Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1958, Az.: II ZR 177/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 177/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 28.06.1957
- LG Schweinfurt
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1959, 139 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 106 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 243-244 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Gastwirts Emil Sch. in T./Ufr., Hs. Nr. ...,
Prozessgegner
die I.-G., Allgemeine Versicherungs AG., vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch die Filialdirektion M., in M., L.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Versicherungsschutz des bei einer Betriebshaftpflichtversicherung mitversicherten Betriebsangehörigen hängt davon ab, ob er bei der schadenstiftenden Handlung im Rahmen seiner Beschäftigung im Betrieb für diesen tätig geworden ist. Hierbei genügt es, daß er mit seinem Handeln dem Interesse des Betriebes dienen wollte.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 28. Juni 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat für seinen in Bayern belegenen landwirtschaftlichen Betrieb bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung genommen. Die in dem Antragsformular als "Erläuterungen" bezeichneten Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmen u.a. folgendes:
Ziff. A 1. k) gg)
"Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson: Die Versicherung gewährt ... bedingungsgemäßen Schutz gegen die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Besitz und Gebrauch von Hieb- und Stoßwaffen sowie von Schußwaffen und Munition, die nicht unter das Verbot des §25 des Waffengeaetzes vom 18.3.1938 fallen, jedoch nicht während des Mitführens oder der Verwendung au Jagdzwecken."
Ziff. A 2.
"Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungsbedingungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht für Schäden, welche die im versicherten Betrieb beschäftigten Personen bei Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen."
Am 1. Februar 1956 wollte der Bruder des Klägers auf dessen Anwesen mit einem gefundenen Militärkarabiner, dessen Lauf durch Absägen um 15 cm verkürzt war, auf eine Elster schießen. Hierbei glitt er im Hof aus, worauf sich der Schuß vorzeitig löste und eine Frau im Nachbarhof verletzt wurde. Der Kläger begehrt nunmehr für seinen Bruder Versicherungsschutz für die diesem aus dem Unfall erwachsenden Haftpflichtverbindlichkeiten. Er behauptet, er habe seinen Bruder während dessen Arbeitslosigkeit von Dezember 1955 bis März 1956 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt und ihm vor dem Unfall den Auftrag zur Beseitigung der Elstern gegeben, die ständig seine Hühner verscheucht und ihnen das Futter weggefressen hätten. Er habe allerdings nicht gewußt, daß sein Bruder ein Gewehr besaß, vielmehr habe er ein Fangen der Elstern mit einem Fangeisen im Auge gehabt.
Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz aus folgenden Gründen: Der Bruder des Klägers sei nicht in dessen landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen, sondern habe in ihm nur gelegentlich mitgeholfen. Keinesfalls aber könne der Unfall als bei Ausübung einer dienstlichen Verrichtung verursacht angesehen werden, der Bruder habe vielmehr zu seinem Vergnügen auf die Elstern schießen wollen. Zudem falle die verwendete Schußwaffe unter §25 des Waffengesetzes vom 18. März 1938. Auch sei sie bei dem Unfall zu Jagdzwecken verwendet worden, so daß die Ausschlußklausel der Ziff. A 1. k) gg) eingreife.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht läßt die unter den Parteien streitige Frage, ob der Kläger seinen Bruder in der fraglichen Zeit in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt hat, dahingestellt. Es meint, daß der für den Bruder des Klägers begehrte Versicherungsschutz schon deshalb entfalle, weil der Bruder den Schaden jedenfalls nicht bei der Ausübung einer dienstlichen Verrichtung verursacht habe. Hierbei unterstellt das Berufungsgericht, daß der Kläger seinem Bruder vor dem Unfall den Auftrag gegeben habe, die auf den Hof kommenden Elstern mit dem Fangeisen zu fangen. Wie bei §831 BGB sei es aber bei Ziff. A 2 AVB erforderlich, daß die schädigende Handlung mit der übertragenen Verrichtung in einem ausreichend nahen inneren Zusammenhang stehe. Das sei hier nicht der Fall, weil das Schießen mit dem, Gewehr nicht einem Fangen der Elstern mit Hilfe eines Fangeisens gleichgesetzt werden könne und weil insbesondere der Zustand des Gewehres von vornherein ein planmäßiges, dem Auftrag des Klägers gemäßes Erlegen von Elstern ausgeschlossen habe, so daß der Schießversuch mit der vom Kläger gegebenen Weisung, Elstern zu fangen, nichts mehr zu tun habe.
Diese Begründung vermag die Klageabweisung nicht zu rechtfertigen. Die vom Kläger genommene Versicherung erhält durch die Klausel der Ziff. A 2 AVB den Charakter einer Betriebshaftpflichtversicherung. Sie unterscheidet sich von der in §151 VVG getroffenen gesetzlichen Regelung dieser Versicherungsart nur dadurch, daß die Mitversicherung nicht, wie nach §151 VVG auf die leitenden Angestellten beschränkt, sondern auf alle in dem Betrieb Beschäftigten erstreckt ist, wie das vertraglich vielfach geschieht (Prölss 10. Aufl. §151 Anm. 2). Der Sinn und Zweck einer solchen Versicherung liegt darin, alle Haftpflichtgefahren, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Betriebsangehörigen aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu nehmen. Da eine solche Versicherung insoweit, als sie auch den mitversicherten Betriebsangehörigen Versicherungsschutz gewährt, Fremdversicherung im Sinne der §§74 ff VVG ist (§151 Abs. 1 Satz 2 VVG), ihnen also einen eigenen Versicherungsschutz gibt, steht den Mitversicherten Versicherungsschutz unabhängig davon zu, ob der Haftpflichtfall zugleich auch eine Haftpflicht für den Versicherungsnehmer selbst nach den §§278, 831 BGB begründet (Prölss §151 Anm. 2). Deshalb kann auch der Umfang des Versicherungsschutzes für den Mitversicherten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von dem Vorliegen der Voraussetzungen des §831 BGB abhängig gemacht werden. Bei der Frage, ob der Schaden, für den der Mitversicherte haftpflichtig gemacht wird, bei Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen verursacht worden ist, kommt es hiernach nicht darauf an, ob der schadenstiftenden Handlung ein besonderer Auftrag oder bestimmte Weisungen des Versicherungsnehmers zugrunde lagen. Ebenso ist es unerheblich, ob der Mitversicherte, solche Weisungen richtig befolgt oder überschritten hat, ob er seine dienstlichen Verrichtungen gut oder schlecht ausgeführt hat, ob sein Handeln im objektiven Interesse des Betriebes lag und dem mutmaßlichen Willen des Versicherungsnehmers entsprach und ob die von ihm getroffenen Maßnahmen geeignet waren, den erstrebten Erfolg herbeizuführen. Wollte man das Bestehen des Versicherungsschutzes der Mitversicherten hierauf abstellen, so würde die praktische Bedeutung der Mitversicherung weitgehend ausgehöhlt werden, weil schadenstiftende Handlungen von Betriebsangehörigen regelmäßig auch vom Standpunkt des Versicherungsnehmers aus Fehlhandlungen sind, die nicht im objektiven Interesse des Betriebes liegen. Entscheidend ist vielmehr nach Ziff. A 2 AVB wie auch nach §151 VVG allein, ob der Umstand, daß der Mitversicherte haftpflichtig geworden ist, eine Auswirkung seiner Beschäftigung in dem betreffenden Betrieb ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er bei der schadenstiftenden Handlung im Rahmen seiner Beschäftigung im Betrieb für diesen tätig geworden ist. Hierbei genügt es schon, daß sein Handeln dazu bestimmt war, dem Interesse des Betriebes zu dienen. Dagegen ist nicht erforderlich, daß es auch objektiv im Interesse des Betriebes lag.
Da dem Bruder des Klägers nach dessen vom Berufungsgericht als richtig unterstellter Behauptung in dem landwirtschaftlichen Betrieb ganz allgemein die in einem solchen Betrieb vorkommenden Verrichtungen übertragen waren, und da er, wie das Berufungsgericht ebenfalls unterstellt, auf die Elstern schießen wollte, um damit Schäden vom Betrieb fernzuhalten, ist der Schaden als bei Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen verursacht anzusehen, unabhängig davon, ob der Kläger seinem Bruder nun einen besonderen Auftrag zur Beseitigung der Elstern erteilt hatte und inwieweit der Bruder von seinen Weisungen und seinem mutmaßlichen Willen abgewichen ist und ohne Rücksicht darauf, ob die von ihm unternommenen Maßnahmen geeignet waren, den von ihm erstrebten Erfolg herbeizuführen. Sind die vom Berufungsgericht unterstellten Behauptungen richtig, so kann ihm daher der begehrte Versicherungsschutz nicht versagt werden.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten.
