Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1959, Az.: KRB 11/58
„Nullpreis“
Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit; Anwendbarkeit der strengen Beweisantragsregeln der Strafprozessordnung (StPO) im Bußgeldverfahren; Mündliche Verhandlung in Bußgeldsachen; Beweisantragsrecht im schriftlichen Bußgeldverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1959
- Aktenzeichen
- KRB 11/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 10649
- Entscheidungsname
- Nullpreis
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 12, 333 - 335
- BGHZ 29, 194 - 194
- DB 1959, 374 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 321 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 587 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Beweisaufnahme"
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Ordnungswidrigkeit (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB)
Prozessführer
Bauingenieur Hans Detlef G. aus H.-H., geboren am ... 1900 in P., Kreis N.,
Amtlicher Leitsatz
Auch im schriftlichen Verfahren in Kartell-Bußgeldsachen hat das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen. An die Regeln des § 244 Abs. 3 StPO ist es dabei nicht gebunden. Beweisanträge, welche die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen beeinflussen können, gelten als Anregungen zur Aufklärung von Amts wegen. Das Gericht hat sich im Rahmen der Aufklärungspflicht mit ihnen zu befassen.
In dem Bußgeldverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung der Landeskartellbehörde
am 21. Januar 1959
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat gegen den Betroffenen wegen fortgesetzter Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 3.500 DM festgesetzt, weil er als Bauunternehmer bei Bauausschreibungen in der Zeit von 1952 bis Ende 1956 auf Grund planmäßig organisierter unzulässiger Preisabsprachen mit anderen Bauunternehmern in vier Fällen Angebote zum abgesprochenen sogenannten "Nullpreis" abgegeben und daraufhin Bauanträge über insgesamt 358.500 DM erhalten und ausgeführt hat. In weiteren sechs Fällen hat er absprachegemäß höhere sogenannte Deckangebote für andere Unternehmer abgegeben. Dadurch habe sich der Betroffene vorsätzlich über die Unwirksamkeit von Verträgen hinweggesetzt (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet. Dieselben Rügen mit im wesentlichen übereinstimmender Begründung sind auch in anderen, gleichliegenden Bußgeldsachen vorgetragen worden. Der Bundesgerichtshof hat sie bereits in der Sache KRB 2/58 vom 24. November 1958 gegen Krause als unbegründet verworfen. Darauf wird sinngemäß verwiesen.
1.
§§ 82 Abs. 1 GWB, 267 Abs. 3 StPO. Die Begründung der Bußgeldfestsetzung ist knapp, aber ausreichend. Sie läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die dem Oberlandesgericht hierfür als wesentlich erscheinenden Umstände sind in dem Beschluß angegeben. Daß die zur Begründung angeführten Umstände im wesentlichen mit denjenigen in gleichliegenden Bußgeldsachen übereinstimmen, liegt in der Natur der geahndeten Ordnungswidrigkeiten, die zur Tatzeit in breitem Umfange vorgekommen sind. Daß sich das Oberlandesgericht bei der Begründung an eine feste, auch in anderen Verfahren gewählte Form gehalten hat, ist kein Rechtsfehler. Auch die Rechtsbeschwerde bedient sich dieser Begründungsweise, wie der Senat aus anderen vorliegenden Fällen weiß. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Senats zu I 3 in der Sache KRB 2/58 sinngemäß verwiesen.
2.
Beweisantrag, § 82 Abs. 4 GWB, § 244 Abs. 3 StPO. Der Anregung des Betroffenen, Auskunft darüber einzuholen, wie ähnliche Kartellverstöße anderwärts bestraft worden sind, brauchte das Oberlandesgericht nicht zu entsprechen.
Den förmlichen Vorschriften der Strafprozeßordnungüber Beweisanträge unterlag dieser Antrag nicht. Die Vorschrift des § 82 GWBüber das Verfahren in Bußgeldsachen regelt die Behandlung von Beweisanträgen im schriftlichen Verfahren nicht ausdrücklich. Sie sieht vor, daß die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß anzuwenden sind, soweit das GWB nichts anderes bestimmt. Daraus folgt jedoch nicht die Anwendbarkeit der strengen Beweisantragsregeln des § 244 Abs. 3 StPO im schriftlichen Bußgeldverfahren. Auf die mündliche Verhandlung in Bußgeldsachen ist § 55 Abs. 3 Satz 4 bis 6 OWiG anzuwenden (§ 82 Abs. 4 GWB). Das bedeutet, daß das Kartellgericht den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt. An die Vorschriften der §§ 244 Abs. 3, 245 StPO ist es dabei nicht gebunden. Jedoch hat es zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Grundregel jedes Strafverfahrens (§ 244 Abs. 2 StPO) gilt auch hier.
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß dieselben Grundsätze auch das schriftliche Bußgeldverfahren regeln. Nichts spricht dafür, daß das GWB hier ein strengeres Beweisantragsrecht vorsieht. Beweisanträge der Beteiligten haben daher als Anregungen zur Amtsaufklärung des Sachverhalts zu gelten. Wenn sie die tatsächlichen Grundlagen der Bußgeldentscheidung wesentlich beeinflussen können, hat sich das Gericht im Rahmen der Aufklärungspflicht mit ihnen zu befassen.
Im vorliegenden Falle hatte dies aus Rechtsgründen außer Betracht zu bleiben. Der Antrag, Auskunft über den Ausgang anderer Kartellverfahren einzuholen, sollte das Oberlandesgericht zwingen, sich bei seiner Entscheidung mit Straf- und Bußgeldentscheidungen anderer Gerichte in angeblich ähnlich liegenden Sachen auseinanderzusetzen. Solche Vergleiche scheiden jedoch, wie der Bundesgerichtshof in der Bußgeldsache KRB 2/58 (zur Veröffentlichung bestimmt) zu I 3 und zu II 5 näher ausgeführt hat, aus Rechtsgründen aus. Jedes Gericht hat jede Sache auf der Grundlage der eigenen Feststellungen im Rahmen des Gesetzes in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das gilt auch für die Bußgeldfestsetzung. Dabei in den Entscheidungsgründen Vergleiche mit in anderen Verfahren ausgesprochenen Bußgeldern anzustellen, ist untunlich, wenn die möglichst gleichmäßige Beurteilung gleichliegender Sachverhalte durch die Gerichte auch anzustreben ist.
3.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet. Sie läßt offensichtlich das Ermittlungsergebnis außer acht. Der Betroffene hat bei der polizeilichen und der richterlichen Vernehmung seine Teilnahme an den Preisabsprachen nach dem P.-Verfahren glaubwürdig so zugestanden, wie sie ihm vorgehalten worden sind. Es ist unerfindlich, was das Oberlandesgericht hiernach noch als aufklärungsbedürftig hätte ansehen müssen.
II.
Sachlichrechtlich liegt die Sache ebenso wie die Beschwerdesache KRB 2/58. Die Rechtsbeschwerde enthält keine weiteren Gesichtspunkte. Auf die Sachrüge hin war der angefochtene Beschluß im vollen Umfange zu überprüfen. Er weist keinen Rechtsfehler auf. Auf die Ausführungen des Senats in der Sache KRB 2/58 zu II wird sinngemäß verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 82 GWB.
Jagusch
Bock
v. Werner
Hübner