Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1958, Az.: II ZR 168/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 168/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 09.07.1957
- LG Hamburg - 09.01.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1959, 187-188 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma C. G. de T., vertreten durch den Geschäftsführer Marc V., Ma.,
Prozessgegner
die Firma "O." Schiffahrtsgesellschaft R. §Co., H., Ro.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Werden einem Agenten des Zeitcharterers, der zugleich die Interessen des Reeders wahrnimmt, die Frachten abgetreten, so kann er nach den Umständen verpflichtet sein, einem Schiffsmakler, den er im Namen des Charterers mit der Abfertigung des Schiffes beauftragt, darüber zu unterrichten, daß die vom Agenten einzuziehenden Frachten der Reise an den Reeder abgeführt und mit Forderungen des Agenten verrechnet, nicht aber zur Deckung der Auslagen und der Vergütung des Schiffsmaklers verwendet werden sollen.
- b)
Aus dem Grundsatz, daß ein Vertreter persönlich für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet, wenn er im eigenen Interesse handelt (BGHZ 14, 313, 318) [BGH 17.09.1954 - V ZR 32/53], kann sich eine Verpflichtung des Agenten zum Ersatze des Schadens ergeben, den der Schiffsmakler dadurch erleidet, daß er darauf vertraut, der Agent werde zunächst Kosten der Abfertigung des Schiffs begleichen und nur die Nettofrachten für sich und den Reeder in Anspruch nehmen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Dr. Haager und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. Juli 1957 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 9 für Handelssachen, vom 9. Januar 1957 wird zurückgewiesen, soweit es die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Gegenwertes von 288.780 ffrcs nebst Zinsen an die Klägerin betrifft.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte führte im Jahre 1953 im Auftrage der F.-Schiffahrts-GmbH die Reedereigeschäfte für deren MS. "Gu. Pi.", 10.383 t/dw. Das Schiff war durch Zeitchartervertrag vom 16. November 1953 an die N.V. M. P. N. (= MPN) in D. gegen eine 14 tägig im voraus zu zahlende monatliche Chartermiete von 26/6 £ per to für eine Rundreise Hamburg-Indonesien-Antwerpen (Range)-Hamburg verchartert. Die Beklagte war zur Agentin der Charterin in Hamburg bestellt. Ihr waren die Frachtforderungen für die Reise von der Charterin "for the payment of charterhire, bunkering and disbursement and all cost due to the vessel" abgetreten worden. Das Schiff lief auf der Rückreise von Macassar am 11. Mai 1954 Ma. an. Es löschte dort eine Kopra-Ladung.
Die Klägerin war von der Charterin für Ma. zur Agentin bestellt. Sie verlangte von der Charterin die Zahlung eines Vorschusses von 1 Mill.ffrcs. Die Charterin beauftragte die Beklagte, die Zahlung des Vorschusses an die Klägerin zu regeln. In einem Ferngespräch, das während der Liegezeit des MS. "Gu. Pi." in Ma. stattfand, sagte die Beklagte der Klägerin zu, ihr einen Vorschuß von 500.000 ffrcs überweisen zu wollen. Am 12. Mai 1954 verließ MS. "Gu. Pi." Marseille, nachdem die Klägerin die Schiffsmaklergeschäfte besorgt, und die nötigen Aufwendungen für das Schiff gemacht hatte.
Die Beklagte überwies am 21. Mai 1954 an die Klägerin den Betrag von 500.000 ffrcs und sandte an sie am gleichen Tage folgendes Telegramm:
"In Order MPN D. we remit ffrcs 500.000 to your favour Credit Commercial de France Paris to morrow stop after receipt disbursement account and order MPN follow restpayment."
Sie bestätigte ihr Telegramm mit Schreiben vom gleichen Tage, in dem es u.a. heißt:
" ...
Please be advised that your demand is a demand against the M.P.N. D. by that firm the ship is in timecharter at time.
We are owners of the vessel, however, at the same time agents for the M.P.N. at Hamburg, and in the last named character only we sent you the following telegram this morning:
...
Please confirm receipt of the ffrs. 500.000 and according to our above telegram we shall remit the restamount of your disbursements after receipt and order of the M.P.N. D. to your abovenamed bank.
By this opportunity we ask you to send us the disbursements account with supporting vouchers in triplicate.
..."
Die Klägerin reichte ihre Abrechnung der Beklagten ein. Nach dieser belaufen sich die Aufwendungen für Lotsen- und Schleppkosten, Kaigebühren, Löschkosten und verschiedene Auslagen auf 1.387.891 ffrcs. Die Beklagte hat anerkannt, davon 288.780 ffrcs als vom Reeder zu tragende Kosten (insbesondere Lieferungen für die Versorgung des Schiffes und "cash for the captain") an die Klägerin zu zahlen zu haben. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß diese Verpflichtung durch die Vorschußzahlung ausgeglichen sei. Die Zahlung weiterer Beträge an die Klägerin hat sie mit der Begründung abgelehnt, daß sie den Vorschuß von 500.000 ffrcs ohne Übernahme einer eigenen weiteren Verpflichtung überwiesen habe und daß sie mangels genügender Deckung seitens der Charterin für diese, die ihr bereits 60.000 £ schulde, keine weiteren Zahlungen leisten könne.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung ihrer gesamten Aufwendungen und ihrer Vergütung in Höhe von 1.387.891 ffrcs abzüglich des Vorschusses von 500.000 ffrcs, mithin den Gegenwert von 887.891 ffrcs, verlangt. Sie hat ihre Klage in Höhe von 290.455 ffrcs auf die von der Beklagten selbst zu tragenden Kosten gestützt. Der Vorschuß sei auf die eigene Schuld der Beklagten nicht zu verrechnen. Im übrigen ergebe sich aus dem Telegramm und dem Brief vom 21. Mai 1954 die Übernahme einer eigenen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Restes der Forderung aus der Abrechnung. Ferner sei die Frachtabtretung durch die Charterin an die Beklagte mit der Abrede erfolgt, die Beklagte solle zunächst die Unkosten der Reise decken. Das verstehe sich auch nach Schiffahrtsbrauch. Statt dessen habe die Beklagte die Frachten zur Zahlung der Chartermiete und ihrer eigenen Forderungen gegen die Charterin verwendet. Die Vereinbarung der Charterin mit der Beklagten stelle sich als ein Vertrag zugunsten der Gläubiger der Reiseunkosten, also auch der Klägerin, dar.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß ihre eigenen Verpflichtungen durch den Vorschuß abgedeckt seien, wie auch die Klägerin anerkannt habe. Im übrigen habe sie die Zahlung der über den Vorschuß hinausgehenden Beträge nur für den Fall in Aussicht gestellt, daß sie von der Charterin entsprechende Mittel erhalten werde. Aus den Frachten hätten ihr nach Zahlung der Chartermiete und der von ihr verauslagten Unkosten keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden, vielmehr habe sie aus der Reise noch eine erhebliche Restforderung gegen die Charterin. Sie habe daher deren Anweisung zur Zahlung der Restforderung der Klägerin keine Folge leisten können.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, währen die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zutreffend und unbeanstandet deutsches Recht auf die Rechtsbeziehungen der Parteien angewendet. Es ist der Auffassung, vertragliche Beziehungen seien zwischen den Parteien nicht zustandegekommen. Weder das Telegramm noch der Brief vom 21. Mai 1954 enthielten eine Verpflichtungserklärung der Beklagten, die lediglich als Vertreterin der Charterin aufgetreten sei. Das Telegramm habe noch nicht die rechtliche Wirkung eines Vertragsangebots gehabt und sei von der Klägerin nur im Zusammenhang mit dem Bestätigungsschreiben zu betrachten gewesen. Mit der Abtretung der Frachtforderungen sei kein Vertrag zugunsten der Klägerin auf Zahlung ihrer Unkosten zustandegekommen. Eine unerlaubte Handlung der Beklagten sei nicht dargetan.
II.
Die Revision wendet sich gegen die Auslegung des Telegramms und die Heranziehung des Bestätigungsschreibens für diesen Zweck. Sie vermißt eine vollständige Würdigung des Parteivorbringens und die Berücksichtigung der Beweisantritte (§286 ZPO). Jedoch können diese Rügen im Ergebnis keinen Erfolg haben. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es meint, daß nicht bereits das Ferngespräch und das Telegramm rechtliche Wirkungen ausgelöst hätten, sondern erst die übliche briefliche Bestätigung, die den Sinn habe, Übermittlungsfehler zu berichtigen. Das Bestätigungsschreiben hat, wie allgemein anerkannt ist, den Zweck, eine Beweisurkunde über die bereits mündlich oder durch Telegramm wirksam abgegebenen Erklärungen zu schaffen, mit der Folge, daß grundsätzlich der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend ist, wenn ihm nicht widersprochen worden ist (vgl. BGH 7, 190; 11, 3). Die Klägerin hat aber dem Schreiben vom 21. Mai 1954, das als Bestätigung des Telegramms und damit des zugrunde liegenden Ferngesprächs erkennbar war und auch von der Klägerin als "Bestätigungsschreiben" bezeichnet wird, nicht widersprochen. Schon deshalb ist es geboten, seinen Inhalt als maßgeblich zu betrachten. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß dieses Schreiben eindeutig erkennen lasse, die Erklärungen sollten nur namens der Charterin abgegeben werden. Es kann also nicht mehr darauf ankommen, ob durch das Ferngespräch oder das Telegramm eine eigene Verpflichtung der Beklagten begründet worden ist. Auch die Interessenlage, auf welche die Revision noch verweist, kann nicht dazu führen, entgegen dem Inhalt des Bestätigungsschreibens eine von der Beklagten im eigenen Namen abgegebene Erklärung anzunehmen. Ein Vertrag zugunsten der Klägerin gemäß §328 BGB ist vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden. Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen. Da die Beklagte keine eigenen Verpflichtungen durch ihre fernmündliche Erklärung und das Telegramm eingegangen ist, kann auch in ihrer Absicht, den Restbetrag nicht selbst zahlen zu wollen, kein arglistiges, auf eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin gerichtetes Verhalten gefunden werden.
III.
Die Revision rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß die Klägerin in Höhe von 290.455 ffrcs einen Anspruch gegen die Beklagte aus einem unstreitig von dieser selbst erteilten Auftrag erhoben hat (Bl. 32, 55). Die Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 288.780 ffrcs als an sich begründet anerkannt, aber geltend gemacht, daß er durch die Zahlung des Vorschusses von 500.000 ffrcs ausgeglichen sei. Die Klägerin hat erwidert, daß der Vorschuß von der Beklagten ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Agentin der Charterin überwiesen worden sei. Demgegenüber hat die Beklagte vorgebracht, die Klägerin habe selbst ihre Forderung gegen die Beklagte mit dem Vorschuß verrechnet (Bl. 82). Nach dem unstreitigen, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vorbringen der Parteien ist der Anspruch in Höhe von 288.780 ffrcs begründet. Der Vorschuß von 500.000 ffrcs war, wie das Telegramm und das Bestätigungsschreiben ergeben, ausdrücklich namens der Charterin und damit ausschließlich für deren Verbindlichkeiten überwiesen worden, war also nicht auf die eigenen Verpflichtungen der Beklagten zu verrechnen. Das Vorbringen der Beklagten ergibt auch nicht, daß die Klägerin in der Folgezeit damit einverstanden gewesen ist, ihre Forderung gegen die Beklagte aus den für diese erbrachten Leistungen solle mit dem namens der Charterin geleisteten Vorschuß verrechnet werden. Die Beklagte hat zwar später die Ansicht vertreten, die von ihr zu bezahlenden Kosten (wie Reisespesen, cash for the captain) seien durch den Vorschuß gedeckt, der Rest des Vorschusses müsse an sie zurückgezahlt werden. In ihrem Schreiben an die Charterin hat die Klägerin aber lediglich den Standpunkt der Beklagten über die Verrechnung der 500.000 ffrcs wiedergegeben und dementsprechend volle Bezahlung ihrer Leistungen für die Charterin ohne Abzug des Vorschusses oder auch nur des Restes nach Begleichung der Leistungen für die Beklagte verlangt. Aus dieser Erklärung gegenüber der Charterin folgt kein Einverständnis gegenüber der Beklagten mit der von dieser für richtig befundenen Verrechnung des Vorschusses. Auch daraus, daß die Klägerin eine der Beklagten zur Last fallende Rechnung für das Schiff, für die die Klägerin einen Wechsel gegeben hatte, bezahlt hat, ist nicht zu entnehmen, daß sie den Vorschuß entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten bei der Überweisung nunmehr auf die von der Beklagten zu zahlenden Leistungen verrechnen wollte. Dem Klaganspruch ist daher in Höhe des Gegenwertes von 288.780 ffrcs nebst Zinsen stattzugeben, da die Sache insoweit nach dem unstreitigen, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Parteivorbringen zur Endentscheidung reif ist. In Höhe des Gegenwertes von 1.675 ffrcs (vgl. Bl. 76, 78) muß der Anspruch gegen die Beklagte aus dem von ihr selbst der Klägerin erteilten Auftrag noch auf seine Berechtigung vom Berufungsgericht geprüft werden.
IV.
Auch im übrigen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch, soweit er sich auf die für die Charterin erbrachten Leistungen stützt, nicht unter einem weiteren Gesichtspunkt geprüft, der möglicherweise geeignet ist, ihm auch insoweit zum Erfolge zu verhelfen.
Die Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Vertreterin der Charterin tätig gewesen, als sie mit der Klägerin über die Schiffsmaklertätigkeit für die Charterin verhandelt hat. Die Vereinbarungen, die sie im Verlauf eines später durch Telegramm und Brief bestätigten Ferngesprächs während der Liegezeit des Schiffes in Ma. mit der Klägerin getroffen hat, besagten, daß die Klägerin unter Abstandnahme von ihrer Forderung eines Vorschusses von 1 Mill. ffrcs bereits gegen Zusage eines Vorschusses von 500.000 ffrcs ihre Tätigkeit als Schiffsmaklerin aufnehmen oder fortsetzen sollte, insbesondere die Aufwendungen für die Löschung der Ladung und das Ein- und Auslaufen des Schiffs machen wollte, ohne wegen ihrer Ansprüche voll gedeckt zu sein. Die Klägerin hatte also insbesondere auch davon abzusehen, wegen ihrer Forderungen Maßnahmen gegen das Schiff in Ma. oder auf der weiteren Reise zu treffen. Nach Darstellung der Beklagten war es geradezu der Zweck der Zusage des Vorschusses, ein Festhalten des Schiffes in Marseille zu vermeiden (Bl. 53).
Es ist in der Rechtsprechung (BGHZ 14, 313, 318) [BGH 17.09.1954 - V ZR 32/53] und im Schrifttum (Staudinger, BGB, §164 Anm. 17) anerkannt, daß unter Umständen der Vertreter selbst für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder beim Vertragsschluß haftbar gemacht werden kann. Insbesondere ist dieser Gesichtspunkt bei solchen Vertretern herangezogen worden, die die Vertragsverhandlungen im eigenen Interesse maßgeblich führen und aus dem Geschäftsabschluß persönlichen Nutzen erstreben (RGZ 120, 249 (252); 132, 76, 80; 159, 54). Der Vertreter haftet auch dann, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat. Ihn trifft unter solchen Umständen auch persönlich die Pflicht, in den Vertragsverhandlungen Tatsachen zu offenbaren, die für den Willensentschluß des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden muß (BGH LM §276 (Fb) Nr. 1; §307 Nr. 1). Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt zu einer Ersatzpflicht des Vertreters selbst (§276 BGB).
Hier hat die Klägerin behauptet, sie habe zunächst volle Deckung für ihre Forderungen gehabt, weil sie die Fracht der Kopraladung für Ma., die mit 500.472,08 DM angegeben worden ist (Bl. 57), zu kassieren hatte. Erst nachdem sie die Fracht eingezogen habe, sei ihr bekanntgeworden, daß die Beklagte die Fracht bereits auf Grund einer Abtretung erhalten hatte. Sie habe sie daher zurückzahlen müssen (Bl. 45). Im Vertrauen darauf, daß die Beklagte aus den von ihr kassierten Frachten die Unkosten der Frachtreise und damit auch die Aufwendungen der Klägerin als Schiffsmaklerin in Ma. decken werde, habe sie von einer Sicherstellung ihrer Forderung abgeschen. Statt die Unkosten der Reise zu bezahlen, habe aber die Beklagte die Chartermiete an den Reeder abgeführt und eigene Forderungen gegen die Charterin verrechnet.
Dieses Vorbringen bedarf einer Prüfung unter dem angeführten rechtlichen Gesichtspunkt. Die Beklagte ist nach der Darstellung der Klägerin bei den Verhandlungen auch im eigenen Interesse tätig geworden, um wegen ihrer erheblichen Forderungen gegen die Charterin (z.B. verauslagte Bunker- und Hafenkosten Bl. 57) aus den Frachten, insbesondere auch aus den durch die Fortsetzung der Reise von Ma. nach Antwerpen zu erzielenden, Deckung zu erhalten. Sie hat sich wegen der großen Schwierigkeiten, von der Charterin Geld zu bekommen (Bl. 12), die Frachten abtreten lassen. In den Verhandlungen mit der Klägerin, wie sie durch das Telegramm und den Brief von ihr bestätigt wurden, stellte sie die Zahlung des Restbetrages durch sie namens und auf Weisung der Charterin nach Vorlage der Abrechnung in Aussicht.
Es war zu erörtern, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Auffassungen der kaufmännischen Kreise insbesondere der Schiffahrtskreise, die Beklagte verpflichtet gewesen ist, der Klägerin, die sie zur Herabsetzung des Vorschusses auf die Hälfte veranlaßt haben soll, zu erkennen zu geben, daß sie trotz Einziehung der Frachten nicht in der Lage sein werde, die von ihr in Aussicht gestellte und namens der Charterin zu bewirkende Restzahlung für die in Ma. entstandenen Schiffsmaklerkosten aus den vorhandenen Mitteln der Charterin zu leisten, sondern daß zunächst neue Mittel von der bereits mit der Chartermiete und anderen Verpflichtungen in erheblichem Umfange rückständigen Charterin, die in D. ansässig ist, überwiesen werden müßten. Dabei kann es auch von Bedeutung sein, ob es, wie die Klägerin behauptet hat (Bl. 41), allgemeiner Überzeugung in Schifffahrtskreisen entspricht, daß der Agent, dem die Fracht abgetreten worden ist, zunächst die baren Unkosten der Reise abdecken soll und auch regelmäßig deckt. Es könnte daraus folgen, daß die Klägerin erwarten durfte, die Beklagte werde es ihr mitteilen, wenn sie von diesem Brauch abzuweichen gedenke. Ferner wird in Betracht zu ziehen sein, ob Schiffsmakler nach dem vom Landgericht erwähnten Schiffahrtsbrauch erst tätig werden, wenn sie wegen ihrer zu erwartenden Auslagen für das Schiff gesichert sind. Es war daher möglicherweise für die Beklagte erkennbar, daß die Klägerin, die sich mit dem halben Vorschuß begnügte, davon ausging, in den von der Beklagten eingezogenen Frachten, die ein Vielfaches der Schiffsmaklerkosten ausmachten, eine genügende Deckung für ihre Forderung zu erhalten, während die Beklagte die Frachten für ihre eigenen Forderungen und die Chartermiete in Anspruch zu nehmen gedachte, weil sie bereits große Schwierigkeiten hatte, von der Charterin Geld zu bekommen. Es wird unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden sein, ob die Beklagte in ihren Verhandlungen mit der Klägerin, die sie im eigenen Interesse und im Interesse des von ihr vertretenen Reeders führte, nach Treu und Glauben deutlich zu machen hatte, Zahlungen auf die Restforderungen seien nur durch die Charterin möglich, sie wolle lediglich solche Zahlungen weiterleiten.
Wird eine schuldhafte, zum Ersatz verpflichtende Verletzung der durch die Vertragsverletzungen für sie selbst begründeten Pflichten durch die Beklagte angenommen, so ist zu erörtern, wie die Klägerin gestanden hätte, wenn die Beklagte pflichtgemäß die wahre Sachlage offenbart hätte (RGZ 159, 33, 57). Die Klägerin hätte in diesem Falle möglicherweise auf Zahlung eines höheren Vorschusses oder jedenfalls auf einer persönlichen Verpflichtung der Beklagten zur Restzahlung ihrer Forderung bestanden und dieses Verlangen im Hinblick auf die sonst für die Beklagte entstehenden Schwierigkeiten der Löschung und des Auslaufens in Ma., die auch ihre Befriedigung gefährdeten, durchsetzen können.
V.
Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben. Bezüglich des Gegenwertes von 288.780 ffrcs nebst Zinsen war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Im übrigen war die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gemäß §§91, 92 ZPO ein Drittel zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits im übrigen war dem Berufungsgericht vorzubehalten.