Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1959, Az.: KRB 12/58
„Bußgeld gegen juristische Person“
Haftung juristischer Personen für ordnungswidriges Handeln ihrer Organe; Bestrafung juristischer Personen im deutschen Recht; Verletzung der Aufsichtspflicht in einer GmbH
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1959
- Aktenzeichen
- KRB 12/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 10650
- Entscheidungsname
- Bußgeld gegen juristische Person
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 05.08.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 12, 295 - 299
- BGHZ 29, 194 - 195
- DB 1959, 345 (amtl. Leitsatz)
- DB 1959, 344 (amtl. Leitsatz)
- GmbHR 1959, 81-82 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1959, 286 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Ordnungswidrigkeit (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB)
Prozessführer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Karl W. F.-Baugesellschaft" in K.
Amtlicher Leitsatz
Die Strafvorschrift des Art. VII Nr. 12 BrMilRegVO 78 erfaßte auch juristische Personen und Personengesellschaften. Strafrechtliches Vorgehen gegen juristische Personen und Personengesellschaften bei Wirtschafts- und Kartellverstößen war und ist auch im deutschen Recht vorgesehen.
Wer als Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Angestellte der Gesellschaft zur Begehung ordnungswidrigen Verhaltens oder zur Mitbegehung eigener (fortgesetzter) Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB veranlaßt, begeht die Ordnungswidrigkeit nach § 38 selbst. Daneben ist er nicht noch wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 40 GWB verantwortlich zu machen.
In der Bußgeldsache
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung der Betroffenen
am 21. Januar 1959
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. August 1958 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Landeskartellbehörde hat beantragt, gegen die Betroffene gemäß den §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1, 41 GWB Geldbuße festzusetzen, weil ihr Geschäftsführer, in seinem Auftrag die Prokuristen der GmbG und ihr F. Niederlassungsleiter in den Jahren 1951 bis 1956 anläßlich von Bauausschreibungen fortgesetzt verbotene Preisabsprachen getroffen und sich über die Unwirksamkeit dieser Verträge vorsätzlich hinweggesetzt haben sollen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgelehnt, weil zwar § 41 GWB die Haftung juristischer Personen für ordnungswidriges Handeln ihrer Organe vorsehe, nicht jedoch die zur Tatzeit noch geltende MRVO 78. Diese habe ausschließlich die Bestrafung natürlicher Personen ermöglicht. Zur Tatzeit sei die GmbH also straffrei gewesen. Daher könne § 41 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht, in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 StGB, als milderes Gesetz angewandt werden.
Die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde, die sich hiergegen mit der Sachrüge wendet, ist begründet.
1.
Die Strafvorschrift des Art. VII Nr. 12 MRVO 78 erfaßte auch juristische Personen. Im ehemals maßgebenden englischen Text lautete sie: "Any person violating ... any provision of this Ordinance ... shall ... be liable to ...". Nach den Begriffsbestimmungen des Art. V der Verordnung bedeutete der Ausdruck "Person" (person) jede natürliche und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich der Personenvereinigungen, Körperschaften, Gesellschaften und Regierungsstellen, also auch der Gesellschaften des Handelsrechts. Das ergibt mit völliger Klarheit auch der im Vorspruch der MRVO Nr. 78 niedergelegte Zweck dieser Verordnung und der im Art. I umschriebene sachliche Verbotsbereich, für den in besonderem Maße wirtschaftlich tätige juristische Personen und Personenvereinigungen in Betracht kommen. Es wird ferner bestätigt durch die Rechtspraxis der Vereinigten Staaten von Amerika, aus deren Rechtskreis die in der MRVO 78 und den entsprechenden Bestimmungen der anderen früheren westlichen Besatzungszonen niedergelegten Rechtsgedanken stammen (vgl. das Urteil des am. Gerichts der All.Hoh.Komm. vom 8. Oktober 1951, WuW 1951, 122, 127).
2.
Die deutsche Übersetzung des Art. VII Nr. 12 steht dem nicht entgegen. Statt "Any person violating" lautet sie zwar abgekürzt: "Wer ... verstößt, wird ... mit ... bestraft". Es liegt auf der Hand, daß die deutsche Übersetzung die Bedeutung des Begriffs "any person", solange die MRVO 78 als Besatzungsrecht galt, nicht einschränken konnte. Nicht die deutsche Übersetzung war maßgebend, sondern der englische Urtext. Keinerlei Anhalt besteht ferner dafür, daß eine derartige Einschränkung deutscherseits überhaupt beabsichtigt war. Sie hätte ihren Zweck rechtlich von vornherein nicht erreichen können. Im übrigen verwendet auch der deutsche Text des Art. II 5 den Begriff "Person" im Sinne der weiten Begriffsbestimmung des Art. V.
3.
Die Ansicht der Betroffenen, dem deutschen Recht sei die Bestrafung juristischer Personen ausnahmslos unbekannt, trifft auch nicht zu. Schon die Verordnung gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November 1923 (RGBl. I S. 1067) sah Ordnungsgeldstrafe in unbeschränkter Höhe vor.
