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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1958, Az.: 5 StR 475/58

Untreue des Leiters eines Reisebüros gegenüber seinen Kunden und gegenüber Veranstaltern und Leistungsträgern; Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen i.S.d. § 266 Strafgesetzbuch (StGB) aufgrund der Verpflichtung zum Abschluss von Rechtsgeschäften auf Rechnung für einen anderen; Verwirklichung des Treubruchstatbestands des § 266 StGB durch Schädigung des Vermögens des Treugebers nach Begründung eines Treueverhältnisses durch eine Treupflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1958
Aktenzeichen
5 StR 475/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 13.06.1958

Fundstellen

  • BGHSt 12, 207 - 213
  • DB 1959, 347 (Kurzinformation)
  • MDR 1959, 317 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 491-494 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftliche Untreue

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Leiter eines Reisebüros Untreue

  1. a)

    gegenüber Veranstaltern und Leistungsträgern,

  2. b)

    gegenüber seinen Kunden

begeht.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Dezember 1958,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten Hans-Georg und Eva H. wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 13. Juni 1958

    1. 1.

      dahin geändert, daß die Angeklagten in den Fällen 53 und 54 nur wegen eines Falles der Untreue verurteilt werden, ebenfalls in den Fällen 9 und 63 - insoweit werden die Strafaussprüche aufgehoben -;

    2. 2.

      im Schuld- und Strafausspruch mit den Feststellungen in den Fällen 4, 25, 26, 28, 36, 37, 38, 39, 40, 45, 47, 52 und 55 aufgehoben, desgleichen im Gesamtstrafausspruch.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Entscheidungsgründe

1

Die Strafkammer hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlicher Untreue in 52 Fällen verurteilt, und zwar den Angeklagten Hans-Georg H. zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und 52 Geldstrafen, die Angeklagte Eva H. zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und ebenfalls 52 Geldstrafen.

2

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

3

I.

Die Verfahrensrügen

4

beider Angeklagter sind offensichtlich unbegründet.

5

II.

Die Sachrügen

6

sind zum Teil begründet.

7

1.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

8

Die Angeklagten, geschiedene Eheleute, gründeten Ende des Jahres 1954 gemeinschaftlich ein Reisebüro in C. Wegen der Beziehungen des Angeklagten Hans-Georg H. zu einem anderen C. Reisebüro wurde das Gewerbe nur auf den Namen der Angeklagten Eva H. angemeldet und auch diese allein als Inhaberin in das Handelsregister eingetragen. Die Angeklagten waren sich aber darüber einig, daß sie das Reisebüro gemeinschaftlich betreiben wollten, daß jeder von ihnen nach außen vertretungsberechtigt sei, im Innenverhältnis der Zustimmung des anderen bedurfte, und daß der Betrieb auf gemeinschaftliche Rechnung betrieben werden sollte. In dieser Weise ist auch verfahren worden.

9

Die Angeklagten vermittelten Schiffs-, Bus- und Bahnfahrten sowie Flüge, Hotelunterkünfte, Pensions- und Kuraufenthalte entweder zwischen den Kunden, und den betreffenden Verkehrs-, Hotel- oder Kurunternehmen (sogenannten Leistungsträgern) unmittelbar oder zwischen ihren Kunden und Veranstaltern von sogenannten Pauschalreisen oder Pauschalaufenthalten (Leistungsträger und Veranstalter werden im folgenden Unternehmer genannt).

10

Hierzu führt das Urteil wörtlich folgendes aus:

"Die im vermittelnden Reisebüro perfekt werdenden Verträge zwischen Kunde und Leistungsträger bzw. Veranstalter haben zum Inhalt, was Leistungsträger bzw. Veranstalter in ihren Prospekten oder was sie auf Einzelanfrage des vermittelnden Reisebüros anbieten. Bestimmte, auf Bauer berechnete vertragliche Bindungen zwischen dem Reisebüro und dem Leistungsträger bzw. Veranstalter bilden die Ausnahme. Es ist vielmehr allgemeiner Gewerbebrauch, daß ein Reisebüro ohne vorherige Fühlungnahme vermittelnd tätig werden kann, für jede erfolgreiche Vermittlung vom Leistungsträger bzw. Veranstalter eine Provision zu beanspruchen hat, daß andererseits die für den Leistungsträger bzw. Veranstalter vom Reisebüro angenommenen Gelder treuhänderisch zu verwalten und in Abständen von fünf Tagen abzuführen sind, spätestens aber am Tage der ersten Leistung an den Kunden beim Leistungsträger bzw. Veranstalter eingegangen sein müssen. Da der Leistungsträger bzw. Veranstalter mit den von ihm oder dem Reisebüro ausgestellten Fahrausweisen oder Gutscheinen (teilweise auch 'Voucher' genannt) einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen aus der Hand gibt, soll und darf er durch die Einschaltung eines Vermittlers grundsätzlich nicht schlechter gestellt sein, wie wenn der Kunde ihn unmittelbar angegangen hätte. Im reinen Fahrkartenverkaufsgeschäft, das die Angeklagten ebenfalls pflogen, besteht der allgemeine Gewerbebrauch, daß bei Fohlen besonderer Vereinbarungen die voreinnahmten Kaufpreise als Inkassogelder gesondert aufzubewahren und in gleicher Weise wie vorerwähnt abzuführen sind, Gegenüber dem Kunden übernimmt das Reisebüro hinsichtlich des von ihm Erlangten bis zum Zustandekommen des Beförderungs-, Aufnahme- pp. Vertrages brancheüblich ebenfalls besondere Treuepflichten. Die Angeklagten als Touristikfachleute kannten bei Eröffnung ihres Reisebüros diese Verhältnisse und diese Gewerbebräuche; gelegentlich einer Prüfung ihres Reisebüros im August 1957 durch den Sachverständigen Dr. K. haben sie sich in dieser Richtung auch ausdrücklich erklärt."

11

Die Angeklagten besorgten erforderlichenfalls für ihre Kunden auch Devisen.

12

In den Jahren 1956 und 1957 verkauften die Angeklagten auch zeitweise Jahr scheine für die H.-L. S.-AG aus einem ihnen zu diesem Zweck von der AG überlassenen Blanko-Fahrscheinheft; sie schlossen ferner für die G.-R.-Versicherungs-AG in K. Reisegepäck-, Reiseunfall- und Fluggastunfallversicherungen ab, wobei sie von der AG Hefte mit durchnummerierten Versicherungsscheinen erhielten und gegen Aushändigung der Versicherungsscheine von den Kunden die Prämien kassierten; schließlich verkauften sie im Jahre 1957 für am 29. September und 6. Oktober 1957 stattfindende Hengstparaden Sitz- und Stehplatzkarten, wobei sie von jeder Kartengruppe je 200 ausgehändigt erhielten, über die verkauften abzurechnen und die nicht verkauften zurückzugeben hatten.

13

In den Jahren 1956 und 1957 führten die Angeklagten vielfach Gelder, die sie von Kunden des Reisebüros erhalten hatten und die den Unternehmern gebührten, nicht an diese ab; ebenfalls führten die Angeklagten einen Teil der für die Fahrkarten der H.-L. S.-AG, die Versicherungsscheine und die Gestütskarten vereinnahmten Gelder nicht an ihre Auftraggeber ab. Die Angeklagten handelten dabei in jedem Einzelfall auf Grund besonderer gemeinschaftlicher Besprechungen. Sie handelten so, weil das Reisebüro sich in wirtschaftlich immer ungünstigerer Lage befand und die Angeklagten die eingehenden Gelder benötigten, um dringende Schuldverpflichtungen zu erfüllen.

14

Die Strafkammer sieht in diesem Verhalten jeweils eine Untreue gegenüber den Unternehmern, in einzelnen Fällen gegenüber den Kunden.

15

2.

Rechtlich unbedenklich ist die Verurteilung wegen Untreue in den Fällen des Fahrkartenverkaufs der H.-L. S.-AG (Fall 7), des Kartenverkaufs für das L. C. (Fall 64) und der Versicherungsabschlüsse für die Europäische G.-R.-Versicherungs-AG (Fall 62). In diesen Fällen war das Reisebüro H. beauftragt, für die genannten Unternehmen Fahrkarten bzw. Eintrittskarten zu verkaufen und Versicherungsverträge abzuschließen, und zwar für Rechnung der Auftraggeber. Die Verpflichtung, für Rechnung eines anderen Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB. Daß dabei die Tätigkeit der Angeklagten über bloß mechanische Verrichtungen hinausging, liegt auf der Hand.

16

Diese Treupflicht hatte nicht nur die Angeklagte Eva H. als formelle Inhaberin des Reisebüros, sondern bei der geschilderten Sachlage auch der Angeklagte Hans-Georg H. Wie das Urteil ergibt, ist der Angeklagte Hans-Georg H., abgesehen von der Gewerbeerlaubnis und der Eintragung im Handelsregister, auch nach außen als Mitinhaber des Reisebüros in Erscheinung getreten. Er hat die Verhandlungen mit den Unternehmern geführt, die zur Betrauung des Reisebüros mit den Verkauf der Fahrkarten und dem Abschluß der Versicherungen geführt haben. Bezüglich der Eintrittskarten für die Gestütsveranstaltung hat er mit dem Landgestüt wegen der Abrechnung verhandelt.

17

3.

Soweit im übrigen die Angeklagten eingenommene Beträge nicht an die Unternehmer abgeführt haben, halten die Ausführungen der Strafkammer nicht in allen Fällen der rechtlichen Nachprüfung stand.

18

a)

Den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht nur, wer nach Begründung eines Treueverhältnisses durch Treupflichtverletzung das Vermögen des Treugebers schädigt. Deshalb kann der Inhaber eines Reisebüros gegenüber einem Unternehmer jedenfalls nur dann Untreue begehen, wenn er zur Zeit der schädigenden Handlung bereits mit ihm in Geschäftsverbindung steht. Das hat bereits der 1. Strafsenat in der unveröffentlichten Entscheidung 1 StR 357/58 vom 23. September 1958 entschieden.

19

aa)

Eine solche Geschäftsverbindung entsteht schon dann, wenn ein Unternehmer durch Entgegennahme einer Reihe von Aufträgen seine Bereitschaft bekundet, für eine gewisse Dauer mit dem Reisebüro unter den üblichen Geschäftsbedingungen zusammenzuarbeiten (ebenso der 1. Strafsenat in der erwähnten Entscheidung vom 23. September 1958). Dieses Treueverhältnis verpflichtet das Reisebüro, auch bei künftigen Geschäften die Vermögensinteressen des Unternehmers wahrzunehmen.

20

Beauftragt ein Kunde des Reisebüros dieses, ihm eine Leistung eines Unternehmers zu vermitteln, mit dem das Reisebüro bereits in der geschilderten Weise in Geschäftsverbindung steht, und erbringt der Kunde schon Zahlungen hierfür an das Reisebüro, ehe sich der Unternehmer zur Leistung für den Kunden verpflichtet hat, so hat allerdings der Leiter des Reisebüros bei der Behandlung dieses Geldes noch keine Vermögensinteressen des Unternehmers wahrzunehmen. Die Zahlung an das Reisebüro ist vor Zustandekommen des Einzelvertrages zwischen Kunden und Unternehmer noch keine Zahlung an diesen. Kommt dieser Vertrag nicht zustande, so hat nicht der Unternehmer, sondern das Reisebüro den geleisteten Betrag an den Kunden zurückzuzahlen.

21

Der Leiter des Reisebüros hat bereits bei Vermittlung eines Vertrages zwischen einem Kunden und einem Unternehmer, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, auf Grund seiner Treupflicht dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, erkennen die Unternehmer, wenn der Vertrag zustande kommt, auch solche Zahlungen des Kunden als für sie geleistet an, die der Kunde an das Reisebüro geleistet hat, ehe der Vertrag zwischen Unternehmer und Kunden zustande gekommen ist. Hat der Inhaber des Reisebüros schon vorher über Gelder des Kunden verfügt, die für diesen Vertrag bestimmt waren, ohne jederzeit zum Ersatz in der Lage zu sein, so verbietet es ihm seine Treupflicht gegenüber dem Unternehmer, den Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Kunden zum Abschluß zu bringen. Daß er dem Kunden gegenüber zum Abschluß dieses Vertrages verpflichtet ist, ändert hieran nichts. Es ist sein Verschulden, wenn er wegen seiner vorangegangenen Verfügungen über das Geld seine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nicht erfüllen kann, ohne seine Treupflicht gegenüber dem Unternehmer zu verletzen. Eine unberechtigte Verfügung über das Kundengeld liegt schon in der Vermischung des Geldes mit eigenem oder in der Einzahlung auf ein allgemeines Konto des Reisebüros, wenn seine jederzeit verfügbaren Mittel nicht dazu ausreichen, alle Verpflichtungen auf Weiterleitung oder Rückzahlung der von den Kunden geleisteten Zahlungen zu erfüllen.

22

Nach Abschluß des Vertrages zwischen Unternehmer und Kunden zieht der Inhaber des Reisebüros nach den Feststellungen der Strafkammer die Gelder für den Unternehmer ein. Von diesem Augenblick an verletzt er daher die Vermögensbetreuungspflichten für den Unternehmer, wenn er unberechtigt über die Gelder verfügt. Dabei ist es, entgegen der Auffassung der Revision, unerheblich, welcher Zeitpunkt für die Weiterleitung der Gelder vereinbart oder verkehrsüblich war.

23

In folgenden Fällen hatten die Angeklagten nach den Feststellungen schon in dem Zeitpunkt, in dem sich der Kunde an das Reisebüro H. wandte, eine Treupflicht gegenüber dem Unternehmer auf Grund vorher bestehender Geschäftsverbindung: Fall 1 (I. A.), Fälle 17 bis 23 (Reisebüro Dr. F.), 31 bis 33 (Kurverwaltung N.), 41 bis 44 (Fremdenverkehrszentrale V.), 48 bis 50 (Kurverwaltung B.), 56 bis 60 (Pension G.).

24

Die Angeklagten hatten mit den I. A., dem Reisebüro Dr. F., der Kurverwaltung N., der Fremdenverkehrszentrale W. und der Kurverwaltung B. vor diesem Zeitpunkt schon mehrfach Geschäfte abgeschlossen.

25

Für die Pension G. waren die Angeklagten vor den hier behandelten Fällen (56 bis 60) erst einmal tätig geworden, nämlich in dem Fall 55 des Urteils, der später noch zu behandeln sein wird. Schon durch diese eine Vermittlung war aber ein Treueverhältnis zwischen dem Reisebüro und der Pension G. entstanden. Die Pension hatte nämlich schon vorher dem Reisebüro H. Prospekte zugeschickt, die Angeklagten hatten vor der ersten Vermittlung wegen des Preises nachgefragt, dieser und ihre Provision waren ihnen genannt worden. Durch die Übersendung des Prospekts in Verbindung mit dem Abschluß des ersten Vertrages hatte die Pension zu erkennen gegeben, daß sie bereit sei, durch die Angeklagten vermittelte Reisen zu Pauschalbeträgen grundsätzlich anzunehmen und die von den Reisenden an die Angeklagten gezahlten Beträge als ihnen geleistet anzuerkennen, wenn die Reise zustande kam. Das genügt zur Begründung eines Treueverhältnisses.

26

bb)

Die Treupflicht gegenüber sämtlichen Unternehmern hatten beide Angeklagten, die auch nach außen hin abwechselnd tätig wurden, und zwar jeweils in beiderseitigem Einverständnis.

27

cc)

Die Angeklagten haben diese Treupflicht auch in allen Fällen verletzt. Sie haben in allen Fällen nach Erhalt des Geldes beschlossen, es nicht an die Unternehmer abzuführen, sondern anderweit zu verbrauchen, und sind so verfahren. Soweit sie Zahlungen der Reisenden vor Abschluß des jeweiligen Vertrages verbrauchten, haben sie ihre Treupflicht, wie oben dargelegt, dadurch verletzt, daß sie den Vertrag zwischen Kunden und Unternehmer zum Abschluß brachten; soweit sie diese Zahlungen nach Abschluß des Vertrages verbrauchten, haben sie die Treupflicht durch den Verbrauch des Geldes verletzt.

28

Der Einwand der Angeklagten, sie seien zum Verbrauch der ihnen gezahlten Gelder berechtigt gewesen, richtet sich zum Teil gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer, zum anderen Teil ist er rechtsirrig. Die Feststellungen der Strafkammer über die Handelsüblichkeit der Verpflichtungen von Reisebüroinhabern bezüglich der ihnen von ihren Kunden gezahlten Gelder enthalten keine Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Es trifft auch nicht zu, daß der Reisebüroinhaber, der seinem Kunden Schiffs- oder Flugkarten besorgt oder Gutscheine für Pauschalreisen oder Pauschalaufenthalte, unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB so zu behandeln sei wie ein Einzelhändler, der bei einem Großhändler für seinen Kunden Waren besorgt und sie unmittelbar durch den Großhändler an den Kunden liefern läßt. Entscheidend ist, daß durch die Tätigkeit des Reisebüros unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Kunden entstehen. Aus diesem Grunde ist die Tätigkeit des Reisebüros in erster Linie eine Tätigkeit in fremdem, nicht eine solche in eigenem Interesse. Das unterscheidet maßgebend die Tätigkeit des Inhabers eines Reisebüros von der des Weiterverkäufers einer Ware. Etwas anderes kann nur beim Kauf einzelner, nicht auf Namen lautender Eisenbahnfahrkarten gelten.

29

Der Schaden für die Unternehmer ist jeweils schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen Unternehmer und Kunden nach Verbrauch des Geldes oder im Zeitpunkt des Verbrauchs des Geldes nach Vertragsabschluß eingetreten. Nach den zutreffenden Ausführungen der Strafkammer waren die Angeklagten jedenfalls verpflichtet, jederzeit so viele Geldmittel zur sofortigen Verfügung bereit zu haben, daß sie alle ihre Verpflichtungen auf Abführung fremder Gelder erfüllen konnten. Die Strafkammer stellt fest, daß die Angeklagten hierzu in keinem Zeitpunkt des hier in Frage kommenden Zeitraums in der Lage waren. Unerheblich ist dabei, ob die Angeklagten jeweils die eine oder die andere Verpflichtung hätten fristgemäß erfüllen können. Die Angeklagten haben dies nicht getan, weil sie, wie festgestellt worden ist, jeweils andere, dringendere Gläubiger mit den zur Verfügung stehenden Geldern befriedigen wollten. Der Schaden für die Unternehmer trat schon in dem Augenblick ein, in dem die Angeklagten nach Abschluß des Vertrages zwischen Unternehmer und Kunden das Kundengeld verbrauchten oder nach Verbrauch des Geldes des betreffenden Kunden den Vertrag zum Abschluß brachten, weil die Angeklagten niemals ausreichende Gelder zur fristgemäßen Bezahlung der Unternehmer zur Verfügung hielten, mögen sie auch Geld auf ihren Konten gehabt haben, das zur Befriedigung des einen oder anderen Unternehmers ausgereicht hätte.

30

b)

Soweit die Angeklagten ohne vorherige Geschäftsverbindung mit dem betreffenden Unternehmer bei ihm eine Bestellung für einen Kunden aufgaben, entstand ihre Treupflicht als Hauptpflicht gegenüber dem Unternehmer in dem Augenblick, in dem dieser die Bestellung bestätigte und damit zum Ausdruck brachte, daß er, wie verkehrsüblich, Zahlungen, die der Kunde für die bestellte Leistung an das Reisebüro geleistet hatte oder noch leisten würde, als an ihn, den Unternehmer, geleistet anerkenne. Durch die Bestellung und die Annahme kam ein Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Unternehmer zustande, der das Reisebüro verpflichtete, Gelder des Kunden mit Wirkung für den Unternehmer entgegenzunehmen, die Gelder entsprechend den allgemeinen Gepflogenheiten zu verwalten und den Vertrag zwischen Unternehmer und Kunden durch Benachrichtigung, evtl. Aushändigung von Unterlagen zum Abschluß zu bringen. Das sind Treupflichten im Sinne des § 266 StGB, die das Wesen des Vertrages zwischen Unternehmer und Reisebüro bestimmen.

31

aa)

Wie dargelegt, entstand aber diese Treupflicht erst mit Abschluß des betreffenden Einzelvertrages zwischen den Angeklagten und dem Unternehmer. Die Angeklagten haben sich deshalb in diesen Fällen gegenüber dem Unternehmer nur insoweit strafbar gemacht, als sie nach diesem Zeitpunkt treuwidrig dessen Vermögen schädigten. Die Schädigung kann dabei nicht, wie die Strafkammer offenbar meint, in der bloßen Nichtzahlung von Geldern an die Unternehmer gesehen werden. Die bloße Unterlassung der Zahlungen kann nämlich nur dann eine vorsätzliche treuwidrige Schädigung sein, wenn die Angeklagten im Augenblick des Unterlassens zur Zahlung in der Lage waren. Das aber ist nicht im einzelnen festgestellt. Die bisherigen Feststellungen reichen deshalb für eine Verurteilung wegen Untreue gegenüber solchen Unternehmern, bei denen die Treupflicht erst durch Abschloß des Einzelvertrages begründet worden ist, nur aus, soweit sie ergeben, daß die Angeklagten nach Abschluß des ihre Treupflicht begründenden Einzelvertrages von den betreffenden Kunden eingezahlte Gelder für eigene Zwecke verbraucht haben. Die Strafkammer stellt in keinem Fall fest, wann die Angeklagten die von den Kunden eingezahlten Gelder verbraucht haben. Daß dies nach Abschluß des Einzelvertrages zwischen den Angeklagten und dem Unternehmer gewesen sein muß, läßt sich deshalb nur in den Fällen dem Urteil entnehmen, in denen es eindeutig ergibt, daß der Kunde nach Abschluß des Einzelvertrages zwischen den Angeklagten und dem Unternehmer Zahlungen geleistet hat. Auch dieser Zeitpunkt ist nicht überall festzustellen. Es ist noch nicht derjenige Zeitpunkt, in dem nach den Feststellungen die Angeklagten für einen Kunden eine bestimmte Reise "gebucht" haben. Denn, wie insbesondere die Ausführungen zum Fall 5 (UA S. 17) und Fall 61 (UA S. 56) ergeben, versteht das Urteil unter "buchen" nur den internen Buchungsvorgang beim Reisebüro. Der die Treupflicht begründende Einzelvertrag zwischen dem Reisebüro und dem Unternehmer kommt aber erst mit der Bestätigung durch den Unternehmer zustande.

32

bb)

  1. (a)

    Fall 24 (T. GmbH).

    Hier hat die T. GmbH am 3. August 1957 die Buchung bestätigt, so daß der Vertrag zustande gekommen ist. Die Kundin hat bis zum 31. August 1957, also nach Vertragsschluß, bezahlt.

  2. (b)

    Fall 27 (N.).

    Hier hat der Unternehmer bereits am 8. Juli 1957 den Angeklagten Abrechnung erteilt, also den Auftrag bestätigt. Die Angeklagten haben am 11. Juli 1957 Zahlungen entgegengenommen und hierüber für eigene Zwecke verfügt.

  3. (c)

    Fall 34 (K. Verkehrsgesellschaft).

    Hier haben die Angeklagten von dem Ehepaar W. erst kassiert, nachdem die K. Verkehrsgesellschaft ihnen unter Aufgabe des Preises den Auftrag bestätigt hatte.

  4. (d)

    Fall 35 (Kurverwaltung B.).

    Die Kundin hat die Reise bereits am 9. Juli 1957 angetreten, aber erst am 18. Juli 1957 an die Angeklagten gezahlt. Zur Zeit der Zahlung muß also der Vertrag zwischen den Angeklagten und der Kurverwaltung bereits zustande gekommen gewesen sein.

  5. (e)

    Fall 46 (Kurverwaltung B.).

    Die Kundin hat am 3. August 1957 im Reisebüro der Angeklagten bezahlt, und zwar mittels Schecks. Die Reise hat am 4. August 1957, also am nächsten Tage, begonnen. Hieraus ergibt sich, daß schon zur Zeit der Zahlung der Vertrag zwischen den Angeklagten und der Kurverwaltung bestanden haben muß.

  6. (f)

    Fall 61 (Hotel "S.").

    Der Inhaber des Hotels "S." hatte den Angeklagten am 2. August 1957 den Auftrag bestätigt; die Angeklagten haben das Geld am 3. August 1957 erhalten.

  7. (g)

    In den Fällen 53 und 54 haben die Hotels S. und T. die Bestellungen bestätigt, ehe der Kunde Ö. an die Angeklagten bezahlt hatte. Jedoch handelt es sich bei der Untreue gegenüber diesen beiden Unternehmern um eine natürliche Handlung, durch die zwei Unternehmer geschädigt wurden. Das Urteil ergibt, daß die Angeklagten das Geld für beide Unternehmer auf einmal entgegengenommen haben, in einer Besprechung seine Nichtabführung beschlossen und das Geld mit ihrem vermischt haben. Insoweit konnte das Revisionsgericht selbst das Urteil ändern.

33

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat die Strafkammer in folgenden weiteren Fällen eine treupflichtwidrige Schädigung der Unternehmer durch die Angeklagten mit Recht angenommen:

34

In allen diesen Fällen haben die Angeklagten durch Verletzung ihrer Treupflicht vorsätzlich das Vermögen der Unternehmer geschädigt. Das ergibt sich einwandfrei aus den Urteilsfeststellungen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

35

c)

In den übrigen Fällen, in denen die Strafkammer die Angeklagten wegen Untreue gegenüber Unternehmern verurteilt hat (Fälle 4, 9, 25, 26, 28, 36, 37, 38, 39, 40, 45, 47, 52 und 55), läßt sich dem Urteil mindestens nicht mit Sicherheit entnehmen, daß die Angeklagten in dem Zeitpunkt, zu dem sie über die von den Kunden eingezahlten Gelder für eigene Zwecke verfügten, bereits in einem Treueverhältnis zu den Unternehmern, sei es durch vorangegangene Geschäftsbeziehungen, sei es durch Abschluß des Einzelvertrages, standen. Das bedarf keiner weiteren Begründung für die Fälle 4, 9, 28, 37 und 47.

36

In den Fällen 25 und 26 ist zwar dasselbe Unternehmen (die N.- und O. V.-GmbH T.) betroffen. Das Urteil ergibt aber nicht, in welchem von beiden Fällen der erste Abschluß zwischen den Angeklagten und der Unternehmerin stattgefunden hat. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob auch hier ein einzelner Vertragsschluß schon die Treupflicht für etwaige spätere Buchungen für diese Gesellschaft begründet hätte.

37

Im Fall 36 war Vertragsgegnerin der Angeklagten die Kurverwaltung B. Mit dieser haben die Angeklagten zwar auch im Fäll 35 abgeschlossen, der oben unter Nr. 3 b bb (d) behandelt worden ist. Im Fall 36 hat aber der Kunde bereits am 11. Mai 1957 an die Angeklagten gezahlt, während diese im Fall 35 erst im Juli 1957 mit der Kurverwaltung B. abgeschlossen haben. Durch den Abschluß des Vertrages im Fall 35 kann also die Treupflicht für den Fall 36 nicht begründet worden sein Ebenfalls ergibt das Urteil für die Fälle 38 bis 40 nicht, in welchem von diesen Fällen der erste Abschluß mit dem Verkehrsverein C. getätigt worden ist. Es läßt sich deshalb dem Urteil nicht entnehmen, daß zur Zeit des Geldempfanges in einem der drei Fälle die Angeklagten bereits in einem Treueverhältnis zu dem Verkehrsverein standen.

38

Im Fall 45 ist der Vertrag zwischen den Angeklagten und der Kurverwaltung G. am 14. August 1957 zustande gekommen. Die Kundin hat in Raten bis zum 30. August 1957 gezahlt, muß also noch nach dem 14. August 1957 Zahlungen geleistet haben. Die Angeklagten haben aber 40 DM an die Kurverwaltung G. weitergeleitet, und das Urteil ergibt nicht, daß sie nach dem 14. August mehr als diese 40 DM eingenommen haben.

39

Im Fall 52 spricht zwar manches dafür, daß das Parkhotel B. gleichzeitig mit der Angabe des Preises einen schon vorher von den Angeklagten gegebenen Auftrag bestätigt habe, so daß die Zahlung vom 21. Juni 1956 nach Zustandekommen des Vertrages zwischen den Angeklagten und dem Parkhotel geleistet worden wäre. Mit Sicherheit läßt sich dies aber den Ausführungen des Urteils nicht entnehmen.

40

Im Fall 55 (Pension G.) liegt es wieder nahe, daß die Pension gleichzeitig mit der Preisangabe die Bestellung für die Kunden bestätigt hat. Auch hier läßt sich dies aber nicht mit Sicherheit den Feststellungen entnehmen.

41

In diesen 14 Fällen kann daher die Verurteilung wegen Untreue gegenüber den Unternehmern nicht aufrechterhalten werden.

42

d)

Nach den bisherigen Feststellungen liegt es aber mindestens sehr nahe, daß sich die Angeklagten in den erwähnten 14 Fällen, soweit sie vor Begründung einer Treupflicht gegenüber dem Unternehmer über die von den Kunden gezahlten Beträge verfügt haben, der Untreue gegenüber diesen Kunden schuldig gemacht haben.

43

aa)

Die Kunden, die bei den Angeklagten eine Reise oder Unterkunft bestellten, haben ihnen, wie die Strafkammer an anderer Stelle zutreffend ausführt, einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB erteilt. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß nicht jeder Auftrag eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB begründet. Es gibt auch Aufträge, die auf rein mechanische Dienstleistungen ohne jede Selbständigkeit des Beauftragten gerichtet sind; sie vermögen eine Treupflicht nicht zu begründen. Die Kunden des Reisebüros H. haben dieses aber beauftragt, mit den Unternehmern Rechtsgeschäfte abzuschließen, aus denen sie, die Auftraggeber, berechtigt und verpflichtet werden sollten. Die Tätigkeit, die das Reisebüro dabei entfalten sollte, ging über rein mechanische Dienstleistungen hinaus. Sie erforderte auch eine gewisse Selbständigkeit des Reisebüros. Es kommt dabei nicht darauf an, ob etwa der Kauf einer Fahrkarte für einen anderen einmal als eine unselbständige Tätigkeit angesehen werden kann, deren Übernahme keine Treupflicht nach § 266 StGB begründet. Die den Angeklagten übertragene Tätigkeit erschöpfte sich, soweit ersichtlich, nicht in dem Kauf einzelner, nicht auf Namen lautender Fahrkarten. Sie hatten vielmehr überall auf Namen lautende Buchungen für Flug- oder Schiffspassagen vorzunehmen oder für bestimmte Kunden Hotelunterkünfte zu bestellen. In solchen Fällen muß das Interesse des Kunden auch dadurch gewahrt werden, daß durch sofortige Erledigung seiner Bestellung ihm ein zur Zeit der Bestellung freier Platz verschafft wird. Es muß das Interesse des Kunden gewahrt werden, wenn der zunächst in Aussicht genommene Platz nicht frei ist, aber der betreffende Unternehmer dafür einen anderen anbietet. Auch im Fall 9 hatten die Angeklagten für den Kunden K. nicht nur eine Eisenbahnfahrkarte zu kaufen, die möglicherweise nicht auf Namen ausgestellt wurde, sondern auch eine Schiffspassage, und sie hatten ihm Devisen zu besorgen. Der Gesamtauftrag begründete das Treueverhältnis zu dem Kunden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dieses nur hinsichtlich der Bezahlung der Eisenbahnfahrkarte und eines Teils des Devisenauftrages verletzt ist.

44

bb)

Die Angeklagten haben die Kunden geschädigt, wenn sie über die von diesen eingezahlten Beträge verfügten, ehe sie zugunsten der Kunden einen Vertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen hatten. Denn in diesem Fall liefen die Kunden Gefahr, ihr Geld zu verlieren, wenn es nicht zum Vertragsschluß kam. Daß die Angeklagten sich hierüber im klaren waren, liegt mindestens sehr nahe. Der Abschluß der Verträge, durch den die Unternehmer auch die schon vorher für die Reise gezahlten Beträge als für sie geleistet anerkannten, beseitigte dann diesen bereits vorher entstandenen Schaden.

45

Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 19. Mai 1953 (NJW 1953, 1.600). Diese hat eine Untreue gegenüber den Kunden, soweit es sich nicht um Veranstaltungen des angeklagten Inhabers des Reisebüros selbst handelte, die hier nicht in Frage stehen, nur für den Fall verneint, daß der Reisebüroinhaber bereits bei Empfangnahme des Geldes Empfangsvollmacht des fremden Unternehmers hatte.

46

cc)

Soweit die Strafkammer nicht feststellen kann, ob die Angeklagten im einzelnen Falle vor oder nach Abschluß ihres Vertrages mit dem betreffenden Unternehmer über Kundengeld verfügt haben, ist sie nicht gehindert, die Angeklagten wegen Untreue mit der Begründung zu verurteilen, daß sie Untreue entweder gegenüber dem Unternehmer oder gegenüber dem Kunden begangen hätten. Das Revisionsgericht ist aber nicht in der Lage, von sich aus mit dieser Begründung die Verurteilungen aufrechtzuerhalten, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß den Angeklagten nur Untreue gegenüber den Unternehmern in diesen Fällen vorgeworfen haben, die Angeklagten also noch keine Gelegenheit hatten, sich insoweit gegenüber dem Vorwurf der Untreue gegen die Kunden zu verteidigen.

47

Nur im Fall 9 konnte das Revisionsgericht von sich aus entscheiden. Die Angeklagten haben sich nämlich gegenüber dem Kunden K. ohnehin der Untreue schuldig gemacht (Fall 63). Es kommt deshalb nur eine einheitliche Untreue gegenüber K. in Betracht.

48

Deshalb muß die Verurteilung in 13 Fällen aufgehoben werden.

49

4.

Aus dem zu 3 d Ausgeführten ergibt sich, daß die Verurteilung wegen Untreue gegenüber den Kunden in den Fällen 2, 3, 5 und 63 (abgesehen davon, daß Fall 63 mit Fall 9 zusammenfällt) zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

50

5.

Auch soweit sich die Revisionen gegen das Strafmaß richten, sind ihre Ausführungen offensichtlich unbegründet. Bei den niedrigen Einzelstrafen und der großen Zahl der Fälle, in denen die Schuldspräche bestehenbleiben, bestand auch keine Veranlassung, die Einzelstrafen auch in diesen Fällen aufzuheben. Ihre Höhe kann nach der Überzeugung des Senats nicht durch die aufgehobenen Verurteilungen beeinflußt sein.

Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Börker
Hoepner