1.)
Die Beklagte meint zwar, daß der Gebrauch von Schußwaffen nicht zu dem allein versicherten Kreis von Haftpflichtgefahren eines landwirtschaftlichen Betriebes gehöre und daß deshalb der durch den Gebrauch des Gewehres entstandene Schaden auch dann nicht unter den Versicherungsschutz falle, wenn er in Ausübung der dienstlichen Verrichtungen des mitversicherten Betriebsangehörigen verursacht worden sei. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Zum Betrieb einer Landwirtschaft kann durchaus auch der Gebrauch von Hieb-, Stoß- oder Schußwaffen, z.B. zum Zweck der Schädlingsbekämpfung gehören. Werden solche Waffen im Interesse des Betriebes gebraucht, so fallen die damit verbundenen Haftpflichtgefahren auch unter das versicherte Haftpflichtrisiko des Betriebes. Hieran ändert auch Ziff. A 1. k) gg) AVB nichts. Durch diese Klausel wird das versicherte Haftpflichtrisiko des Betriebes nicht eingeengt, sondern die Versicherung - mit gewissen Einschränkungen - auf das dem Versicherungsnehmer als Privatperson durch den Gebrauch von Waffen erwachsende Haftpflichtrisiko ausgedehnt.
2.)
Nicht unter den versicherten Gefahrenkreis fällt allerdings das Haftpflichtrisiko, das dem Versicherungsnehmer und den in seinem Betrieb Beschäftigten durch den Gebrauch von Schußwaffen zu Jagdzwecken entsteht. Dieses Risiko ist in jedem Fall durch eine besondere Jagd-Haftpflichtversicherung zu decken. Das Verscheuchen oder Vertilgen von nicht jagbaren Tieren im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften, wie Elstern, stellt aber keine Ausübung der Jagd dar, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt der begehrte Versicherungsschutz nicht versagt werden kann.
3.)
Schließlich können begründete Einwendungen gegen den Klageanspruch auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die verwendete Schußwaffe unter §25 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (RGBl I, 265) falle und deshalb ein Risikoausschluß gemäß Ziff. A 1. k) gg) AVB eingreife. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ausschluß nicht nur für den in jener Klausel allein behandelten Fall des privaten Besitzes und Gebrauchs von Waffen durch, den Versicherungsnehmer als Privatperson, sondern auch für die Verwendung von Waffen zu betrieblichen Zwecken (durch den Versicherungsnehmer oder die im Betrieb Beschäftigten) gilt. Selbst wenn man dies annehmen wollte, so greift dieser Ausschluß jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. §25 des Waffengesetzes betrifft Schußwaffen, die zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder zum schleunigen Zerlegen über den für Jagd- und Sportywecke allgemein üblichen Umfang hinaus eingerichtet oder die in Stöcken, Schirmen, Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind. Es handelt sich hierbei also um typische Wildererwaffen. Der vom Bruder des Klägers verwendete Militärkarabiner war zwar künstlich verkürzt, aber nicht "zum Verkürzen eingerichtet". Daß er infolge seiner Verkürzung unter einer Jacke verborgen werden konnte, macht ihn noch nicht zu einer Waffe im Sinne des §25 Waffengesetz. Die gleiche Eigenschaft besitzen auch Pistolen und manche Flobertgewehre, die zweifelsfrei nicht unter §25 Waffengesetz fallen (vgl. Hoche, Waffengesetz 2. Aufl. §25 Anm. 2 a). Zudem war das verwendete Gewehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Jagen und damit auch zum Wildern ohnehin völlig ungeeignet.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Da die Entscheidung des Rechtsstreits von den vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen abhängt, ob der Bruder des Klägers von diesem in dessen landwirtschaftlichen Betrieb z. Zt. des Unfalls beschäftigt war, und ob er auf die Elstern nicht zu seinem Vergnügen, sondern zu dem Zweck schießen wollte, um damit Schaden von dem landwirtschaftlichen Betrieb fernzuhalten, war die Sache zur Aufklärung dieser Fragen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Da noch keine endgültige Entscheidung getroffen werden kann, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.