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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1958, Az.: VI ZR 24/58

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1958
Aktenzeichen
VI ZR 24/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Karlsruhe - 11.12.1957

Prozessführer

1) der Witwe Frau Maria R. in M., L.Straße,

2) der Christel R. in M., L.Straße,

Prozessgegner

die Geschäftsfrau Sophie B. in M., W.straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 11. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 26. Februar 1955 gegen 13 Uhr fuhr der Tabakwarengroßhändler R. mit seinem Personenwagen in Begleitung der Klägerin und zweier Mitglieder des örtlichen Fußballvereins von dem gemeinsamen Wohnort Michelfeld nach Karlsruhe. R. wollte dort einem Fußballspiel beiwohnen und Geschäfte erledigen, die Klägerin beabsichtigte nach ihrem Vorbringen, in Karlsruhe wegen des Ankaufs eines Kraftwagens zu verhandeln. R. lieferte in Karlsruhe Waren aus, sodann begaben sich alle auf den Mühlburger Sportplatz, um einem Fußballspiel beizuwohnen, das bis gegen 17 Uhr dauerte. Anschließend trafen sie sich verabredungsgemäß in der Gastwirtschaft A. und begaben sich dann in das Gasthaus ..., das sie gegen 1 bis 2 Uhr nachts verließen. Nunmehr übernahm die Klägerin, die nach Hause fahren wollte, das Steuer. Da R. aber noch das Nachtlokal R. besuchen wollte, kam es zu einem kurzen Wortwechsel zwischen ihm und der Klägerin. Schließlich war man doch bis gegen 5 Uhr im Lokal R. zusammen. Die Klägerin steuerte alsdann wiederum den Kraftwagen. R. wollte nun aber noch das "C." aufsuchen, verdrängte die widerstrebende Klägerin vom Steuer und führte den Wagen selbst. Das "C." hatte indes geschlossen, und R. fuhr aus dem Stadtinneren heraus über die Durlacher Allee in Richtung Michelfeld. Auf der Einmündung der Berthold-Straße in die Durlacher Allee kam der Kraftwagen plötzlich von seiner Fahrbahn nach links ab und prallte in Höhe des Übergangs über die in der Alleemitte verlaufenden Straßenbahnschienen auf einen Leitungsmast der Straßenbahn auf. Hierbei wurden sämtliche Insassen des Wagens verletzt. R. verstarb am 6. März 1955 an den Folgen seiner Verletzung.

2

Die Klägerin verlangt mit der Klage von den Beklagten als Erben R. Ersatz ihres Vermögensschadens, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung, daß sie zum Ersatz ihrer weiteren Schäden verpflichtet sind.

3

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben eingewandt, der Klägerin ständen wegen stillschweigendem Haftungsverzichts bzw. Handelns auf eigene Gefahr Ersatzansprüche nicht zu. Sie habe nämlich gewußt, daß R. übermüdet und betrunken gewesen sei. Außerdem sei ihr von vornherein bekannt gewesen, daß die Geschäftsfahrten von R. in "Sauftouren" auszuarten pflegten; sie habe selbst mehrere solcher Fahrten mitgemacht.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält zwar eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch R. für erwiesen. Die Klägerin sei sich aber der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit R. bewußt gewesen, sie habe daher auf eigene Gefahr gehandelt, als sie trotz Verdrängung vom Steuer weiter mitgefahren sei.

5

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche in Höhe von zwei Dritteln des entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung in demselben Umfang getroffen.

6

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

7

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Erblasser der Beklagten, R., bei dem ein Blutalkoholgehalt von 2,27 %o festgestellt worden sei, habe den Unfall grobfahrlässig verschuldet, wird von der Revision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

9

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Grundsätze über stillschweigenden Haftungsverzicht und Handeln auf eigene Gefahr verkannt, kann keinen Erfolg haben.

10

Bei ihren Ausführungen hierzu gehen das Berufungsgericht und die Revision übereinstimmend von den Grundsätzen aus, die der erkennende Senat im Anschluß an das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertritt (RGZ 141, 262; BGH LM § 823 BGB (Ha) Nr. 3 = VRS 5, 2; VRS 7, 6; VersR 1955, 278; 1957, 299). Streit herrscht nur darüber, ob R. das Verhalten der Klägerin nach den gesamten Umständen und unter Berücksichtigung der Regeln von Treu und Glauben als stillschweigenden Haftungsverzicht oder Handeln auf eigene Gefahr auffassen konnte und mußte.

11

Das Berufungsgericht vertritt zutreffend die Auffassung, aus der Teilnahme der Klägerin an der Fahrt für sich allein seien noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Handeln auf eigene Gefahr oder einen stillschweigenden Haftungsverzicht zu entnehmen. Die Revision meint, aus dem der Klägerin bekannten Umstände, daß die Geschäftsfahrten R. in Bierreisen auszuarten pflegten, müsse der Schluß gezogen werden, daß die Klägerin sich der ihr aus der Teilnahme an einer solchen Fahrt drohenden Gefahren bewußt gewesen sei und daher von vornherein auf eigene Gefahr gehandelt habe. Demgegenüber stellt das Berufungsgericht fest, daß die Klägerin - als Berufsfahrerin - damit rechnen konnte, R. werde bei der Heimfahrt ihr das Steuer überlassen, wie er es nach Verlassen der Lokale ... und R. ja auch getan habe. Konnte sie aber hiermit rechnen, so fehlte ihr das Bewußtsein der möglichen Gefährdung, zumal die Beklagten selbst nicht behaupten, sie habe selbst bei solchen Fahrten dem Alkohol übermäßig zugesprochen. Sie haben im Gegenteil durch die Zeugen M. und V., deren Nichtvernehmung die Revision rügt, unter Beweis gestellt, daß R. bei einer solchen Fahrt ausdrücklich erklärt habe, er nehme die Klägerin mit, um einen zuverlässigen Fahrer zu haben, wenn er "einen drauf gemacht habe". Mit der mangelnden Kenntnis der möglichen Gefährdung entfällt aber eine wesentliche Voraussetzung für einen Haftungsverzicht und ein Handeln auf eigene Gefahr. (Vgl. die oben zitierten Entscheidungen). Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsverstoß von der Vernehmung der von den Beklagten dafür benannten Zeugen, daß die Geschäftsfahrten R. in Bierreisen auszuarten pflegten, und daß dies der Klägerin zufolge häufiger Teilnahme an solchen Fahrten bekannt gewesen sei, abgesehen.

12

Da die Klägerin bei der Wegfahrt von den lokalen ... und R. absprachegemäß den Wagen selbst steuerte und nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht unter Alkoholeinwirkung stand, kommt insoweit ein Handeln auf eigene Gefahr nicht in Betracht. Es kommt somit ausschlaggebend auf die Sachlage gegen 5 Uhr früh an, als nach der Feststellung des Berufungsgerichts R. auf der Kaiserstraße plötzlich die Handbremse zog und die Klägerin nach einer heftigen und lauten Auseinandersetzung zwang, das Steuer ihm zu überlassen, wobei er sie aufforderte, den Wagen zu verlassen und mit der Eisenbahn oder einem Mietwagen nach Hause zu fahren.

13

Das Berufungsgericht führt hierzu aus, bereits das Sträuben R. gegen eine endliche Heimkehr und sein Verlangen, nach durchzechter Nacht nochmals eine Gaststätte aufzusuchen, sei eine unbillige Zumutung an die übrigen Fahrteilnehmer gewesen, zumal die Klägerin und der Zeuge Z. bereits Stunden zuvor gegen den Besuch des Lokals R. Widerspruch erhoben hätten; schon bei dieser Gelegenheit sei es zu einem Wortwechsel zwischen der Klägerin und R. gekommen. Von ihr, die sich bei einem Verzicht auf die weitere Mitfahrt als Frau zur Nachtzeit und im Winter durch das rücksichtslose Verhalten R. auf die Straße gestellt sah, sei schwerlich zu erwarten gewesen, sie werde dem auf sie ausgeübten Druck mit einer Freistellung von der Verantwortlichkeit für die daraus entstehenden Folgen beantworten. Es liege im Gegenteil bei unbefangener Betrachtung die Annahme näher, R. solle nach dem Willen der Klägerin, wenn er sich ohne triftigen Grund des Steuers bemächtigte und sie unnötig und gegen ihren Willen einer Gefahr aussetzte, auch dafür einstehen müssen. Es sei mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn R. unter den obwaltenden Umständen sich auf eine Haftungsfreistellung seitens der Klägerin berufen hätte. Zudem sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit von R. zwar erkannt habe, eine dem tatsächlichen Blutalkoholgehalt entsprechende Trunkenheit nach außen hin jedoch nicht in Erscheinung getreten sei.

14

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Rügen der Revision zielen insgesamt dahin, daß dem Umstände, daß die Klägerin die Fahruntüchtigkeit R. gekannt hat, ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei, während allen übrigen Umständen keine wesentliche Bedeutung zukomme. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bewußtsein von der Möglichkeit der Gefährdung ist zwar eine notwendige Voraussetzung, bei deren Fehlen ein Handeln auf eigene Gefahr oder ein Haftungsverzicht nicht in Frage kommt (BGH VRS 3, 243; 7, 6; § 5, 2). Für die Frage, ob das Verhalten der Klägerin als Einwilligung in eine als möglich erkannte Schädigung zu verstehen ist, sind jedoch die gesamten Umstände, insbesondere auch die geschilderte, von R. selbst in rücksichtsloser Weise herbeigeführte Zwangslage der Klägerin maßgebend. Diese Umstände hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Regeln von Treu und Glauben zutreffend dahin gewürdigt, daß das Verhalten der Klägerin nicht als stillschweigende Freistellung R. von jeder Haftung verstanden werden kann.

15

Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zufolge eigenen Mitverschuldens nach § 254 BGB einen Teil ihres Schadens selbst tragen müsse, sowie die Schadensabwägung sind frei von Rechtsirrtum. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.

16

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Bode Dr. Hauß Heinr. Meyer