Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1959, Az.: 4 StR 446/58
Möglichkeit der Fassung eines Präsidialbeschlusses im Umlaufverfahren; Möglichkeit der Entscheidung eines eilbedürftigen Präsidialbeschlusses durch die übrigen anwesenden Mitglieder bei vorübergehender Verhinderung oder Nichterreichbarkeit einzelner Mitglieder; Gültigkeit eilbedürftiger Geschäftsverteilungsbeschlüsse trotz eines infolge unterbliebener Nachwahlunvorschriftsmäßig besetzten Gremiums
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1959
- Aktenzeichen
- 4 StR 446/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 08.07.1958
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Präsidialbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefaßt werden. Sind einzelne Mitglieder nicht erreichbar oder vorübergehend verhindert, so entscheidet bei eilbedürftigen Beschlüssen das aus den übrigen Mitgliedern bestehende Präsidium.
Ist ein nach § 64 Abs. 3 GVG zu bildendes Präsidium infolge unterbliebener Nachwahl unvorschriftsmäßig besetzt, so sind dessen eilbedürftige Geschäftsverteilungsbeschlüsse trotzdem gültig, wenn der Fehler der Besetzung weder auf einem für jeden erkennbaren Gesetzesverstoß, noch auf Willkür beruht (Fortbildung von 1 StR 449/58 vom 28. November 1958).
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 6. Februar 1959
in der Sitzung vom 13. Februar 1959,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. Juli 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat.
In diesem umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aber zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat sie dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
A)
Die Verfahrensrügen.
Entgegen der Meinung der Revision war die 3. große Strafkammer des Landgerichts bei der Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Sache vorschriftsmäßig besetzt.
Nach dem Beschluß des Präsidiums über die Geschäftsverteilung des Landgerichts vom 19. Dezember 1957 gehörten für die Dauer des Geschäftsjahres 1958 der 3. großen Strafkammer an: Landgerichtsdirektor A., Landgerichtsrat J., Landgerichtsrat K.. Von diesen hat Landgerichtsrat K. hier den Vorsitz geführt; das wird von der Revision nicht gerügt. Sie beanstandet aber die Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. Sch. und des Assessors Pr.. Die dienstliche Auskunft des Landgerichtspräsidenten ergibt hierzu folgendes:
1.
Assessor P. war dem Landgericht von der Justiz Verwaltung als Hilfsrichter zugeteilt, "um ihn auf eine künftige Anstellungswürdigkeit zu erproben". Das Präsidium teilte ihn der 3. Strafkammer zu, da im gleichen Zeitpunkt ein anderes Mitglied des Landgerichts aus dieser Kammer ausgeschieden war. Das war zulässig. Es handelte sich hier auch nicht, wie die Revision meint, um die Vertretung eines Mitgliedes der 3. Strafkammer im Sinne des § 70 Abs. 1 GVG, sondern um die Zuweisung eines Richters an Stelle eines ausgeschiedenen. Ein Antrag des Präsidiums nach § 70 Abs. 1 GVG war daher nicht erforderlich.
Die Revision macht weiter geltend, Assessor P. sei zur Abhilfe eines ständig erhöhten Bedarfs an Richterkräften einberufen worden, dem nur durch die Anstellung planmäßiger auf Lebenszeit berufener Richter habe begegnet werden dürfen. Damit wird ersichtlich Bezug genommen auf die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 13. März 1956 (BGHSt 9, 107). Wenn geltend gemacht werden sollte, daß die dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben des Landgerichts über mehrere Jahre hin zu einem wesentlichen Teile von Hilfsrichtern erfüllt worden seien und daß dieser Zustand auch noch zur Zeit der Beschäftigung des Assessors P. bestanden habe, mußten Angaben über das Verhältnis der Planstellen am Landgericht Saarbrücken zu der Zahl der in einem längeren Zeitraum dort beschäftigten Hilfsrichter gemacht werden. Zur tatsächlichen Begründung führt die Revision aber nur aus, daß ein derartiger erhöhter Bedarf an Richterkräften vorgelegen habe; das habe "die Beschäftigung von Assessoren beim Landgericht Saarbrücken vor und nach dem Hauptverhandlungstermin vom 8. Juli 1958 gezeigt". Das ist angesichts der Erfahrung, daß die Beschaftigung einer gewissen Anzahl von Hilfsrichtern allein schon zu Ausbildungszwecken und zur Erledigung vorübergehend erhöhten Bedarfs unvermeidlich ist, zu allgemein gehalten, um mehr als eine bloße Vermutung zu begründen. Es fehlt demnach an der erforderlichen tatsächlichen Begründung dieser Verfahrensrüge im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2.
