Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1959, Az.: II ZR 195/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 195/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 27.05.1957
- Landgerichts Frankfurt/Main - 15.05.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1959, 466 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 884-885 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1959, 451-452
Prozessführer
des Bauingenieurs Arthur K., F./M., Ki. Str. ...,
Prozessgegner
Frau Carolina K. verw. So., gesch. Ma., geb. S., F./M., B.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Hat eine Partei ihr Unvermögen zur Bestreitung der Kosten des Prozesses selbst verschuldet, so steht das der Bewilligung des Armenrechts jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie sich nicht in böslicher Absicht unvermögend gemacht hat.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 27. Mai 1957 aufgehoben.
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 15. Mai 1956 gewährt.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat von der Beklagten Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben aus gemeinsamen wirtschaftlichen Unternehmen, Leistung des Offenbarungseides, Zahlung der sich aus der Rechnungslegung ergebenden Beträge und Zahlung von weiteren 12.372,06 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat mit dem am 21. Juni 1956 zugestellten Urteil dem bezifferten Zahlungsanspruch stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit dem am 20. Juli 1956 eingereichten Antrag hat der Kläger um Gewährung des Armenrechts zur Durchführung der Berufung nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 29. November 1956, bei dem Kläger eingegangen am 4. Dezember 1956, abgelehnt. Die Ablehnung hat es damit begründet, der Kläger sei nicht arm im Sinn des §114 ZPO, denn er hätte, wie es ihm möglich gewesen sei, aus seinen früheren Einnahmen eine Rückstellung für den Rechtsstreit machen und verschiedene Ausgaben unterlassen müssen. Der Kläger hat am 13. Dezember 1956 Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er hat diesen Antrag wie folgt begründet:
"Ich nehme Bezug darauf, daß das erstinstanzliche Urteil am 21.6.1956 zugestellt worden ist, daß am 18.7.1956 für die Durchführung der Berufung das Armenrecht beantragt worden ist und daß dieses Gesuch durch Beschluß vom 29.11.1956, eingegangen bei Herrn Rechtsanwalt Ka. am 4.12.1956, abgelehnt worden ist."
Außerdem hat der als Nebenintervenient am 22. Dezember 1956 beigetretene Rechtsanwalt Dr. Fu. am 14. Januar 1957 (der 13. Januar 1957 war ein Sonntag) eine ausführliche Berufungsbegründung eingereicht. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Das Oberlandesgericht hat diesem Antrage entsprochen, weil die Berufung verspätet eingelegt sei und der Kläger seinen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht ausreichend begründet habe. Mit der Revision bittet der Kläger, unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils die Berufung für zulässig zu erklären und den Rechtsstreit zur Sachverhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH LM ZPO §236 Nr. 4) die Wiedereinsetzung, die der Kläger zugleich mit der verspäteten Berufungseinlegung beantragt hat, zurückgewiesen, da der Kläger zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht dargelegt habe, daß er vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung des Armenrechtsgesuchs wegen Verneinung der Armut habe rechnen müssen. Diese Begründung reicht nicht aus. Allerdings müssen nach der erwähnten Rechtsprechung in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden, insbesondere, daß der Rechtsmittelkläger sich für arm halten konnte und wegen dieser wenigstens subjektiv berechtigten Annahme an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Entscheidung der besonderen Eigenart des vorliegenden Falles nicht genügend Rechnung getragen. Es ist, wie der erkennende Senat (BGH a.a.O.) dargelegt hat, üblich geworden, die Wiedereinsetzung dann zu gewähren, wenn auf ein rechtzeitig eingereichtes Armenrechtsgesuch das Armenrecht, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bewilligt wird. In einem solchen Fall wird der Wiedereinsetzungsantrag als solcher regelmäßig nicht besonders begründet und auch nicht mit Angabe der Mittel zur Glaubhaftmachung versehen, da die wesentlichen Umstände für die Wiedereinsetzung auch ohne besondere Darlegung seitens der die Wiedereinsetzung beantragenden Partei aktenkundig sind. Bei der Ablehnung eines Armenrechtsgesuchs wegen fehlender Armut ist die Wiedereinsetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei nicht vernünftigerweise mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen mußte. Es ist ein subjektiver Maßstab an die Erwartung der Partei über den Ausgang des Armenrechtsverfahrens anzulegen. Da diese subjektiven Umstände in der Regel nicht aktenkundig sind, müssen sie zur Wiedereinsetzung besonders dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Aus der oben angeführten Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, daß die Umstände, die die Partei vernünftigerweise mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen ließen, in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht besonders angegeben zu werden brauchen, wenn sie bereits aus den Akten ersichtlich sind. In diesem Fall besteht kein Anlaß, hinsichtlich ihrer Darlegung und Glaubhaftmachung an die nachsuchende Partei höhere Anforderungen zu stellen als im Falle der Bewilligung des Armenrechts. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß in dem zu entscheidenden Fall ein solcher Sachverhalt gegeben ist. Der Kläger hat während des Armenrechtsverfahrens durch Vorlage der Armutszeugnisse, durch eidesstattliche Versicherungen und durch Einreichung von Belegen glaubhaft zu machen versucht, daß er im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs für den zweiten Rechtszug arm im Sinn des Gesetzes gewesen sei. Allerdings habe er nach Durchführung der Wertpapierbereinigung 55.100 RM IG-Farben-Industrie-Aktien als Neu-Giro-Sammel-Stücke erhalten. Diese Papiere habe er aber nach und nach verkauft, die letzten im Jahre 1954 freigewordenen Aktien im Nominalwert von 10.000 RM im wesentlichen zur Finanzierung des anhängigen Rechtsstreits, zum Ausbau einer Wohnung, zur Tilgung von Schulden und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, da er kein Einkommen bezogen habe (eidesstattliche Versicherungen vom 9.8.1956 - GA 322; 2.11.1956 - GA 342/43; Schreiben der Volksbank F./M. vom 8.8.1956 - GA 323 - und vom 9.8.1956 - GA 324; Schriftsatz des Klägers vom 5.11.1956 - GA 340). Bei dieser Sachlage konnte die Frage, ob der Kläger sich subjektiv für arm halten durfte, auf Grund des Akteninhalts entschieden werden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durfte ihm deshalb nicht mit der Begründung versagt werden, daß das Wiedereinsetzungsgesuch die Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung und die Mittel zu deren Glaubhaftmachung nicht enthalten habe.
Sachlich ist das Wiedereinsetzungsgesuch begründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger das Armenrecht nicht etwa deshalb versagt, weil ihm die Prozeßführung mit eigenen Mitteln möglich gewesen wäre, sondern im Hinblick darauf, daß er sich eine Rücklage hätte bilden müssen und aus diesem Grunde nicht als "arm" im Sinne des §114 ZPO angesehen werden könne. Mit einer so begründeten Ablehnung seines Armenrechtsgesuches brauchte der Kläger aber nicht zu rechnen. Denn darauf, ob er sein Unvermögen, die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel selbst aufzubringen, verschuldet hatte, ob er also bei sorgsamerer Wirtschaftsführung in der Lage gewesen wäre, sich Rücklagen für die Prozeßführung zu machen, konnte es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ankommen (vgl. Stein-Jonas ZPO §114 II 1). Anders hätte es nur dann gelegen, wenn er sich in böslicher Absicht unvermögend gemacht hätte. Dafür sind aber keine Anhaltspunkte gegeben. Hatte somit der Kläger, wie auch das Berufungsgericht annimmt und nach den eingereichten Belegen und eidesstattlichen Versicherungen nicht zweifelhaft sein kann, dargelegt und glaubhaft gemacht, daß ihm für die Prozeßführung keine Mittel mehr verblieben waren, so durfte er sich für "arm" im Sinne des Gesetzes halten und erwarten, daß ihm das Armenrecht, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt seien, bewilligt werden.
Dem Wiedereinsetzungsantrage war hiernach stattzugeben. Auf die Revision des Klägers war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu überlassen.