Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1958, Az.: 5 StR 180/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1958
Aktenzeichen
5 StR 180/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 20.03.1957

Verfahrensgegenstand

Betrug

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlungen
vom 25. November 1958
und 28. November 1958
in der Sitzung
vom 28. November 1958,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten F., Z. und Dr. E. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. März 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagten F., Z. und Dr. E. sind - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen jeder zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

2

Die Revisionen der drei Angeklagten gegen dieses Urteil beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

3

A.

Vergeblich bemängeln alle drei Revisionen die Besetzung des Gerichts.

4

Ordentlicher Vorsitzender der Großen Strafkammer 2 war Landgerichtsdirektor V., ständige Beisitzer waren Landgerichtsrat D. und Assessor G.. Durch Beschluß vom 1. September 1956 bestellte das Präsidium für die Zeit nach dem 15. September 1956 noch den Landgerichtsrat K. zum Mitglied der Kammer. Landgerichtsdirektor V. hatte für die vorliegende Sache eine Verhandlungsdauer von drei Wochen vorgesehen, beginnend mit dem 2. Oktober 1956. Er betrachtete sich als verhindert, weil er sich auf eine andere umfangreiche Sache (gegen D.) vorbereiten mußte. Deshalb sollte die Kammer in der Besetzung mit Landgerichtsrat D., Landgerichtsrat K. und Assessor G. verhandeln. Vor Beginn der Verhandlung erkrankte Landgerichtsrat K.. Der Landgerichtspräsident erkannte die Verhinderung des Landgerichtsdirektors V. an und hielt auch die Mitglieder der Großen Strafkammer 3 für verhindert, die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung berufen waren. Er bestellte deshalb den Landgerichtsrat Dr. P. zum Vertretungsrichter. Demgemäß hat die Verhandlung unter Mitwirkung der Landgerichtsräte D. und Dr. P. sowie des Assessors G. stattgefunden.

5

Was die Revisionen dagegen einwenden, geht fehl.

6

Der Grund, aus dem Landgerichtsdirektor V. sich selbst als verhindert ansah und auch vom Landgerichtspräsidenten als verhindert angesehen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Vorbereitung der Strafsache gegen D. war, gleichviel wielange sie dauerte, ein Dienstgeschäft des ordentlichen Kammervorsitzenden in dieser seiner Eigenschaft. Selbst wenn ein solches Dienstgeschäft noch so lange Zeit in Anspruch nimmt (einer der Beschwerdeführer spricht von mehr als zwei Jahren), gibt es keine andere Möglichkeit, als daß entweder der ordentliche Vorsitzende oder sein Stellvertreter es bearbeitet; wer von beiden, kann nur der ordentliche Vorsitzende entscheiden. Das Präsidium kann ihm nicht mit Rücksicht auf das umfangreiche Dienstgeschäft den ordentlichen Kammervorsitz abnehmen; denn damit verlöre er ja gleichzeitig die Zuständigkeit für eben dieses Dienstgeschäft. Hindert ihn der Umfang eines einzelnen Geschäfte an der Bearbeitung einiger oder aller anderen Sachen, und sei es selbst für Jahre, so gibt es gar keinen anderen gerichtsverfassungsmäßigen Weg, als daß sein ständiger Vertreter diese anderen Sachen bearbeitet; für die Bildung einer Hilfsstrafkammer durch besonderen Präsidialbeschluß fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Mit der kürzeren oder längeren Abordnung eines Richters in einen anderen Geschäftsbereich läßt sich das nicht vergleichen. Die Verhinderung durch ein einzelnes Dienstgeschäft, das der Richter gerade in seinem ordentlichen Amte zu verrichten hat, ist immer "vorübergehend", und dauere sie noch so lange. Der ordentliche Vorsitzende ist nicht gehalten, gerade derart umfangreiche Sachen an seinen Vertreter abzugeben, um den Kammervorsitz im übrigen selbst behalten zu können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn er beim Vorliegen mehrerer umfangreicher Sachen die größte behält und die anderen abgibt.

7

Dadurch entsteht auch weder eine Hilfsstrafkammer noch eine neue selbständige Strafkammer. Deshalb sind die Vorwürfe, daß die Kammer in dieser Besetzung nicht vom Präsidium gebildet worden sei und daß sie keinen Landgerichtsdirektor zum Vorsitzenden gehabt habe, nicht gerechtfertigt. Die Behauptung, dieselbe Kammer habe gleichzeitig auch noch in anderer Besetzung getagt, trifft tatsächlich nicht zu. Die Rüge, daß es für die Zeit nach dem 1. Januar 1957 an einer Anordnung des Landgerichtspräsidenten fehle, geht fehl; eine solche Anordnung war weder erforderlich noch auch nur möglich, weil die begonnene Hauptverhandlung gemäß § 226 StPO ohnehin in der bisherigen Besetzung zu Ende geführt werden mußte.

8

B.

Revision des Angeklagten F.:

9

I.

Verfahrensbeschwerden:

10

1.

Die Revision dieses Angeklagten rügt, er sei vor dem 16. Januar 1957 nicht "wirksam" verteidigt worden.

11

Vor Eröffnung des Hauptverfahrens war Rechtsanwalt F., der schon den Beschuldigten O. verteidigte, zum Verteidiger des Beschwerdeführers F. bestellt worden. Das Verfahren gegen O. wurde vor Eröffnung des Haupt Verfahrens eingestellt. Rechtsanwalt F. verteidigte den Beschwerdeführer F. in der Hauptverhandlung bis zum 15. Januar 1957. An diesem Tage beantragte er, ihn von der Verteidigung zu entbinden, da eine Akteneinsicht ergeben habe, daß ein Widerstreit zwischen den Interessen O.s und F.s zu besorgen sei. Diesem Antrage gab der Vorsitzende alsbald durch Verfügung vom 16. Januar 1957 statt und bestellte den Rechtsanwalt Dr. K. zum Verteidiger dieses Angeklagten.

12

Die Revision meint, es komme nicht darauf an, ob Rechtsanwalt F. sich, solange er Verteidiger war, des Interessenwiderstreits bewußt gewesen ist. Schon mit Rücksicht auf das objektive Vorliegen des Widerstreits müsse es so angesehen werden, als sei kein Verteidiger für F. erschienen.

13

Das geht fehl. Ein Verteidiger, dem ein etwaiger Interessenwiderstreit gar nicht zum Bewußtsein kommt, wird durch ihn nicht an der Verteidigung gehindert. Der förmlichen Verfahrensvorschrift des § 140 StPO war durch die Anwesenheit des Rechtsanwalts F. genügt. Daß die Verteidigung des Angeklagten auch sachlich unter dem erst nachträglich entdeckten Interessenwiderstreit nicht gelitten haben kann, ergibt sich daraus, daß weder der Angeklagte noch der Rechtsanwalt Dr. K. am 16. Januar 1957 die Wiederholung des bisherigen Teils der Hauptverhandlung beantragt haben.

14

2.

Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe die Zeugen H., D., R., O. und Ra. unter Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt.

15

Die Vereidigung von Zeugen stellt den Regelfall dar und bedarf daher im allgemeinen keiner Begründung. Aus dem Fehlen einer Begründung in der Sitzungsniederschrift kann der Beschwerdeführer deshalb auch hier nichts für seine Behauptung herleiten. Weiterhin ergibt sich weder aus den schriftlichen Urteilsgründen noch aus anderen Umständen etwas Ausreichendes dafür, daß die Strafkammer einen der genannten Zeugen für teilnahme- oder begünstigungsverdächtig gehalten oder über diese Rechtsbegriffe geirrt hätte.

16

a)

H. und D. werden im angefochtenen Urteil ausdrücklich als "gutgläubig" bezeichnet, und es wird ausgeführt, daß sie "weder über die Finanzierung der Bauvorhaben noch über die Fertigstellungstermine noch über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten ausreichend unterrichtet waren" (UA S. 282). Unter diesen Umständen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Verdacht der Beteiligung oder der Begünstigung in Bezug auf H. und D. verneint.

17

Auch aus der Belehrung des D. über seine Rechte nach § 55 StPO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine solche Belehrung von Zeugen ist ganz allgemein bei Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung vorgeschrieben und besagt deshalb noch nichts über eine Beteiligung oder Begünstigung derjenigen Straftat, die dem Angeklagten vorgeworfen wird. Hiervon abgesehen, erfolgt die Belehrung nach § 55 StPOvor oder während der Aussage des Zeugen, die Vereidigung dagegen erst nach seiner Vernehmung. Die Aussage kann also inzwischen einen Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO zerstreut haben. Auch aus diesem Grunde ist die Belehrung über das Recht zur Auskunftsverweigerung nicht zum Beweise dafür geeignet, daß der Zeuge beteiligungs- oder begünstigungsverdächtig war.

18

b)

Das gilt auch hinsichtlich der Zeugen R., O. und Ra..

19

Abwegig ist es, wenn die Revision meint, bei einigen Zeugen ihre Rüge darauf stützen zu können, daß besonders eindringliche Wahrheitsermahnungen oder Protokollierungen der Aussagen stattgefunden haben. Der Verdacht, sich durch eine Aussage in der Hauptverhandlung der Begünstigung schuldig gemacht zu haben, genügt nicht; von der Vereidigung ist nur abzusehen, wenn die Begünstigung vor der Hauptverhandlung begangen worden war (BGHSt 1, 360).

20

Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, daß auch einige der beteiligten Richter dienstlich erklärt haben, die Strafkammer habe gegen die genannten Zeugen keinen Verdacht der Beteiligung oder Begünstigung gehabt.

21

3.

Auf die Behauptung eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 5 StPO kann die Revision hier nicht gestützt werden (BGHSt 7, 153). Im übrigen tun der Beschwerdeführer den Entscheidungsgründen Gewalt an, wenn er aus den Strafmaßerwägungen auf Seite 287 UA einen Gegensatz zu den Darlegungen auf Seite 270 UA herleiten will und meint, die Strafkammer habe den Angeklagten wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. Die Schuld des Beschwerdeführers für die Zeit vor dem 20. Oktober 1951 hat das Landgericht vielmehr als "nicht nachgewiesen" angesehen und diesen Umstand bei der Strafbildung zu seinen Gunsten mildernd berücksichtigt ("er ist nicht von vornherein auf Betrug ausgegangen"). Daraus ergibt sich kein Gegensatz zu den eindeutigen Darlegungen zur Schuldfrage.

22

4.

Fehl geht auch die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO. Das Urteil führt die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände an, Damit ist der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO Genüge getan. Der Tatrichter muß nicht alle denkbaren Zumessungserwägungen in den Gründen behandeln.

23

Offensichtlich unbegründet ist die Behauptung, die Strafzumessung des Urteils enthalte Widersprüche.

24

Schließlich ist nicht zu erkennen, weshalb das Landgericht unter Beachtung des § 267 Abs. 2 StPO auf den Antrag des Verteidigers auf Einstellung des Verfahrens gemäß dem Straffreiheitsgesetz 1954 näher hätte eingehen sollen. Das war schon wegen der Höhe der Strafe überflüssig.

25

Die übrigen Rügen einer Verletzung des § 267 StPO sind entweder unzulässig, weil sie sich in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung als solche wenden, oder sie decken sich mit der Sachrüge und können daher in diesem Zusammenhang, behandelt werden.

26

II.

Sachbeschwerde:

27

1.

Mit Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe keine Tatsachen behauptet, sondern ein Werturteil abgegeben, soweit er die Finanzierung seiner Bauvorhaben als gesichert bezeichnet habe. Das Urteil ergibt nämlich deutlich, daß der Angeklagte damit nach seiner eigenen Erkenntnis bei jedem Dritten den Eindruck einer Tatsachenbehauptung (das Geld für sämtliche Kosten der Bauten sei demnächst verfügbar) und nicht einer bloßen Meinungsäußerung erweckt hat. Daran ändert auch der Hinweis des Urteils nichts, der Begriff der Sicherung der Finanzierung sei "etwas schillernd", seine tatsächlichen Voraussetzungen deshalb "nicht starr aufzufassen". Denn im unmittelbaren Anschluß hieran erklärt die Strafkammer unzweideutig, was sie damit meint und stellt hierbei (erneut) fest, "bei den Bauvorhaben des Angeklagten F." sei "indes keine der Voraussetzungen gegeben" gewesen (UA S. 260). Das wird dann noch einmal näher ausgeführt, wobei sich die Feststellungen mit denen an anderen Stellen des Urteils decken.

28

2.

Irreführend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, auf die "rechtsverbindlichen Kreditzusagen im Falle B.-B." sei das Landgericht nicht eingegangen. In den schriftlichen Entscheidungsgründen wird hierzu ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß diese Zusagen nur von Wert gewesen wären, wenn der Angeklagte die Baukosten durch einen Vor- und einen Zwischenkredit zeitweilig hätte decken können. Diese Voraussetzungen waren aber niemals gegeben. Ohne Bedeutung ist es dabei, ob das Scheitern seiner Bemühungen Schuld der B.-B. war oder nicht. Keinesfalls konnte unter diesen Umständen von einer "Sicherung" der Finanzierung die Rede sein, wie dem Beschwerdeführer - nach den Urteilsfeststellungen - auch bewußt war. Überdies fehlten noch die anderen Voraussetzungen für eine gesicherte Finanzierung (vgl. UA S. 260 ff).

29

Ebenfalls mit Unrecht meint die Revision, im Falle E. (UA S. 83) habe das Landgericht den Begriff der Stundung verkannt und deshalb übersehen, daß das Bauvorhaben G. finanziell gesichert gewesen sei. Der Beschwerdeführer berücksichtigt hier den Wortlaut der Feststellungen nicht genügend: "Die Firma Paul E. ließ sich zwar Anfang Februar 1952 eine Sicherungshypothek in Höhe von 50.000 DM an dem Grundstück G. einräumen und nahm auch von dem Angeklagten F. Wechsel über insgesamt 26.000 DM an; damit war jedoch keine Stundung ihrer Forderungen bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. bis zur Auszahlung von Hypothekendarlehen verbunden" (UA S. 83). Das Landgericht sagt also nicht, daß hier in der Wechselhingabe keine Stundung gelegen habe, sondern es bezeichnet die Stundung nur als unzureichend, weil sie nicht "bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens usw." gedauert hat. Von alldem abgesehen, könnte der Angriff auch im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil der Wechselbetrag von 26.000 DM im Verhältnis zu den gesamten Baukosten so wenig Bedeutung hatte, daß das Bauvorhaben auch bei einer Stundung in dieser Höhe keineswegs finanziell gesichert gewesen wäre.

30

3.

Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Vorsatz des Beschwerdeführers im Urteil ausreichend begründet worden.

31

a)

Die Folgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und deshalb in diesem Rechtszuge unangreifbar (sie beziehen sich übrigens nur auf den Beschwerdeführer und verallgemeinern nicht). Da der Angeklagte vom Tatrichter - unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens - als strafrechtlich voll verantwortlich angesehen worden ist, bleibt unerfindlich, was aus der bloßen Einholung eines Gutachtens - also einer Aufklärungsmaßnahme - gegen das Vorliegen des Vorsatzes geschlossen werden soll.

32

b)

Die Darlegungen des Urteile, aus denen sich der bedingte Vorsatz ergibt, sind überaus eingehend und daher alles andere als "nur formelhaft". Es ist ohne Bedeutung, daß der Angeklagte nicht in erster Linie eine Schädigung der Mieter wünschte, sondern vor allem die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz hinausschieben wollte. Selbst beim unbedingten Vorsatz kann dem Täter der Erfolgseintritt unangenehm sein. Es kommt deshalb nur darauf an, ob er um des erstrebten Zieles willen sich auch damit abfindet, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn so für den Fall seines Eintrittes will (BGHSt 7, 363). Die Beweiswürdigung des Urteils hierzu ist ebenfalls rechtlich unbedenklich. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Vermögensaufstellungen geht fehl; deren Unrichtigkeit ist im einzelnen festgestellt (UA S. 45 ff). Entgegen dem Vorbringen der Revision hat der Angeklagte auch nicht an die Richtigkeit der Aufstellungen geglaubt (vgl. z.B. UA S. 48).

33

c)

Das gilt auch für die Aufstellung "per 1. September 1952" durch Keller, die am 29. September 1952 dem Amtsgericht Hamburg eingereicht worden war. Da der Angeklagte bereits am 30. September 1952 eine Versicherung zur Abwendung des Offenbarungseides abgegeben hat, kann er dieser Aufstellung, deren objektive. Unrichtigkeit festgestellt ist, keinerlei Wert beigemessen haben.

34

d)

Daß die Mitangeklagten Z. und Dr. E. ihre Kenntnis von den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers F. dazu ausgenutzt haben, sich von ihm nicht gerechtfertigte finanzielle Vorteile versprechen und gewähren zu lassen (- sie hatten ihn "in der Hand", UA S. 233 -), besagt nichts gegen den Betrugsvorsatz des Angeklagten F.. In diesem Zusammenhang brauchte die Einflußnahme der Mitangeklagten auf F. daher nicht nochmals erörtert zu werden.

35

e)

Auf Seite 226/227 der Urteilsabschrift teilt das Landgericht mit, welchen Einzelumständen der Angeklagte vom 20. Oktober 1951 an entnommen hat, daß die geworbenen Mieter geschädigt werden könnten (Verlust von 42.000 DM gegen Ende September 1951 - Disagio von 28 % - und Kenntnis vom Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides am 17. Oktober 1951). Mit Unrecht meint die Revision daher, der Beginn des strafbaren Tuns sei nicht genügend festgestellt. Auch die Strafzumessungsgründe stehen hiermit im Einklang (UA S. 287 f).

36

4.

Die Verurteilung wegen zweier in sich fortgesetzter Handlungen wird von der Revision ebenfalls erfolglos angegriffen.

37

a)

Durch die jeweilige Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert. Sämtliche Einzelverstöße sind vor dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen worden. Die Darlegungen des Beschwerdeführers über das Fehlen eines Gesamtvorsatzes in beiden Fällen können daher unberücksichtigt bleiben.

38

b)

Die Feststellung des Urteils, "der Gesamtvorsatz der Angeklagten am 20. Oktober 1951 hat sich lediglich auf das Bauvorhaben G. bezogen", bindet das Revisionsgericht, da sie keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Sie ist auch in sich berechtigt, weil die Verträge über das Bauvorhaben G. 5 zu erheblich späterem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind (den Fall Nr. 29, P., hat das Landgericht lediglich mit dem Verstoß betreffend das Bauvorhaben G. in Verbindung gebracht und nur insoweit als strafbare Handlung angesehen - vgl. UA S. 190/191, Aufstellung S. 221). Abwegig ist die Auffassung der Revision, es hätten bei der Beurteilung des Vorsatzes auch die Fälle berücksichtigt werden müssen, in denen der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist; hierzu bedarf es keiner näheren Darlegung.

39

5.

Die Revision übersieht, daß Mittäterschaft nur für diejenigen Einzelfälle angenommen worden ist, in denen die Angeklagten Z. und Dr. E. die Baukostenzuschuß- und Mietverträge vermittelt hatten. Insoweit bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. Die übrigen Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Annahme von Mittäterschaft sind offensichtlich unbegründet und deshalb nicht näher zu erörtern.

40

6.

Auch die Strafe ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte ist allerdings nicht von vornherein auf Betrug ausgegangen, und es mag ihm schwer gefallen sein, rechtzeitig die Durchführung der Bauvorhaben aufzugeben. Das muß jedoch nicht dagegen sprechen, "daß sein Verhalten erhebliche kriminelle Neigungen erkennen läßt". Widerspruchsfrei und auch sonst rechtlich unanfechtbar stützt die Strafkammer diese Meinung auf mehrere Einzelumstände.

41

Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel zum Nachteile des Beschwerdeführers Fischbach ergeben hat, war seine Revision in vollem Umfange zu verwerfen.

42

C.

Revision des Angeklagten Z.:

43

Auch das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers greift nicht durch.

44

I.

Verfahrensbeschwerden:

45

1.

Die Rüge, die Strafkammer sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist bereits erörtert worden.

46

2.

Das gilt auch für die Bemängelung einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die unberechtigte Vereidigung der Zeugin D. behauptet, ist sein Vorbringen offensichtlich unbegründet und braucht nicht näher behandelt zu werden.

47

II.

Sachbeschwerde:

48

1.

Das Landgericht sieht die Täuschungshandlung der beiden beschwerdeführenden Makler unter anderem auch darin, daß sie es entgegen ihren "sämtlichen Berufspflichten" unterlassen hatten, die Mieter über das große Risiko einer Vorschußzahlung aufzuklären. Die versäumten Rechtspflichten zum Handeln werden im Urteil wiederholt einzeln dargelegt.

49

Die Revision vermißt nun Feststellungen darüber, daß auch der Angeklagte Zoder sich seiner "rechtlichen Verpflichtung bewußt" gewesen sei. Hierzu finden sich aber ebenfalls mehrere Feststellungen im Urteil (vgl. UA S. 256, 266, 267).

50

2.

