Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1958, Az.: I ZR 144/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1958
Aktenzeichen
I ZR 144/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Deutschen Patentamtes - 20.05.1957

Prozessführer

der Firma A. Z. G.m.b.H. in L., vertreten durch Patentanwalt Dr.-Ing. ... in S., L. Straße ...

Prozessgegner

die Firma W. A.G. in E., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. ... in K. und Patentanwälte Dr.-Ing. ... und Dr. W. ... in E., K. Straße ...

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 20. Mai 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung vom 11. September 1953 an erteilten Patents Nr. 926 065, das eine dampfbeheizte Braupfanne betrifft.

2

Die Patentansprüche lauten:

  1. 1.

    Dampfbeheizte Braupfanne, deren Boden zwei konzentrisch zueinander angeordnete, durch doppelte Wände gebildete Heizzonen aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß in der mittleren Heizzone (I) der Dampfraum durch eine mit Öffnungen (7) versehene, parallel zur Heizfläche angeordnete Wand (6) derart unterteilt ist, daß der Gesamtdampf, der für die Beheizung der beiden Zonen benötigt wird, zunächst dem der Heizfläche abgekehrten Teilraum zugeführt, von dort durch die Öffnungen (7) in Strahlen senkrecht auf die Heizfläche geleitet und das von der Heizfläche zurückprallende Kondensat innerhalb des der Heizfläche zugekehrten Teilraumes durch die Wand abgeleitet wird.

  2. 2.

    Braupfanne nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Wand (6) aus Blech besteht und die Öffnungen (7) unter Ausziehen des Materials zu einer düsenähnlichen Form ausgebildet sind.

3

Mit ihrer auf §13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage beantragt die Klägerin, das Patent für nichtig zu erklären und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4

Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Es sei bei Braupfannen bekannt zwecks intensiver Beheizung zwei durch doppelte Wände gebildete, ringförmige Heizzonen am Boden der Braupfanne konzentrisch zueinander anzuordnen und diese Heizzonen derart miteinander zu verbinden, daß der zur Heizung eingeleitete Dampf nacheinander beide Zonen zu durchströmen vermöge. Auch habe man die an der Bodenmitte angeordnete Heizzone bereits zwecks Intensivierung ihrer Heizwirkung kegelförmig hochgezogen und den Dampf zunächst dieser mittleren Heizzone zugeführt, aus der er mit niederer Spannung und geringerer Strömungsgeschwindigkeit in die äußere Heizzone eintrete. Hierzu werde auf die Patentschrift 617 781, insbesondere Figur 2 und 637 377 hingewiesen.

5

Demgegenüber unterscheide sich der Gegenstand des Streitpatents allein darin, daß in der mittleren Heizzone parallel zur Heizfläche eine mit Löchern bzw. Düsen versehene Zwischenwand angeordnet sei, durch die der Heizdampf strahlerförmig gegen die Heizfläche geblasen werde.

6

Die Anordnung einer solchen, Bohrungen oder Düsen aufweisenden Zwischenwand, sei aber bei doppelwandigen Bodenheizungen von Kochkesseln zur Intensivierung des Erhitzens z.B. aus der Patentschrift 501 639 bereits geläufig. Bei dieser bekannten Anordnung seien, wie bei der Pfanne gemäß Streitpatent, auch Stutzen zur Abführung des Kondensates aus dem der Heizfläche zugekehrten Teilraum vorgesehen.

7

Zwischen einer Braupfanne zum Kochen von Würze und einem Dampfkochgefäß bestehe kein prinzipieller Unterschied, so daß eine Aggregation, wie sie Gegenstand des Streitpatents sei, keinen erfinderischen Schritt bedeute.

8

Die Beklagte hat der Klage widersprochen und ihre kostenfällige Abweisung beantragt. Sie sieht einen grundsätzlichen Unterschied zwischen Braupfannen und Kochkesseln der Art des deutschen Patents Nr. 501 639; bei ersteren sei eine Intensivierung des Kochprozesses während der ganzen Dauer der Würzebehandlung erforderlich, bei letzteren nur ein schnelles Anheizen, während das Kochen mit geringerer Intensität durchgeführt werde. Das Streitpatent habe im Sinne des Erforderlichen einen besonderen Effekt erzielt, es sei daher fortschrittlich und erfinderisch.