Ihr § 17 war ähnlich gefaßt wie die deutsche Übersetzung des Art. VII Nr. 12 MRVO 78: "Wer sich über ... bewußt hinwegsetzt ...". Auf Grund dieser Vorschrift in Verbindung mit § 9 der Verordnung von 1923 hat das Kammergericht schon im Jahre 1929 die N. Cementverband GmbH wegen Kartellvergehens bestraft (Kartell-Rundschau 1929, 213). Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat eine Sattler-Einkaufsgenossenschaft auf Grund der Kartellvorschriften des Besatzungsrechts haftbar gemacht (WuW 1956, 682). Die Vorschrift des § 5 WiStG 1954 sieht bei Verletzung der betrieblichen Aufsichtspflicht Geldbußen juristischer Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts als Betriebsinhaber vor. Ihr ist § 40 GWB nachgebildet. § 10 WiStG 1954 sieht die selbständige Abführungspflicht juristischer Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts in Bezug auf Mehrerlös vor. Nach § 41 GWB kann Bußgeld auch gegen die vertretene juristische Person verhängt werden. Gemäß § 42 GWB besteht eine beschränkte Mithaftung juristischer Personen für Geldbußen ihrer Organe, Beauftragten und Angestellten in Bezug auf deren betriebliche Tätigkeit. Ähnliche Erwägungen werden für das künftige Strafrecht angestellt (vgl. Koffka, Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 4. Band, Allg. Teil S. 568 zu VII). Auf weitere Fälle der Bestrafung von Verbänden und juristischen Personen wegen Kartellvergehen durch deutsche Gerichte weist die Landeskartellbehörde zutreffend hin (vgl. WuW 1951, 56: Bäckerinnung; 1956, 672: Interessengemeinschaft von Dampfkesselherstellern und von Bauunternehmern; 1957, 313: Interessengemeinschaft von Schweißumformerherstellern).
Dem deutschen Recht ist, wie es der Sache entspricht, ein strafrechtliches Vorgehen gegen juristische Personen und Personengesellschaften bei Wirtschafts- und Kartellverstößen also keineswegs fremd. Daher kann auch nicht eingewandt werden, spätestens in der Zeit der Weitergeltung der MRVO 78 als übernommenes Recht, vom Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens als Besatzungsrecht bis zum 31. Dezember 1957, sei ihr Anwendungsbereich durch gleichsam automatisches Eingreifen zwingender deutscher Rechtsgrundsätze auf natürliche Personen beschränkt worden.
Die Betroffene war daher, wenn sie durch das Verhalten ihrer Organe oder Angestellten einen der Tatbestände der MRVO 78 zur Tatzeit erfüllt hat, nach Art. VII Nr. 12 dieser Verordnung strafbar. Ob dies zutrifft, wird das Oberlandesgericht prüfen müssen. Für die weitere rechtliche Beurteilung gelten die vom Bundesgerichtshof in der Beschwerdesache KRB 2/58 vom 24. November 1958 gegen Krause bereits aufgestellten Rechtsgrundsätze. Darauf wird verwiesen.
4.
Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Anwendung des § 40 GWB gegen die Betroffene wird nach dem Inhalt der Antragsschrift der Landeskartellbehörde, sofern der dort dargestellte Sachverhalt zutrifft, nicht in Betracht kommen, weil eine bloße, auch vorsätzliche, Verletzung der Aufsichtspflicht dann ausscheidet, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH die Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB selbst vorsätzlich begeht und ihre Mitbegehung durch Prokuristen oder andere Angestellten anordnet, veranlaßt oder kennt und billigt. Vorsätzlich verletzt seine Aufsichtspflicht, wer die zur Beaufsichtigung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen bewußt ganz oder teilweise unterläßt. Fahrlässig handelt, wer die Aufsicht nicht mit der gebotenen Sorgfalt führt. Der nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB ordnungswidrig handelnde Aufsichtspflichtige, der beaufsichtigte Angestellte zur Mitbegehung des eigenen ordnungswidrigen Verhaltens anstiftet, verletzt die Ordnungsnorm selbst, nicht nur seine Aufsichtspflicht. Nach den §§ 38, 41 GWB ist er Täter, und zwar mit den in § 41 bezeichneten Rechtsfolgen auch für die juristische Person. Es besteht daher kein Bedürfnis dafür, gegen ihn auch noch den § 40 GWB heranzuziehen. Es liegt ebenso wie im übrigen Strafrecht, wo derjenige, der wegen strafbaren Tuns verurteilt wird, daneben hinsichtlich desselben Verhaltens nicht auch noch wegen pflichtwidrigen Unterlassens normgemäßen Verhaltens zur Verantwortung gezogen wird. Diese Erwägungen sind dieselben wie bei der entsprechenden Vorschrift des § 5 WiStG 1954. Daß sie zutreffen, geht endlich daraus hervor, daß § 40 GWB selbst bei vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht einen wesentlich niedrigeren Bußgeldrahmen vorsieht als bei Täterschaft nach den §§ 38, 41 GWB. Das hat seinen Grund darin, daß verschieden schwer wiegende Ordnungswidrigkeiten in Betracht kommen, bei § 40 GWB nur eine Verletzung der Aufsichtspflicht in Bezug auf andere Personen, bei den §§ 38, 41 GWB jedoch die eigene Begehung einer Ordnungswidrigkeit gegen die §§ 1, 38 GWB.
5.
Über die Kosten der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht mit zu entscheiden.
Jagusch
Bock
v. Werner
Hübner