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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1959, Az.: VI ZR 28/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1959
Aktenzeichen
VI ZR 28/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 21.11.1957

Fundstellen

  • MDR 1959, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 629 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Maurers Georg P. in L.berg Nr. ...,

Prozessgegner

1. den Verwaltungsangestellten Walter G. in W., F.weg ...,

2. Hedwig G. geb. J. in W., F.weg ...,

Amtlicher Leitsatz

Auch der Halter oder Führer eines Leichtmotorrades ist verpflichtet, sein Fahrzeug gegen eine Benutzung durch Ungefugte zu sichern.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. November 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte nahm am Abend des 17. Oktober 1955 an feiner Tanzveranstaltung im "Gl.stuberl", einer innerhalb des Sportgeländes H.weg in W. gelegenen Wirtschaft, teil. Sein Motorrad, NSU Fox (98 ccm), die Serien mäßig ohne Absperrvorrichtung und ohne Zündschloß hergestellt wird, hatte er vor der Wirtschaft auf einem Platz abgestellt, der allgemein als Abstellplatz für Fahrrader und Motorrader diente. Er sah im Laufe des Abends wiederholt nach seinem Motorrad. Als er dies gegen 22,00 Uhr wieder tat, stellte er fest, daß es nicht mehr da war. Er erfuhr, daß soeben ein junger Mann damit weggefahren sei, lief diesem nach und holte noch auf dem Sportsgelände den Mann ein, der mit dem Motorrad wegfahren wollte. Es war ein Bekannter, der erheblich angetrunkene Bauhilfsarbeiter Karl F.. Der Beklagte nahm ihm das Motorrad weg, stellte es wieder vor der Wirtschaft ab und ging in das Lokal zurück. Als er sich nach einiger Zeit erneut nach dem Motorrad umsah, war es wieder verschwunden. F. hatte es ein zweites Mal an sich genommen und war damit nach W. hineingefahren. Beim Einfahren von der Ga.straße in die Innere N.-Straße fuhr er die beiden Kläger, die gerade die Straße überquerten und die er infolge seines Zustandes zu spät bemerkte, an, so daß sowohl er wie die beiden Kläger zum Sturz kamen.

2

Der Kläger Walter G. erlitt einen Mittelhandknochenbruch links und der linke Daumennagel wurde ihm abgerissen; ferner hatte er eine Weichteilquetschung am rechten Oberschenkel und eine Reihe von Schürfwunden. Die Klägerin Hedwig G. erlitt vor allem Verletzungen und Nervenschäden im Bereich des Rückgrates und des Gesäßes, die anfänglich eine teilweise Lähmung des linken Beines zur Folge hatten. Sie ist auch jetzt noch gehbehindert.

3

Beide nehmen den Beklagten als Halter des Motorrades auf Schadensersatz in Anspruch.

4

Das Landgericht wies ihre Klage ab. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche der Kläger auf Ersatz von Vermögens- und Nichtvermögensschäden dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und im übrigen ihre Berufung wegen mitwirkenden Verschuldens zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5

1.

Ohne Rechtsirrtum beurteilt das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten, der sein Leichtmotorrad vor der Sportgaststätte ohne besondere Sicherungen abstellte, als schuldhaft sowohl im Sinne des § 7 Abs. 3 StVG als auch des § 823 BGB.

6

Angesichts der allgemein bekannten Erfahrungstatsache, daß eine unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen erhebliche Gefährdungen für den Verkehr mit sich bringt, muß von dem Halter und Führer eines Kraftfahrzeugs verlangt werden, daß er alle nach den Umständen zumutbaren Maßnahmen ergreift, um eine Benutzung seines Kraftfahrzeugs durch Unbefugte zu erschweren. Demgemäß wird bei Krafträdern, die nicht auf einem bewachten Parkplatz abgestellt werden, mit Recht durchweg verlangt, daß durch besondere Vorrichtungen (Lenkradsperrung, Stahlruten, Ketten, Schlösser) eine unbefugte Benutzung erschwert wird (BGH Urteil vom 1. April 1958 VI ZR 92/57 - LM Nr. 20 zu BGB § 823 (C) = VRS 14, 417 = VersR 1958, 413; OLG Nürnberg VersR 1955, 767 = NJW 1955, 1757 [OLG Nürnberg 08.06.1955 - 4 U 35/55] au Anmerkung Hartung).

7

Solche Sicherungspflicht entfällt nicht etwa deshalb, weil das Leichtmotorrad, wie es der Beklagte fuhr, von der Zulassungsbehörde in seiner serienmässigen Gestalt ohne Vorhandensein besonderer Sicherungs- oder Sperrvorrichtungen zum Verkehr zugelassen worden ist. Denn die allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO) besagt nur, daß die zugelassene Serie den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung und der Straßenverkehrsordnung entspricht (§ 16 StVZO) und daher im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden darf. Wie der Halter oder Führer das so zugelassene Fahrzeug gegen unbefugte Benutzer sichert, ist seine Sache; hierzu bedarf es zusätzlicher Einrichtungen nicht, wenn für zuverlässige Verwahrung oder Bewachung gesorgt wird.

8

Die allgemeine Sorgfaltspflicht des Beklagten in dieser Hinsicht wurde, wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, nach den besonderen Umständen des Falles noch dadurch gesteigert, daß der Beklagte sichere Anzeichen dafür hatte, daß ein erheblich Angetrunkener sein Rad unbefugt zu benutzen beabsichtigte. Daß es unter diesen Umständen nicht genügte, nach Ablauf einer viertel Stunde noch einmal nach dem Verbleib des Fahrzeugs zu sehen, führt das Berufungsgericht gleichfalls ohne Rechtsirrtum aus.

9

Wenn dem Beklagten, wie die Revision geltend macht, beim Besuch der Tanzveranstaltung mangels Vorhandenseins besonderer Vorkehrungen eine Sicherung nach den Umständen nicht möglich war, so ergab sich daraus nicht das Recht, von der erforderlichen Sicherung Abstand zu nehmen, sondern im Gegenteil die Pflicht, den Besuch der Veranstaltung zu unterlassen.

10

2.

Das Berufungsgericht geht zu Ungunsten der Kläger von der Darstellung des Unfallhergangs aus, die sie im Strafverfahren gegeben hatten, und macht ihnen zum Vorwurf,, daß sie an einer hierfür ungeeigneten Stelle zum Überqueren der Fahrbahn angesetzt haben, da diese hier besonders breit und die Einsicht in die Ga.straße mindestens anfänglich ungenügend war. Das Berufungsgericht beanstandet ferner, daß die Kläger die Fahrbahn nicht auf dem kürzesten Weg, senkrecht zur Straße, sondern schräg überschritten haben, so daß sie von hinten angefahren werden konnten.

11

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe ein zusätzliches Verschulden der Kläger in dem Umstand erblicken müssen, daß sie den Bürgersteig erst verlassen hätten, als sie den Motorradfahrer schon auf etwa 100 m Entfernung sehr schnell hätten herannahen sehen. Dabei geht sie indessen unzulässigerweise von einem anderen, als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus, wonach die Kläger sich bereits auf der Fahrbahn befanden, als sie des Motorradfahrers ansichtig wurden.

12

Da hiernach auch die Schadensabwägung eine Beeinflussung durch Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß