Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1959, Az.: VIII ZB 6/59
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1959
- Aktenzeichen
- VIII ZB 6/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 13776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 30.12.1958 - AZ: 6 U 119/58
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1959, 387 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 885-886 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1959, 404-407
Prozessführer
des Öffentlichen Notars Hans A. in S.-S, C.straße ... - als Testamentsvollstreckers für den Nachlaß des Ingenieurs Max B. -,
Prozessgegner
1. die Firma A.C. V. in S., Si.straße ..., Alleininhaberin Frau Georgine V. geborene H. in S., Br.straße ...,
2. den Kaufmann Emil V. in S., Si.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Erklärung, daß das gesamte Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge wiederholt wird, reicht auch in einfachen Fällen nicht aus, um die Berufungsgründe, im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn der Streit nur eine einzelne Rechtsfrage betrifft.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30. Dezember 1958 - 6 U 119/58 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig am 6. August 1958 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift enthält den Berufungsantrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. Anschließend heißt es dann: "Zur Begründung der Berufung werden die Ausführungen aus I. Instanz wiederholt; eine Ergänzung durch eine weitere Begründungsschrift bleibt vorbehalten." Am 15. Oktober 1958 bat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers um Verlängerung der Frist für die in Aussicht gestellte weitere Berufungsbegründung um eine Woche. Der Vorsitzende des Senats verfügte am 16. Oktober 1958 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Oktober 1958. Diese Verfügung wurde am gleichen Tage zur Zustellung durch die Post abgefertigt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat sie am 17. Oktober 1958 erhalten und am 22. Oktober 1958 einen Schriftsatz zur weiteren Begründung der Berufung eingereicht. Er hat sodann auf Grund des Hinweises des Berichterstatters vom 15. Dezember 1958, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, am 22. Dezember 1958 vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und den Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone OGHZ 1, 174 = NJW 1949, 264 damit begründet, er habe sich auf eine sofortige Benachrichtigung verlassen können, falls seinem Fristverlängerungsantrag nicht, wie erwartet, rechtzeitig entsprochen würde.
Das Oberlandesgericht hat in der allgemeinen Bezugnahme in der Berufungsschrift auf die Ausführungen im ersten Rechtszuge keine zulässige Berufungsbegründung gesehen und die Berufung unter Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß hat der Berufungskläger fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt. In ihr wird die Ansicht vertreten, die Frist zur Begründung der Berufung sei erst mit dem 16. Oktober 1958 abgelaufen und daher die Fristverlängerung wirksam verfügt worden. Abgesehen davon sei die Berufung mit der Berufungsschrift bereits ausreichend begründet gewesen. Denn es gehe im vorliegenden Rechtsstreit im Grunde um eine einzige Rechtsfrage. In solchem Falle werde man nicht mehr verlangen können, als daß auf die entgegenstehende Ansicht des Berufungsklägers verwiesen werde. Der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers könne sich für diesen Standpunkt auf Entscheidungen des Reichsgerichts berufen und somit auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung, gegen die später zwar Bedenken geäußert worden seien, die jedoch weder vom Reichsgericht noch vom Bundesgerichtshof ausdrücklich geändert worden sei. Deshalb, so meint die Beschwerdebegründung, müsse der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt erhalten.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, weil nach dieser Vorschrift gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig wäre. Die Beschwerde konnte jedoch keinen Erfolg haben.
1.
Die gesetzliche Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Begründung der während der Gerichtsferien eingelegten Berufung begann mit dem Anfang des 16. September 1958. Sie lief daher mit dem 15. Oktober 1958 ab (BGHZ 5, 275; ebenso RGZ 109, 215). Die Ansicht der Beschwerdebegründung, die Frist sei erst am 16. Oktober verstrichen, ist unzutreffend. Sie findet weder in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Senats (BGHZ 27, 143) noch darin eine Stütze, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 43) bei einer Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision um einen bestimmten Zeitraum dann, wenn der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, der verlängerte Teil erst mit dem Ablauf des nachfolgenden Werktages beginnt. Diese Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß die Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2, ebenso die des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO dann, wenn der letzte Tag dieses Zeitraumes auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages endet (§ 222 Abs. 2 ZPO). Aus diesem Grunde ist es folgerichtig, hieran die um einen bestimmten Zeitraum bewilligte Fristverlängerung anzuschließen. Entsprechende Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor.
Da eine Verlängerung der Frist nach allgemeiner Auffassung nur während ihres Laufs zulässig ist (BGHZ 14, 148, 149; 21, 43, 45), konnte sie am 16. Oktober 1954 nicht mehr rechtswirksam verlängert werden. Deshalb fiel die Verlängerungsverfügung von diesem Tage ins Leere.
2.
Die Berufungsschrift selbst entspricht nicht den Erfordernissen einer zulässigen Berufungsbegründung. Nach § 519 Abs. 3 ZPO muß die Berufungsbegründung die Berufungsanträge und außerdem die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Berufungsbegründung muß also mindestens die im einzelnen anzuführenden Berufungsgründe bezeichnen. Daran fehlt es aber in der vorliegenden Berufungsschrift. Die in ihr enthaltene Erklärung, daß das gesamte Vorbringen aus erster Instanz wiederholt werde, genügt als Berufungsbegründung auch dann nicht, wenn im ersten Rechtszuge nur ein Tatsachenpunkt oder eine Rechtsfrage streitig gewesen wäre. Dies hat das Reichsgericht bereits früher ausgesprochen (RGZ 145, 131; RAG 14, 50). Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Erfordernissen nur dann, wenn sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen läßt, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach der Meinung des Berufungsführers das angefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen. Es muß also in der Begründung klar kundgegeben werden, gegen welche An- und Ausführungen dieses Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird. Nun hat allerdings das Reichsgericht in einem Beschluß vom 27. Mai 1936 - V B 12/36 - (JW 1936, 2654) für einen Fall, in dem die Sachlage nach Ansicht des Unterlegenen geklärt und nur die rechtliche Beurteilung zweifelhaft war, es für genügend angesehen, daß der Berufungsführer in der Berufungsschrift nur auf seinen früheren aus der angefochtenen Entscheidung selbst ersichtlichen gegenteiligen rechtlichen Standpunkt hingewiesen und diesen damit zur Nachprüfung gestellt hat. Ein solcher Hinweis auf nur einen mit dem Rechtsmittel ergriffenen Punkt ist jedoch in der bloß formelmäßigen Bezugnahme auf das gesamte frühere Vorbringen nicht enthalten. Darin liegt auch keine Beschränkung der Anfechtung auf die rechtliche Nachprüfung einer bestimmten Rechtsauffassung. Der objektive Sachverhalt war nicht unstreitig. Die vorliegende Sache liegt daher schon insoweit anders, als der in der soeben erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts behandelte Fall und auch anders als die Sachlage bei der Entscheidung des Reichsgerichts JW 1938, 966, auf die sich die Beschwerde ebenfalls bezogen hat. In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht es als genügend bezeichnet, wenn der Rechtsmittelkläger zur Begründung der Berufung auf seine im landgerichtlichen Urteil wiedergegebene Rechtsauffassung verwiesen und diese zur Nachprüfung des Oberlandesgerichts gestellt hätte. Es hat mit dieser Erwägung die Berufungsbegründung deshalb als ausreichend angesehen, weil sie den Inhalt der Klageschrift wörtlich wiederholt hat, in dem der Rechtsstandpunkt des Berufungsklägers eingehend dargelegt worden war. Somit kann sich die Beschwerde für die vorliegende Sache nicht auf diese beiden Entscheidungen des Reichsgerichts berufen. Abgesehen davon ist aber darauf hinzuweisen, daß das Reichsgericht gegen Ausführungen in diesen beiden Entscheidungen unter Hinweis auf den Zweck der Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Bedenken geäußert hat (RGZ 164, 390, 392). Auch der Bundesgerichtshof hat sich diesen Bedenken angeschlossen (BGHZ 7, 170, 172). Dazu ist grundsätzlich folgendes zu bemerken.