Landgerichtsrat Dr. Sch. ist, wovon auch die Revision ausgeht, als Vertreter eines verhinderten Mitgliedes der 3. Strafkammer auf Grund des Beschlusses des Präsidiums vom 30. Dezember 1957 eingetreten, wonach - in Abänderung des Beschlusses vom 19. Dezember 1957 - nicht die Mitglieder der 10. Zivilkammer, sondern die Mitglieder der 2. großen Strafkammer zur Vertretung verhinderter Mitglieder der 3. Strafkammer berufen waren; die erste Vertretung hatte der dienstjüngste Beisitzer zu übernehmen und so fort. Die Bedenken der Revision gegen die Gültigkeit des Beschlusses vom 30. Dezember 1957 sind unbegründet.
a)
Nach der Auskunft des Landgerichtspräsidenten mußte die Vertretung der Mitglieder der Zivilkammern u.a. geändert werden, weil im Beschluß vom 19. Dezember 1957 übersehen war, daß die Mitglieder der 8. und 9. Zivilkammer die gleichen Sitzungstage hatten und daher nicht, wie der Beschluß bestimmte, zu gegenseitiger Vertretung imstande waren. Das machte es ersichtlich auch nötig, von der Vertretung der Beisitzer der 3. Strafkammer durch Beisitzer der 10. Zivilkammer abzusehen. Daher entwarf der Landgerichtspräsident unter dem 30. Dezember 1957 den schon erwähnten Beschluß, unterschrieb ihn und setzte ihn durch die Verfügung. "Beschluß von den Mitgliedern des Präsidiums unterschreiben lassen" in Umlauf. Diese Verfügung richtete sich an die Verwaltungsgeschäftsstelle mit dem Auftrage, den Beschlußvorschlag den Mitgliedern des Präsidiums zur Unterschrift, d.h. zur Entschliessung über ihre Zustimmung, vorzulegen. Die Meinung der Revision, durch diese Verfügung habe "die Mitunterzeichnung durch sieben Mitglieder des Präsidiums angeordnet" werden sollen und stelle daher keinen echten Beschluß des Präsidiums dar, bedarf keiner ernstlichen Widerlegung.
b)
Die teilweise Undurchführbarkeit des Geschäftsverteilungsplanes vom 19. Dezember 1957 hinderte die Mitglieder der 8. und 9. Kammer dauernd, sich gegenseitig zu vertreten. Daher war seine Änderung gemäß § 63 Abs. 2 GVG auch noch im Laufe des Geschäftsjahres 1958 zulässig. Daraus, daß einzelne Mitglieder des Präsidiums erst am 2. Januar 1958 zugestimmt hatten, sind mithin keine Bedenken herzuleiten.
c)
Präsidialbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefaßt werden. Gesetzliche Vorschriften hierüber bestehen nicht. Durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (RGBl I, 455) sollten "der Führergrundsatz im Gerichtswesen beseitigt, die ursprüngliche Präsidialverfassung wiederhergestellt und die hergebrachten Grundsätze für die Stellvertretung des Präsidenten und der Kammervorsitzenden sowie für die Geschäftsverteilung wiedereingeführt werden" (Amtliche Begründung zu Nr. 30 des Regierungsentwurfs). Zu diesen hergebrachten Grundsätzen gehörte auch die Möglichkeit, Präsidialbeschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen (vgl. RGSt 65, 299 = JW 1931, 3560 Nr. 25, auf die auch die nichtveröffentlichten Urteile 4 StR 494/55 vom 26. Januar 1956 und II ZR 137/56 vom 13. Februar 1958 Bezug nehmen, ferner LK Anm. 9 zu § 64 GVG). Es bedarf hierbei auch nicht, wie die Revision meint, stets der Zustimmung aller Mitglieder des Präsidiums. Die dafür aus dem Recht der Vereine und Handelsgesellschaften herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen sind wegen der völlig verschiedenen Lebensgebiete, die sie betreffen, hier auch im Grundgedanken nicht anwendbar. Es genügte die Mitwirkung aller erreichbaren Mitglieder bei der Beschlußfassung.
d)
Die erforderliche Abänderung des Geschäftsverteilungsplanes berührte die Vertretung verhinderter Mitglieder von drei Zivilkammern und der 3. Strafkammer; sie mußte daher möglichst früh vor den ersten Sitzungen dieser. Kammern im neuen Geschäftsjahr beschlossen sein. Schon aus diesem Grunde schied die Beteiligung des beurlaubten Landgerichtsdirektors B., des erkrankten Landgerichtsdirektors Dr. Sc. und des ortsabwesenden Landgerichtsdirektors M. an der Beschlussfassung des Präsidiums aus. Für vorübergehend verhinderte Mitglieder des Präsidiums ist im Gesetz keine Stellvertretung vorgesehen; in einem solchen Fall entscheidet das aus den übrigen Mitgliedern bestehende Präsidium. Das hat der Bundesgerichtshof schon in dem nichtveröffentlichten. Teile der Gründe seines Urteils vom 8. Juli 1958 - 1 StR 150/58 - (BGHSt 12, 11) ausgesprochen.
