Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1958, Az.: 1 StR 429/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1958
- Aktenzeichen
- 1 StR 429/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Heilbronn - 04.03.1957
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
den Oberschüler Hasso K.-E. aus Es. geboren am ... 1938 in Es.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier, als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. März 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Jugendgefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO. Sie geht davon aus, daß ein Verstoß gegen diese Bestimmung in der Regel die Revision nicht rechtfertige. Sie meint jedoch, hier müsse etwas anderes gelten, weil die Gründe erst nach 1 Jahr und 4 1/2 Monaten abgesetzt sind. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Umstände, die nach der Verkündung eines Urteils eingetreten sind, können auf die Entscheidung keinen Einfluß gehabt haben. Das Urteil beruht deshalb niemals auf dem Nichteinhalten der Wochenfrist. Würde man bei erheblichen Fristüberschreitungen einen Revisionsgrund anerkennen, so wäre dies der Sache nach ein sog. absoluter Revisionsgrund. Diese Revisionsgründe zählt § 338 StPO jedoch erschöpfend auf. Alle anderen Rechtsverletzungen begründen nur die Revision, wenn das Urteil auf ihnen beruht.
Außerdem könnte kein Gericht ohne Willkür den Zeitpunkt bestimmen, von dem ab ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO ein Revisionsgrund sein soll.
Ob für den Gesetzgeber Anlaß besteht, erhebliche Fristüberschreitungen als einen Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO aufzustellen, ist hier nicht zu prüfen.
Der Senat hat die Urteilsgründe wegen ihrer verspäteten Absetzung besonders streng auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und gefunden, daß ihnen in dieser Hinsicht keine Mängel anhaften.
Die Revision hält die Urteilsgründe in einem Punkt für unvollständig. Sie verweist darauf, daß die Jugendkammer die Aussage der Zeugin D. ausführlich wiedergibt. Sie vermißt in diesem Zusammenhang eine Erörterung der verlesenen richterlichen Aussage des Zeugen Dr., der das Gegenteil bekundet habe.
Der Angriff geht fehl. Die Zeugin D. hat einen Streit zwischen der Familie K. und der verstorbenen Witwe L. vom Herbst 1953 geschildert. Hierauf kann sich die Aussage des Zeugen Dr. nicht beziehen; denn der Vorfall, den er in der Familie K. erlebt hat, fällt nach seiner Aussage spätestens in das Jahr 1952.
II.
In sachlicher Beziehung bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.
1.
Die Feststellungen, daß B., als der Angeklagte ihm die tödliche Stichverletzung beibrachte, weder diesen noch dessen Vater angriff oder angreifen wollte, sind rechtlich bedenkenfrei. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich. Das Urteil enthält auch nicht den von der Revision behaupteten Verstoß gegen die Lebenserfahrung. Es ist an der beanstandeten Stelle nicht, wie die Revision annimmt, so zu verstehen, daß B. den Angeklagten, der in einer Entfernung von 1,30 m im Flur neben ihm stand, überhaupt nicht gesehen hat. Dies wäre allerdings nach den Umständen des Falles ausgeschlossen. Vielmehr ergibt der Zusammenhang, in dem der bemängelte Satz zu den früheren und späteren steht, eindeutig als Überzeugung des Landgerichts, daß Bobrich den Angeklagten mit dem Messer in der Hand in diesem Augenblick noch nicht gesehen hatte. Das war aber bei der schlechten Beleuchtung durchaus möglich.
2.
Das Landgericht sieht es für nicht widerlegbar an, daß der Angeklagte glaubte, B. wolle ihn angreifen und zusammenschlagen. Es ist aber überzeugt, er hätte erkennen können, daß kaum mehr als eine Ohrfeige zu erwarten sei; dem hätte er sich durch ein Zurückweichen in das elterliche Wohnzimmer entziehen können; das sei auch zumutbar gewesen. Diese Würdigung des Sachverhalts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision bekämpt in mehrfacher Hinsicht die Feststellung, der Angeklagte habe nur mit einer Ohrfeige zu rechnen brauchen. Indessen kommt es hierauf nicht einmal an. Der entscheidende Gesichtspunkt ist der, daß der Angeklagte dem vermeintlichen Angriff hätte ausweichen können. In diesem Punkt entscheidet sich der Tatablauf wesentlich von dem im Urteil vom 11. Mai 1955 festgestellten.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen nicht angenommen, daß B. seinen Vater erneut angreifen werde, dem im übrigen ein Beil zur Abwehr zur Verfügung stand. Infolgedessen liegen die Ausführungen der Revision, er habe seinen Vater nicht im Stich lassen dürfen, neben der Sache.
3.
Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Jugendkammer ist überzeugt, daß die Tat "ein Ausfluß der durch Erziehungsmängel bedingten schädlichen Neigungen des Angeklagten" sei. Deshalb reichen nach ihrer Auffassung Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht aus, ihn von der in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Trieb- und Willensrichtung abzubringen. Aus diesem Grunde hält sie eine Jugendstrafe für erforderlich.
Die Revision bezeichnet es als zweifelhaft, ob bei einer fahrlässigen Tat von schädlichen Neigungen gesprochen werden könne. Die Urteilsgründe ergeben aber als Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte ohne diese - im einzelnen dargelegten und von den Eltern geförderten - Neigungen nicht zum Messer gegriffen und B. gestochen hätte. Dieser Schluß liegt auf tatsächlichem Gebiet; er hält sich im Rahmen der Denkgesetze wie der Lebenserfahrung und bindet deshalb das Revisionsgericht.
Die Jugendkammer stellt mit Recht den Erziehungszweck in den Vordergrund. Das ist bei der mangelhaften Erziehung des Angeklagten besonders geboten. Dieser Gesichtspunkt fällt nicht etwa deshalb weg, weil der Angeklagte am 22. Mai 1959 das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Die Eltern üben einen schlechten Einfluß auf ihn aus. Die Schulzucht allein kann ihn kaum entscheidend bessern. Die von der Jugendkammer für notwendig gehaltene Gesamterziehung des Angeklagten in einer Jugendstrafanstalt ist deshalb auch heute noch angebracht. Die Ansicht der Revision, die Vollstreckung der Strafe in einer Jugendstrafanstalt komme wegen des Alters des Angeklagten nicht in Frage, ist unrichtig. Nach § 92 Abs. 2 JGG soll Jugendstrafe erst dann wie Gefängnisstrafe vollzogen werden, wenn der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung entspricht dem Gesetz.