Auch die Revision Z. wendet sich vergeblich gegen die Annahme zweier in sich fortgesetzter Betrugshandlungen. Eine zeitliche Verbindung zwischen den beiden Straftaten kann nicht dadurch herbeigeführt werden, daß auf die Zeit straflosen Tuns zurückgegriffen wird. Es kommt nur darauf an, welchen Vorsatz die Angeklagten am 20. Oktober 1951 hatten. Wie bereits zur Revision F. erwähnt, haben sie "in der Zeit nach dem 20. Oktober 1951 zunächst nur Verträge für das Bauvorhaben G. abgeschlossen bzw. vermittelt" (UA S. 283). Das entsprach ihrem damals gefaßten Entschluß. Erst im August 1952 erstreckten sie ihre strafbaren Pläne auch auf das Bauvorhaben G. 5 (UA S. 205).

51

Der Revision ist zuzugeben, daß die rechtliche Würdigung in Bezug auf dieses Datum einen Schreibfehler enthält. Hier wird nämlich erstmalig und im Unterschied zu allen anderen eingehenden Feststellungen des Urteils der Monat April als Anfangszeitpunkt der zweiten fortgesetzten Handlung erwähnt. Da - wie auch die Revision einräumt - in der Zeit von Februar 1952 bis August 1952 die Vermittlung für beide Bauvorhaben geruht hatte, kann es sich bei Angabe des Monats "April" nur um ein Versehen handeln. Dieser Irrtum bei der rechtlichen Würdigung hat übrigens auch deshalb keine Bedeutung, weil er den Beschwerdeführer nur begünstigt. Denn bei Zugrundelegung des richtigen Datums (August) sind beide Handlungen zeitlich noch stärker voneinander getrennt.

52

3.

Gegen den Strafausspruch bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

53

In den Einzelfallen 46, 47, 49, 50 und 51 hat das Landgericht nur eine Betrugshandlung des Mitangeklagten F. als erwiesen angesehen. Eines Freispruches des Beschwerdeführers Z. insoweit bedurfte es schon deshalb nicht, weil ihm Verstöße in diesen Fällen durch Eröffnungsbeschluß und Anklageschrift nicht zur Last gelegt worden waren.

54

Der Tatrichter hat das Nichtvorliegen einer Schuld des Beschwerdeführers in den genannten Fällen auch bei der Straffrage nicht übersehen. Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß die schriftlichen Zumessungserwägungen des Urteils, soweit sie alle Angeklagte gemeinsam behandeln, in einem Punkte nicht ganz deutlich sind. Es heißt hier u.a.:

"In den der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfällen beträgt der Schaden jetzt noch insgesamt 42.459,- DM."

55

In diesem Gesamtbeträge ist auch der Schaden enthalten, der nur durch F. (in den Fällen 46, 47, 49, 50, 51) angerichtet worden war. Deswegen ist jedoch nicht zu besorgen, daß die Strafkammer die Höhe dieses Gesamt Schadens allen Angeklagten zugerechnet hat. Dagegen spricht der Zusammenhang der Zumessungsgründe. Das Landgericht berücksichtigt nämlich (im Satze zuvor) bei allen Angeklagten, daß der von ihnen angerichtete Schaden erheblich sei. Nur um dies noch einmal zu verdeutlichen, nennt sie dann die Gesamthöhe des jetzt noch bestehenden Schadens, ohne damit zum Ausdruck bringen zu wollen, er werde ihnen allen in dieser Höhe straferschwerend zugerechnet. Übrigens darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß der vom Beschwerdeführer verursachte Vermögens schaden in Wirklichkeit viel höher war. Hiervon abgesehen, wäre ein etwaiger Irrtum der Strafkammer zu Ungunsten des Beschwerdeführers im Ergebnis bedeutungslos, weil nur ein verhältnismäßig bedeutungsloser Teilbetrag davon betroffen werden würde (5.500,- DM und nicht, wie die Revision meint, 8.870,- DM).

56

4.

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel zum Nachteil des Beschwerdeführers Z. ergeben. Seine Revision war daher ebenfalls in vollem Umfange zu verwerfen.

57

D.

Revision des Angeklagten Dr. E.:

58

I.

Verfahrensbeschwerden:

59

1.

Zur Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts ist bereits Stellung genommen worden.

60

2.

Eine Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO sieht die Revision u.a. darin, daß dem Antrage des Verteidigers vom 8. November 1956 auf Aussetzung der Haupt Verhandlung nicht entsprochen worden sei. Diese Rüge greift nicht durch.

61

a)

Nach der Sitzungsniederschrift sind am 8. November 1956 zwei Handakten von Rechtsanwälten "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" worden. Daraus hat der Vorsitzende drei Schreiben verlesen lassen. Im Anschluß daran hat Rechtsanwalt Dr. M. beantragt:

  1. "1.

    Die Hauptverhandlung auszusetzen, hilfsweise

  2. 2.

    Unterbrechung der Hauptverhandlung, weil die soeben den Angeklagten vorgehaltenen Handakten Dr. S. und Dr. H. der Verteidigung nicht vorgelegen hätten und diese daher die sich aus den genannten Akten ergebenden Fragen nicht mit den Angeklagten vor deren Vernehmung besprechen konnte; ...."

62

Das Landgericht hat daraufhin folgenden Beschluß verkündet:

"Der Antrag des Verteidigers der Angeklagten Z. und Dr. E. vom 8. November 1956 auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil eine Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Verteidigung gegenüber den in den Handakten Dr. S. und Dr. H. enthaltenen Beweismitteln nicht erforderlich ist."

63

Nunmehr "nahm Rechtsanwalt Dr. M. seinen Antrag, soweit er Unterbrechung der Verhandlung fordert", zurück.

64

b)

Den Verteidigern ist also nicht schlechthin Einsicht in die Akten verwehrt worden (die Revision behauptet das auch nicht). Der Verteidiger konnte mithin die Akten noch nachträglich einsehen und auf Grund seiner daraus gewonnenen Kenntnisse an einem der nächsten Verhandlungstage Fragen an Angeklagte und Zeugen richten oder weitere Beweisanträge stellen. Daß der Umfang der beiden Handakten diese Vorbereitung (während einer Verhandlungsdauer von noch einigen Monaten) unmöglich gemacht hätte, behauptet die Revision ebenfalls nicht. Sie meint nur, ihr hätten diese Akten bereits vor Beginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht werden müssen und deshalb habe sie einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens. Das ist aber rechtsirrig, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht.

65

3.

Ähnliches gilt für den Antrag vom 5. Februar 1957 und die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge.

66

Diesem Angriff steht zunächst schon entgegen, daß der Verteidiger nach dem Inhalt des gerichtlichen Beschlusses die Akten bereits eingesehen hatte.

67

Weiterhin liegt auch kein Verstoß gegen § 147 StPO vor. Nach dieser Vorschrift hat der Verteidiger, sobald Anklage erhoben worden ist, die Befugnis, die dem Gericht vorliegenden Akten einzusehen. § 147 StPO ist mit Nr. 171 der "Richtlinien für das Strafverfahren" dahin zu verstehen, daß die Einsicht grundsätzlich in den Diensträumen des Gerichts zu gewähren ist. Nur darauf hat der Verteidiger unter allen Umständen einen Anspruch. Ihm zu gestatten, daß er die Akten in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume mitnimmt, liegt nach § 147 Abs. 4 StPO im Ermessen des Vorsitzenden. Die Maßnahmen, die hier der Vorsitzende auf Grund dieser Vorschrift getroffen hatte, hat die Strafkammer in ihrem Beschluß als ausreichend angesehen, Auch das ist eine Ermessensentscheidung. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens sein eigenes zu setzen. Es hat vielmehr nur zu prüfen, ob der Tatrichter von der Möglichkeit, sein Ermessen walten zu lassen, einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (5 StR 63/57 vom 28. Mai 1957). Das ist hier nicht der Fall.

68

4.

Abwegig ist die Bemängelung, die Bestellung des Rechtsanwalts F. zum Verteidiger des Mitangeklagten F. sei unzulässig gewesen, dies beschwere auch den Angeklagten Dr. E.. Der Beschwerdeführer kann sich im Revisionsrechtzuge nicht darauf berufen, daß ein Mitangeklagter keinen Verteidiger gehabt hat, obwohl das notwendig gewesen sei. Im übrigen sind auch die Tatsachen, auf die das Rechtsmittel eine angebliche Beschwer des Angeklagten Dr. E. stützen will, unrichtig wiedergegeben (vgl. UA S. 233 ff).

69

II.

Sachbeschwerde:

70

1.

Hinsichtlich der Angriffe gegen die Verurteilung wegen Mittäterschaft kann im wesentlichen auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten F. verwiesen werden.

