines solchen Schildes als geboten hätten erscheinen lassen. Wenn man jedoch in Betracht zieht, daß sich der in der fehlenden Kurvenüberhöhung liegende Mangel ohne weiteres für jeden Straßenbenutzer ergab, und daß nach den bis zum Unfall des Klägers gemachten Erfahrungen die Unfallkurve auch weder wegen ihrer Richtungsverhältnisse, noch wegen des Belagwechsels, noch wegen all dieser Umstände in ihrer Kombination sich als schleudergefährliche Straßenstelle erwiesen hatte, dann kann ein Verschulden der verantwortlichen Beamten des beklagten Landes darin nicht gefunden werden, daß am Unfalltage noch kein auf eine Schleudergefahr hinweisendes Schild angebracht worden war. Damit soll jedoch nicht gesagt sein, daß nicht auch eine Unfallhäufung an einer bestimmten Straßenstelle selbst dann, wenn die Unfallursachen in einzelnen nicht erkennbar sind, die zuständigen Stellen zur Aufstellung eines Warnschildes oder zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung veranlassen muß. Dieser Gesichtspunkt kommt hier aber nicht zum Tragen, weil vom Kläger selbst nicht substantiiert behauptet worden ist, daß sich bereits vor seinem Unfall an der Unfallstelle sonstige Unfälle in einer Vielzahl, die eine der in Rede stehenden Maßnahmen hätten auslösen müssen, zugetragen hätten.

24

4.)

Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht in dem Übergang von einem rauhen zu einem weniger rauhen Fahrbahnbelag im Zuge der Unfallkurve eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Landes sehen wollte, so läßt jedenfalls die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens, wonach angesichts der geringen Bedeutung der von dem beklagten Land gesetzten Mitursache eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes ausscheidet, einen für das Revisionsgericht beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen.

25

III.

Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.

26

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels haben die Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla