Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1958, Az.: II ZR 131/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 131/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 22.03.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 110 (Kurzinformation)
- MDR 1959, 186 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Theo G. in M., B.str. ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Heinz P. in M., K.straße,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, in welcher Weise bei der Beurteilung eines Auflösungsgrundes oder eines Übernahmerechts die geltend gemachten wichtigen Gründe im Zusammenhang mit den gegebenen gesellschaftsvertraglichen Beziehungen der Parteien zu würdigen sind.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 22. März 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die ein Möbelhandelsgeschäft betreibt. Der Kläger ist Kommanditist, der Beklagte ist persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag wurde im Jahre 1953 zunächst auf 15 Jahre abgeschlossen. Nach dem Vertrag hatte der Beklagte seine Arbeitskraft und seine Fachkenntnisse, der Kläger das Geschäftsgrundstück einzubringen; beide Leistungen wurden als Einlagen mit je 6.500 DM bewertet. Der Kläger hat sich weiter verpflichtet, erforderlichenfalls 10.000 DM in Raten zum Geschäftsaufbau, der Beklagte für die Beschaffung eines Geschäftskredits von 10.000 DM Grundstücke zur dinglichen Belastung zur Verfügung zu stellen. Am Gewinn und Verlust sind beide Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt. Der Beklagte ist als geschäftsführender Gesellschafter berechtigt, ohne Anrechnung auf den Gewinn monatlich 750 DM und außerdem Vertrauensspesen zu entnehmen; der Gewinn darf erst nach dem 1. Juni 1957 entnommen werden. Bei Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ist der andere Gesellschafter zur übernähme des Geschäfts ohne Liquidation berechtigt, es sei denn, daß die Kündigung aus einem wichtigen Grund in der Person des anderen Gesellschafters ausgesprochen wird; in diesem Fall ist der kündigende Gesellschafter zur Übernahme des Geschäfts befugt. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist als Abfindungsguthaben sein buchmäßiger Kapitalanteil binnen 15 Jahren auszuzahlen.
Schon bald nach Geschäftsaufnahme kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Der Kläger fühlte sich durch den Inhalt des Gesellschaftsvertrages benachteiligt. Er suchte deshalb, eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zu erreichen. Der Beklagte lehnte jedoch jede Änderung ab. Am 19. November 1953 kam es zu einer erregten Aussprache, in deren Verlauf der Kläger das Gesellschaftsverhältnis mit den Worten kündigte, in drei Tagen ist der Laden geschlossen und Sie sind draußen. Der Beklagte erwiderte, daß er die Kündigung annehme. Am 26. November 1953 wurde der Beklagte im Einverständnis des Klägers von dessen drei Söhnen unter Drohungen und unter Gewaltanwendung zum Verlassen der Geschäftsräume und zur Herausgabe des Schlüssels genötigt.
Durch einstweilige Verfügung vom 27. November 1953 wurde dem Kläger u.a. aufgegeben, das Ladengeschäft der Gesellschaft zu verlassen und ohne ausdrückliche Erlaubnis des Beklagten nicht wieder zu betreten. In dem anschließenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit dieser einstweiligen Verfügung hat der Beklagte die Hauptsache für erledigt erklärt, weil nunmehr die Gefahr der Anwendung von Gewalt seitens des Klägers und seiner Söhne nicht mehr bestehe.
Der Kläger ist der Meinung, er habe am 19. November 1953 die Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt und er sei nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt, das Geschäft und die Firma weiterzuführen. Für die Berechtigung dieser Kündigung hat er im Laufe des Rechtsstreits eine große Anzahl von Gründen angeführt. Mit der Klage begehrt der Kläger demgemäß die Feststellung, daß der Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschieden sei; hilfsweise verlangt er, den Beklagten aus der Gesellschaft auszuschließen und notfalls die Gesellschaft aufzulösen.
Der Beklagte ist diesen Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat dessen Behauptungen bestritten. Mit Schreiben vom 11. November 1955 - etwa 1 3/4 Jahre nach Beginn dieses Rechtsstreits - hat er seinerseits das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt und diese Kündigung auf den Vorfall vom 26. November 1953, auf die vom Kläger verschuldete Zerstörung der Vertrauensgrundlage und ferner auch auf das Verhalten des Klägers während dieses Rechtsstreits gestützt. Mit seiner Widerklage begehrt er die Feststellung, daß seine Kündigung vom 11. November 1955 wirksam und der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschieden sei; hilfsweise verlangt er, den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage begehrten Feststellungen ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil zur Klage bestätigt und auch die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien, mit denen diese jeweils ihre bisherigen Klaganträge weiter verfolgen; außerdem beantragt jede Partei, die gegnerische Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision des Klägers.
1.)
Die Revision des Klägers beanstandet, daß das Berufungsgericht in dem Wortwechsel der Parteien am 19. November 1953 nicht die Annahme der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund seitens des Beklagten erblickt hat. Diese Rüge der Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die bei diesem Wortwechsel gefallenen Worte ausgelegt. Wenn es dabei auch unter Berücksichtigung des späteren Verhaltens des Beklagten zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Beklagte bei dieser Gelegenheit nicht seine Billigung zu der Kündigung des Klägers zum Ausdruck gebracht habe, so liegt das auf tatsächlichem Gebiet und läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
2.)
Weiter rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in dem Verhalten des Beklagten bei der Firma Kl. und bei der Firma Z. - es handelt sich hierbei um Vorfälle vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages - keinen wichtigen Grund zur sofortigen Kündigung erblickt hat. Auch diese Rüge ist unbegründet.
a)
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe als Angestellter der Firma Kl. versucht, das Geschäft dieser Firma an sich zu reißen, und es sei ihm deshalb fristlos gekündigt worden. Der Kläger ist der Meinung, daß aus diesem Vorfall auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Beklagten geschlossen werden könne. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag für unsubstantiiert gehalten und ist deshalb auf ihn nicht weiter eingegangen.
Was die Revision demgegenüber vorbringt, ist unbegründet. Namentlich ist es nicht zutreffend, daß der Beklagte im Hinblick auf §138 Abs. 1 ZPO hätte ausräumen müssen, daß ihm von der Firma Kl. nicht aus einem wichtigen Grund gekündigt worden sei. Die von der Revision angezogene Entscheidung RGZ 166, 242 betrifft einen anderen Sachverhalt und kann vorliegendenfalls der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
b)
Der Beklagte hatte als Geschäftsführer in der Zweigniederlassung des Möbelgeschäfts Z. unmittelbar vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwei Kunden dieser Firma veranlaßt, ihre Einkäufe zurückzustellen, bis er selbst das Geschäft der Kommanditgesellschaft eröffnet haben würde, damit sie sodann bei ihm ihre Einkäufe vornehmen können. Außerdem hatte er vor dem Weggang bei der Firma Z. die Kundenkartei dieser Firma abgeschrieben. Das Berufungsgericht meint, daß aus diesen Vorkommnissen nicht der Schluß gezogen werden könne, daß der Beklagte bei der Gründung und Führung des Gesellschaftsgeschäfts unehrlich und unzuverlässig sein könnte. Diese im Geschäftsleben zwar zu mißbilligenden Vorkommnisse ließen vielmehr für den neuen Geschäftspartner den Schluß zu, der Beklagte als Mitgesellschafter werde künftig zielstrebig als Geschäftsführer alles daran setzen, das Geschäft der Gesellschaft zu entwickeln.
Die Revision meint, mit dieser Beurteilung werde das Berufungsgericht diesen Vorfällen keineswegs gerecht. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß in dem gerügten Verhalten des Beklagten ein Verstoß gegen §1 UWG und hinsichtlich der Kundenkartei sogar ein Verstoß gegen §18 UWG liege, und daß es dem Kläger keineswegs gleichgültig sein könne, mit einem Gesellschafter verbunden zu sein, der die Grundsätze eines lauteren Verhaltens im Geschäftsverkehr nicht achte. Der Revision ist zuzugeben, daß die von ihr angeführte Begründung des Berufungsgerichts nicht ganz bedenkenfrei ist. Gleichwohl kann die Revision in diesem Punkt keinen Erfolg haben, da die weitere Begründung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang des weiteren darauf hingewiesen, daß diesen Vorfällen deshalb keine schwerwiegende Bedeutung beigemessen werden könne, da der Kaufmann Z. sie selbst für unerheblich gehalten und sich als dadurch allein Betroffener für sie nicht weiter interessiert habe. Diese Beurteilung ist rechtlich vertretbar; sie wird darüber hinaus der Lebenswirklichkeit gerecht; denn für den Kläger besteht bei objektiver Würdigung kein berechtigter Anlaß, an einem Verhalten Anstoß zu nehmen, das der dadurch Verletzte selbst für unerheblich hält.
Nicht anders steht es mit dem Kauf von zwei Matratzen, den der Beklagte bei der Firma Z. für eigene Rechnung abgeschlossen hat Dieser Vorfall stellt sich von vornherein als belanglos dar, und es spricht nicht für den Kläger, wenn er ein solches Vorkommnis mit zur Begründung einer Kündigung aus wichtigem Grund heranzieht.
3.)
Der Kläger hat seine Kündigung aus wichtigem Grund auch darauf gestützt, daß der Beklagte bei der Angabe der Firma am Schaufenster nicht den Zusatz KG hinzugefügt und in dem Kraftfahrzeugbrief für den firmeneigenen Wagen ebenfalls den Zusatz KG fortgelassen hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Sachverhalt für unerheblich erklärt. Was die Revision gegen diese Beurteilung unter formellen Gesichtspunkten vorbringt, vermag nichts daran zu ändern, daß diese Vorfälle selbst völlig belanglos sind und zur Begründung (oder zur Unterstützung) einer Kündigung aus wichtigem Grund von vornherein ungeeignet sind.
4.)
Der Kläger hat dem Beklagten weiterhin zum Vorwurf gemacht, daß er seine Pflichten bei der Buchführung nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Die Revision ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht auch diesen Vorwürfen bei seiner Beurteilung nicht gerecht geworden sei. Allein auch diese Rügen sind unbegründet.
a)
Zunächst wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang dagegen, daß der Beklagte die Einlage des Klägers nur mit 6.500 DM bewertet und für sich selbst ebenfalls einen Kapitalanteil von 6.500 DM in der Bilanz ausgewiesen habe. Diese Rüge ist schon deshalb unberechtigt, weil die Parteien in ihrem Gesellschaftsvertrag dahin übereingekommen waren, daß beide Gesellschafter bei Aufnahme des Geschäftsbetriebes einen Kapitalanteil von je 6.500 DM haben sollten. Dieser Wille der Gesellschafter - sie haben in dieser Hinsicht freie Hand für die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen (BGHZ 17, 134 [BGH 21.04.1955 - II ZR 227/53]) - mußte in der Bilanz seinen Niederschlag finden. Wenn der Beklagte in dem Ausweis der beiden gleichen Kapitalanteile bilanztechnisch nicht zutreffend vorgegangen sein sollte, so kann ihm das nicht zum Vorwurf gereichen. Denn der Kläger ist dadurch nicht beschwert worden.
b)
Ferner ist dem Beklagten zum Vorwurf gemacht worden, daß er nicht unmittelbar nach Geschäftseröffnung eine ordnungsgemäße Buchführung angelegt, sondern für das zweite Halbjahr 1953 die Geschäftsvorfälle auf einfachen Kladden festgehalten hat und eine ordnungsgemäße Buchführung erst zum Ende des Jahres 1953 einrichten ließ und sie dann erst zum Beginn des Jahres 1954 in das Geschäft einführte. Wenn das Berufungsgericht in diesem Verhalten des Beklagten keinen wichtigen Grund zur sofortigen Kündigung erblickt hat, so ist das aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht erwägt in diesem Zusammenhang zutreffend, daß der Beklagte die Geschäftsvorfälle sofort auf einzelnen Kladden festhielt und daß dieses den von der Gesellschaft beauftragten Steuerberater ermöglichte, eine ordnungsgemäße Buchführung für die Gesellschaft einzurichten. Was die Revision gegen diese Beurteilung vorbringt, liegt allein auf tatsächlichem Gebiet.
c)
Die Revision greift in diesem Zusammenhang noch einen Buchungsvorgang über einen Betrag von 2.000 DM auf. Dieser Betrag stand als Forderung gegen die Gesellschaft zunächst dem Kläger zu. Der Beklagte will diesen Betrag aus eigenen Mitteln dem Kläger bezahlt haben, und er hat demgemäß nachträglich eine entsprechende Forderung gegen die Gesellschaft zu seinen Gunsten gebucht. Das hat der Kläger mit der Begründung beanstandet, er habe von dem Beklagten die 2.000 DM nicht erhalten. Das Berufungsgericht hat diesen Vorfall dahin gewürdigt, daß den Beklagten die Beweislast für die Zahlung an den Kläger treffe und daß seine Buchführung in dieser Hinsicht nichts beweise. Durch die Buchung sei also die Rechtsposition des Klägers nicht verschlechtert worden. Andererseits treffe aber den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit der Buchung, wenn er daraus einen wichtigen Grund für die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses herleite. Einen solchen Beweis habe der Kläger aber nicht angetreten, so daß dieser Vorfall im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht berücksichtigt werden könne.
Die Revision erblickt in diesen Ausführungen eine Verkennung der Beweislast. Sie meint, daß der Beklagte insoweit unredlich gehandelt habe, solange er nicht beweise, daß der Kläger die 2.000 DM erhalten habe. Das ist aber nicht richtig. Denn die Unterscheidung, die das Berufungsgericht in dieser Hinsicht für die Beweislast vornimmt, entspricht durchaus der Rechtslage. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine sofortige Kündigung muß der kündigende Gesellschafter beweisen. Dabei kann er sich nicht auf Beweislastvorschriften stützen, die im anderen Zusammenhang für seine Rechtsbeziehungen zu seinem Mitgesellschafter gelten. Das wird in einem Fall der vorliegenden Art ganz deutlich. Wenn dem Beklagten auch die Beweislast für die von ihm behauptete Zahlung obliegt, so steht doch damit, daß er beweisfällig ist, nicht fest, daß er unredlich gehandelt hat. Denn sonst würde die rechtliche Bedeutung der Beweisfälligkeit über den Rahmen der für die Beweislastregel geltenden Rechtsbeziehungen erstreckt und noch auf eine andere Rechtsbeziehung angewendet werden. Der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ist also richtig.
Was die Revision in diesem Zusammenhang noch weiter vorbringt, geht an der Tatsache vorbei, daß die hier in Betracht kommende Buchung unstreitig nachträglich vorgenommen worden ist. Irgendeiner Beweisaufnahme über diesen Punkt bedurfte es daher nicht. Auch das Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung von dieser Tatsache aus. Die Rügen der Revision wegen einer Übergehung von Beweisanträgen sind also insoweit unbegründet.
d)
Was schließlich eine Teilwertabschreibung hinsichtlich des Geschäftsgrundstücks anlangt, die der Beklagte in der Bilanz für das Jahr 1955 vornehmen ließ, so sind die insoweit vorgetragenen Rügen der Revision schon deshalb unbegründet, weil diese Teilwertabschreibung nach der Feststellung des Berufungsgerichts nur für steuerliche Zwecke erfolgt ist und nicht für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, insbesondere nicht für eine etwaige Auseinandersetzung zugrunde gelegt werden sollte. Angesichts dieser nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts erübrigt es sich, auf die einzelnen Rügen der Revision einzugehen. Denn der Kläger konnte durch diese Abschreibung nicht benachteiligt werden; hinzu kommt, daß die Vornahme einer solchen Abschreibung in den Rahmen der dem Beklagten obliegenden Geschäftsführungsmaßnahmen fällt.
5.)
Der Beklagte hatte auf einen eigenen Bausparvertrag aus Gesellschaftsmitteln 2.742,75 DM eingezahlt, um diesen Sparvertrag damit bis zur Zuteilungsreife aufzufüllen; mit dem Betrag von 2.742,75 DM hat sich der Beklagte in den Büchern der Gesellschaft selbst belastet. Danach hat der Beklagte diese Sparforderung an die Kreissparkasse sicherheitshalber abgetreten, um dafür einen Kredit für die Gesellschaft zu erlangen. Das Berufungsgericht erblickt in diesem Vorgehen des Beklagten nicht eine verbotene Gewinnentnahme, sondern eine offensichtlich im Interesse der Gesellschaft liegende, durchaus vertretbare Finanzierungsmaßnahme im Rahmen des §116 HGB. Was die Revision hiergegen vorbringt, geht an der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Beurteilung des Berufungsgerichts vorbei. Wenn die Revision sodann noch hinzufügt, daß der Beklagte zur Beibringung dieser Sicherheit ohnehin verpflichtet gewesen sei, so liegt insoweit eine Verwechslung vor. Der Beklagte hat entsprechend der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Verpflichtung der Gesellschaft zur Erlangung eines Kredits Grundstücke zur dinglichen Belastung zur Verfügung gestellt. Das ist nach der Aktenlage unstreitig. Die mit dem Bausparvertrag weiterhin zur Verfügung gestellte Kreditunterlage hat damit nichts zu tun.
6.)
Der Kläger hatte behauptet, der Beklagte habe Verwandten seiner Ehefrau Möbel aus den Beständen der Gesellschaft unentgeltlich und ohne Buchungen überlassen. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung für widerlegt erachtet. Es hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Beklagte diesen Verwandten einen direkten Kauf von Möbeln bei den Lieferanten (Fabrikanten) der Gesellschaft vermittelt habe. Das Berufungsgericht meint, daß dieses Verhalten des Beklagten zwar unkorrekt sei, aber nicht so erheblich ins Gewicht falle, daß daraus auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Beklagten geschlossen werden könne.
Soweit die Revision gegenüber diesen Ausführungen rügt, das Berufungsgericht habe hierbei einen Beweisantrag des Klägers übergangen, kann der Revision nicht gefolgt werden. Die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Tatsachen sind vom Berufungsgericht bei seiner Feststellung zugrunde gelegt, so daß es einer Vernehmung dieser Zeugen nicht bedurfte. Im übrigen wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts nur mit Erwägungen tatsächlicher Art, für deren Berücksichtigung in der Revisionsinstanz kein Raum mehr ist.
7.)
Weitere verfahrensrechtliche Angriffe, die die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil vorbringt, sind dagegen begründet.
a)
Der Beklagte hat seine Privatwohnung mit Möbeln der Firma ausgestattet, ohne sein Konto in den Büchern der Gesellschaft zu belasten. Das Berufungsgericht folgt bei der Beurteilung dieses Vorgangs der Darstellung des Beklagten, wonach er das aus Gründen der Werbung getan habe und wonach die so bedingte, vorübergehende Entnahme von Möbeln für private Zwecke im offensichtlichen Interesse der Gesellschaft gelegen habe. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, daß der Beklagte nach den Behauptungen des Klägers seine eigenen Möbel verkauft habe und daß deshalb diese Entnahme nicht vorübergehender Art ist. Unter Berücksichtigung dieses Sachvortrages hätte daher das Berufungsgericht diesen Vorfall nicht mit seiner Begründung abtun können.
b)
Der Kläger hatte behauptet, daß der Beklagte in verschiedener Hinsicht seine - des Klägers - Rechte als Gesellschafter verletzt habe. Dabei hatte sich der Kläger darauf berufen, daß ihm auf Grund mündlicher Nebenabreden ein Mitspracherecht von der Gesellschaft eingeräumt worden sei und daß er insoweit das gleiche Recht wie der Beklagte habe erhalten sollen. Das Berufungsgericht meint, daß das nicht bewiesen sei; der klare Wortlaut des Gesellschaftsvertrages stehe dem entgegen und dieser habe die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich.
Die Revision rügt demgegenüber mit Recht, daß der Kläger für den Inhalt der von ihm behaupteten mündlichen Vereinbarungen Beweis durch Vernehmung des Beklagten angetreten hat (vgl. Bl. 203 GA). Diesen Beweis mußte das Berufungsgericht gemäß §445 ZPO erheben, weil die Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des schriftlichen Gesellschaftsvertrages widerlegt werden kann. Anders steht es dagegen mit der weiteren Behauptung des Klägers, die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages über die monatliche Geschäftsführervergütung für den Beklagten sei dahin zu verstehen, daß diese Vergütung für die Tätigkeit des Beklagten und seine Ehefrau bestimmt gewesen sei und daß demgemäß der Beklagte seiner Ehefrau nicht noch eine besondere Vergütung in Höhe von monatlich 250 DM habe zahlen dürfen. Für diese Behauptung hatte der Kläger keinen Beweis angetreten, und es bestand für das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision kein Anlaß, einen solchen Beweisantritt nach §139 ZPO anzuregen.
Mit Rücksicht auf die vorstehenden Verfahrensverstöße muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Damit die notwendigen Feststellungen noch getroffen werden können, muß die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
II.
Die Revision des Beklagten.
1.)
Die Revision des Beklagten macht dem Berufungsgericht zum Vorwurf, es habe die Entstehungsgeschichte der zwischen den Parteien bestehenden Zerwürfnisse nicht hinreichend gewürdigt. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Entstehungsgeschichte befaßt und sie bei seiner Beurteilung berücksichtigt.
Ferner meint die Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, mit welcher Rücksichtslosigkeit der Kläger in diesem Prozeß seine Beschuldigungen gegen den Beklagten vorgebracht habe. Dabei wendet sich die Revision namentlich gegen die Auffassung, daß der Kläger diese Vorwürfe in Wahrnehmung berechtigter Interessen in den vorliegenden Prozeß eingeführt habe. Mit diesen Darlegungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht nach Lage der hier in Betracht kommenden Umstände auf einer tatsächlichen Würdigung, die rechtlich möglich ist und deshalb für die Revisionsinstanz hingenommen werden muß.
Des weiteren ist die Revision der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Vorgänge im November 1953 unterbewertet und es sei ihnen damit nicht gerecht geworden. Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat durchaus die Bedeutung und die Schwere der gegen den Beklagten begangenen Gewaltanwendung im November 1953 erkannt. Es hat diesen Vorgängen nur deshalb für den Rechtsstreit kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil der Beklagte mehr als zwei Jahre zugewartet hat, ehe er auf diese Vorfälle seine erst im November 1955 ausgesprochene sofortige Kündigung gestützt hat. Wenn das Berufungsgericht daraus die Folgerung gezogen hat, daß der Beklagte dem Vorgehen des Klägers und seiner Söhne selbst nicht die Bedeutung einer fristlosen Kündigung beigemessen habe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; diese Auffassung steht vielmehr in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage einer Verwirrung von wichtigen Kündigungs- oder Ausschließungsgründen.
Schließlich hat die Revision auch Unrecht, wenn sie meint, der Kläger sei nicht besonders schutzwürdig, da er selbst aus der Gesellschaft herausstrebe, und das Berufungsgericht hätte das bei seiner Beurteilung mit berücksichtigen müssen. Bei den hier gegebenen Verhältnissen kann nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger an einem Verbleiben in dem Unternehmen kein Interesse mehr habe und ihm deshalb ein Ausscheiden um so leichter zugemutet werden könne. Seine in erster Linie gestellten Klaganträge lassen vielmehr das Gegenteil erkennen. In dieser Hinsicht liegt hier also die Sachlage grundsätzlich anders wie in dem Tatbestand der Entscheidung BGH LM Nr. 6 zu §142 HGB, in dem das mangelnde Interesse des Beklagten an einem Verbleiben in dem gemeinsamen Unternehmen zugunsten des Übernahmeklägers berücksichtigt worden ist.
2.)
Weiter bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner Tatsachenwürdigung nicht die Behauptung des Beklagten berücksichtigt habe, nach der der Kläger den Beklagten in der Stadt Mayen gegenüber den verschiedensten Personen als unehrlichen Gesellschafter, ja, als betrügerisch hingestellt und in der Stadt allgemein behauptet habe, der Beklagte habe vorsätzlich keine Bücher geführt, um den Kläger zu schädigen (Bl. 158 GA). Auf diesen Parteivortrag, für dessen Richtigkeit der Beklagte Beweis angetreten hatte, hätte das Berufungsgericht eingehen müssen.
Ferner rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien nicht die ihr zukommende rechtliche Bedeutung beigemessen hat. Das Berufungsgericht glaubt, die Bedeutung dieses Umstandes mit dem Hinweis abtun zu können, daß es nicht einzusehen sei, weshalb die Parteien, die während des Rechtsstreits weiterhin einen erheblichen Gewinn erzielen konnten, nicht wieder Vertrauen zueinander gewinnen könnten, da der bisherige Zustand ihrem Wohle am besten diene.
