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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1959, Az.: VII ZR 215/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1959
Aktenzeichen
VII ZR 215/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 14212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 10.07.1958

Fundstellen

  • DB 1959, 459 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1959, 284-285 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 385 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 939 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Rechtsanwältin Luise C.-St., S., B.weg ..., als Verwalterin des Konkurses über das Vermögen der Firma K. & Co OHG in T. Krs. S.,

Prozessgegner

die Kundenkreditbank, Kommanditgesellschaft a.A., W., Ca.straße ..., vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Walter Ka.,

Amtlicher Leitsatz

Das Sicherungseigentum steht dem Pfandrecht näher als dem Volleigentum. Verlangt daher der Sicherungsgeber von dem Sicherungsnehmer die Rückübertragung des Sicherungseigentums, weil die zu sichernde Forderung erfüllt sei, so richtet sich der Wert dieses Anspruchs, wenn der Wert der streitigen Forderung geringer ist als der der Sache, nach dem Wert der Forderung (entsprechende Anwendung von §6 ZPO).

Tenor:

wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 1.400 DM festgesetzt.

Der Klägerin wird das zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. Juli 1958 nachgesuchte Armenrecht verweigert.

Gründe:

1

I.

1)

Die Gemeinschuldnerin kaufte im März 1956 von der Firma Kr. & Cie. in D. zwei Werkzeugmaschinen zum Preis von 30.500 DM. Die Beklagte gewährte ihr zur Restfinanzierung des Kaufs ein Darlehen von 25.083,21 DM. Sie zahlte das Darlehen gegen Hergabe von 18 Wechseln, die die Verkäuferin ausgestellt und die Gemeinschuldnerin angenommen hatte, an die Verkäuferin aus. Die Beteiligten waren sich darüber einig, daß das Eigentum an beiden Maschinen mit der Auszahlung des Darlehens von der Verkäuferin auf die Gemeinschuldnerin und von dieser zur Sicherung des Darlehens auf die Beklagte überging. Die Gemeinschuldnerin erhielt den Besitz der Maschinen und vereinbarte mit der Beklagten ein Besitzmittlungsverhältnis (Leihe). Später geriet sie in Zahlungsschwierigkeiten, so daß sich die Verkäuferin veranlaßt sah, u.a. einen der Finanzierungwechsel über 1.400 DM einzulösen. Nach Eröffnung des Konkurses löste die Klägerin als Konkursverwalterin die restlichen Wechsel ein.

2

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Rückübertragung des Eigentums an den Maschinen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten der Klage nur noch wegen einer Maschine stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die Beklagte zumindest schuldrechtlich verpflichtet sei, der Verkäuferin zur Sicherung ihres Rückgriffsanspruchs von 1.400 DM das Eigentum an einer Maschine, die wertmäßig allerdings zur Sicherung der Forderung ausreiche, zu übertragen, und daß sie infolgedessen zur Rückübertragung des Eigentums an die Klägerin nicht verpflichtet sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.

3

2)

Die Klägerin ist der Meinung, daß sich der Streitwert für die Revisionsinstanz nach dem jetzigen Wert der noch im Streit befindlichen Maschine richtet. Diesen beziffert sie auf 10.740 DM.

4

a)

Die Frage, ob sich bei einem Anspruch auf Übereignung einer Sache zur Sicherung einer Forderung oder auf Rückübereignung einer übereigneten Sache der Streitwert, falls der Wert der Forderung geringer ist, nach dieser richtet (§6 ZPO) oder aber in jedem Falle nach dem Wert der Sache, ist in Rechtsprechung und Schrifttum sehr umstritten. Bis etwa 1935 wurde fast einhellig die Meinung vertreten, daß sich der Streitwert in einem solchen Falle nach dem Wert der zu sichernden Forderung richte, wenn dieser geringer als der der Sache ist (so u.a. OLG Köln DJZ 1913, 1083; OLG München OLG 33, 16; OLG Hamburg OLG 37, 83). Ihr sind in der neueren Rechtsprechung gefolgt OLG München in NJW 1953, 1870; OLG Düsseldorf in MDR 1955, 622 und OLG Celle in NJW 1957, 593; ferner im Schrifttum u.a. Baumbach, ZPO 25. Aufl., Anm. 2 zu §6 und Kostengesetze 13. Aufl. Anhang zu §9 GKG; Willenbücher, RAGebO Anm. 55 zu §10; Hillach, Handbuch des Streitwerts 1954, §48 G III, der für die Rückübereignung allerdings den Sachwert massgebend sein lassen will (G IV).

5

Die gegenteilige Meinung wird u.a. vertreten vom OLG Kassel in HRR 1937, 1549; OLG Hamm in JMNRW 51, 226; ferner in Schrifttum von Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Anm. II 2 e zu §6 ZPO; Wieczorek ZPO Anm. C I a zu §6 ZPO und Gerow, Streitwert III 39 Am. 6, S. 142.

6

b)

Der Senat schließt sich der ersten Auffassung an und zwar aus folgenden Erwägungen:

7

Festzuhalten ist daran, daß bei der Bemessung des Streitwerts nicht das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger an seinem Anspruch hat, sondern der Anspruch selbst maßgebend ist. Dieser geht im vorliegenden Fall auf Rückübertragung des der Beklagten zur Sicherung übertragenen Eigentums an einer Maschine.

8

Das müßte, wenn das Sicherungseigentum als Volleigentum angesehen würde, dazu führen, den Streitwert nach dem Wert der Maschine festzusetzen.

9

Das Sicherungseigentum kann jedoch für die Entscheidung der Frage nach dem Streitwert einem vollen Eigentumsrecht nicht gleichgesetzt werden. Nachseiner Ausgestaltung im Rechtsverkehr vereinigt das Sicherungseigentum in sich die Merkmale des Eigentums und die des Pfandrechts. Im Gesetz ist es nicht positiv geregelt. Für seine Einordnung hinsichtlich der Berechnung des Streitwerts kommt es daher darauf an, ob §6 ZPO entsprechend anwendbar, d.h. ob das Sicherungseigentum seinem Wesen nach mehr als Eigentum oder mehr als Pfandrecht zu betrachten ist.

10

Der Senat ist der Ansicht, daß es dem Pfandrecht näher steht als dem Eigentum. Es ist kein Volleigentum, weil es dem Sicherungsnehmer nicht das Recht gibt, mit der Sache nach Belieben zu verfahren; er darf sich aus der Sache im allgemeinen nur in ähnlicher Weise befriedigen wie ein Pfandgläubiger. Der wesentliche Grund zur Ausgestaltung dieser Rechtsfigur war die Schaffung eines Sicherungsrechts, das im Interesse der Wirtschaft von den Beschränkungen, die das Gesetz dem gewöhnlichen Pfandgläubiger auferlegt, befreit wird. Von dieser Betrachtungsweise aus wird auch nach der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein herrschenden Auffassung dem Sicherungsnehmer im Konkurs des Sicherungsgebers nicht ein Aussonderungsrecht, sondern - wie dem Pfandgläubiger - nur ein Absonderungsrecht zugestanden (u.a. RGZ 145, 188, 193). Im Fall der Widerspruchsklage im Zwangsvollstreckungsverfahren hat das Reichsgericht allerdings dem Sicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zugebilligt, da es nicht mit geringerer dinglicher Kraft begabt sei als ein anderes Eigentum (RGZ 124, 73). Dem ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt (vgl. BGHZ 7, 111 und die Anm. hierzu von Borchart in NJW 1953, 57; BGHZ 12, 232, 234; a.M. u.a. Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl. Anm. II 1 b zu §771 ZPO mit Nachweisen über Rechtsprechung und Schrifttum). Für die Frage des Streitwertes ist aber nicht die dingliche Seite des Sicherungseigentums allein entscheidend; es müssen vielmehr nicht minder auch die besonderen rechtlichen Schranken ins Auge gefaßt werden, die der Ausübung des Eigentumsrechts in diesem Falle gesetzt sind.

11

Der Anspruch der Klägerin richtet sich daher nur auf die Rückübertragung eines beschränkten Eigentums, das nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich dem Pfandrecht erheblich näher steht als dem Volleigentum. Das rechtfertigt es, in einem solchen Fall für die Bemessung des Streitwerts die Bestimmung des §6 ZPO entsprechend anzuwenden.

12

Der Streitwert in der vorliegenden Sache ist somit nach dem Betrage der Forderung zu bestimmen, wegen deren die Beklagte nach dem Vortrage der Klägerin das Sicherungseigentum noch in Anspruch nimmt. Der Streitwert beträgt daher 1.400 DM.

13

II.

Da somit die Revisionssumme nicht erreicht ist (§546 Abs. 1 ZPO), hat die Revision der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. Ihr Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist deshalb abzulehnen (§114 ZPO).

Glanzmann Scheffler Rietschel Heimann-Trosien Dr. Winkelmann