71

Auch das sonstige Vorbringen der Revision in diesem Zusammenhange ist unbegründet. Mittäterschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß einer der Mittäter mehr begangen hat als die anderen. Weiterhin ist die Darlegung des Urteils, die strafbaren Handlungen der Angeklagten hätten spätestens am 20. Oktober 1951 begonnen, tatsächlicher Art und daher in diesem Rechtszuge bindende. Beweismittel brauchte das Landgericht hierfür nicht anzugeben. Im übrigen hat die Strafkammer auch auf Seite 242, 248, 249 UA im einzelnen Tatsachen angeführt, aus denen sich ergibt, daß die Angeklagten Z. und Dr. E. gerade zum Zeitpunkt des 20. Oktober 1951 die Kenntnis von der Minderwertigkeit der Mieteransprüche erlangt hatten.

72

2.

Der bedingte Vorsatz ist bei diesem Beschwerdeführer ebenfalls ohne Rechtsirrtum festgestellt worden. Die Behauptungen der Revision über das Vorhandensein von Widersprüchen sind in Wahrheit bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche.

73

a)

Die Mehrzahl der von der Revision angeführten Feststellungen (V a-f der Revisionsbegründung) ergibt lediglich, daß die Makler sich um eine Finanzierung der Bauvorhaben bemüht hatten, nicht aber, daß die Finanzierung jemals gesichert war.

74

b)

Es ist kein zwingendes Anzeichen für ein gutes Gewissen, wenn ein Täter von sich aus mit einer bedenklichen Handlung aufhört. Deshalb ergibt sich auch daraus nichts gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer und Z. nach dem 11. September 1952 keine weiteren Verträge mehr für F. vermittelt und als Grund dafür angegeben haben, die Finanzierung der G.-Bauvorhaben sei noch immer nicht gesichert. Sofern sie nämlich zu diesem Zeitpunkt erkannt haben sollten, den Mietern werde auf jeden Fall ein Schaden entstehen, so schließt dies nicht aus, daß sie vorher gewußt haben, ein solcher Schaden könne möglicherweise verursacht werden, und daß sie den Schaden gebilligt haben. Nach den Feststellungen war dieser Umstand übrigens nicht der einzige Grund für die Einstellung ihrer Tätigkeit.

75

c)

Die Herbeiführung von Sicherungsmaßnahmen für die Mieter beruhte auf dem Bestreben, den Schaden wiedergutzumachen.

76

d)

Die - übrigens nicht uneingeschränkt gute - Auskunft vom 21. März 1952 über F. kann der Beschwerdeführer Dr. E. deswegen nicht für sich in Anspruch nehmen, weil ihm die schlechten finanziellen Verhältnisse des Mitangeklagten bekannt waren.

77

3.

a)

Daß die Erklärung der Angeklagten, die Finanzierung der Bauvorhaben sei gesichert, eine Behauptung von Tatsachen enthält, ist bereits zur Revision des Angeklagten F. ausgeführt worden.

78

b)

Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hatten die beiden angeklagten Makler sowohl zum Mitangeklagten F. als auch zu den Mietbewerbern Vertragsbeziehungen im Sinne der Bestimmungen über den Maklervertrag unterhalten. In solchen Fällen ist der Makler aber verpflichtet, beide Teile vor einem Schaden zu bewahren (Dyckerhoff/Rinke, Das Recht des Immobilienmaklers 2. Aufl. 1954 S. 118). Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer hätte die schlechte finanzielle Lage der Bauvorhaben offenbaren müssen, besteht daher mit Recht. Allerdings hätte ein solches pflichtgemäßes Verhalten nicht die Billigung des Auftraggebers Fischbach gefunden; die Revision räumt auch selbst ein, daß diese Interessenkollision gegebenenfalls "zur Niederlegung und Aufkündigung des Vertragsverhältnisses nach beiden Seiten" hätte führen müssen. Wie das Rechtsmittel aber übersieht, haben die angeklagten Makler gerade dies nicht getan, sondern (vorsätzlich) die Mietinteressenten geschädigt, um daraus Vorteile zu ziehen. Dann können sie sich aber nicht darauf berufen, daß ihre Treuepflicht gegenüber dem Angeklagten F. sie daran gehindert habe, den Mietbewerbern die wahren Verhältnisse zu offenbaren (vgl. hierzu auch Dyckerhoff/Rinke a.a.O. S. 19 unten).

79

4.

Aus den bereits erörterten Gesichtspunkten versagt schließlich der Einzelangriff des Beschwerdeführers gegen die Annahme zweier fortgesetzter Handlungen.

80

5.

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel zum Nachteile des Beschwerdeführers Dr. E. ergeben. Seine Revision war deshalb ebenfalls zu verwerfen.

81

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Hoepner