e)
Eines der drei gewählten Mitglieder des Präsidiums, Landgerichtsrat Dr. H., war im August 1957 durch Versetzung an ein Amtsgericht ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Nachwahl im Jahre 1957 erforderlich, oder wie der Landgerichtspräsident meint, unzulässig wär. Denn auch wenn eine Ergänzung des Präsidiums durch Nachwahl noch im Jahre 1957 und mit Wirkung für dieses Geschäftsjahr zulässig und erforderlich und das nicht so ergänzte Präsidium im Dezember 1957 nicht mehr als gesetzmäßig gebildet anzusehen war, ergibt sich daraus im vorliegenden Falle nicht die Unwirksamkeit des hier erörterten Beschlusses. Der Bundesgerichtshof hat in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 8. November 1958 - 1 StR 449/58 - den Geschäftsverteilungsbeschluß eines nicht ordnungsgemäß gebildeten Präsidiums für gültig erklärt, weil der Fehler bei der Besetzung dieser Körperschaft auf der Mehrdeutigkeit des Begriffs "Mitglieder des Landgerichts" in § 64 Abs. 3 GVG beruhte. "Müßten in einem solchen Zweifelsfalle" - so lauten die anschließenden Erwägungen, denen der Senat beitritt -, "wenn der Bundesgerichtshof die rechtliche Auffassung des landgerichtlichen Präsidiums nicht billigt, dessen Beschlüsse als ungültig und die auf ihnen beruhende Besetzung der Kammern als gesetzwidrig angesehen werden, so könnte die geordnete Rechtspflege schwer gestört und die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigt werden. ... Unmöglich kann das Rechtsleben so weittragende Folgen nur um eines rechtlichen Zweifels willen auf sich nehmen. Dienten diese. ... Erwägungen nur zum Vorwand, auf die Gestaltung des Präsidiums und so auf die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern sachfremden Einfluß zu gewinnen, so könnte es anders liegen. ... Die Präsidialverfassung ist den Gerichten gegeben, um die Rechtspflege vor willkürlichen Eingriffen der Staatsmacht zu schützen. Die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Rechtsprechungskörper sind in die Hand unabhängiger Richter selbst gelegt, um zu verhüten, daß die Regierungsgewalt sich die Rechtsprechung gefügig macht und um zu gewährleisten, daß Richter unparteiisch urteilen, die allein dem Gesetz, dem Gewissen und der Gerechtigkeit verpflichtet sind." Diesen Erfordernissen läuft es auch im vorliegenden Falle nicht zuwider, daß das Präsidium des Landgerichts nach dem Ausscheiden des Landgerichtsrats Dr. H. von einer Nachwahl absah, weil es sie mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1957 nicht für zulässig hielt, da das Gesetz eine solche Nachwahl nicht erwähnt und § 64 Abs. 3 GVG von der "Dauer des Geschäftsjahres" spricht, für Welche die drei durch Wahl zu bestimmenden Mitglieder des Präsidiums gewählt werden sollen. Diese Auslegung wäre, auch wenn sie unrichtig sein sollte, nicht so abwegig, daß bei ihrer praktischen Anwendung der Gesetzesverstoß klar zutage gelegen hätte oder von Willkür bei der Bildung des Präsidiums die Rede sein könnte.
f)
Sieht man von dem unter e) erörterten Bedenken ab, so genügte im vorliegenden Falle die Beteiligung der danach verbleibenden neun Mitglieder des Präsidiums an der schriftlichen Abstimmung. Diese haben nach der dienstlichen Auskunft des Landgerichtspräsidenten den Beschluß sämtlich bis zum 2. Januar 1958 unterschrieben. Mit der Unterschrift des letzten Mitgliedes war die Vertretung verhinderter Beisitzer der 3. großen Strafkammer durch Beisitzer der 2. großen Strafkammer rechtsgültig angeordnet. Einer Mitteilung des Beschlusses an alle Mitglieder des Präsidiums bedurfte es dazu nicht mehr.
B)
Die Sachrüge.
1.
Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungsgründe sind offensichtlich unbegründet.
2.
Dagegen muß der Revision zugegeben werden, daß die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat, in unvereinbarem Gegensatz zu den Strafzumessungsgründen steht. Nach diesen hat die Kammer dem Angeklagten mildernd zugute gehalten, daß es sich bei ihm letzlich doch um eine einmalige Fehlleistung gehandelt hat; sie hat die erkannte Freiheitsstrafe ferner zur Bewährung ausgesetzt, weil auf Grund seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner bisherigen Lebensführung und seines ernsthaften Schuldbekenntnisses zu erwarten steht, daß er sich in Zukunft ordentlich führen wird und insbesondere in der Folgezeit Fehlleistungen der festgestellten Art bei ihm nicht mehr vorkommen werden. Dazu aber steht die Begründung in unvereinbarem Widerspruch, mit der das Landgericht feststellt, der Angeklagte habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 42 m StGB erwiesen. Sie lautet nur, daß er sich "durch sein schwerwiegendes Versehen am Unfalltage in Verbindung mit der Bewertung seiner Gesamtpersönlichkeit, wobei die im Urteil früher erwähnten beiden Bestrafungen wegen Verkehrsübertretungen herangezogen werden, sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen" habe.
Aus diesem Grunde muß das Urteil insoweit aufgehoben werden, als es auf die Maßnahme nach § 42 m StGB erkannt hat.
Krumme
Hoepner
Lang-Hinrichsen
Flitner