Der erkennende Senat hat wiederholt hervorgehoben, welche entscheidende Bedeutung die Vertrauensgrundlage für den Bestand einer Personalgesellschaft hat. Das gegenseitige Vertrauen der Gesellschafter zueinander ist die Grundlage, auf der die Personalgesellschaft gegründet ist. Ihre Bedeutung für den Fortbestand der Gesellschaft kann daher nicht schon deshalb verneint werden, weil das gemeinsame Unternehmen weiterhin wirtschaftliche Erfolge erzielt hat (BGHZ 4, 112 [BGH 30.11.1951 - II ZR 109/51]/13). Gewiß ist es bei der insoweit gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände notwendig, auch die Folgen der Verfehlung eines Gesellschafters auf den wirtschaftlichen Ertrag des gemeinsamen Unternehmens mit zu berücksichtigen (BGH LM Nr. 2 zu §140 HGB). Aber eine solche Berücksichtigung kann nicht dazu führen, eine völlige Zerstörung der persönlichen Vertrauensgrundlage schon deshalb als bedeutungslos anzusehen, weil das Gesellschaftsunternehmen weiterhin wirtschaftliche Erträge abwirft. Denn wie die Lebenswirklichkeit lehrt, ist es keineswegs immer so, daß der wirtschaftliche Erfolg eines gemeinsamen Unternehmens das zerstörte Vertrauen zwischen den Gesellschaftern wiederherzustellen vermag. Die Zerstörung des gegenseitigen Vertrauens reicht häufig sehr viel tiefer. Das muß auch eine objektive richterliche Beurteilung berücksichtigen und mit in Rechnung stellen, da das im Wesen der menschlichen Beziehungen zueinander liegt. Es ist daher rechtlich fehlsam, der Zerstörung der persönlichen Vertrauensgrundlage deshalb ihre Bedeutung für den Portbestand der Gesellschaft abzusprechen, weil die Gesellschafter mit Rücksicht auf den wirtschaftlichen Ertrag ihres Unternehmens wieder Vertrauen zueinander gewinnen sollten.
3.)
Die Ausführungen unter Ziff. 2 zeigen, daß das Berufungsgericht dem Vortrag des Beklagten ebenfalls nicht im vollen Umfang gerecht geworden ist. Das Berufungsurteil muß daher auf die Revision des Beklagten auch insoweit aufgehoben werden, als es die Klaganträge des Beklagten abgewiesen hat. Auch in diesem Umfang ist eine erneute Vorhandlung geboten.
III.
Für die erneute Verhandlung mag noch auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen werden:
Bei der Entscheidung über die in erster Linie gestellten Klaganträge beider Parteien sind die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Gesichtspunkte zur Frage nach dem Vorliegen eines Übernahmegrundes im Sinne des §142 HGB zu beachten (vgl. dazu BGHZ 4, 109 [BGH 30.11.1951 - II ZR 109/51]; LM Nr. 1 §117 HGB, Nr. 9 zu §142 HGB). Danach sind die von den Parteien geltend gemachten wichtigen Gründe - hier für die sofortige Kündigung - nicht für sich allein zu betrachten und zu beurteilen, sondern sie müssen in einen sinnvollen inneren Zusammenhang zu den gegebenen gesellschaftsvertraglichen Beziehungen der Parteien gerückt werden. Denn nur bei einer umfassenden Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ist eine Entscheidung darüber möglich, ob dem einen oder dem anderen Gesellschafter das Recht zur alleinigen Fortführung des Unternehmens zugesprochen werden kann. Dabei ist es im vorliegenden Fall bedeutsam, daß die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Regelung für die Berechnung des Abfindungsguthabens außerordentlich ungünstig für den ausscheidenden Gesellschafter ist. Das gilt in einem besonderen Maß für den Kläger, da seine Einlage im Gesellschaftsvertrag offenbar unterbewertet worden ist und er damit im Falle seines Ausscheidens wirtschaftlich besonders stark benachteiligt wird. Es ist deshalb bei der Entscheidung über die in erster Linie gestellten Anträge die Frage zu stellen und zu beantworten, ob die etwa festzustellenden Verfehlungen des einen oder des anderen Gesellschafters es bei einer objektiven Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen lassen, daß der eine oder der andere Gesellschafter diese wirtschaftlichen Nachteile auf sich nehmen muß. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Zubilligung eines Übernahmerechts nur in Betracht kommt, wenn keine andere gerechte Lösung der aufgetretenen Schwierigkeiten möglich ist. In diesem Zusammenhang ist daher zu prüfen, ob eine Übernahme nur bei einer anderen einverständlichen Regelung der Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter in Betracht kommen kann, und ob, wenn ein dahingehendes Einverständnis nicht zu erzielen ist, die Auflösung der Gesellschaft die gerechtere Lösung ist.