Würde man für Ausnahmefälle es gelten lassen, daß durch eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszuge der in § 519 ZPO ausdrücklich verlangten Bezeichnung der Berufungsgründe Genüge geschehen sei, so würden sich daraus wieder im Einzelfall Zweifel ergeben, ob die Voraussetzungen für eine solche Bezugnahme vorliegen. Hierauf hat schon das Reichsarbeitsgericht a.a.O. grundsätzlich hingewiesen, indem es auch für einfache Fälle die ins einzelne gehende Anführung der Gründe der Anfechtung verlangt hat, um, die nötige Klarheit für Gericht und Gegner sicher zu schaffen und nicht gerade durch andernfalls entstehende Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Berufung das Verfahren zu erschweren. Der Zweck der Vorschrift besteht auch darin, den Berufungsführer zu zwingen, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, so daß Berufungsgericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können und eine überflüssige Arbeit erspart wird (RAG 14, 124; RGZ 164, 390, 393; BGHZ 7, 170, 173). Die blosse Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszuge entspricht daher weder dem Zweck des Gesetzes noch seinen Wortlaut, wonach im einzelnen anzuführende Gründe der Anfechtung zu bezeichnen sind.
3.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung für den Kläger deshalb nicht auf einem unabwendbaren Zufall, beruhe, weil er nach § 232 Abs. 2 ZPO für das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten einzustehen habe. Dieser habe, so führt das Berufungsgericht aus, erkennen müssen, daß das Berufungsgericht die in der Berufungsschrift enthaltene Begründung nicht für ausreichend ansehen werde, er habe auch nicht ohne weiteres damit rechnen können, daß die noch innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung am letzten Tage morgens etwa um 9 Uhr schriftlich gestellte Bitte um Fristverlängerung noch an diesem Tage in einem ihm günstigen Sinne beschieden werden würde. Deshalb hätte er sich noch im Laufe des 15. Oktober 1958 selbst vergewissern müssen, ob seinem Antrag entsprochen worden sei.
Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß der Anwalt, der eine Fristverlängerung beantragt, sich vergewissern muß, ob seinem Antrage entsprochen worden ist (BGHZ 12, 161, 166). Das muß hier umsomehr gelten, als der Antrag am letzten Tage der Frist eingereicht worden ist und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach allgemeiner Erfahrung damit rechnen mußte, daß sein Antrag aus irgend einem Grunde an diesem Tage unbearbeitet bleiben könnte. Begnügte er sich nur mit der Einreichung des Antrages, ohne sich über die Erledigung an diesem Tage zu vergewissern, so hat er das Risiko einer Nichtbearbeitung des Antrages in Kauf genommen. Das ist schuldhaft. Ein der Wahrung der Frist entgegenstehendes unabwendbares Ereignis ist für die Nichtwahrung der Frist nicht mehr ursächlich, wenn der Fristablauf auf Antrag hinausgeschoben werden kann und die Partei von dieser Möglichkeit schuldhaft keinen Gebrauch macht. Insoweit werden von der Beschwerde auch keine Bedenken gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung vorgebracht. Sie meint jedoch, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe ohne Verschulden die Bezugnahme in der Berufungsschrift als ausreichende Begründung der Berufung ansehen dürfen. Dazu ist zu bemerken, daß der Kläger diesen Gesichtspunkt zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages selbst gar nicht angeführt hat. Es ist deshalb nicht einmal glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst die Bezugnahme in der Berufungsschrift als eine dem gesetzlichen Erfordernis entsprechende Berufungsbegründung angesehen habe. Aber selbst wenn man dies aus dem Inhalt der Berufungsschrift entnehmen könnte, so würde auch darin kein Wiedereinsetzungsgrund zu finden sein; denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers kann sich für eine solche Annahme nicht auf eine feststehende Rechtsprechung berufen, hätte vielmehr zumindesten bei Überprüfung der Rechtsprechung, insbesondere auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 7, 170, 172 oben, zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß mit einer anderen Beurteilung durch das Gericht zu rechnen sei. Wenn er diese Erwägungen angestellt hätte, so hätte er sich nicht auf eine ihm günstige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verlassen dürfen. Auch insoweit müßte sich der Kläger das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen.
Nach alledem mußte die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.