9

Der 2. Nichtigkeitssenat des Patentamts hat das Patent für nichtig erklärt. Aus den Patentschriften 617 781 und 637 377 seien Braupfannen mit zwei konzentrisch angeordneten Heizzonen bekannt, wobei die unter der Mitte des Bodens angeordnete Heizzone als Hochdruckraum für die Intensiverhitzung diene. Es sei ferner durch die Patentschrift Nr. 501 638 die Erkenntnis vermittelt worden, daß die Wärmeübertragung von Dampf auf die Böden oder Wände von Gefäßen verbessert werden könne, wenn man den Dampf durch Düsen oder dgl. senkrecht gegen die Heizfläche ausströmen läßt. Diesen offenbarten Gedanken in zweckmäßiger Weise auf vorbekannte Braupfannenvorrichtungen zu übertragen und die in der deutschen Patentschrift Nr. 501 639 offenbarte Düsen dem geforderten Zweck entsprechend umzugestalten, bedürfe keiner erfinderischen Überlegung, sondern sei nur eine naheliegende Zweckkonstruktion. Dementsprechend sei der Anspruch 1 des Streitpatents zu vernichten. Da der Anspruch 2 nur eine Selbstverständlichkeit darstelle, könne er selbständig keinen Bestand haben und müsse mit vernichtet werden.

10

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.

11

Hilfsweise beantragt die Beklagte, das Merkmal der düsenförmigen Ausbildung der Öffnungen in den Anspruch 1 des Patents aufzunehmen und Patentanspruch 1 und 2 zu einem Hauptanspruch zu kombinieren.

12

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung unter Auferlegung der Kosten. Zusätzlich zu dem bisherigen Stand der Technik verweist sie noch auf die deutsche Patentschrift Nr. 209 221.

13

Professor Dr.-Ing. H. Tonn von der Technischen Universität B. erstattete ein schriftliches Gutachten vom 17. Februar 1958 mit Nachträgen vom 15. und 28. November 1958. Er wurde hierzu in der mündlichen Verhandlung vernommen und erläuterte und ergänzte hierbei sein Gutachten.

Entscheidungsgründe:

14

I.

1.

Das Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift eine dampfbeheizte Braupfanne. Bei solchen Braupfannen wird angestrebt, die Würze möglichst in der Mitte der Pfanne hochsprudeln und einen Würzestrom entstehen zu lassen, der am Kesselrand nach abwärts strömt, um so eine die Eindampfleistung vermindernde Schaumbildung zu vermeiden. Der Erfinder geht davon aus, daß dampfbeheizte Braupfannen bekannt sind, deren Boden zwei konzentrisch zueinander angeordnete, durch doppelte Wände gebildete Heizzonen aufweisen. Um den bei Braupfannen erstrebten Erfolg zu erzielen, habe man entweder durch verschiedene Formgebung die Heizfläche in der Mitte der Braupfanne angehäuft oder die Mittelzone mit einem höheren Dampfdruck als die äußere Heizzone beschickt oder den gesamten Dampfverbrauch beider Heizzonen zuerst durch die innere Heizzone geleitet.

15

Der Erfinder stellt sich die Aufgabe, bei Braupfannen mit zwei konzentrisch zueinander angeordneten, durch doppelte Wände gebildete Heizzonen eine möglichst hohe Wärmeübertragung in der Innenzone zu erreichen und dabei einen niedrigen Dampfdruck zu verwenden, d.h. die Benützung von Ab- oder Zwischendampf zu ermöglichen; es soll ferner aus wärmewirtschaftlichen Gründen der Druck vermindert werden, um eine möglichst geringe Nachverdampfung des ablaufenden Kondensats zu erreichen, also den damit verbundenen Verlust zu vermeiden.

16

2.

Der Erfinder löst diese Aufgabe dadurch, daß er die innere an der bei Braupfannen üblicherweise hochgewölbten Bodenmitte befindliche Heizzone (Dampfraum) durch eine mit Öffnungen versehene parallel zur Heizfläche angeordnete Wand unterteilt. Diese Wand soll so angeordnet sein, daß

  1. a)

    der Dampf, der für die Beheizung beider Zonen benötigt wird,

  2. b)

    zunächst durch den der Heizfläche abgekehrten Teilraum der Heizzone zugeführt und von dort

  3. c)

    durch die Öffnungen in Strahlen

  4. d)

    senkrecht auf die Heizfläche aufprallend geleitet wird.

  5. e)

    Das von der Heizfläche zurückprallende Kondensat soll innerhalb des der Heizfläche zugekehrten Teilraumes durch die Wand abgeleitet werden;

  6. f)

    der Abdampf der inneren Heizzone wird zur Erwärmung der äußeren Zone weitergeleitet.

17

Dies ist der Gegenstand des Hauptanspruchs der Erfindung.

18

Der Unteranspruch 2 hat zum Gegenstand

  1. a)

    die Ausbildung der Zwischenwand aus Blech und

  2. b)

    die Ausbildung der Öffnungen in der Zwischenwand in düsenähnlicher Form durch Ausziehen.

19

II.

Der Gegenstand der Erfindung ist neu.

20

a)

Die deutsche Patentschrift Nr. 617 781: Der Erfinder dieses Patents geht davon aus, daß Braupfannen mit mehreren an Pfannenboden angeordneten ringförmigen Heizzonen bekannt seien. Die Heizzonen seien jedoch für sich abgeschlossen, so daß nur jeder Dampfraum für sich, und zwar der eine mit Hochdruck und der andere mit Niederdruckdampf beschickt werden könne. Der Erfinder stellt sich die Aufgabe, beide Heizräume zu verbinden. Er löst die Aufgabe dadurch, daß der mit Hochdruck beschickte Dampfraum mit dem mit Niederdruck beheizten Dampfraum so verbunden ist, daß die Beheizung des einen Dampfraumes mit Dampf aus dem anderen Dampfraum erfolgt, wobei durch ein Drosselorgan die erforderliche Druckverminderung hergestellt wird. Je nachdem, ob der Hochdruckdampf zuerst in die äußere oder in die innere Heizzone geleitet wird, wird der Kesselrand oder der Kesselboden intensiver beheizt. Eine Neubeitsschädlichkeit dieser Patentschrift scheidet schon deswegen aus, weil keine der beiden Heizzonen eine parallel zur Kesselwand angeordnete mit Öffnungen versehene Zwischenwand enthält.

21

b)

Die deutsche Patentschrift Nr. 637 377: Sie betrifft eine Dampfbraupfanne mit unterteiltem Heizboden. Der Erfinder geht davon aus, daß Dampfbraupfannen mit doppeltem Heizboden bekannt seien; sie müßten jedoch mit hochgespanntem Frischdampf beheizt werden. Das Patent will die Nachteile der Frischdampfheizung beseitigen und eine Beheizung mit Ab- und Zwischendampf ermöglichen, ohne die Kochleistung in der inneren Heizzone zu vermindern. Zu diesem Zweck wird der innenliegende, d.h. der in der Bodenmitte befindliche der beiden konzentrisch angeordneten Heizräume durch einen Metallring unterteilt, derart, daß die innere Heizzone nunmehr in zwei wiederum konzentrisch zueinander angeordnete Heizkammern unterteilt ist. Der Ring ist mit Öffnungen versehen, so daß der Dampf durch diese aus dem zentral gelegenen Teil der inneren Heizzone in den äußeren Teil derselben treten kann. Insgesamt sind nun drei Heizzonen vorhanden, deren zwei in der Bodenmitte gelegenen unmittelbar miteinander verbunden sind. Dieser Patentschrift fehlt die dem Streitpatent wesentliche und kennzeichnende Anordnung der Unterteilung des Innenraumes mit einer Wand parallel zum Kesselboden, die eine gleichmäßige Bestrahlung mit Dampf der gesamten inneren Heizzone zuläßt. Ferner ist die in der Patentschrift Nr. 637 377 vorgesehene Düse mit der "Düsenwand" nach dem Streitpatent nicht gleichzusetzen; denn der durch diese Düse geleitete Dampfstrahl trifft nicht senkrecht auf den Dampfboden, sondern soll vielmehr "geradezu an den Heizboden gedrückt", also annähernd parallel zugeleitet werden.