Die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen noch nicht mit der notwendigen Deutlichkeit erkennen, daß hier die für eine etwaige Auflösung in Betracht kommenden Umstände in dem erforderlichen Umfang berücksichtigt worden sind. Die offenbar tiefgreifende Zerstörung des Vertrauens der Parteien ist ganz sicherlich ein Gesichtspunkt, der gegen den Portbestand der Gesellschaft spricht. Dabei kommt hinzu, daß das Gesellschaftsunternehmen der Parteien in einer Kleinstadt liegt, in der sich eine Feindschaft zwischen den Gesellschaftern, wie sie hier offenbar gegeben ist, im ganzen sehr viel stärker als in einer Großstadt auswirkt. Auch ist zu berücksichtigen, daß nach dem Gesellschaftsvertrag eine gewöhnliche Kündigung erst nach einer verhältnismäßig langen Zeit zulässig ist, die Gesellschafter also bei der Verneinung eines wichtigen Grundes noch für etwa zehn Jahre aneinander gebunden bleiben. Unter diesen Umständen ist noch zu prüfen, ob nicht die Auflösung der Gesellschaft die sachgerechte Lösung für die hier aufgetretenen Schwierigkeiten darstellt. Dabei ist aber auch zu klären, welche Auswirkungen eine Auflösung der Gesellschaft und damit wahrscheinlich die Zerschlagung eines wirtschaftlich gutgehenden Unternehmens für die Parteien hat, und ob das namentlich für den Beklagten zumutbar ist, auf dessen kaufmännisches Geschick es wohl in erster Linie zurückzuführen ist, daß das Unternehmen schnell einen wirtschaftlich günstigen Aufstieg nehmen konnte. Würde ihm die Auflösung der Gesellschaft den Erfolg seiner Arbeit nehmen, oder würde er in der Lage sein, allein oder mit anderen ein gleichartiges Unternehmen aufzubauen? Es spricht manches dafür, daß die tiefgreifende Zerstörung des persönlichen Vertrauens zwischen den Parteien einen wichtigen Grund für die Lösung des Gesellschaftsverhältnisses darstellt; aber es ist doch die Frage, in welcher Form diese Lösung gerechterweise vorzunehmen ist. Nachdem der Kläger die wirtschaftlichen Mittel für den Aufbau des Unternehmens in überwiegendem Umfang zur Verfügung gestellt hat, spricht bei einer umfassenden Würdigung manches dagegen, ihn in so billiger Weise abzufinden, wie es der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Es ist durchaus denkbar, daß eine andere Regelung die sachgerechte Lösung darstellen würde. In diesem Fall wäre dann die Zubilligung eines Übernahmerechts zugunsten des Beklagten nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen nicht das letzte Mittel für eine sinnvolle Beilegung der aufgetretenen Streitpunkte. Auch diese Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben.
Die vorstehenden Hinweise zeigen, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht damit getan ist, eine Feststellung darüber zu treffen, daß der eine oder der andere Gesellschafter seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt hat und daß es sich dabei gegebenenfalls auch um eine schwere Pflichtverletzung handelt. Denn maßgeblich ist insoweit nicht die Einzelbetrachtung der angeführten wichtigen Gründe, sondern eine Gesamtwürdigung, die den Zusammenhang zwischen den etwaigen Vertragsverletzungen und der Auswirkung bei Zubilligung eines Übernahmerechts oder bei Anerkennung eines Auflösungsgrunds beachtet.
Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen, weil eine abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist.