Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1959, Az.: VII ZR 21/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1959
- Aktenzeichen
- VII ZR 21/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Karlsruhe - 25.10.1957
- Landgerichts in Karlsruhe - 15.02.1957
Prozessführer
der Frau Ella Sch. geb. R. in P., B.straße ...,
Prozessgegner
die Witwe Antonie L. geb. D. in Ro. a.N., T. Straße ...,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Winkelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 25. Oktober 1957 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 15. Februar 1957 dahin abgeändert, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des im Lauf des Rechtsstreits verstorbenen früheren Klägers Fritz L..
Der Ehemann der Beklagten, Kurt Sch., betrieb früher ein Transportunternehmen. Mitte Februar 1949 hatte er einen Lastkraftwagen mit Anhänger für 33.000,- DM gekauft; 15.000,- DM des Kaufpreises hatte er bar angezahlt; von dem in Raten zu zahlenden Rest hatte er bis Ende April 1949 4.000,- DM gezahlt. Am 2. Mai 1949 wurde ein von ihm akzeptierter Wechsel über weitere 2.500,- DM des Kaufpreises fällig. Da er nicht das nötige Geld hatte, den Wechsel einzulösen, wandte er sich an Fritz L., der sich bereit erklärte, ihm die 2.500,- DM vorzuschießen. Er machte aber die Geldhergabe davon abhängig, daß sich die Beklagte mitverpflichtete, die 2.500- DM sowie einen als Entgelt bezeichneten Betrag von 250,- DM zurückzuzahlen. Die Zahlung bezw. Rückzahlung der 2.750,- DM sollte am 1. August 1949 erfolgen. Nachdem die Eheleute Sch. sich hierzu am 1. Mai 1949 schriftlich verpflichtet hatten, händigte Fritz L. am selben Tag dem Kurt Sch. die 2.500,- DM aus. Kurt Sch. löste mit diesem Geld den Wechsel ein. Kurze Zeit später brach das Unternehmen des Kurt Sch. wirtschaftlich zusammen. Fritz L. erwirkte darauf - im Jahre 1949 - einen Titel gegen Kurt Sch.; ein Vollstreckungsversuch blieb jedoch erfolglos.
Im Herbst 1955 erhob Fritz L. die vorliegende Klage gegen die Beklagte, mit der er, gestutzt auf den Schuldschein, die Zahlung von 2.500,- DM nebst 8 % Verzugszinsen vom 1.8.1949 ab verlangte.
Das Landgericht gab der Klage unter Abweisung eines Teils der Zinsen statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Die jetzige Klägerin, die anstelle ihres verstorbenen Mannes den Prozeß fortführt, beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das zwischen Fritz L. und den Eheleuten Sch. geschlossene Geschäft sei kein partiarisches Darlehen - wie das Landgericht angenommen hatte -, und zwar deshalb nicht, weil keine Beteiligung am Gewinn, sondern ein fester Betrag als Entgelt für die Überlassung der 2.500,- DM vereinbart worden sei. Diese Ausführung ist rechtlich bedenkenfrei; es ist ihr hinzuzufügen, daß auch sonst nichts in dem Vertrag für ein Beteiligungsverhältnis in irgendeiner Form spricht.
II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der hiernach vorliegende Darlehensvertrag sowohl nach §138 Abs. 2 als nach §138 Abs. 1 BGB nichtig.
Die Nichtigkeit aus Absatz 2 ergebe sich daraus, daß Kurt Sch. das Geld aufgenommen habe, weil er in einer Notlage gewesen sei; er habe den am 2. Mai 1949 fällig werdenden Wechsel über 2.500,- DM einlösen müssen, aber nicht die erforderlichen Mittel dazu gehabt; er habe damit rechnen müssen, im Falle eines Wechselprotestes die Kreditwürdigkeit zu verlieren, deren er für die Weiterführung seines Geschäfts bedurft habe, sowie erhebliche Verluste zu erleiden.
Diese Notlage sei Fritz L. bekannt gewesen; er habe sie ausgenutzt, um sich das übermässig hohe Entgelt von 250,- DM für die drei Monate der Darlehensgewährung zusichern zu lassen.
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß das. Berufungsgericht eine Notlage im Sinne des §138 Abs. 2 BGB darin gesehen hat, daß der Ehemann Sch. sich in einer vorübergehenden Geldverlegenheit befand, die dahin zu führen drohte, daß er sein Geschäft nicht werde weiterführen können und infolge der Nichteinlösung des am folgenden Tage fällig werdenden Wechsels seine Kreditwürdigkeit verlieren und erhebliche Verluste erleiden würde. Worauf diese Notlage zurückzuführen war, ob sie insbesondere darauf beruhte, daß die Monatsumsätze des Ehemanns der Beklagten nicht ausreichend waren, die vorgesehenen Tilgungsraten zu zahlen, ist unerheblich.
Da L. Hingabe des Darlehens wußte, daß Schweizer nicht imstande war, den am nächsten Tag fälligen Wechsel einzulösen, hat er die Notlage gekannt und sie durch das Gewährenlassen eines Entgelts von 250,- DM auch ausgebeutet.
Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß ein Entgelt von 250,- DM in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung Lotters, nämlich der Überlassung von 2.500,- DM für 3 Monate, steht.
Mit Recht hat es daher die Anwendbarkeit des §138 Abs. 2 BGB bejaht. Ob auch die Voraussetzungen des §138 Abs. 1 BGB vorliegen, braucht daher nicht geprüft zu werden.
III.
Das Berufungsgericht hat alsdann Ausführungen dahin gemacht, daß die Nichtigkeit der Vereinbarung des Entgelts von 250,- DM noch nicht ohne weiteres die Nichtigkeit des ganzen Darlehensvertrages nach sich ziehe. Die Vereinbarung eines Zinses oder sonstigen Entgelts sei kein notwendiger Bestandteil eines Darlehens; es müsse genügen, wenn der nach dem Wegfall des nichtigen Teils eines Rechtsgeschäfts verbleibende Teil für sich allein ein Rechtsgeschäft sei.
Ob dem zuzustimmen ist, kann auf sich beruhen. Selbst wenn ein verzinsliches Darlehen ein zusammengesetztes Rechtsgeschäft wäre, ergäbe sich im vorliegenden Fall die Nichtigkeit des gesamten Vertrages daraus, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Fritz L. den Eheleuten Sch. das Darlehen nicht zinslos oder ohne sonstiges Entgelt gegeben hätte (§139 BGB).
IV.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagte könne sich auf §139 BGB nicht berufen; ein Darlehensnehmer handele arglistig, wenn er sich auf die Nichtigkeit aus §139 BGB berufe, um sich dadurch seiner Rückzahlungspflicht zu entziehen. Dies müsse ohne Rücksicht darauf gelten, ob das Darlehen wirtschaftlich dem Darlehensnehmer zugeflossen und erhalten geblieben sei. Wenn auch das aufgenommene Geld hier allein dem Ehemann der Beklagten für dessen Geschäftsbetrieb zugute gekommen sei, sei diese doch nach dem äusserlich in die Erscheinung getretenen Willen der Beteiligten rechtlich Miteigentümerin, zu mindest jedoch Mitbesitzerin des Geldes geworden und dadurch in die Lage versetzt worden, zusammen mit ihrem Ehemann hieraus Nutzen zu ziehen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn auch der Berufungsrichter ausspricht, die Beklagte "könne sich nicht auf die Bestimmung des §139 BGB berufen", so ergeben doch seine übrigen Ausführungen, daß dies nicht etwa dahin zu verstehen ist, die Nichtigkeit des ganzen Vertrages sei nicht gegeben. Denn dann wären die weiteren Darlegungen nicht verständlich. Diese lassen keinen Zweifel, daß auch das Berufungsgericht von der Nichtigkeit des ganzen Vertrages ausgeht, daß es aber der Beklagten nicht gestatten will, sich auf diese Nichtigkeit zu berufen, weil dies arglistig sei. Ein arglistiges Handeln der Beklagten nimmt es an, weil sie - zusammen mit ihrem Ehemann - in die Lage versetzt worden sei, aus dem Darlehen Nutzen zu ziehen. Dieser Umstand allein kann jedoch den Einwand der Arglist nicht rechtfertigen. Er könnte allenfalls gegeben sein, wenn die Beklagte tatsächlich Nutzen gezogen hätte, wenn sie also durch ihren Hinweis auf die Nichtigkeit erreichen wollte, das Erlangte oder dessen Wert zu behalten und sich andererseits ihrer vertraglichen Rückzahlungspflicht zu entziehen (vgl. RGZ 121, 80, 84; RGRK Komm. BGB 10. Aufl. Anm. 1 letzter Absatz zu §139).
Abgesehen hiervon ist die Beklagte nicht einmal in der Lage gewesen, Nutzungen aus den 2.500,- DM zu ziehen. Denn diese sind unstreitig ihrem Mann ausgehändigt worden, der sie zur Einlösung des Wechsels verwenden sollte und verwendet hat, den er beim Ankauf des von ihm für seinen Gewerbebetrieb gekauften Lastkraftwagens akzeptiert hatte. Unstreitig ist weiter, daß die Einlösung des Wechsels nicht hat verhindern können, daß der Betrieb des Ehemanns Sch. bald danach zum Erliegen kam. Die Beklagte hat also weder Nutzen aus der Überlassung der 2.500,- DM gezogen noch ist sie in der Lage gewesen, Nutzungen daraus zu ziehen. Hierbei ist unerheblich, ob die Beklagte - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - Miteigentümerin oder Mitbesitzerin des Geldes geworden ist. Den Nutzen daraus hat gleichwohl nur ihr Ehemann ziehen sollen und gezogen.
V.
Die Nichtigkeit des ganzen Vertrages könnte auch nicht dadurch abgewendet werden, daß die Klägerin auf die Rechtsgültigkeit der nichtigen Zinsabrede Verzicht leisten zu wollen erklärt (vgl. RGRKomm. z. BGB a.a.O.). Dies würde darauf hinauslaufen, daß es die Vertragspartei, zu deren Vorteil die nichtige Vertragsbestimmung ausbedungen worden war, in der Hand hätte, die Nichtigkeitsfolgen abzuwenden. Das ist mit dem Sinn des §139 BGB nicht vereinbar.
VI.
Ein Bereicherungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Selbst wenn angenommen werden könnte, daß sie Miteigentümerin der 2.500,- DM geworden ist, würde sie nicht mehr bereichert sein; denn ihr Mann hat dieses Geld zur Einlösung eines von ihm akzeptierten Wechsels verwendet. Sie hätte also das Miteigentum sofort wieder verloren, ohne für die Entziehung etwas erlangt zu haben.
VII.
Der Revision ist daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem §91 ZPO.