Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1958, Az.: 1 StR 560/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1958
- Aktenzeichen
- 1 StR 560/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Rottweil - 10.07.1958
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern
Prozessgegner
den Hilfsarbeiter Georg S. aus F., geboren am ... 1912 in R. (Kreis O.),
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10. Juli 1958 in den Fällen Heidrun G. und Renate L..
- 1.)
im Schuldspruch dahin geändert, daß er insoweit wegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt ist,
- 2.)
im Strafausspruch insoweit mit den Feststellungen aufgehoben.
Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird im übrigen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte, den das Landgericht wegen Unzucht mit Kindern in sieben, zum Teil fortgesetzten Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt hat, rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision ist nur teilweise begründet.
Der Schuldspruch gibt nur insoweit zu rechtlichen Bedenken Anlaß, als die Strafkammer die fälle Heidrun G. und Renate L. als zwei selbständige strafbare Handlungen (§ 74 StGB) gewürdigt hat. Das wäre allerdings insoweit nicht zu beanstanden, als der Angeklagte gleichzeitig mit der einen Hand an und in dem Geschlechtsteil des eine Mädchens und mit der anderen Hand an und in dem des anderem Kindes herumgespielt hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch in unmittelbarem Anschluß seinen Geschlechtsteil entblößt und ihn beiden Mädchen vorgezeigt. Insoweit liegt nur eine Willensbetätigung vor; der Angeklagte hat durch ein und dieselbe Handlung sich an die beiden Mädchen gewandt, er wollte sie zum Betrachten seines Geschlechtsteils bringen und hierdurch weiterhin geschlechtlich erregen. Durch dieses Teilstück wurden die bis dahin selbständigen Verbrechen tateinheitlich verbunden. Sie sind als zwei in gleichartiger Tateinheit begangene Verbrechen nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB zu würdigen (BGHSt 1, 20 f; 6, 81). Der Senat kann den Schuldspruch ändern, da nach den Feststellungen der Schuldumfang eindeutig feststeht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Mädchen auf das Ansinnen des Angeklagten nicht eingegangen sind. Der Tatrichter hat für die an die Stelle der beiden aufzuhebenden Einzelstrafen neu auszusprechende Einzelstrafe eine sichere Grundlage.
Im irrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.
§ 51 StGB ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verletzt. Nach den fest Stellungen, liegt weder eine nach § 51 StGB beachtliche Debilität vor, noch sind Anzeichen für eine Geisteskrankheit oder für gelegentlich auftretende Bewußtseinsstörungen gegeben. Nach der Überzeugung der Strafkammer war der Angeklagte fähig, die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen einzusehen, und auch in der Lage, "dem Bewußtsein entsprechend zu handeln". Damit hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint.
Der Strafausspruch läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Es ist auszuschließen, daß die andere rechtliche Beurteilung der Verfehlungen des Angeklagten in den beiden Fällen sich auf die übrigen Einzelstrafen auswirken kann. Die Aufhebung ist daher nur noch auf die Gesamtstrafe zu erstrecken.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die neu auszusprechende Einzelstrafe die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen darf (§ 358 StPO, vgl. BGHSt 1, 252). Das Verbot der Schleckterstellung hindert die Strafkammer jedoch nicht, eine Gesamtstrafe in der bisherigen Höhe zu bilden (BGHSt 7, 86; BGH NJW 1953, 1360 Nr. 28).