22

c)

Die deutsche Patentschrift Nr. 501 639 beschreibt eine Einrichtung an doppelwandigen Kochgefäßen, insbesondere von Halbkugelform, durch welche die Wärmeübertragung von Dampf auf die Wände oder Böden der Gefäße verbessert werden soll. Die Erfindung besteht darin, daß der Zwischenraum zwischen dem Gefäßaußenmantel und der Gefäßwand durch eine Zwischenwand mit zahlreichen gleichmäßig verteilten, feinen düsenartigen Öffnungen unterteilt ist, die sich in überall gleichem Abstand von der Gefäßwand befindet. Durch diese Öffnungen werden die Strahlen des in dem äußeren, also der Gefäßwand abgewandten Teilraumes eingeleiteten Dampfes auf die Heizfläche des Gefäßes geleitet. Von dem Streitpatent unterscheidet sich diese Anordnung dadurch, daß nur eine den Gefäßboden umfassende Heizzone, nicht aber zwei solcher Zonen vorgesehen sind. Die Klägerin behauptet zwar, und der Sachverständige bestätigt dies, daß auch die Anordnung nach dem Patent Nr. 501 639 eine von Dampfstrahlen getroffene und eine von ihnen nicht getroffene Heizfläche zeige. Der Sachverständige weist aber darauf hin, daß sich damit noch keine Gleichstellung mit den zwei getrennten Heizzonen des Streitpatents ergebe; denn im Patent Nr. 501 639 stehe der gesamte Heizmantel unter gleichem Druck, im Streitpatent herrsche aber bewußt in der nachgeschalteten äußeren Heizzone ein niedrigerer Druck als in der inneren, mit der Zwischenwand unterteilten Heizzone.

23

In gleicher Weise wie bei dem Streitpatent ist dagegen der Ablauf des in dem inneren Teilraum der Heizzone entstehenden Kondensats geregelt. Das Patent Nr. 501 639 beansprucht ausdrücklich als Erfindungsgedanken die Ableitung dieses Kondensats durch einen besonderen Ablaufstutzen direkt aus diesem inneren Teilraum, während der äußere Gefäßzwischenraum zwischen der mit Öffnungen versehenen Wand und dem äußeren Gefäßmantel einen besonderen Ablaufstutzen enthält.

24

Trotz vieler Parallelen führt aber die unterschiedliche Baugestaltung, insbesondere das Fehlen einer äußeren Heizzone mit gegenüber der inneren Heizzone vermindertem Druck zur Verneinung der Neuheitsschädlichkeit dieser Patentschrift, so daß es im Rahmen der Neuheitsprüfung auch keiner Erörterung bedarf, ob Vorveröffentlichungen auf dem Gebiet der Kochgefäße denen auf dem Gebiet der Dampfbraupfannen gleichstehen.

25

d)

Die übrigen zum Stand der Technik genannten Patentschriften hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst nicht mehr als neuheitsschädlich bezeichnet. Sie stehen dem Streitpatent so fern, daß es ihrer Erörterung unter dem Gesichtspunkt der Neuheit nicht bedarf.

26

III.

Der technische Fortschritt des Streitpatents wird von der Klägerin nicht ernsthaft bestritten. Gegenüber der vorbekannten Braupfannen besteht er nach der Aussage des Streitpatents insbesondere darin, daß die Wärmeübertragung auf die zu beheizende Fläche gesteigert und demzufolge bei gleicher Wirkung der zur Beheizung notwendige Dampf vermindert werden kann. Infolge des niedrigen Dampfdruckes ergeben sich Vorteile bei der Fertigung der Braupfanne in bezug auf Materialstärke, und es kann durch die Intensivierung der Heizung die Heizfläche verkleinert werden.

27

IV.

Dem Streitpatent fehlt jedoch die erforderliche Erfindungshöhe.

28

Die Beklagte räumt selbst ein, daß ihr Patent im wesentlichen eine Kombination der durch die vorbekannten Patentschriften Nr. 617 781, 637 377 und 501 639 offenbarten Merkmale sei. Sie erblickt jedoch insbesondere in der Übernahme des durch die Patentschrift Nr. 501 639 bekannt gewordenen Gedankens, die Wärmeübertragung zu intensivieren, indem der Dampf durch eine mit Öffnungen versehene Zwischenwand geleitet werde, und in der zweckentsprechenden Übertragung dieses Gedankens auf eine Braupfanne der Art der Patentschriften Nr. 617 781 und 637 377 eine erfinderische Leistung. Sie weist dabei darauf hin, daß seit Erscheinen der Patentschrift Nr. 637 377 annähernd 20 Jahre vergingen, bis man den schon lange vorher offenbarten Gedanken der Patentschrift Nr. 501 639 nutzbar gemacht habe.

29

a)

Bei der Prüfung der Erfindungshöhe ist davon auszugehen, daß Braupfannen mit zwei konzentrisch angeordneten Heizzonen bereits aus den Patentschriften Nr. 617 781 und 637 377 bekannt sind. In der erstgenannten Patentschrift ist zusätzlich offenbart, daß die äußere und innere Heizzone unmittelbar derart miteinander verbunden werden sollen, daß der Dampf aus der inneren auch der äußeren Zone zugeleitet wird. Die Patentschrift Nr. 637 377 schließlich sieht vor, daß die Heizzonen mit Ab- oder Zwischendampf beschickt werden sollen. Auf Grund dieses Standes der Technik müssen Vorteile des Streitpatents, die sich aus der Verwendung einer Vor- und Nachschaltheizzone ergeben, für die Beurteilung der Erfindungshöhe außer Betracht bleiben, denn insoweit offenbart das Patent nichts Neues oder Zusätzliches gegenüber dem schon aus Vorveröffentlichungen Bekannten. Beim Streitpatent liegt die Erfindung auch nicht in der Anordnung zweier einander nachgeschalteten Heizzonen, sondern in der Gestaltung der inneren Heizzone.

30

b)

Im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents war es schon jahrzehntelang bekannt, daß ein unter Druck gegen eine Heizfläche ausströmender Dampf eine wesentlich bessere Heizwirkung ausübt als ruhender oder langsam strömender Dampf. Die Klägerin hatte sich dieses Prinzip bereits in dem ihr gehörigen Patent 637 377, das am 30. Juli 1934 angemeldet worden war, zunutze gemacht und auf S. 1 Z. 21-55 dieser Patentschrift ausgeführt, daß die Verbesserung des Wärmeübergangs durch eine Erhöhung der Dampfgeschwindigkeit im Heizraum erreicht werden solle. Zu diesem Zweck benutzte die Klägerin schon damals den bekannten Gedanken, daß sich bei Durchtritt durch eine Düse die Dampfgeschwindigkeit zwangsläufig steigert, und legte daher in die innere Heizzone einen oben unter II b) näher erläuterten, mit Düsen versehenen Ring ein.

31

Der Gedanke, den Dampf nicht unmittelbar auf die zu beheizende Fläche zu schicken, sondern ihn zwecks Steigerung der Heizwirkung durch kleinere Öffnungen eines zwischengeschalteten Widerstandes zu leiten, war also gänzlich unabhängig von der Patentschrift Nr. 501 639 Stand der Technik. Diese Patentschrift offenbarte allerdings eine für Kochgefäße besonders praktische Ausgestaltung der Zwischenwand. In der Übernähme der dort geschilderten Konstruktion und in ihrer konstruktiven Umgestaltung und Anpassung an die - üblicherweise anders als Kochgefäße geformten - Braupfannenböden kann ein erfinderischer Schritt nicht erblickt werden. Nach Ansicht des erkennenden Senats lag sogar ohne die Vorveröffentlichung in der Patentschrift Nr. 501 639 der Gedanke nahe, an Stelle des in der Patentschrift Nr. 637 377 offenbarten "Düsenprinzips", das die Dampfstrahlen im Winkel unter 90° auf die Heizfläche auftreffen ließ, wenn dieses die Erwartungen nicht voll erfüllte, den Dampf senkrecht, und zwar verteilt auf die gesamte innere Heizzone, aufprallen zu lassen, also eine Vorrichtung z.B. nach Art der vorbekannten Patentschrift Nr. 501 639 zu bauen. Wenn die dort gezeigte Konstruktion auch die Lösung des Streitpatents erheblich erleichterte, so war ihre Vorveröffentlichung jedoch keineswegs erforderlich, um ohne erfinderischen Schritt zu der offenbarten Ausgestaltung zu kommen. Auch der Sachverständige hat ausdrücklich erklärt, daß er in der Unterteilung der inneren Heizzone entsprechend der Patentschrift Nr. 501 639 keine Erfindung erblicken könne.

32

c)

Es ist von der Beklagten geltend gemacht worden, daß das Streitpatent mehr als die bloße Aggregation bekannter Vorrichtungen sei. Entscheidend sei nämlich folgendes: Die Patentschrift Nr. 501 639 gebe die Lehre, die Dampfstrahlen mit voller Strömungsenergie durch die Öffnungen der Zwischenwand auf die Heizfläche auf treffen und gleichzeitig tunlichst die ganze Heizfläche bestreichen zu lassen, indem man den Dampfstrahl sich konisch erweitern lasse. Diese Anweisung sei ein Widerspruch in sich. Denn wenn der Dampfstrahl mit voller Energie auf die Heizfläche auftreffen solle, dann dürfe er sich gerade nicht konisch derart erweitern, daß die ganze Heizfläche bestrichen werde; tue er dies, so könne der Strahl eben nicht mehr mit voller Strömungsenergie auf die Heizfläche treffen und eine ausreichende Abspritzung des Kondensats sei nicht mehr gewährleistet. Das Streitpatent gebe erstmals die - erfinderische - Anweisung, von dieser Irrlehre abzugehen.

33

Ob das Patent 501 639 insoweit tatsächlich eine Irrlehre enthält, die von der Verwendung von Zwischenwänden der Art dieses Patents ablenkte, kann dahingestellt bleiben. Das Streitpatent wiederholt zwar nicht die Lehre des Patents 501 639, wonach tunlichst die ganze Heizfläche von sich konisch erweiternden Dampfstrahlen bestrichen werden soll; der Dampfstrahl soll vielmehr senkrecht auf die Heizfläche auftreffen, so daß das Kondensat von der Heizwand zurückprallt, ohne einen schädlichen Film auf der Heizfläche zu hinterlassen. Damit gibt das Patent aber keine neue technische Lehre zum technischen Handeln, sondern nur die Erkenntnis wieder, daß eine optimale Kondensatabspritzung durch unter Druck senkrecht auf die Heizfläche geleitete Dampfstrahlen erreicht wird. Dieser Gedanke war aber auch dem Erfinder des Patents 501 639 im Prinzip nicht fremd, denn auch diese Patentschrift geht in der Einleitung der Beschreibung davon aus, daß unter Druck z.B. durch Düsen gegen eine Heizfläche ausströmender Dampf eine größere Heizwirkung als ein langsam ausströmender Dampf ausübe und anzustreben sei, daß die feinen Strahlen des durch Düsen geleiteten Dampfes "mit voller Strömungsenergie" auf die Heizfläche auftreffen (S. 1 Zeile 20), auch eine rasche und verläßliche Abfuhr des Kondensatwassers von großer Wichtigkeit sei (S. 2 Zeile 15 ff). Entscheidend ist, wie dieses Problem gelöst und der erstrebte Erfolg erreicht wird. In dieser Richtung ist aber dem Streitpatent nichts zu entnehmen. Auch die nach dem Streitpatent senkrecht auf die Heizfläche geleiteten Dampfstrahlen sind konisch, und zwar nach Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen in einem Winkel von ca. 10°. Eine verläßliche Kondensatabspritzung ohne Beeinträchtigung der Strömungsenergie des Dampfes kann nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nur erreicht werden, wenn die sich konisch erweiternden Dampfstrahlen nicht die gesamte Heizfläche bestreichen, sondern zwischen den Dampfstrahlen Zwischenräume verbleiben. Darüber aber ist in der Streitpatentschrift nichts offenbart. Entweder war dies bei Anmeldung des Streitpatents ohnehin Allgemeinwissen: dann konnte aber auch die 1927 gegebene Anweisung des Patents 501 639 über die Dampfstrahlenform von dem Durchschnittsfachmann des Jahres 1953 nicht mehr ernst genommen werden und daher auch nicht mehr schaden. Oder der Gedanke war nicht bekannt: in diesem Falle konnte derjenige, der nach dem Streitpatent baute, nicht ohne weiteres davon abgehalten werden, nach der Lehre des Patents 501 639 zu handeln und z.B. die senkrechten Dampfstrahlen so dicht zu setzen, daß sie die ganze Heizfläche bestrichen. Wurde damit kein Erfolg erreicht, so mußte, falls man nicht das Streitpatent für unbrauchbar ansah, erst probierend ermittelt werden, in welchem Abstand voneinander die Dampfaustrittsöffnungen in der Zwischenwand angebracht werden müssen, welchen Durchmesser sie haben dürfen usw., um ein Abspritzen des Kondensats und damit eine optimale Wirkung der Vorrichtung des Streitpatents oder sogar erst ihr Funktionieren zu ermöglichen.

34

d)

In der der Streitpatentschrift beigegebenen Zeichnung ist in Fig. 2 die Ausbildung und Anordnung der Düsen gezeigt. Es mag sein, daß die in der Zeichnung offenbarte Ausführungsform eine Trennung von Dampfstrahlen und Kondensatströmen ermöglicht und das Problem der Kondensatabspritzung löst. Für die Patentfähigkeit des Streitpatents ist damit jedoch nichts gewonnen. In der Patentschrift ist nämlich an keiner Stelle offenbart und ausgeführt, daß gerade die Ausgestaltung der Erfindung entsprechend der Fig. 2 erfindungswesentlich ist. Nach der Beschreibung ist die Zeichnung ausdrücklich (S. 2 Z. 42) nur eine beispielsweise Ausführungsform. Nirgends ist erwähnt, daß sich der behauptete Vorteil gerade aus dieser in der Zeichnung offenbarten Ausführungsform ergebe; es ist nicht einmal angedeutet. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Erfinder die Ausgestaltung der Zwischenwand und der Düsen in der inneren Heizzone so, wie sie in der Zeichnung offenbart ist, nicht als erfindungswesentlich angesehen hat. Dann kann der nur durch das Ausführungsbeispiel erzielte Erfolg aber nicht Merkmal bei der Beurteilung der Erfindungshöhe werden. Es würde dazu führen, daß, obwohl bei der Anmeldung der Erfindung der wesentliche Kern der Erfindung verschwiegen worden ist, nunmehr die nachträglich bekanntgegebene Erfindung geschützt wird; das ist aber nicht Aufgabe des Nichtigkeitsverfahrens (vgl. RG GRUR 1935, 88).

35

e)

Nach Meinung der Beklagten spricht insbesondere der Umstand, daß man über 20 Jahre nach Veröffentlichung der Patentschrift 501 639 gebraucht habe, um zu der Lösung des Streitpatents zu kommen, dafür, daß der Erfindungsgedanke nicht nahe lag. Entgegen der Ansicht der Beklagten laßt sich indessen Entscheidendes für die Erfindungshöhe daraus nicht entnehmen. Wie die Beklagte selbst einräumt, handelt es sich bei Braupfannen um langlebige, teure Wirtschaftsgüter, bei denen Neuerungen einzuführen sorgfältiger Überlegung bedürfe. Daraus erkläre sich eine gewisse konservative Einstellung der Braupfannenhersteller. Schon hieraus folgt, daß der Ablauf eines längeren Zeitraums bis zur Übertragung des für Kochgefäße bekannten Düsenwandprinzips auf Braupfannen auf diesem konservativen Gebiet noch kein entscheidendes Argument für die Erfindungshöhe darstellen kann. Schließlich müßte auch dargetan sein, daß ein langjähriges Bedürfnis zur Verbesserung der bereits bestehenden Braupfannen bestanden habe (vgl. BGH GRUR 1957, 488); dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor, zumal die Beheizung von Braupfannen mit Ab- oder Zwischendampf, worin das Klagpatent seinen besonderen Vorteil erblickt, schon bekannt war.

36

Es kommt hinzu, daß das mit Wirkung vom 1. Juli 1934 erteilte Patent 637 377 der Beklagten eine gewisse Sperre für die Verbesserung der Wärmeübertragung durch Düsenwirkung zur Folge hatte, was einer Fortentwicklung des Düsenprinzips bei Braupfannen bis zum Ablauf der Schutzfrist des Patentes 637 377 entgegenstand. Auch dies spricht dagegen, den Zeitablauf im Streitfall als ein Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe des Streitpatentes zu werten.

37

Aus allem folgt, daß der Hauptanspruch 1 des Patents mangels Erfindungshöhe keinen Bestand haben kann und dementsprechend zu Recht vernichtet worden ist.

38

V.

Nach Wegfall des Hauptanspruchs kann auch der Unteranspruch nicht bestehen bleiben. Die Ausbildung der Zwischenwand aus Blech ist, wie bereits der Nichtigkeitssenat ausgeführt hat, eine Selbstverständlichkeit. Der Gestaltung der Öffnungen der Zwischenwand in düsenähnlicher Form durch Ausziehen des Materials kommt eine selbständige erfinderische Bedeutung nicht zu, was keiner näheren Erörterung bedarf. Dementsprechend war auch der Anspruch 2 des Streitpatents zu vernichten.

39

VI.

Die Beklagte hat hilfsweise beantragt, das Merkmal der düsenförmigen Ausbildung der Öffnung in den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 aufzunehmen und die Patentansprüche 1 und 2 zu einem Anspruch zusammenzuziehen. Eine Erfindungshöhe aufweisende Kombination ergibt sich damit aber nicht. Mangelt nämlich, wie dargelegt, einer Braupfanne mit geteilter innerer Heizzone entsprechend dem Patentanspruch 1 der Patentfähigkeit, so ist nicht zu erkennen, wieso sich aus dem Hinzunehmen des Merkmals der düsenähnlichen Ausgestaltung der Öffnungen der Zwischenwand durch Ausziehen eine Erfindung ergeben sollte. Daß die Öffnungen düsenähnlich gestaltet sein können, ist ohnehin schon aus der Patentschrift Nr. 501 639 bekannt. Ob die Öffnung durch Ausziehen oder in anderer Weise hergestellt wird, ist eine Frage der zweckmäßigen Fertigung, die die Gestaltung der Braupfanne und ihr Anwendungsbereich nicht berührt und daher in keinem Zusammenhang mit dem durch das Patent offenbarten Erfindungsgedanken steht. Im übrigen ergibt sich auch bei einer Zusammenfassung der beiden Patentansprüche noch keineswegs, wie die Düsen in der Zwischenwand angeordnet sein sollen, um den in der Beschreibung der Patentschrift erstrebten Erfolg (Kondensatabspritzung) zu erzielen. Daß die in der Zeichnung Fig. 2 dargestellte Ausführungsform bei Beurteilung der Patentfähigkeit außer Betracht zu bleiben hat, ist bereits dargelegt. Insgesamt wird daher auch bei einer Zusammenfassung der beiden Patentansprüche kein patentwürdiger Erfindungsgedanke offenbart.

40

Die Berufung der Beklagten mußte mithin zurückgewiesen werden.

41

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§42 Abs. 3, 40 PatG.

Wilde Krüger-Nieland Christoph Weiss Spreng